Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0041-K/02
Zinsen aus vom EKC begebenen Lettern
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0041-K/02vom 05.12.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Villach vom 9. Juli 1998 betreffend Einkommensteuer
1994
entschieden: Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Abgabe betragen:
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1994: Einkommen
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S
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379.361,--
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Einkommensteuer vor
Absetzbeträgen
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S
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108.348,--
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Allg. Steuerabsetzbetrag
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S
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-8.840,--
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Verkehrsabsetzbetrag
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S
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-4.000,--
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Arbeitnehmerabsetzbetrag
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S
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-1.500,--
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= Steuer nach Absetzbetr.
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S
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94.008,--
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Gem. § 67 Abs.1u.2 EStG
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S
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+3.916,38
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Einkommensteuerschuld
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S
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97.924,38
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Lohnsteuer
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S
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-98.216,70
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festges. Einkommensteuer
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S
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-292,3201,--
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Betrag in Euro
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€
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-21,22
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den
gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben
sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von
den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. erzielte im Streitjahr Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit, die zunächst einer Arbeitnehmerveranlagung
unterzogen wurden.
Im Zuge von amtlichen Erhebungen wurde festgestellt, dass
die Bw. in den Jahren 1993 und 1994 so genannte "Letter" beim European Kings
Club (EKC) zum Stückpreis von S 9.800,--erworben hat. Im Letter
verpflichtete sich der EKC, beginnend innerhalb des zweiten Monats nach der
Einzahlung durch den Anleger, durch einen Zeitraum von zwölf Monaten
jeweils zum siebenten jedes Monats S 1.400,-- an den Anleger zu bezahlen.
Die sieben ersten Zahlungen dienten der Kapitaltilgung, die restlichen fünf
Zahlungen stellten Zinsen dar. Einer auf Basis von Unterlagen des EKC erstellten
Aufstellung der Letterkäufe ist zu entnehmen, dass die Bw. mit Antrag vom
30. November 1993 2 Letter mit einer Gültigkeitsdauer von Jänner bis
Dezember 1994 zum Kaufpreis von S 19.600,-- und mit Antrag vom 31. Dezember
1993 10 Letter mit einer Gültigkeitsdauer von Feber 1994 bis Jänner
1995 zu einem Kaufpreis von S 98.000,-- gekauft habe. Darüberhinaus
geht aus der Aufstellung hervor, dass die Bw. in der Zeit von Mai bis September
1994 weitere 28 Letter zu einem Kaufpreis von S 274.400,-- und im Oktober
und Dezember 1994 weitere 10 Letter zu einem Kaufpreis von S 98.000,--
erworben habe. Auf Basis dieser Aufstellung ermittelte das Finanzamt einen
"Gewinn" aus den Lettererwerben für 1994 in Höhe von S 36.400,--.
Dabei ging das Finanzamt davon aus, dass das eingesetzte Kapital
übersteigende Auszahlungen bis einschließlich Oktober 1994
zugeflossen seien.
Mit Vorhalt vom 30. März 1998 wurde der Bw. dies zur
Kenntnis gebracht und sie ersucht, die beigeschlossene
Einkommensteuererklärung auszufüllen und eine Aufstellung der
Auszahlungsüberschüsse und der damit zusammenhängenden Ausgaben
anzuschließen.
Mit Schreiben vom 29. Mai 1998 antwortete die Bw., sie habe
keine Einkünfte aus Kapitalvermögen bezogen. Beim EKC handle es sich
um ein verbotenes Pyramidenspiel. Die eingezahlten Gelder seien nie veranlagt
und weder Zinsen noch Dividenden ausbezahlt worden. Die Bw. habe lediglich das
eingezahlte Kapital zurückerhalten. Über das Jahr 1994 hinaus
betrachtet habe sie S 100.000,-- von ihrem Kapital verloren.
In der Folge wurde das Verfahren betreffend die
Einkommensteuer 1994 wieder aufgenommen und Einkünfte aus
Kapitalvermögen von S 36.400,-- der Besteuerung
unterworfen.
In der dagegen erhobenen Berufung wiederholte die Bw. im
Wesentlichen ihr Vorbringen im Schriftsatz vom 29. Mai 1998.
Infolge eines beim Verwaltungsgerichtshofes anhängigen
Musterfalles (Zl. 97/14/0094) wurde die Entscheidung über die Berufung mit
Bescheid der Finanzlandesdirektion für Kärnten vom 15. April 1999, RV
574/3 - 7/99, bis zum Ergehen des Erkenntnisses gemäß
§ 281 BAO ausgesetzt.
Mit Vorhalt vom 27. Juni 2003 wurde der Bw. der wesentliche
Inhalt des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. November 2002,
Zlen. 97/14/0094, 0095, (unter Anschluss einer Ablichtung) dargelegt. Weiters
wurde ihr mitgeteilt, dass nach einer Information des Konkursverwalters des EKC
davon auszugehen sei, dass Auszahlungen des EKC bis einschließlich
September 1994 erfolgten. Somit könne angenommen werden, dass der EKC bis
zu diesem Zeitpunkt noch zahlungsfähig gewesen sei. Es wären demnach
sämtliche das Kapital übersteigende Auszahlungen (in Geld oder an
Stelle von Geld in anderen Letters) bis einschließlich September 1994 als
Einkünfte zu versteuern. Dabei sei jeder Letterkauf für sich gesondert
zu betrachten. Wenn also bei einzelnen Letterkäufen die
Auszahlungsbeträge das Kapital (Kaufpreis) überstiegen hätten,
dann sei der entsprechende Zinsenbetrag als Einkünfte anzusetzen. Wenn bei
anderen Letterkäufen dies nicht der Fall gewesen, sondern (zum Teil) das
Kapital verloren gegangen sei, dann ändere dies nichts an der Besteuerung
der Gewinn bringenden Letters. Es könne sich steuerlich nicht auswirken,
wenn insgesamt noch ein Kapitalrest offen geblieben sei. Nach den vorliegenden
Unterlagen würden die das Kapital übersteigenden Zuflüsse bis
einschließlich September 1994 S 19.600,-- betragen. Dazu wurde der
Bw. eine detaillierte Aufstellung dieser Einkünfte übermittelt und ihr
Gelegenheit gegeben, sich dazu binnen einer Frist von drei Wochen zu
äußern.
Dieser nachweislich am 3. Juli 2003 zugestellte Vorhalt
blieb unbeantwortet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 27 Abs. 1 Z 4
Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 zählen zu den Einkünften aus
Kapitalvermögen auch Zinsen und andere Erträgnisse aus sonstigen
Kapitalforderungen jeder Art, zum Beispiel aus Darlehen, Anleihen, Einlagen,
Guthaben bei Banken und aus Ergänzungskapital im Sinne des
Kreditwesengesetzes oder des Versicherungsaufsichtsgesetzes.
Gemäß
§ 19 Abs. 1 EStG 1988 sind
Einnahmen in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen
zugeflossen sind. Zugeflossen ist eine Einnahme dann, wenn der Empfänger
über sie rechtlich und wirtschaftlich verfügen kann (VwGH 22.2.1993,
92/15/0048).
In seinem Erkenntnis vom 25. November 2002, Zlen.
97/14/0094, 97/14/0095, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die
den Anlegern des EKC über das zurückgezahlte Kapital im Sinne des
§ 19 Abs. 1 EStG ausbezahlten Beträge (in der Regel ab der achten
Ratenzahlung) steuerpflichtige Einkünfte gemäß
§ 27
Abs. 1 Z 4 EStG darstellen. Der Erwerb von Letter des EKC stellt keine Teilnahme
an einem Glückspiel oder Pyramidenspiel dar. Der Verlust des eingesetzten
Kapitals (Kaufpreis des Letters) ist steuerlich unbeachtlich.
Nach der Aktenlage hat die Bw. im November 1993 2 Letter
und im Dezember 1993 10 Letter zu jeweils S 9.800,-- pro Letter somit um
insgesamt S 19.600,-- bzw. S 98.000,-- erworben. Aus diesen Lettern
wurden der Bw. monatliche Auszahlungen in Höhe von S 2.800,--
(S 1.400,-- x 2 Letter) bzw. S 14.000,-- (S 1.400,-- x 10 Letter)
versprochen. Es ist davon auszugehen, dass dieses Versprechen für den
Zeitraum bis einschließlich September 1994 in Höhe von
S 25.200,-- (S 2.800,-- x 9 Monate) bzw. S 112.000,--
(S 14.000,-- x 8 Monate) erfüllt wurde. Dabei ist es
gleichgültig, ob die Auszahlungen in Geld erfolgten oder der
Auszahlungsbetrag nicht kassiert sondern gutgeschrieben und zum Erwerb neuer
Letter verwendet wurde. Denn diesfalls wäre der Auszahlungsbetrag mit dem
Erwerb neuer Letter ebenfalls als zugeflossen zu werten, weil durch den Erwerb
der neuen Letter unter Verwendung des Auszahlungsguthabens über den
Auszahlungsbetrag verfügt wurde. Diese Betrachtung ist solange
gerechtfertigt, als der EKC zahlungsfähig gewesen ist, was wiederum
für den Zeitraum bis einschließlich September 1994 bejaht werden
muss. Diese Feststellung lässt sich auf ein Informationsschreiben des
Konkursverwalters des EKC, der Kanzlei W & W, vom Jänner 1998
stützen, wo zwischen "Auszahlung" und "Verrechnung mit neuen Lettern"
unterschieden wird und sodann ausgeführt wird, dass "man davon ausgegangen
ist, dass Auszahlungen bis einschließlich September 1994 erfolgt sind,
falls nicht anders vom Gläubiger dargestellt." Darüberhinaus
lässt sich auch dem Schlussbericht über den European Kings Club (EKC)
vom 31. Jänner 1996 erstellt von der Treuhand für die
Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Frankfurt entnehmen, dass der EKC bis
September 1994 allen Auszahlungsverpflichtungen (in Geld oder in Form von
Wiederveranlagungen) nachkam.
Der Feststellung der Zahlungsfähigkeit des EKC bzw.
der Erfüllung der Zahlungsversprechen (in Geld oder neuen Lettern) bis
September 1994 hat die Bw. nichts Konkretes mehr entgegengehalten.
Andererseits kam im Verfahren auch nichts hervor, was
annehmen ließe, dass die Bw. ab Oktober 1994 noch Zahlungen erhalten hat
und können in den Reinvestitionen ab diesem Zeitpunkt auch keine (einen
Zufluss bewirkenden) Verfügungshandlungen mehr erblickt
werden.
Somit hat die Bw. aus dem Erwerb von 2 Lettern im November
1993 und 10 Lettern im Dezember 1993, im Jahr 1994 einen Gewinn von
S 19.600,-- realisiert (Auszahlungen bis September 1994 von
S 25.200,-- bzw. S 112.000,-- abzüglich Kaufpreis von
S 19.600,-- bzw. S 98.000,--).
Ein sich aus anderen Letterkäufen allenfalls
ergebender Verlust ist steuerlich unbeachtlich. Denn jeder Lettererwerb ist
für sich gesondert zu betrachten. Der Lettererwerb stellt eine private
Vermögensanlage dar, bei der (wie bei einem privaten Sparbuch oder
Privatdarlehen) nur die Erträgnisse (Zinsen) aus dem Kapitalstamm nicht
aber die Werterhöhungen oder Wertminderungen oder der (gänzliche)
Verlust des eingesetzten Kapitals steuerlich erfasst werden. Somit können
Gewinne aus einzelnen Letterkäufen mit Kapitalverlusten aus anderen
Letterkäufen nicht ausgeglichen werden.
Der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 1994 war
daher teilweise Folge zu geben.
Auf Grund dieser Berufungsentscheidung ergibt sich für
das Jahr 1994 folgende Einkommensteuerbemessungsgrundlage:
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Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
:
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vor Abzug von Werbungskosten lt. FA
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S
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433.963,--
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- Werbungskosten lt. FA
|
S
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52.802,--
|
S
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381.161,--
|
Einkünfte aus Kapitalvermögen lt.
BE
|
|
|
S
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19.600,--
|
- Veranlagungsfreibetrag gem. § 41 Abs. 3
EStG
|
|
|
|
400,--
|
= Gesamtbetrag der Einkünfte
|
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|
S
|
400.361,--
|
- Sonderausgaben lt. FA
|
|
|
S
|
21.000,--
|
= Einkommen
|
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|
S
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379.361,--
Klagenfurt,
5. Dezember 2003
Normen und Schlagworte
- § 27 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 19 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0041-K/02
- Stammnummer
- 8941
- Gültig
- 05.12.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF