Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0092-K/02
Zinsen aus vom EKC begebenen Lettern
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0092-K/02vom 04.12.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw. gegen die
Bescheide des Finanzamtes Spittal/Drau vom 16. Juni 1999 betreffend
Einkommensteuer für die Jahre 1994 und 1995
entschieden: Der
Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 1994 wird teilweise Folge gegeben.
Der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 1995 wird Folge
gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben betragen:
|
1994: Einkommen
|
S
|
214.153,--
|
Einkommensteuer vor
Absetzbeträgen
|
S
|
47.544,--
|
|
|
|
Allg. Steuerabsetzbetrag
|
S
|
-8.840,--
|
|
|
|
Unterhaltsabsetzbetrag
|
S
|
-4.200,--
|
|
|
|
Verkehrsabsetzbetrag
|
S
|
-4.000,--
|
|
|
|
Arbeitnehmeransetzbetrag
|
S
|
-1.500,--
|
|
|
|
= Steuer nach Absetzbetr.
|
S
|
29.004,--
|
|
|
|
Gem. § 67 Abs.1u.2 EStG
|
S
|
+2.067,36
|
|
|
|
Einkommensteuerschuld
|
S
|
31.071,36
|
|
|
|
Lohnsteuer
|
S
|
-25.895,10
|
|
|
|
Abgabenschuld gerundet
|
S
|
5.176,--
|
|
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|
Betrag in Euro
|
€
|
376,15
|
1995: Einkommen
|
S
|
206.342,--
|
Einkommensteuer vor
Absetzbeträgen
|
S
|
45.016,--
|
|
|
|
Allg. Steuerabsetzbetrag
|
S
|
-8.840,--
|
|
|
|
Unterhaltsabsetzbetrag
|
S
|
-4.200,--
|
|
|
|
Verkehrsabsetzbetrag
|
S
|
-4.000,--
|
|
|
|
Arbeitnehmeransetzbetrag
|
S
|
-1.500,--
|
|
|
|
= Steuer nach Absetzbetr.
|
S
|
26.476,--
|
|
|
|
Gem. § 67 Abs.1u.2 EStG
|
S
|
+2.304,30
|
|
|
|
Einkommensteuerschuld
|
S
|
28.780,30
|
|
|
|
Lohnsteuer
|
S
|
-33.567,90
|
|
|
|
Abgabenguthaben gerundet
|
S
|
-4.788,--
|
|
|
|
Betrag in Euro
|
€
|
-347,96
Die
Fälligkeit erfährt keine Änderung.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. erzielte in den Streitjahren Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit, die für das Jahr 1994 zunächst einer
Arbeitnehmerveranlagung unterzogen wurden.
Im Zuge von amtlichen Erhebungen wurde festgestellt, dass
der Bw. in den Jahren 1993 und 1994 so genannte "Letter" beim European Kings
Club (EKC) zum Stückpreis von S 9.800,--erworben hat. Im Letter
verpflichtete sich der EKC, beginnend innerhalb des zweiten Monats nach der
Einzahlung durch den Anleger, durch einen Zeitraum von zwölf Monaten
jeweils zum siebenten jedes Monats S 1.400,-- an den Anleger zu bezahlen.
Die sieben ersten Zahlungen dienten der Kapitaltilgung, die restlichen fünf
Zahlungen stellten Zinsen dar. Einer auf Basis von Unterlagen des EKC erstellten
Aufstellung der Letterkäufe ist zu entnehmen, dass der Bw. mit Antrag vom
29. Dezember 1993 20 Letter mit einer Gültigkeitsdauer von Feber 1994 bis
Jänner 1995 zum Gesamtpreis von S 196.000,-- gekauft habe.
Darüberhinaus geht aus der Aufstellung hervor, dass der Bw. in der Zeit von
März bis September 1994 weitere 22 Letter zu einem Kaufpreis von
S 215.600,-- und von Oktober bis Dezember 1994 weitere 16 Letter zu einem
Kaufpreis von S 156.800,-- erworben habe. Auf Basis dieser Aufstellung
ermittelte das Finanzamt einen "Gewinn" aus den Lettererwerben für 1994 in
Höhe von S 56.000,-- und für 1995 in Höhe von
S 278.600,--.
Daraufhin wurde das Verfahren betreffend die
Einkommensteuer 1994 wieder aufgenommen und Einkünfte aus
Kapitalvermögen von S 56.000,-- der Besteuerung unterworfen. Für
das Jahr 1995 wurde ein Einkommensteuerbescheid erlassen, in dem Einkünfte
aus Kapitalvermögen in Höhe von S 278.600,-- angesetzt
wurden.
In den dagegen erhobenen Berufungen führte der Bw.
aus, dass die vom Finanzamt angesetzten Gewinne nie ausgezahlt worden
seien.
Infolge eines beim Verwaltungsgerichtshofes anhängigen
Musterfalles (Zl. 97/14/0094) wurde die Entscheidung über die Berufung mit
Bescheid der Finanzlandesdirektion für Kärnten vom 18. Oktober 1999,
RV 764/2 - 7/99, bis zum Ergehen des Erkenntnisses gemäß
§ 281 BAO ausgesetzt.
Mit Vorhalt vom 20. Juni 2003 wurde dem Bw. der wesentliche
Inhalt des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. November 2002,
Zlen. 97/14/0094, 0095, (unter Anschluss einer Ablichtung) dargelegt. Weiters
wurde ihm mitgeteilt, dass nach einer Information des Konkursverwalters des EKC
davon auszugehen sei, dass Auszahlungen des EKC bis einschließlich
September 1994 erfolgten. Somit könne angenommen werden, dass der EKC bis
zu diesem Zeitpunkt noch zahlungsfähig gewesen sei. Es wären demnach
sämtliche das Kapital übersteigende Auszahlungen (in Geld oder an
Stelle von Geld in anderen Letters) bis einschließlich September 1994 als
Einkünfte zu versteuern. Dabei sei jeder Letterkauf für sich gesondert
zu betrachten. Wenn also bei einzelnen Letterkäufen die
Auszahlungsbeträge das Kapital (Kaufpreis) überstiegen hätten,
dann sei der entsprechende Zinsenbetrag als Einkünfte anzusetzen. Wenn bei
anderen Letterkäufen dies nicht der Fall gewesen, sondern (zum Teil) das
Kapital verloren gegangen sei, dann ändere dies nichts an der Besteuerung
der Gewinn bringenden Letters. Es könne sich steuerlich nicht auswirken,
wenn insgesamt noch ein Kapitalrest offen geblieben sei. Nach den vorliegenden
Unterlagen würden die das Kapital übersteigenden Zuflüsse bis
einschließlich September 1994 S 28.000,-- betragen. Dazu wurde dem
Bw. eine detaillierte Aufstellung dieser Einkünfte übermittelt und ihm
Gelegenheit gegeben, sich dazu binnen einer Frist von drei Wochen zu
äußern.
Dieser nachweislich am 27. Juni 2003 zugestellte Vorhalt
blieb unbeantwortet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 27 Abs. 1 Z 4
Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 zählen zu den Einkünften aus
Kapitalvermögen auch Zinsen und andere Erträgnisse aus sonstigen
Kapitalforderungen jeder Art, zum Beispiel aus Darlehen, Anleihen, Einlagen,
Guthaben bei Banken und aus Ergänzungskapital im Sinne des
Kreditwesengesetzes oder des Versicherungsaufsichtsgesetzes.
Gemäß
§ 19 Abs. 1 EStG 1988 sind
Einnahmen in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen
zugeflossen sind. Zugeflossen ist eine Einnahme dann, wenn der Empfänger
über sie rechtlich und wirtschaftlich verfügen kann (VwGH 22.2.1993,
92/15/0048).
In seinem Erkenntnis vom 25. November 2002, Zlen.
97/14/0094, 97/14/0095, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die
den Anlegern des EKC über das zurückgezahlte Kapital im Sinne des
§ 19 Abs. 1 EStG ausbezahlten Beträge (in der Regel ab der achten
Ratenzahlung) steuerpflichtige Einkünfte gemäß
§ 27
Abs. 1 Z 4 EStG darstellen. Der Erwerb von Letter des EKC stellt keine Teilnahme
an einem Glückspiel oder Pyramidenspiel dar. Der Verlust des eingesetzten
Kapitals (Kaufpreis des Letters) ist steuerlich unbeachtlich.
Nach der Aktenlage hat der Bw. im Dezember 1993 20 Letter
zu jeweils S 9.800,-- pro Letter somit um insgesamt
S 196.000,--erworben. Aus diesen Lettern wurden dem Bw. monatliche
Auszahlungen in Höhe von S 28.000,-- (S 1.400,-- x 20 Letter)
versprochen. Es ist davon auszugehen, dass dieses Versprechen für den
Zeitraum bis einschließlich September 1994 in Höhe von
S 224.000,-- (S 28.000,-- x 8 Monate) erfüllt wurde. Dabei ist es
gleichgültig, ob die Auszahlungen in Geld erfolgten oder der
Auszahlungsbetrag nicht kassiert sondern gutgeschrieben und zum Erwerb neuer
Letter verwendet wurde. Denn diesfalls wäre der Auszahlungsbetrag mit dem
Erwerb neuer Letter ebenfalls als zugeflossen zu werten, weil durch den Erwerb
der neuen Letter unter Verwendung des Auszahlungsguthabens über den
Auszahlungsbetrag verfügt wurde. Diese Betrachtung ist solange
gerechtfertigt, als der EKC zahlungsfähig gewesen ist, was wiederum
für den Zeitraum bis einschließlich September 1994 bejaht werden
muss. Diese Feststellung lässt sich auf ein Informationsschreiben des
Konkursverwalters des EKC, der Kanzlei W & W, vom Jänner 1998
stützen, wo zwischen "Auszahlung" und "Verrechnung mit neuen Lettern"
unterschieden wird und sodann ausgeführt wird, dass "man davon ausgegangen
ist, dass Auszahlungen bis einschließlich September 1994 erfolgt sind,
falls nicht anders vom Gläubiger dargestellt." Darüberhinaus
lässt sich auch dem Schlussbericht über den European Kings Club (EKC)
vom 31. Jänner 1996 erstellt von der Treuhand für die
Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Frankfurt entnehmen, dass der EKC bis
September 1994 allen Auszahlungsverpflichtungen (in Geld oder in Form von
Wiederveranlagungen) nachkam.
Der Feststellung der Zahlungsfähigkeit des EKC bzw.
der Erfüllung der Zahlungsversprechen (in Geld oder neuen Lettern) bis
September 1994 hat der Bw. nichts Konkretes mehr entgegengehalten.
Somit hat der Bw. aus dem Erwerb von 20 Lettern im Dezember
1993, im Jahr 1994 einen Gewinn von S 28.000,-- realisiert (Auszahlungen
bis September 1994 von S 224.000,-- abzüglich Kaufpreis von
S 196.000,--). Im Jahr 1995 kam es zu keiner Gewinnrealisierung mehr. Denn
ab Oktober 1994 geriet der EKC in Zahlungsschwiergkeiten und wurde
zahlungsunfähig. Es kam im Verfahren nichts hervor, was annehmen
ließe, dass der Bw. ab diesem Zeitpunkt dennoch Zahlungen erhalten hat und
können in den Reinvestitionen auch keine (einen Zufluss bewirkenden)
Verfügungshandlungen mehr erblickt werden.
Ein sich aus anderen Letterkäufen allenfalls
ergebender Verlust ist steuerlich unbeachtlich. Denn jeder Lettererwerb ist
für sich gesondert zu betrachten. Der Lettererwerb stellt eine private
Vermögensanlage dar, bei der (wie bei einem privaten Sparbuch oder
Privatdarlehen) nur die Erträgnisse (Zinsen) aus dem Kapitalstamm nicht
aber die Werterhöhungen oder Wertminderungen oder der (gänzliche)
Verlust des eingesetzten Kapitals steuerlich erfasst werden. Somit können
Gewinne aus einzelnen Letterkäufen mit Kapitalverlusten aus anderen
Letterkäufen nicht ausgeglichen werden.
Der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 1994 war
daher teilweise Folge zu geben. Der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid
1995 war vollinhaltlich Folge zu geben.
Auf Grund dieser Berufungsentscheidung ergeben sich
für die Jahre 1994 und 1995 folgende
Einkommensteuerbemessungsgrundlagen:
1994:
|
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
:
|
|
|
|
|
vor Abzug von Werbungskosten lt. FA
|
S
|
189.591,--
|
|
|
-Pauschbetrag für Werbungskosten lt.
FA
|
S
|
1.800,--
|
S
|
187.791,--
|
Einkünfte aus Kapitalvermögen lt.
BE
|
|
|
S
|
28.000,--
|
= Gesamtbetrag der Einkünfte
|
|
|
S
|
215.791,--
|
- Sonderausgaben lt. FA
|
|
|
S
|
1.638,--
|
= Einkommen
|
|
|
S
|
214.153,--
1995:
|
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
:
|
|
|
|
|
vor Abzug von Werbungskosten lt. FA
|
S
|
209.780,--
|
|
|
-Pauschbetrag für Werbungskosten lt.
FA
|
S
|
1.800,--
|
S
|
207.980,--
|
Einkünfte aus Kapitalvermögen lt.
BE
|
|
|
S
|
0,--
|
= Gesamtbetrag der Einkünfte
|
|
|
S
|
207.980,--
|
- Sonderausgaben lt. FA
|
|
|
S
|
1.638,--
|
= Einkommen
|
|
|
S
|
206.342,--
Klagenfurt,
4. Dezember 2003
Normen und Schlagworte
- § 27 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 19 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0092-K/02
- Stammnummer
- 8924
- Gültig
- 04.12.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF