Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0046-K/02
Zinsen aus vom EKC begebenen Lettern
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0046-K/02vom 21.11.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Klagenfurt betreffend Einkommensteuer für das Jahr
1994
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Im Zuge von amtlichen Erhebungen wurde festgestellt, dass
die Bw., eine Hausfrau, in den Jahren 1993 und 1994 sogenannte "Letter" beim
European Kings Club (EKC) zum Stückpreis von S 9.800,--erworben hat.
Im Letter verpflichtete sich der EKC, beginnend innerhalb des zweiten Monats
nach der Einzahlung durch den Anleger, durch einen Zeitraum von zwölf
Monaten jeweils zum siebenten jedes Monats S 1.400,-- an den Anleger zu
bezahlen. Die sieben ersten Zahlungen dienten der Kapitaltilgung, die restlichen
fünf Zahlungen stellten Zinsen dar. In einer Niederschrift mit der Bw.
wurde festgehalten, dass der Bw. eine Aufstellung ihrer Letterkäufe und
eine daraus abgeleitete Berechnung von Einkünften aus Kapitalvermögen
in Höhe von S 148.400,-- vorgelegt und erläutert worden sei. Bei
der Ermittlung der Einkünfte sei das Finanzamt davon ausgegangen, dass im
Oktober 1994 keine Geldrückflüsse mehr erfolgt seien. Der Aufstellung
der Letterkäufe ist wiederum zu entnehmen, dass die Bw. u.a. mit Antrag vom
4. und vom 15. November 1993 zusammen 52 Letter zum Gesamtpreis von
S 509.600,-- gekauft habe. Diese Letter hätten eine
Gültigkeitsdauer von Jänner bis Dezember 1994 gehabt. Weiters habe sie
mit Antrag vom 15. Dezember 1993 2 Letter zum Kaufpreis von S 19.600,--
erworben. Diese Letter hätten eine Gültigkeitsdauer von Feber 1994 bis
Jänner 1995 gehabt. Darüber hinaus habe die Bw. zufolge dieser
Unterlage von Jänner bis September 1994 weitere 38 Letter im Gesamtbetrag
von S 372.400,-- und im Zeitraum Oktober 1994 bis Feber 1995 36 Letter im
Gesamtbetrag von S 352.800,-- gekauft.
Das Finanzamt erließ für das Jahr 1994 einen
Einkommensteuerbescheid und setzte dabei Einkünfte aus Kapitalvermögen
von S 148.400,-- an.
In der dagegen erhobenen Berufung brachte die Bw. vor, es
sei ihr vom EKC weder das eingesetzte Kapital noch die dafür vereinbarten
Zinsen erstattet worden.
Mit Vorhalt vom 28. Mai 2003 wurde der Bw. der wesentliche
Inhalt des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. November 2002,
Zlen. 97/14/0094, 0095, (unter Anschluss einer Ablichtung) dargelegt. Weiters
wurde ihr mitgeteilt, dass nach einer Information des Konkursverwalters des EKC
davon auszugehen sei, dass Auszahlungen des EKC bis einschließlich
September 1994 erfolgten. Somit könne angenommen werden, dass der EKC bis
zu diesem Zeitpunkt noch zahlungsfähig gewesen sei. Es wären demnach
sämtliche das Kapital übersteigende Auszahlungen (in Geld oder
anstelle von Geld in anderen Letters) bis einschließlich September 1994
als Einkünfte zu versteuern. Dabei sei jeder Letterkauf für sich
gesondert zu betrachten. Wenn also bei einzelnen Letterkäufen die
Auszahlungsbeträge das Kapital (Kaufpreis) überstiegen hätten,
dann sei der entsprechende Zinsenbetrag als Einkünfte anzusetzen. Wenn bei
anderen Letterkäufen dies nicht der Fall gewesen, sondern (zum Teil) das
Kapital verloren gegangen sei, dann ändere dies nichts an der Besteuerung
der Gewinn bringenden Letters. Es könne sich steuerlich nicht auswirken,
wenn insgesamt noch ein Kapitalrest offen geblieben sei. Der Bw. wurde
Gelegenheit gegeben, sich dazu binnen einer Frist von drei Wochen zu
äußern.
Dieser nachweislich am 6. Juni 2003 zugestellte Vorhalt
blieb unbeantwortet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 27 Abs. 1 Z 4
Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 zählen zu den Einkünften aus
Kapitalvermögen auch Zinsen und andere Erträgnisse aus sonstigen
Kapitalforderungen jeder Art, zum Beispiel aus Darlehen, Anleihen, Einlagen,
Guthaben bei Banken und aus Ergänzungskapital im Sinne des
Kreditwesengesetzes oder des Versicherungsaufsichtsgesetzes.
Gemäß
§ 19 Abs. 1 EStG 1988 sind
Einnahmen in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen
zugeflossen sind. Zugeflossen ist eine Einnahme dann, wenn der Empfänger
über sie rechtlich und wirtschaftlich verfügen kann (VwGH 22.2.1993,
92/15/0048).
In seinem Erkenntnis vom 25. November 2003, Zlen.
97/14/0094, 97/14/0095, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die
den Anlegern des EKC über das zurückgezahlte Kapital im Sinne des
§ 19 Abs. 1 EStG ausbezahlten Beträge (in der Regel ab der achten
Ratenzahlung) steuerpflichtige Einkünfte gemäß
§ 27
Abs. 1 Z 4 EStG darstellen. Der Erwerb von Lettern des EKC stellt keine
Teilnahme an einem Glückspiel oder Pyramidenspiel dar. Der Verlust des
eingesetzten Kapitals (Kaufpreis des Letters) ist steuerlich unbeachtlich.
Nach der Aktenlage hat die Bw. im November 1993 52 Letter
zu S 9.800,-- pro Letter somit um insgesamt S 509.600,--erworben. Im
Dezember 1993 erwarb die Bw. weitere 2 Letter zu einem Kaufpreis von
S 19.600,--. Aus diesen Lettern wurden der Bw. monatliche Auszahlungen in
Höhe von S 72.800,-- (52 Letter a S 1.400,--) bzw. S 2.800,-- (2
Letter a S 1.400,--) versprochen. Es ist davon auszugehen, dass dieses
Versprechen jedenfalls für den Zeitraum bis September 1994 in Höhe von
S 655.200,-- (S 72.800,-- x 9 Monate) bzw. S 22.400,-- (2.800,--
x 8 Monate) erfüllt wurde. Dabei ist es gleichgültig, ob die
Auszahlungen in Geld erfolgten oder der Auszahlungsbetrag nicht kassiert sondern
gutgeschrieben und gleich zum Erwerb neuer Letter verwendet wurde. Denn
diesfalls wäre der Auszahlungsbetrag mit dem Erwerb neuer Letter ebenfalls
als zugeflossen zu werten, weil durch den Erwerb der neuen Letter unter
Verwendung der Auszahlungsgutschrift über den Auszahlungsbetrag
verfügt wurde. Diese Betrachtung ist solange gerechtfertigt, als der EKC
zahlungsfähig gewesen ist, was wiederum für den Zeitraum bis
einschließlich September bejaht werden muss. Diese Feststellung lässt
sich auf ein Informationsschreiben des Konkursverwalters des EKC, der Kanzlei W
& W, vom Jänner 1998 stützen, wo zwischen "Auszahlung" und
"Verrechnung mit neuen Lettern" unterschieden wird und sodann ausgeführt
wird, dass "man davon ausgegangen ist, dass Auszahlungen bis
einschließlich September 1994 erfolgt sind, falls nicht anders vom
Gläubiger dargestellt." Darüberhinaus lässt sich auch dem
Schlußbericht über den European Kings Club (EKC) vom 31. Jänner
1996 erstellt von der Treuhand für die Staatsanwaltschaft bei dem
Landgericht Frankfurt entnehmen, dass der EKC jedenfalls bis September 1994
allen Auszahlungsverpflichtungen (in Geld oder in Form von Wiederveranlagungen)
nachkam.
Der Feststellung der Zahlungsfähigkeit des EKC bzw.
der Erfüllung der Zahlungsversprechen (in Geld oder neuen Letters) bis
einschließlich September 1994 hat die Bw. nichts Konkretes
entgegengehalten.
Somit hat die Bw. aus dem Erwerb von 52 Lettern im November
1993 und 2 Lettern im Dezember 1993 einen Gewinn von S 148.400,--
realisiert (Auszahlungen bis September 1994 von S 655.200,--bzw.
S 22.400,-- abzüglich Kaufpreis von S 509.600,-- bzw.
S 19.600,--).
Ein sich aus den anderen Letterkäufen allenfalls
ergebender Verlust ist - wie der Verwaltungsgerichtshof im oben zitierten
Erkenntnis ausführt - steuerlich unbeachtlich. Denn jeder Lettererwerb ist
für sich gesondert zu betrachten. Der Lettererwerb stellt eine private
Vermögensanlage dar, bei der (wie bei einem privaten Sparbuch oder
Privatdarlehen) nur die Erträgnisse (Zinsen) aus dem Kapitalstamm nicht
aber die Werterhöhungen oder Wertminderungen oder der (gänzliche)
Verlust des eingesetzten Kapitals steuerlich erfasst werden. Somit können
Gewinne aus einzelnen Letterkäufen mit Kapitalverlusten aus anderen
Letterkäufen nicht ausgeglichen werden.
Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Klagenfurt,
21. November 2003
Normen und Schlagworte
- § 27 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 19 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0046-K/02
- Stammnummer
- 8937
- Gültig
- 21.11.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF