Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0521-K/02
Zurechnung Sparbuchguthaben an Erblasser - Ausmaß der Steuerbefreiung nach § 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0521-K/02vom 27.11.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wenn der Erblasser von seiner Gattin beauftragt wurde, den gesamten Erlös aus dem Verkauf einer im gemeinsamen Eigentum gestandenen Liegenschaft auf zwei Sparbücher, die auf den Namen des Erblassers legitimiert wurden, anzulegen und zu verwalten, so ist, ungeachtet der Aufnahme in ein eidesstättiges Vermögensbekenntnis, nur die Hälfte dieser Sparguthaben dem Erblasser und sohin dem Nachlass zuzurechnen. Der Erbschaftsbesteuerung ist demzufolge nur der dem Erblasser zuzurechnende Hälfteanteil zugrundezulegen und sohin nur eine dem betragsmäßigen Ausmaß entsprechende Steuerbefreiung nach § 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG zu gewähren.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Dr. Helmut Traar & Dr. Johannes Locnikar, gegen den
Bescheid des Finanzamtes Klagenfurt vom 15. Februar 2002 betreffend
Erbschaftssteuer
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Am 18. November 2001 verstarb O.W. (in der Folge:
Erblasser, Erbl.), der Vater des Bw., ohne Hinterlassung einer letztwilligen
Verfügung. Aufgrund der gesetzlichen Erbfolge waren demnach der Bw., dessen
Bruder P.W., sowie deren Mutter F.W. je zu einem Drittel zu Erben berufen. Im
Zuge des Verlassenschaftsverfahrens gaben die drei Erben jeweils unbedingte
Erbserklärungen ab und erstatteten ein eidesstättiges
Vermögensbekenntnis. In den Aktiva dieser Vermögensaufstellung waren
enthalten:
|
Grundstücke
(Gesamteinheitswert)
|
€
|
15.852,96
|
Guthaben
Girokonto
|
€
|
45,53
|
Sparbuch
Nr. 98226100989, lautend auf "O.W."
|
€
|
47.595,31
|
Sparbuch
Nr. 98226100997, lautend auf "O.W."
|
€
|
48.547,27
|
Forderungen
Versicherung, Krankenkasse
|
€
|
686,56
|
Fahrnisse
(Pkw)
|
€
|
146,00
Unter den Passiven finden sich nachstehende
Positionen:
|
Grundbuchslasten
|
€
|
1.122,89
|
Herausgabeanspruch
F.W.
|
€
|
48.071,30
|
Todfallskosten
|
€
|
3.468,01
Betreffend den "Herausgabeanspruch F.W." wird dort
näher ausgeführt, dass nach den einvernehmlichen Angaben der Erben die
beiden, oben angeführten, in den Aktiva enthaltenen Sparbuchguthaben aus
dem Verkauf einer je zur Hälfte im Eigentum des Erbl. und dessen Witwe
gestandenen Liegenschaft stammten. Der Herausgabeanspruch der Witwe in Höhe
der Hälfte der Sparbuchguthaben werde von den erbl. Söhnen
ausdrücklich anerkannt.
Am Ende der Abhandlungsurkunde wurden, nach weiteren, hier
nicht interessierenden, Abreden über die Aufteilung des Nachlasses, die
Abhandlungskosten mit € 2.379,30 beziffert.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid setzte das Finanzamt
Klagenfurt (FA) dem Bw. gegenüber für dessen Drittelerwerb
Erbschaftssteuer (ErbSt) in Höhe von € 606,53 fest. Die
Berechnung der ErbSt legte das FA, in Schillingbeträgen ausgedrückt,
wie folgt dar:
|
Grundstücke,
dreifacher Einheitswert, davon 1/3
|
S
|
218.141,49
|
Geld
(Forderungen)
|
S
|
3.149,04
|
Guthaben
bei Banken
|
S
|
220.700,63
|
Fahrnisse
(Pkw)
|
S
|
669,71
|
abzüglich
Kosten der Bestattung
|
S
|
15.906,91
|
abz.
Kosten der Regelung des Nachlasses
|
S
|
10.913,29
|
abz.
Bankverbindlichkeiten (Grundbuchslasten)
|
S
|
5.150,48
|
abz.
Freibetrag gemäß
§ 14 Abs. 1 ErbStG
|
S
|
30.000,00
|
abz.
Freibetrag gemäß
§ 15 Abs. 1 Z 1 lit b
ErbStG
|
S
|
669,71
|
abz.
Freibetrag gemäß
§ 15 Abs. 1 Z 17
ErbStG
|
S
|
220.700,63
|
steuerpflichtiger
Erwerb S 159.319,85, gerundet
|
S
|
159.310,00
|
davon
gemäß
§ 8 Abs. 1 ErbStG 2,5%
|
S
|
3.982,75
|
zuzüglich
gemäß
§ 8 Abs. 4 ErbStG 2% von
S 218.140,00
|
S
|
4.362,80
|
Erbschaftssteuer
gesamt, gerundet
|
S
|
8.346,00
|
entspricht
in Euro
|
€
|
606,53
In seiner dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung
wendete der Bw. ein, dass bei der Berechnung der ErbSt richtigerweise die
gesamten erblasserischen Sparbuchguthaben mit einem (auf den Bw. entfallenden
anteiligen) Betrag von S 440.983,58 als Aktivum anzusetzen und in derselben
Höhe der Freibetrag nach § 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG
abzuziehen wären. Zusätzlich wäre aber noch der
Herausgabeanspruch der erbl. Witwe hinsichtlich der Hälfte der
Sparbuchguthaben in Abzug zu bringen, sodass nur mehr der Zuschlag zur ErbSt
gemäß
§ 8 Abs. 4 ErbStG für den
Liegenschaftserwerb festzusetzen wäre. Begründend dazu führte der
Bw. aus, dass ausschließlich der Erblasser sämtliche finanzielle
Angelegenheiten auch für dessen Ehegattin, die Mutter des Bw., wahrgenommen
hätte. Aus diesem Grunde seien die beiden, auch den Hälfteanteil des
Verkaufserlöses der Mutter repräsentierenden, Sparbücher auf den
Erbl. legitimiert gewesen und habe er diese verwaltet. Der Witwe sei lediglich
ein Herausgabeanspruch aus dem zwischen ihr und dem Erblasser abgeschlossenen
Verwahrungsvertrag zugestanden. In Fehlbeurteilung dieses
Rechtsverhältnisses habe das FA die Hälfte der Sparguthaben schon im
Zeitpunkt des Todes des Erbl. dessen Witwe zugerechnet, obwohl diese aufgrund
der auf den Namen des Erbl. lautenden Legitimation bis dahin gar nicht
darüber verfügen hätte können. Um nun im Erbwege eine
entsprechende Verfügungsermächtigung der Witwe gegenüber der Bank
zu erlangen, war die im Vermögensbekenntnis erfolgte Vorgangsweise,
nämlich Erfassung der beiden Namenssparbücher im gesamten Betrag unter
den Aktiva und Dokumentierung des Herausgabeanspruches der Witwe in den Passiva,
erforderlich.
Seine abweisende Berufungsvorentscheidung begründete
das FA damit, dass allein der Name, auf den ein Sparbuch laute, keinen
unwiderlegbaren Beweis mache, wem das darauf verbuchte Guthaben zuzurechnen sei.
Im Verein mit den sonstigen, aus dem Vermögensbekenntnis ableitbaren,
unstrittigen Umständen ergäbe sich, dass, ungeachtet der rein
formellen Verfügungsbeschränkung der Witwe gegenüber, die
Sparbuchguthaben nur zur Hälfte dem Erbl. zuzurechnen gewesen
wären.
In seinem fristgerecht eingebrachten Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz brachte der Bw. ergänzend vor, seine Rechtsansicht werde noch durch
die Bestimmung des § 371 ABGB, welche eine Regelung für den Fall
der Vermengung von Sachen, die sich innerhalb der Gattung nicht unterscheiden
lassen, wie etwa Geld, enthalte, bestätigt. Daraus lasse sich ableiten,
dass der bisherige Besitzer Eigentümer werde, wenn fremde Sachen mit seinen
ununterscheidbar vermischt würden, was im gegenständlichen Fall auf
den Erblasser und die Sparguthaben zutreffen würde. Der erbl. Witwe
verbleibe dann nur mehr der im Vermögensbekenntnis angeführte
Herausgabeanspruch. Noch deutlicher werde die Richtigkeit der Argumentation des
Bw., wenn etwa ein Dritter Erbe und die Witwe nicht Miterbin geworden wäre.
Dann wäre diesem Dritten das gesamte Sparvermögen zugefallen und die
Witwe hätte den ihr zustehenden Anteil ebenfalls nur mittels
Herausgabeanspruch geltend machen können.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Vorweg ist festzuhalten, dass, abgesehen vom einzigen
Berufungspunkt, die vom FA bei der Ermittlung der ErbSt angesetzten Werte, der
Berechnungsmodus sowie die Steuersätze und angewendeten Steuerbefreiungen
unstrittig sind. Nicht in Zweifel gezogen wird weiters, dass es sich bei den
berufungsgegenständlichen Sparbuchguthaben um der Steuerbefreiung nach
§ 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG zugängliches
Kapitalvermögen handelt. Streit besteht lediglich darüber, ob die
besagten Sparbuchguthaben dem Erbl. im Zeitpunkt seines Ablebens nur zur
Hälfte oder im gesamten Betrag zuzurechnen waren, woraus sich die vom Bw.
begehrten steuerlichen Konsequenzen ergeben würden.
Hiezu wird ausgeführt:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1
Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 (ErbStG) unterliegt der Erwerb von
Todes wegen diesem Bundesgesetz. Nach § 2 Abs. 1 Z 1 leg.
cit. gilt als Erwerb von Todes wegen u.a. der Erwerb durch Erbanfall.
Gegenstand des Erwerbes ist in diesem Fall das
Nachlassvermögen. Unter dem Nachlass versteht das Gesetz (§ 531
ABGB) den Inbegriff der Rechte und Verbindlichkeiten eines Verstorbenen, soweit
sie nicht in bloß persönlichen Verhältnissen begründet
sind. Der Erblasser kann dabei nicht mehr an Vermögen und Rechten
hinterlassen, als er selbst gehabt hatte (Fellner, Gebühren und
Verkehrsteuern, Band III, Erbschafts- und Schenkungssteuer, Rz 12 zu
§ 2 ErbStG unter Hinweis auf die einschlägige Judikatur von VwGH
und OGH). Zu den allgemein vererblichen vermögensrechtlichen Rechten und
Pflichten zählen der Besitz, das Eigentum, Forderungen und
Verbindlichkeiten (Welser in Rummel, ABGB, 1. Band, Rz 4 zu
§ 531). Nach § 309 ABGB heißt, wer eine Sache in
seiner Macht oder Gewahrsame hat, ihr Inhaber. Hat der Inhaber einer Sache den
Willen, sie als die seinige zu behalten, so ist er ihr Besitzer.
Aus dem Vorbringen des Bw., dass ausschließlich der
Erblasser sämtliche finanzielle Angelegenheiten auch für dessen
Ehegattin, die Mutter des Bw., wahrgenommen hätte, weshalb die beiden, auch
den Hälfteanteil des Verkaufserlöses der Mutter
repräsentierenden, Sparbücher auf den Erbl. legitimiert gewesen und
von ihm verwaltet worden wären, erhellt aber eindeutig, dass der Erbl. gar
nicht den Willen, diesen Hälfteanteil als den seinigen zu behalten, gehabt
hat, er sohin nicht als Besitzer anzusehen ist. In diesem Sinne noch weiter
gehend weist der Bw., nach Ansicht der Abgabenbehörde zweiter Instanz zu
Recht, auf den zwischen dem Erbl. und dessen Witwe seinerzeit abgeschlossenen
Verwahrungsvertrag betreffend den der Witwe schon damals zugestandenen
Hälfteanteil am Verkaufserlös hin. Gemäß
§ 957
ABGB entsteht ein Verwahrungsvertrag, wenn jemand eine fremde Sache in seine
Obsorge übernimmt. Nach § 958 ABGB erwirbt der Übernehmer
durch den Verwahrungsvertrag weder Eigentum, noch Besitz, noch ein
Gebrauchsrecht; er ist bloß Inhaber mit der Pflicht, die ihm anvertraute
Sache vor Schaden zu sichern. Aufgrund des zwischen dem Erbl. und dessen Gattin
unstrittig abgeschlossenen Verwahrungsvertrages geht aber im Zusammenhang mit
der letztangeführten Gesetzesstelle nun klar hervor, dass der Erbl.
hinsichtlich des ihm von seiner Gattin anvertrauten Hälfteerlöses
nicht als Besitzer und schon gar nicht als Eigentümer desselben anzusehen
ist, sondern bloß als Inhaber. Da für die Zurechnung zum Nachlass
entsprechend den obigen Ausführungen (vgl Welser a.a.O.) das Eigentum oder
zumindest der Besitz des Erblassers Voraussetzung ist, erweist sich sohin der
angefochtene Bescheid schon aus diesem Grund als frei von der behaupteten
Rechtswidrigkeit.
Wenn nun der Bw. darauf hinweist, dass die erbl. Witwe
über ihren Anteil an den Sparguthaben wegen der namentlichen Legitimation
auf den Erbl. nicht verfügen hätte können, so ist dem
entgegenzuhalten, dass es sich dabei nach Ansicht der Abgabenbehörde
zweiter Instanz lediglich um eine formelle Verfügungsbeschränkung
seitens der Bank handelt, welche für die Frage, wem ein Sparbuchguthaben
zuzurechnen ist, nicht allein entscheidungsrelevant sein kann. Wie schon das
Finanzamt richtig erkannt hat, ist der Name, auf den ein Sparbuch lautet, kein
unwiderlegbarer Beweis dafür, wem das darauf verbuchte Guthaben zuzurechnen
ist (Fellner, a.a.O., Rz 61, 5. Absatz zu § 15 ErbStG; VwGH
vom 30. Mai 1990, 86/13/0200). Damit befindet sich die Meinung des
Finanzamtes auch im Einklang mit der herrschenden zivilrechtlichen Ansicht
(Dittrich-Tades, ABGB, MANZsche Große Gesetzausgabe, 35. Auflage,
E 7 zu § 371, E 65a zu § 1393). Wenn nun aber der
Bw. selbst eingesteht, dass die Hälfte der hier strittigen Sparguthaben von
der Gattin des Erbl. stamme und diesem von ihr nur zur Verwahrung gegeben worden
wäre, vermag er mit dem gerade besprochenen Vorbringen ebenfalls nicht eine
Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides aufzuzeigen.
In seinem Vorlageantrag wendet der Bw. weiters ein, aus der
Bestimmung des § 371 ABGB, welche eine Regelung für den Fall der
Vermengung von Sachen, die sich innerhalb der Gattung nicht unterscheiden
lassen, ließe sich ableiten, dass der bisherige Besitzer Eigentümer
der vermengten Sachen würde. Dagegen ist zunächst, im Lichte der
obigen Darlegungen, ins Treffen zu führen, dass der Erbl. nicht Besitzer,
sondern als Verwahrer bloß Inhaber des anteiligen Verkaufserlöses
war, und somit mangels Besitz schon aus diesem Grund gar nicht, wie der Bw.
vermeint, Eigentümer werden konnte. Weiters ist noch auf die herrschende
zivilrechtliche Auffassung hinzuweisen, wonach bei der Vermengung von Sachen
solange Quantenmiteigentum (bezeichnet auch als Miteigentum nach Quanten) nach
§ 415 ABGB vorliege, als sich das Gemenge, in dem die Sache untergetaucht
sei, noch vom übrigen Vermögen des Inhabers abgrenzen lasse
(Ehrenzweig, System, 2. Auflage, I/2, 215 f; Gschnitzer, Sachenrecht
(1968), 85 f; Feil, ABGB, Handkommentar für die Praxis III
(1977), 332; Spielbüchler in Rummel, ABGB, Rz 2 zu § 371;
OGH SZ 11/61, SZ 50/42). Im gegenständlichen Fall war das durch
die beiden Namenssparbücher repräsentierte Gemenge "Sparbuchguthaben",
umfassend den gesamten Verkaufserlös beider Ehegatten, durchaus klar vom
übrigen Vermögen des Erblassers (Liegenschaft (-santeil), Fahrnisse,
u.a.) abgrenzbar. Demnach war das gesamte Sparguthaben als Miteigentum nach
Quanten, nämlich im Ausmaß von je zur Hälfte, anzusehen. Noch
deutlicher hiezu führt Bydlinski (in Klang, 2. Auflage, IV/2,
694 f) aus, dass das Entstehen von Miteigentum gemäß
§ 415 ABGB im Verhältnis der vermischten Sachen durch
§ 371 keineswegs verhindert werde. Rechtsfolge einer Vermengung sei
daher immer die Entstehung von Miteigentum. Selbst Veränderungen am
entstandenen Miteigentum könnten bloß die Quoten verändern.
Damit ist aber der Argumentation des Bw., aus § 371 ABGB ließe
sich das Alleineigentum des Erblassers am gesamten Sparguthaben ableiten, wohl
eindrucksvoll der Boden entzogen.
Endlich ist noch zum rein hypothetischen, hier aber
sachverhaltsmäßig nicht zutreffenden, Einwand des Bw., was geschehen
wäre, wenn nicht die Gattin des Erbl., sondern ein unbeteiligter Dritter
Erbe gewesen wäre, zu sagen, dass sich auch diesfalls an den allein
maßgeblichen Eigentumsverhältnissen nichts geändert hätte.
Bei einer derartigen Sachverhaltskonstellation wäre der Erbl. trotzdem nur
Miteigentümer nach Quoten entsprechend seinem Anteil, und zwar bloß
zur Hälfte, geblieben.
Folgte man dem Begehren des Bw., hätte dies zur
Konsequenz, dass durch die im Ausmaß unrichtige Anwendung der
Steuerbefreiung gemäß
§ 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG im Endeffekt
Nachlassvermögen, welches einer solchen Steuerbefreiung nicht
zugänglich ist, wie hier etwa die Liegenschaften oder Fahrnisse, bloß
aus diesem Grund von der Besteuerung ausgenommen wäre. Dass der Gesetzgeber
aber derartiges beabsichtigt hätte, kann diesem wohl nicht zugesonnen
werden.
Wenn nun das Finanzamt nur die Hälfte der in Streit
gezogenen Sparbuchguthaben dem Erblasser und somit dem Nachlass sowie im
angefochtenen Bescheid anteilig (zu einem Drittel) dem Bw. zugerechnet und die
Steuerbefreiung nach § 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG auch nur im
selben betragsmäßigen Ausmaß gewährt hat, so entspricht
dies dem Gesetz, weshalb der Berufung ein Erfolg zu versagen und
spruchgemäß zu entscheiden war.
Klagenfurt,
27. November 2003
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 2 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
eidesstättiges VermögensbekenntnisNachlassNachlassvermögenNamenssparbuchZurechnung von SparguthabenSparbuchguthabenSteuerbefreiung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0521-K/02
- Stammnummer
- 8915
- Gültig
- 27.11.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF