Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0029-I/04
Einwendungen gegen die Ergebnisse der Bodenschätzung in der Berufung gegen den Wertfortschreibungsbescheid
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0029-I/04vom 22.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die zur Einsichtnahme aufgelegten Schätzungsergebnisse einer Überprüfungsschätzung gemäß § 2 Abs. 2 BoSchätzG 1970 sind ein gesonderter Feststellungsbescheid im Sinne des § 185 BAO, dessen Bekanntgabe mit dem Ablauf des letzten Tages der einmonatigen Auflegungsfrist als erfolgt gilt (§ 11 Abs. 6 BoSchätzG 1970). Der auf den Feststellungen der Bodenschätzung basierende Wertfortschreibungsbescheid über eine wirtschaftliche Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens trägt - soweit darin die natürlichen Ertragsbedingungen (§ 32 Abs. 3 Z 1 BewG 1955) enthalten sind - Elemente in sich, die in einem anderen Feststellungsbescheid, nämlich in den zur Einsichtnahme aufgelegten Schätzungsergebnissen gesondert festgestellt worden sind. Diese Feststellungen werden dem Wertfortschreibungsbescheid zugrunde gelegt (§ 192 BAO). Der Wertfortschreibungsbescheid kann nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die nach Ablauf der Berufungsfrist (§ 12 Abs. 1 BoSchätzG 1970) in Rechtskraft erwachsenen Schätzungsergebnisse unzutreffend seien (§ 252 Abs. 1 BAO).
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Kitzbühel vom 14. Juli 2003 betreffend
Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes
entschieden: Der
Berufung wird im Umfang der Berufungsvorentscheidung teilweise Folge
gegeben.
Für den
unten angeführten Grundbesitz wird zum 1. Januar 2001 festgestellt: Art des
Steuergegenstandes: land- und forstwirtschaftlicher Betrieb; Einheitswert:
1.308,11 Euro; Anteil des Berufungswerbers vom Einheitswert:
1/1
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit dem im Spruch
angeführten Bescheid stellte das Lagefinanzamt den Einheitswert für
den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb des Berufungswerbers in K.,
S. Weg 5, im Anschluss an eine Überprüfung der
Bodenschätzungsergebnisse gemäß
§ 2 des
Bodenschätzungsgesetzes 1970 im Wege einer Wertfortschreibung
gemäß
§ 21 Abs. 1 Z. 1 BewG 1955 zum
1. Jänner 2001 in Höhe von 1.453,46 € fest. Dies mit
der Begründung, dass durch die Bodenschätzung eine Änderung der
natürlichen Ertragsbedingungen festgestellt worden sei, wobei der
Ermittlung des Hektarsatzes die maßgeblichen wirtschaftlichen
Ertragsbedingungen zugrunde gelegt worden seien.
In der fristgerechten Berufung
gegen diesen Bescheid wurde eingewendet, dass bei der Bodenschätzung
"die Bodenproben falsch durchgeführt" worden seien.
Unberücksichtigt sei insbesondere geblieben, dass mehr als die Hälfte
der landwirtschaftlichen Flächen auf Moor- bzw. (blaue) Lehmböden
entfalle. Obwohl von der gesamten landwirtschaftlichen Fläche nur
1,81 Hektar als mehrmähdige Wiese nutzbar seien, seien die
landwirtschaftlichen Nutzflächen einheitlich mit 3.090 ATS pro Hektar
bewertet worden. Es werde beantragt, die einmähdigen Wiesen
(2,08 Hektar) und Hutweisen (0,31 Hektar) entsprechend niedriger zu
bewerten. Weiters sei den forstwirtschaftlichen Flächen
(3,6736 Hektar) ein Wert von 2.072 ATS je Hektar zugrunde gelegt
worden, obwohl der Wald im Jahr 1999 (wegen Windwurfs und Baumaßnahmen)
abgeholzt und mit 3000 Jungfichten wieder aufgeforstet worden sei.
Das Finanzamt gab dieser
Berufung mit Berufungsentscheidung vom 27. November 2003 teilweise Folge,
indem es - der diesbezüglichen Stellungnahme des amtlichen
Bodenschätzers folgend - den Wert der forstwirtschaftlichen Teilfläche
im Ausmaß von 1,1111 Hektar wegen Neuaufforstung um 50 % kürzte. Im
Übrigen wurde die Berufung mit der Begründung abgewiesen, dass die
Ergebnisse der Bodenschätzung bereits rechtskräftig geworden
seien.
In der als Vorlageantrag zu
wertenden Eingabe vom 19. Dezember 2003 wiederholte der Berufungswerber
seinen Standpunkt. Ergänzend brachte er vor, dass er gegen die Ergebnisse
der Bodenschätzung keine Berufung einbringen habe können, weil er
keinen diesbezüglichen Bescheid erhalten habe. Von den
Berechnungsgrundlagen für die Einheitswertermittlung habe er erst durch den
angefochtenen Wertfortschreibungsbescheid Kenntnis erlangt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 32 Abs. 1 des
Bewertungsgesetzes 1955 gelten für landwirtschaftliche Betriebe die
Grundsätze über die Bewertung nach dem Ertragswert; das ist das
Achtzehnfache des Reinertrages, den der Betrieb seiner wirtschaftlichen
Bestimmung gemäß im Durchschnitt der Jahre nachhaltig erbringen kann
(Abs. 2). Bei der Beurteilung der nachhaltigen Ertragsfähigkeit sind
alle Umstände zu berücksichtigen, die für den Wirtschaftserfolg
von Bedeutung sind oder von denen die Verwertung der gewonnenen Erzeugnisse
abhängig ist. Demgemäß sind insbesonders zu
berücksichtigen:
1. Die natürlichen Ertragsbedingungen
(Bodenbeschaffenheit, Geländegestaltung, klimatische Verhältnisse,
Wasserverhältnisse);
2. die (im Folgenden
aufgezählten wirtschaftlichen) Ertragsbedingungen (§ 32
Abs. 3 BewG).
Die Ausführungen des
Berufungswerbers bezüglich der Bodenbeschaffenheit der landwirtschaftlichen
Flächen sind ihrem Wesen nach ausschließlich gegen die Feststellung
der natürlichen Ertragsbedingungen anlässlich der Bodenschätzung
gerichtet. Dazu bestimmt § 1 Abs. 2 Bodenschätzungsgesetz
1970, dass die Bodenschätzung neben der Untersuchung des Bodens auf seine
Beschaffenheit die Feststellung der Ertragsfähigkeit auf Grund der
natürlichen Ertragsbedingungen - dazu zählen Bodenbeschaffenheit,
Geländegestaltung, klimatische Verhältnisse und
Wasserverhältnisse - zu umfassen hat.
Gemäß
§ 11
Abs. 1 Bodenschätzungsgesetz 1970 sind die Ergebnisse der
Bodenschätzung einschließlich der gemäß
§ 2
Abs. 2 und 3 durchgeführten Überprüfungen und der
gemäß
§ 3 durchgeführten Nachschätzungen zur
allgemeinen Einsichtnahme aufzulegen. Wie die Auflegung zu erfolgen hat,
bestimmt sich nach § 11 Abs. 3 bis 5.
Nach § 11 Abs. 6
Bodenschätzungsgesetz 1970 sind die zur Einsichtnahme aufgelegten
Schätzungsergebnisse ein gesonderter Feststellungsbescheid im Sinne des
§ 185 der Bundesabgabenordnung, dessen Bekanntgabe mit dem Ablauf des
letzten Tages der einmonatigen Auflegungsfrist (Abs. 3) als erfolgt
gilt.
Im Berufungsfall ist
aktenkundig, dass die Ergebnisse der gegenständlichen
Überprüfungsschätzung entsprechend § 11 Abs. 2 und
3 Bodenschätzungsgesetz 1970 in der Zeit vom 6. März 2000 bis
6. April 2000 zur allgemeinen Einsichtnahme aufgelegt wurden. Sie gelten
daher als mit Ablauf des 6. April 2000 als bekannt gegeben.
Aus den oben angeführten
Bestimmungen ergibt sich, dass jeder Einheitswertbescheid über eine
wirtschaftliche Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens,
soweit darin die natürlichen Ertragsbedingungen berücksichtigt sind,
Elemente in sich trägt, die in einem anderen Feststellungsbescheid,
nämlich in den zur Einsichtnahme aufgelegten Schätzungsergebnissen
gesondert festgestellt worden sind. Gemäß
§ 192 BAO werden
nun die in einem Feststellungsbescheid enthaltenen Feststellungen, die für
andere Feststellungsbescheide - dazu zählen auch Einheitswertbescheide
über wirtschaftliche Einheiten im Sinne des Bewertungsgesetzes - von
Bedeutung sind, diesen Bescheiden zugrunde gelegt, selbst wenn der
Feststellungsbescheid noch nicht rechtskräftig geworden ist. Nach
§ 252 Abs. 1 BAO kann aber ein Feststellungsbescheid nicht mit der
Begründung angefochten werden, dass die in einem anderen
Feststellungsbescheid getroffenen Feststellungen - im Berufungsfall die
seinerzeit zur Einsichtnahme aufgelegten und in Rechtskraft erwachsenen
Schätzungsergebnisse - unzutreffend seien. Derartige Einwendungen
wären vielmehr in einer Berufung gegen die Schätzungsergebnisse (Ende
der Berufungsfrist: 6. Mai 2000) zu erheben gewesen, wofür die
für Rechtsmittel vorgesehenen Bestimmungen der Bundesabgabenordnung gelten
(§ 12 Bodenschätzungsgesetz 1970).
Da die Einwendungen des
Berufungswerbers aus den dargelegten Gründen der Berufung nicht zur
Gänze zum Erfolg verhelfen konnten, war wie im Spruch angeführt zu
entscheiden.
Die Berechnungsgrundlagen
für die Einheitswertermittlung ergeben sich aus der
Berufungsvorentscheidung, die insoweit einen integrierenden Bestandteil dieser
Entscheidung bildet.
Innsbruck,
22. März 2004
Normen und Schlagworte
- § 32 Abs. 1 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 32 Abs. 2 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 32 Abs. 3 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 2 Abs. 2 BoSchätzG 1970, Bodenschätzungsgesetz 1970, BGBl. Nr. 233/1970
- § 11 Abs. 6 BoSchätzG 1970, Bodenschätzungsgesetz 1970, BGBl. Nr. 233/1970
- § 12 Abs. 1 BoSchätzG 1970, Bodenschätzungsgesetz 1970, BGBl. Nr. 233/1970
- § 185 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 192 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 252 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Bodenschätzungnatürliche ErtragsbedingungenSchätzungsergebnisseAuflegungEinsichtnahmegesonderter Feststellungsbescheid
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0029-I/04
- Stammnummer
- 8950
- Gültig
- 22.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF