Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0053-K/02
Zinsen aus vom EKC begebenen Lettern
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0053-K/02vom 20.11.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Klagenfurt betreffend Einkommensteuer für das Jahr
1994
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. erzielte im Streitjahr Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit, die zunächst einer Arbeitnehmerveranlagung
unterzogen wurden.
Im Zuge von amtlichen Erhebungen wurde festgestellt, dass
der Bw. in den Jahren 1993 und 1994 sogenannte "Letter" beim European Kings Club
(EKC) zum Stückpreis von S 9.800,--erworben hat. Im Letter
verpflichtete sich der EKC, beginnend innerhalb des zweiten Monats nach der
Einzahlung durch den Anleger, durch einen Zeitraum von zwölf Monaten
jeweils zum siebenten jedes Monats S 1.400,-- an den Anleger zu bezahlen.
Die sieben ersten Zahlungen dienten der Kapitaltilgung, die restlichen fünf
Zahlungen stellten Zinsen dar. In einer Niederschrift mit dem Bw. wurde
festgehalten, dass dem Bw. eine Aufstellung seiner Letterkäufe und eine
daraus abgeleitete Berechnung von Einkünften aus Kapitalvermögen in
Höhe von S 86.800,-- vorgelegt und erläutert worden sei. Bei der
Ermittlung der Einkünfte sei das Finanzamt davon ausgegangen, dass im
Oktober 1994 keine Geldrückflüsse mehr erfolgt seien. Der Aufstellung
der Letterkäufe ist wiederum zu entnehmen, dass der Bw. u.a. mit Antrag vom
25. November 1993 31 Letter zum Gesamtpreis von S 303.800,-- gekauft habe.
Diese Letter hätten eine Gültigkeitsdauer von Jänner bis Dezember
1994 gehabt. Darüberhinaus geht aus der Aufstellung hervor, dass der Bw. in
der Zeit von Juni bis September 1994 weitere 20 Letter zu einem Kaufpreis von
S 196.000,-- und im Oktober und November 1994 weitere 10 Letter zu einem
Kaufpreis von S 98.000,-- erworben habe.
Daraufhin wurde das Verfahren betreffend die
Einkommensteuer 1994 wiederaufgenommen und Einkünfte aus
Kapitalvermögen von S 86.800,-- der Besteuerung
unterworfen.
In der dagegen erhobenen Berufung brachte der Bw. vor, ihm
seien niemals Gewinne zugeflossen. Vielmehr habe er im Jahr 1995 das gesamte
eingesetzte Kapital verloren. Er sei einem Betrug unterlegen. Im übrigen
verweise er auf einen beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen völlig
gleichgelagerten Fall.
Mit Vorhalt vom 26. Mai 2003 wurde dem Bw. der wesentliche
Inhalt des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. November 2002,
Zlen. 97/14/0094, 0095,(unter Anschluss einer Ablichtung) dargelegt. Weiters
wurde ihm mitgeteilt, dass nach einer Information des Konkursverwalters des EKC
davon auszugehen sei, dass Auszahlungen des EKC bis einschließlich
September 1994 erfolgten. Somit könne angenommen werden, dass der EKC bis
zu diesem Zeitpunkt noch zahlungsfähig gewesen sei. Es wären demnach
sämtliche das Kapital übersteigende Auszahlungen (in Geld oder
anstelle von Geld in anderen Letters) bis einschließlich September 1994
als Einkünfte zu versteuern. Dabei sei jeder Letterkauf für sich
gesondert zu betrachten. Wenn also bei einzelnen Letterkäufen die
Auszahlungsbeträge das Kapital (Kaufpreis) überstiegen hätten,
dann sei der entsprechende Zinsenbetrag als Einkünfte anzusetzen. Wenn bei
anderen Letterkäufen dies nicht der Fall gewesen, sondern (zum Teil) das
Kapital verloren gegangen sei, dann ändere dies nichts an der Besteuerung
der Gewinn bringenden Letters. Es könne sich steuerlich nicht auswirken,
wenn insgesamt noch ein Kapitalrest offen geblieben sei. Dem Bw. wurde
Gelegenheit gegeben, sich dazu binnen einer Frist von drei Wochen zu
äußern.
Dieser nachweislich am 2. Juni 2003 zugestellte Vorhalt
blieb unbeantwortet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 27 Abs. 1 Z 4
Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 zählen zu den Einkünften aus
Kapitalvermögen auch Zinsen und andere Erträgnisse aus sonstigen
Kapitalforderungen jeder Art, zum Beispiel aus Darlehen, Anleihen, Einlagen,
Guthaben bei Banken und aus Ergänzungskapital im Sinne des
Kreditwesengesetzes oder des Versicherungsaufsichtsgesetzes.
Gemäß
§ 19 Abs. 1 EStG 1988 sind
Einnahmen in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen
zugeflossen sind. Zugeflossen ist eine Einnahme dann, wenn der Empfänger
über sie rechtlich und wirtschaftlich verfügen kann (VwGH 22.2.1993,
92/15/0048).
In seinem Erkenntnis vom 25. November 2003, Zlen.
97/14/0094, 97/14/0095, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die
den Anlegern des EKC über das zurückgezahlte Kapital im Sinne des
§ 19 Abs. 1 EStG ausbezahlten Beträge (in der Regel ab der achten
Ratenzahlung) steuerpflichtige Einkünfte gemäß
§ 27
Abs. 1 Z 4 EStG darstellen. Der Erwerb von Letter des EKC stellt keine Teilnahme
an einem Glückspiel oder Pyramidenspiel dar. Der Verlust des eingesetzten
Kapitals (Kaufpreis des Letters) ist steuerlich unbeachtlich.
Nach der Aktenlage hat der Bw. im November 1993 31 Letter
zu S 9.800,-- pro Letter somit um insgesamt S 303.800,--erworben. Aus
diesen Lettern wurden dem Bw. monatlich Auszahlungen in Höhe von
S 43.400,-- (31 Letter a S 1.400,--) versprochen. Es ist davon auszugehen,
dass dieses Versprechen jedenfalls für den Zeitraum Jänner bis
September 1994 in Höhe von S 390.600,-- erfüllt wurde. Dabei ist
es gleichgültig, ob die Auszahlungen in Geld erfolgten oder der
Auszahlungsbetrag nicht kassiert sondern gutgeschrieben und zum Erwerb neuer
Letter verwendet wurde. Denn diesfalls wäre der Auszahlungsbetrag mit dem
Erwerb neuer Letter ebenfalls als zugeflossen zu werten, weil durch den Erwerb
der neuen Letter unter Verwendung des Auszahlungsguthabens über den
Auszahlungsbetrag verfügt wurde. Diese Betrachtung ist solange
gerechtfertigt, als der EKC zahlungsfähig gewesen ist, was wiederum
für den Zeitraum bis einschließlich September bejaht werden muss.
Diese Feststellung lässt sich auf ein Informationsschreiben des
Konkursverwalters des EKC, der Kanzlei W & W, vom Jänner 1998
stützen, wo zwischen "Auszahlung" und "Verrechnung mit neuen Lettern"
unterschieden wird und sodann ausgeführt wird, dass "man davon ausgegangen
ist, dass Auszahlungen bis einschließlich September 2003 erfolgt sind,
falls nicht anders vom Gläubiger dargestellt." Darüberhinaus
lässt sich auch dem Schlußbericht über den European Kings Club
(EKC) vom 31. Jänner 1996 erstellt von der Treuhand für die
Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Frankfurt entnehmen, dass der EKC
jedenfalls bis September 1994 allen Auszahlungsverpflichtungen (in Geld oder in
Form von Wiederveranlagungen) nachkam.
Der Feststellung der Zahlungsfähigkeit des EKC bzw.
der Erfüllung der Zahlungsversprechen (in Geld oder neuen Letters) bis
September 1994 hat der Bw. nichts Konkretes entgegengehalten.
Somit realisierte der Bw. bis einschließlich
September 1994 einen Gewinn in Höhe von S 86.800,-- aus dem
Lettererwerb im November 1993 (Auszahlungsbetrag von S 390.600,--
abzüglich Kaufpreis von S 303.800,--).
Dass sich aus anderen Letterkäufen ein Verlust ergab,
der allenfalls auch den Gewinn aus dem Investment im November egalisierte bzw.
überstieg, ist steuerlich unbeachtlich. Denn jeder Lettererwerb ist
für sich gesondert zu betrachten. Der Lettererwerb stellt eine private
Vermögensanlage dar, bei der (wie bei einem privaten Sparbuch oder
Privatdarlehen) nur die Erträgnisse (Zinsen) aus dem Kapitalstamm nicht
aber die Werterhöhungen oder Wertminderungen oder der (gänzliche)
Verlust des eingesetzten Kapitals steuerlich erfasst werden. Somit können
Gewinne aus einzelnen Letterkäufen mit Kapitalverlusten aus anderen
Letterkäufen nicht ausgeglichen werden.
Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Klagenfurt,
20. November 2003
Normen und Schlagworte
- § 27 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 19 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0053-K/02
- Stammnummer
- 8958
- Gültig
- 20.11.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF