Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0069-K/02
Zinsen aus vom EKC begebenen Lettern
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0069-K/02vom 21.11.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Klagenfurt betreffend Einkommensteuer für das Jahr
1994
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. erzielte im Streitjahr Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit.
Im Zuge von amtlichen Erhebungen wurde festgestellt, dass
die Bw. in den Jahren 1993 und 1994 sogenannte "Letter" beim European Kings Club
(EKC) zum Stückpreis von S 9.800,--erworben hat. Im Letter
verpflichtete sich der EKC, beginnend innerhalb des zweiten Monats nach der
Einzahlung durch den Anleger, durch einen Zeitraum von zwölf Monaten
jeweils zum siebenten jedes Monats S 1.400,-- an den Anleger zu bezahlen.
Die sieben ersten Zahlungen dienten der Kapitaltilgung, die restlichen fünf
Zahlungen stellten Zinsen dar. In einer Niederschrift mit der Bw. wurde
festgehalten, dass der Bw. eine Aufstellung ihrer Letterkäufe und eine
daraus abgeleitete Berechnung von Einkünften aus Kapitalvermögen in
Höhe von S 28.000,-- vorgelegt und erläutert worden sei. Bei der
Ermittlung der Einkünfte sei das Finanzamt davon ausgegangen, dass im
Oktober 1994 keine Geldrückflüsse mehr erfolgt seien. Der Aufstellung
der Letterkäufe ist wiederum zu entnehmen, dass die Bw. mit Antrag vom 13.
Dezember 1993 20 Letter zum Gesamtpreis von S 196.000,-- gekauft habe.
Diese Letter hätten eine Gültigkeitsdauer von Feber 1994 bis
Jänner 1995 gehabt. Darüberhinaus habe die Bw. zufolge dieser
Unterlage von Feber bis September 1994 weitere 45 Letter (zwischen 3 und 16
Letter pro Monat) im Gesamtbetrag von S 441.000,-- und im Zeitraum Oktober
1994 bis Feber 1995 47 Letter im Gesamtbetrag von S 460.600,--
gekauft.
Das Finanzamt erließ für das Jahr 1994 einen
Einkommensteuerbescheid und setzte dabei Einkünfte aus Kapitalvermögen
von S 28.000,-- an.
In der dagegen erhobenen Berufung brachte die Bw. vor, es
sei zwar richtig, dass sie aus dem Ankauf von Lettern eine
Gewinnausschüttung "aufweise", doch sei diese nie zur Auszahlung gelangt.
Es sei überhaupt fraglich, ob nach Abschluss der anhängigen
Strafverfahren ihr Kapitaleinsatz zur Rückzahlung gelangen
werde.
Mit Vorhalt vom 28. Mai 2003 wurde der Bw. (unter Anschluss
einer Ablichtung) der wesentliche Inhalt des Erkenntnisses des
Verwaltungsgerichtshofes vom 25. November 2002, Zlen. 97/14/0094, 0095,
dargelegt. Weiters wurde ihr mitgeteilt, dass nach einer Information des
Konkursverwalters des EKC davon auszugehen sei, dass Auszahlungen des EKC bis
einschließlich September 1994 erfolgten. Somit könne angenommen
werden, dass der EKC bis zu diesem Zeitpunkt noch zahlungsfähig gewesen
sei. Es wären demnach sämtliche das Kapital übersteigende
Auszahlungen (in Geld oder anstelle von Geld in anderen Letters) bis
einschließlich September 1994 als Einkünfte zu versteuern. Dabei sei
jeder Letterkauf für sich gesondert zu betrachten. Wenn also bei einzelnen
Letterkäufen die Auszahlungsbeträge das Kapital (Kaufpreis)
überstiegen hätten, dann sei der entsprechende Zinsenbetrag als
Einkünfte anzusetzen. Wenn bei anderen Letterkäufen dies nicht der
Fall gewesen, sondern (zum Teil) das Kapital verloren gegangen sei, dann
ändere dies nichts an der Besteuerung der Gewinn bringenden Letters. Es
könne sich steuerlich nicht auswirken, wenn insgesamt noch ein Kapitalrest
offen geblieben sei. Der Bw. wurde Gelegenheit gegeben, sich dazu binnen einer
Frist von drei Wochen zu äußern.
Dieser nachweislich am 5. Juni 2003 zugestellte Vorhalt
blieb unbeantwortet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 27 Abs. 1 Z 4
Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 zählen zu den Einkünften aus
Kapitalvermögen auch Zinsen und andere Erträgnisse aus sonstigen
Kapitalforderungen jeder Art, zum Beispiel aus Darlehen, Anleihen, Einlagen,
Guthaben bei Banken und aus Ergänzungskapital im Sinne des
Kreditwesengesetzes oder des Versicherungsaufsichtsgesetzes.
Gemäß
§ 19 Abs. 1 EStG 1988 sind
Einnahmen in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen
zugeflossen sind. Zugeflossen ist eine Einnahme dann, wenn der Empfänger
über sie rechtlich und wirtschaftlich verfügen kann (VwGH 22.2.1993,
92/15/0048).
In seinem Erkenntnis vom 25. November 2003, Zlen.
97/14/0094, 97/14/0095, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die
den Anlegern des EKC über das zurückgezahlte Kapital im Sinne des
§ 19 Abs. 1 EStG ausbezahlten Beträge (in der Regel ab der achten
Ratenzahlung) steuerpflichtige Einkünfte gemäß
§ 27
Abs. 1 Z 4 EStG darstellen. Der Erwerb von Lettern des EKC stellt keine
Teilnahme an einem Glückspiel oder Pyramidenspiel dar. Der Verlust des
eingesetzten Kapitals (Kaufpreis des Letters) ist steuerlich unbeachtlich.
Nach der Aktenlage hat die Bw. im Dezember 1993 20 Letter
zu S 9.800,-- pro Letter somit um insgesamt S 196.000,--erworben. Aus
diesen Lettern wurden der Bw. monatliche Auszahlungen in Höhe von
S 28.000,-- (20 Letter a S 1.400,--) versprochen. Es ist davon auszugehen,
dass dieses Versprechen jedenfalls für den Zeitraum Feber bis September
1994 in Höhe von S 224.000,-- erfüllt wurde. Dabei ist es
gleichgültig, ob die Auszahlungen in Geld erfolgten oder der
Auszahlungsbetrag nicht kassiert sondern gutgeschrieben und gleich zum Erwerb
neuer Letter verwendet wurde. Denn diesfalls wäre der Auszahlungsbetrag mit
dem Erwerb neuer Letter ebenfalls als zugeflossen zu werten, weil durch den
Erwerb der neuen Letter unter Verwendung der Auszahlungsgutschrift über den
Auszahlungsbetrag verfügt wurde. Diese Betrachtung ist jedenfalls solange
gerechtfertigt, als der EKC zahlungsfähig gewesen ist, was wiederum
für den Zeitraum bis einschließlich September bejaht werden muss.
Diese Feststellung lässt sich auf ein Informationsschreiben des
Konkursverwalters des EKC, der Kanzlei W & W, vom Jänner 1998
stützen, wo zwischen "Auszahlung" und "Verrechnung mit neuen Lettern"
unterschieden wird und sodann ausgeführt wird, dass "man davon ausgegangen
ist, dass Auszahlungen bis einschließlich September 1994 erfolgt sind,
falls nicht anders vom Gläubiger dargestellt." Darüberhinaus
lässt sich auch dem Schlußbericht über den European Kings Club
(EKC) vom 31. Jänner 1996 erstellt von der Treuhand für die
Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Frankfurt entnehmen, dass der EKC
jedenfalls bis September 1994 allen Auszahlungsverpflichtungen (in Geld oder in
Form von Wiederveranlagungen) nachkam.
Der Feststellung der Zahlungsfähigkeit des EKC bzw.
der Erfüllung der Zahlungsversprechen bis einschließlich September
1994 hat die Bw. nichts Konkretes entgegengehalten.
Somit hat die Bw. aus dem Erwerb von 20 Lettern im Dezember
1993 einen Gewinn von S 28.000,-- realisiert (Auszahlungen bis September
1994 von S 224.000,-- abzüglich Kaufpreis von S 196.000,--).
Ein sich aus den anderen Letterkäufen allenfalls
ergebender Verlust ist - wie der Verwaltungsgerichtshof im oben zitierten
Erkenntnis ausführt - steuerlich unbeachtlich. Denn jeder Lettererwerb ist
für sich gesondert zu betrachten. Der Lettererwerb stellt eine private
Vermögensanlage dar, bei der (wie bei einem privaten Sparbuch oder
Privatdarlehen) nur die Erträgnisse (Zinsen) aus dem Kapitalstamm nicht
aber die Werterhöhungen oder Wertminderungen oder der (gänzliche)
Verlust des eingesetzten Kapitals steuerlich erfasst werden. Somit können
Gewinne aus einzelnen Letterkäufen mit Kapitalverlusten aus anderen
Letterkäufen nicht ausgeglichen werden.
Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Klagenfurt,
21. November 2003
Normen und Schlagworte
- § 27 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 19 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0069-K/02
- Stammnummer
- 8951
- Gültig
- 21.11.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF