Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0167-W/04
Steuerliche Berücksichtigung versicherungstechnischer Rückstellungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0167-W/04vom 19.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
KPMG Alpen-Treuhand GmbH., gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 23.
Bezirk betreffend Körperschaftsteuer für das Jahr 2001
entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Den Gegenstand des Unternehmens
der Bw. bildet in der Hauptsache der Betrieb des
Versicherungsgeschäftes.
In Entsprechung der Bestimmung
des § 15 Abs. 2 Z 3 KStG 1988 iVm § 26a Abs. 11
KStG 1988 idF BGBl.Nr. 142/2000, wonach eine Änderung
versicherungstechnischer Rückstellungen zum Ausgleich des schwankenden
Jahresbedarfes nur zur Hälfte steuerwirksam ist, nahm die Bw. die
Ermittlung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb für das Jahr 2001 unter
gewinnerhöhender Berücksichtigung von € 203.553,09
vor.
Im Hinblick auf die im Gefolge
des Budgetbegleitgesetzes 2001 geschaffene und für Versicherungsunternehmen
geltende Bestimmung des § 15 Abs. 3 KStG 1988 in Verbindung mit
der Übergangsregelung des § 26a Abs. 12 KStG 1988, wonach
langfristige Rückstellungen für noch nicht abgewickelte
Versicherungsfälle und langfristige sonstige Rückstellungen mit 80%
des Teilwertes anzusetzen sind, berücksichtigte die Bw. außerdem in
der Körperschaftsteuererklärung für das Jahr 2001 einen
gewinnerhöhenden Korrekturposten in Höhe von € 4,799.764,94
(Rückstellung für noch nicht abgewickelte
Versicherungsfälle).
Auf Grundlage der
angeführten Bestimmungen erhöhte die Bw. daher den nach § 7
KStG 1988 ermittelten Gewinn des Jahres 2001 insgesamt um den
berufungsgegenständlichen Betrag von € 5,003.318,03 im Wege einer
außerbücherlichen Zurechnung.
Der
Körperschaftsteuerbescheid für das Jahr 2001 wurde vom Finanzamt ohne
Abweichung von den Angaben der Bw. in der Körperschaftsteuererklärung
erlassen.
In der dagegen erhobenen
Berufung vom 28. Oktober 2003 brachte die Bw. folgendes vor:
I) Inländische
Kapitalertragsteuer:
Aufgrund eines Irrtums bei der
Verbuchung sei inländische Kapitalertragsteuer betreffend die Abteilungen
Schaden/Unfall und Leben in Höhe von insgesamt S 7,958.892,29
(€ 578.395,26) in der der Körperschaftsteuererklärung
für das Jahr 2001 nicht berücksichtigt worden. Die Anrechnung des
Betrages bei der Berechnung der Körperschaftsteuer für das Jahr 2001
werde beantragt.
II) Versicherungstechnische
Rückstellungen:
Es werde beantragt, die
Festsetzung der steuerpflichtigen Einkünfte ohne Berücksichtigung der
sich durch das Budgetbegleitgesetz 2001 eingeführten Beschränkung der
steuerlichen Abzugsfähigkeit dieser Rückstellungen ergebenden
Erhöhungsbeträge von insgesamt € 5,003.318,03
vorzunehmen.
Die Bestimmungen des
§ 15 Abs. 3 KStG 1988 und des § 15 Abs. 2 Z 3 KStG
1988 seien verfassungswidrig, wobei auch die diesbezüglichen
Übergangsbestimmungen des § 26a Abs. 11 und 12 KStG
einzubeziehen wären.
Der Gesetzgeber habe damit
für bestimmte Arten von versicherungstechnischen Rückstellungen
wörtlich die Neuregelung des § 9 Abs. 5 EStG 1988
übernommen und grundsätzlich nur noch einen eingeschränkten
Ansatz von 80% des Teilwertes als zulässig erachtet. Nur jene
Rückstellungen, deren Laufzeit am Bilanzstichtag weniger als zwölf
Monate betrage, seien ungekürzt anzusetzen. Im Unterschied zu § 9
Abs. 5 EStG 1988 nehme der Gesetzgeber jedoch im Anwendungsbereich des
§ 15 Abs. 3 KStG 1988 zusätzlich auch eine Bestimmung zur
Fristigkeit einer bestimmten Art von versicherungstechnischen
Rückstellungen vor. So solle bei Rückstellungen für noch nicht
abgewickelte Versicherungsfälle davon ausgegangen werden, dass bei 30% der
Summe dieser Rückstellungen die Laufzeit am Bilanzstichtag weniger als
zwölf Monate betrage. Daraus werde umgekehrt die unwiderlegbare Vermutung
abgeleitet, dass die als langfristig zu behandelnden Teile der Rückstellung
pauschal mit 70% anzunehmen seien.
Der Gesetzgeber sei nach
Art. 7 B-VG verpflichtet, Gleiches gleich und Ungleiches ungleich zu
behandeln. Behandle der Gesetzgeber vergleichbare Sachverhalte unterschiedlich,
müssten dafür sachliche Gründe vorliegen. Aus
verfassungsrechtlicher Sicht sei der Gesetzgeber grundsätzlich frei,
Durchschnittsbetrachtungen vorzunehmen und aus Gründen der
Verwaltungsökonomie pauschale, einfach und leicht handhabbare Regelungen zu
schaffen, selbst wenn er dadurch Ungleichbehandlungen vornehme.
Härtefälle nehme der Verfassungsgerichtshof in Kauf. Der
Verfassungsgerichtshof habe allerdings auch die Grenzen dieser Maßnahmen
aufgezeigt und wiederholt festgehalten, dass pauschalierende Regelungen, auch
wenn sie im Interesse der Verwaltungsökonomie getroffen würden, nicht
den Erfahrungen des täglichen Lebens widersprechen dürften (vgl. z.B.
VfSlG 13.726/1994). Die in Kauf genommenen Härtefälle dürften
sich bloß ausnahmsweise ereignen. Die durch die Vereinfachung vermiedenen
Schwierigkeiten, die nach den verschiedenen Sachverhalten differenzierende
Lösungen der Vollziehung bereiten würden, dürften zum Gewicht der
angeordneten Rechtsfolgen nicht außer Verhältnis stehen. Vor dem
Hintergrund dieser vom Verfassungsgerichtshof vorgenommenen Wertungen wäre
§ 15 Abs. 3 KStG 1988 als verfassungswidrig zu beurteilen.
Durch die Neuregelung des
§ 15 Abs. 3 KStG 1988 nehme der Gesetzgeber innerhalb der
Rückstellungen Differenzierungen hinsichtlich der Laufzeit vor.
Während er bei allen anderen Rückstellungsarten, die der 80%-Regel
unterliegen, eine Einzelbetrachtung bei der Bestimmung der Laufzeit am
Bilanzstichtag vorsehe, solle offenbar bei Rückstellungen für noch
nicht abgewickelte Versicherungsfälle eine pauschale und unwiderlegbar
Vermutung Platz greifen. Danach sollen 30% der Rückstellungen
ungekürzt und 70% der Rückstellungen nur mit 80% des Teilwertes zum
Ansatz kommen. Unerheblich sei nach dieser Auffassung hingegen die
tatsächliche Laufzeit der Rückstellungen am Bilanzstichtag. Der
Gesetzgeber würde somit vergleichbare Sachverhalte ungleich behandeln ohne
dafür im Gesetz selbst oder in den Erläuterungen nur irgendeine
sachliche Rechtfertigung anzuführen. Als sachliche Rechtfertigung
könnte nur das Argument der Verwaltungsökonomie in Frage kommen.
Dieses scheide jedoch aus, da der Gesetzgeber auch in allen Fällen, in
denen es auf die Laufzeit der Rückstellung ankomme, davon abgesehen habe,
eine unwiderlegbare oder auch nur eine widerlegbare Vermutung anzuordnen.
Vielmehr sei der Gesetzgeber bei der Einführung einer Einschränkung
der steuerlichen Abzugsfähigkeit der Rückstellung für noch nicht
abgewickelte Versicherungsfälle dem Problem gegenüber gestanden, dass
aufgrund der Besonderheit des Versicherungsgeschäftes und dessen Abbildung
in den Versicherungsbilanzen eine Vergleichbarkeit mit den allgemeinen
Rückstellungen nicht herstellbar gewesen sei. Eine Besonderheit der
Versicherungsbilanz sei es, dass sämtliche aus bestehenden
Versicherungsverträgen resultierenden Verpflichtungen innerhalb der
versicherungstechnischen Rückstellungen dargestellt würden. Dies
umfasse zum Teil auch echte Verbindlichkeiten, Rechnungsabgrenzungsposten und
Wertberichtigungen zu Forderungen. Dabei sehe § 81i Abs. 1 VAG
vor, dass versicherungstechnische Rückstellungen insoweit zu bilden seien,
wie dies nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendig sei,
um die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den
Versicherungsverträgen zu gewährleisten. Das dabei anzuwendende
Vorsichtsprinzip gemäß
§ 201 Abs. 4 Z 4 HGB habe die
Besonderheiten des Versicherungsgeschäftes zu berücksichtigen
(§ 81 g Abs. 1 VAG).
Die Rückstellung für
noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle, die gewichtigste
versicherungstechnische Rückstellung im Bereich der Schaden- und
Unfallversicherung, umfasse die dem Grunde oder der Höhe nach noch nicht
feststehenden Leistungsverpflichtungen aus den bis zum Bilanzstichtag
eingetretenen Versicherungsfällen sowie sämtliche nach dem
Bilanzstichtag voraussichtlich anfallenden Regulierungsaufwendungen. Weiters
seien auch, abweichend von den Bilanzierungsvorschriften des Handelsrechts, die
am Bilanzstichtag bereits feststehenden, jedoch noch nicht abgewickelten
Versicherungsverpflichtungen unter dieser Rückstellung aufzunehmen. Auch
Rückstellungen für Rentenverpflichtungen aus dem Bereich Schaden- und
Unfallversicherung seien darin auszuweisen. Diese seien nach anerkannten
versicherungsmathematischen Grundsätzen zu bilden. Die sohin
rückgestellten Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen
würden bereits um allfällige Forderungen aus Regressen,
Ansprüchen auf versicherte Objekte und Teilungsabkommen vermindert.
Die Verpflichtungen aus den
Versicherungsverträgen seien zum jeweiligen Bilanzierungszeitpunkt
grundsätzlich nach dem Prinzip der Einzelbewertung zu ermitteln. Aufgrund
der möglicherweise großen Zahl an Einzelverpflichtungen sehe das VAG
aber vor, dass etwa für die Rückstellung für noch nicht
abgewickelte Versicherungsfälle Pauschalmethoden angewendet werden
dürfen.
Die so ermittelte
Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle in
der Gesamtrechnung sei sodann noch um Ansprüche aus den bestehenden
Rückversicherungsverträgen vermindert. Jedes einzelne Unternehmen
könne grundsätzlich für sich bestimmen, in welchem maximalen
Schadensselbstbehalt das Versicherungsgeschäft betrieben werden solle. Nach
§ 17c VAG sei dabei jedoch auf die Erfüllbarkeit der eigenen
Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen, die Erfüllbarkeit der
Verpflichtungen des Rückversicherers und die angemessene Streuung des
Risikos Bedacht zu nehmen. Die Art der Rückversicherungsverträge werde
auch durch die unterschiedlichen Risikosituationen der einzelnen Sparten
bestimmt. Durch die Vielfalt der Gestaltungen und die mehrfache Abdeckung von
Risken lasse sich eine Zuordnung der Rückversicherungsabgaben auf die
einzelne Verpflichtung kaum noch nachvollziehen. Bei
"Stop-Loss-Verträgen" würden
die Rückversicherer dann Leistungen erbringen, wenn beim Zedenten die Summe
aller wirksamen Schäden in einem Kalenderjahr einen bestimmten Prozentsatz
der verdienten Prämien übersteigen. Spätestens bei dieser Art der
Rückversicherung sei eine Zuordnung auf den einzelnen Versicherungsvertrag
nicht mehr möglich.
§ 15 Abs. 3 KStG
stelle nun auf die Bilanzposition als Gesamtes (Rückstellung im
Eigenbehalt, d.h. nach Abzug des Anteils der von Rückversicherern
übernommenen Risken) ab. Aus der oben beschriebenen Komplexität der in
der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle
enthaltenen Rückstellungsteile sei es daher nicht vorstellbar, dass der
durch § 15 Abs. 3 KStG 1988 normierte pauschale Ansatz für
die Bestimmung der Fristigkeit sachgerecht sein könne. Eine dabei
zugrundeliegende Durchschnittsbetrachtung würde voraussetzen, dass die
Struktur des Versicherungsgeschäftes, insbesondere der betriebenen
Versicherungssparten, der Gesamtheit der österreichischen
Versicherungsunternehmen und auch deren Rückversicherungspolitik zumindest
annähernd vergleichbar wäre. Davon sei jedoch keinesfalls auszugehen,
was auch aus den unternehmensbezogenen sehr unterschiedlichen
Abwicklungszeiträumen für Versicherungsleistungen ersichtlich sei.
Diese würden durch die betrieblichen Sparten bestimmt. So würden z.B.
in der Krankenversicherung die Versicherungsleistungen in der Regel innerhalb
eines Jahres abgewickelt.
Darüber hinaus stelle sich
die Frage, ob die durch § 15 Abs. 3 KStG 1988 eingeführte
Beschränkung der steuerlichen Abzugsfähigkeit bestimmter
versicherungstechnischer Rückstellungen dem Grunde nach gerechtfertigt sei.
Wie bereits erwähnt, umfasse die Rückstellung für noch nicht
abgewickelte Versicherungsfälle auch echte Verbindlichkeiten aus bereits
fällig gewordenen, jedoch noch nicht ausbezahlten Versicherungsleistungen.
Für Verbindlichkeiten bestehe jedoch keine steuerliche Einschränkung.
Dies gelte auch für die darin enthaltenen Rentenverpflichtungen, für
die aufgrund des versicherungsmathematischen Ansatzes
Abzinsungsüberlegungen nicht mehr anzustellen seien.
Lebensversicherungsverträge, welche fällig geworden seien
(Abläufe, Erlebensfälligkeiten bzw. Rückkäufe) würden
automatisch aus dem aufrechten Versicherungsbestand ausgeschieden. Die
Versicherungsleistungen (vertragliche Leistungen zuzüglich zugeteilte
Gewinnanteile) würden sodann nicht mehr in der Deckungsrückstellung,
sondern in der Rückstellung für noch nicht abgewickelte
Versicherungsfälle ausgewiesen. Auch dabei handle es sich um echte
Verbindlichkeiten, die lediglich aufgrund der besonderen
Rechnungslegungsvorschriften für Versicherungsunternehmen im Bereich der
versicherungstechnischen Rückstellungen zu erfassen seien. Die zum
jeweiligen 31. Dezember fällig gewordenen Leistungen aus
Lebensversicherungsverträgen würden bereits am Beginn des Folgejahres
an die Versicherungsnehmer ausbezahlt.
Abgesehen vom eindeutigen
Verbindlichkeitscharakter dieser rückgestellten Verpflichtungen könne
gerade im Bereich der Lebensversicherung eine Langfristigkeit nicht mehr
angenommen werden.
Somit bleibe festzuhalten, dass
die vom Gesetzgeber vorgenommene pauschale, auf die gesamte Bilanzposition
bezogene und unwiderlegbare Annahme der Laufzeit der Rückstellung für
noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle wohl nicht aus Gründen der
Verwaltungsökonomie, sondern der Unmöglichkeit einer Zuordnung auf die
einzelnen Verträge erfolgt sei. Unternehmensspezifische Besonderheiten, die
sich aus den unterschiedlichen betrieblichen Sparten ergeben, würden dabei
nicht berücksichtigt und führten somit zu sachlich nicht
gerechtfertigten unterschiedlichen Belastungen der
Versicherungsunternehmen.
Zudem sei zu beachten, dass
nach dem VAG die versicherungstechnischen Rückstellungen mit entsprechenden
Kapitalanlagen auf der Aktivseite zu bedeckten seien, um die jederzeitige
Erfüllung der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen
sicherzustellen. D.h. die versicherungstechnischen Rückstellungen
führten zwangsweise zu steuerpflichtigen Kapitalerträgen. Aufgrund
dieser engen, versicherungsaufsichtsrechtlich vorgeschriebenen Verbundenheit der
Aktiv- und Passivseite führten die vom Gesetzgeber vorgenommenen
einseitigen Eingriffe auf der Passivseite im Bereich der
versicherungstechnischen Rückstellungen zu bedenklichen
Differenzierungen.
Weitere verfassungsrechtliche
Bedenken würden hinsichtlich der Übergangsbestimmungen des
§ 26a Abs. 12 KStG bestehen. Dabei gehe es um die Ermittlung der
Auflösungsgewinne, die sich aus der erstmaligen Anwendung des
§ 15 Abs. 3 KStG für die zum 31. Dezember 2000
bilanzierten Rückstellungswerte ergeben. Die Auflösungsgewinne seien
nach Meinung der Finanzverwaltung als Unterschied der ungekürzten
Rückstellungen zum 31. Dezember 2000 und der nach der neuen
Gesetzeslage ermittelten Rückstellungen zum 31. Dezember 2001 zu
ermitteln, wobei im Bereich der Rückstellung für noch nicht
abgewickelte Versicherungsfälle nur der langfristige Teil von 70% zu
betrachten sei. Ein sich daraus ergebender Auflösungsgewinn sei sodann der
Fünfjahresverteilung zugänglich. Dies führe dazu, dass bei stark
steigenden Rückstellungswerten, was gerade bei jüngeren
Versicherungsunternehmen mit entsprechendem Wachstum zutreffe, bereits im Jahr
2001 die Altrückstellungen zur Gänze nachzuversteuern seien. Dies
führe zu einer Ungleichbehandlung der Versicherungsunternehmen
untereinander, die sachlich nicht begründet sei, weshalb auch aus dieser
Sicht verfassungsrechtliche Bedenken bestünden.
Nach § 15 Abs. 2
KStG könnten Rückstellungen zum Ausgleich des schwankenden
Jahresbedarfs nur unter folgenden Voraussetzungen steuerlich berücksichtigt
werden: Es müsse nach den Erfahrungen in dem betreffenden
Versicherungszweig mit erheblichen Schwankungen des Jahresbedarfs zu rechnen
sei. Die Schwankungen des Jahresbedarfs dürften nicht durch die
Prämien ausgeglichen werden. Sie müssten aus den am Bilanzstichtag
bestehenden Versicherungsverträgen herrühren und dürften nicht
durch Rückversicherungen gedeckt sein. Mit BGBl. I 2000/142 sei eine
Einschränkung dahingehend vorgenommen worden, dass nunmehr nur noch die
Hälfte der Rückstellung steuerwirksam gebildet werden könne. Als
Begründung werde in den ErlRV ausgeführt, dass "es sich bei diesen
Beträgen wirtschaftlich betrachtet um Vorsorgen für Unternehmerrisiken
handle, denen teilweise Eigenkapitalcharakter zukomme".
Die in den ErlRV vertretene
Auffassung scheine davon auszugehen, dass die Möglichkeit der Bildung von
Schwankungsrückstellungen an sich systemfremd wäre. Offenbar gingen
die Materialien davon aus, dass die Schwankungsrückstellungen zum Teil
Eigenkapital darstellten und daher gar nicht rückstellungsfähig
wären. Das dem nicht so sei, werde beispielsweise von Mayer
(Körperschaftsteuerliche Sondervorschriften für
Versicherungsunternehmen, in Doralt u.a. (Hrsg.) Die Besteuerung der
Kapitalgesellschaften, FS für Egon Bauer, 171, 176) wie folgt
begründet: "Eine wichtige Abweichung von
den allgemeinen Bilanzierungsgrundsätzen, die sich aufgrund der besonderen
Struktur des Versicherungsgeschäfts ergibt, besteht darin, dass Gewinne aus
langfristigen Versicherungsverträgen nicht erst nach Beendigung der
Verträge als Ertrag vereinnahmt werden, sondern dass in den einzelnen
Wirtschaftsjahren Teilrealisationen vorgenommen werden. Ein gewisser Ausgleich
für die im Vergleich zu den allgemeinen Bilanzierungsgrundsätzen
frühzeitige Realisation von noch ungewissen Gewinnen wird durch die Bildung
von Schwankungsrückstellung geschaffen." Demnach stelle die Bildung
von Schwankungsrückstellungen keine begünstigende Besonderheit dar,
sondern lediglich einen Ausgleich für sonst gegebene Notwendigkeit von
Teilrealisationen. Unter Zugrundelegung dieses Arguments seien die
Schwankungsrückstellungen nicht systemfremd, sondern würden dazu
beitragen, einen Ausgleich für sonst bestehende systemfremde
Bilanzierungsgrundsätze zu schaffen. Eine systematische Notwendigkeit,
gerade Schwankungsrückstellungen nur teilweise zum steuerlichen Abzug
zuzulassen, bestehe daher aus diesem Blickwinkel nicht. Bei einer
Schwankungsrückstellung handle es sich vielmehr um eine "echte
Rückstellung" (Boetius, Handbuch der versicherungstechnischen
Rückstellungen, Anm. 365), welche ihrem Charakter nach zu den
Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten gehöre (Warnecke,
Beck'scher Versicherungsbilanz-Kommentar, § 341h HGB,
Rz. 5).
Der Gesetzgeber nehme somit
innerhalb der Rückstellungen Differenzierungen hinsichtlich der
steuerlichen Wirksamkeit vor, ohne dafür eine sachliche Rechtfertigung zu
haben. Das einzige angeführte Argument, wonach den
Schwankungsrückstellungen teilweise Eigenkapitalcharakter zukomme,
widerspreche jedenfalls den Tatsachen. In dieser Ungleichbehandlung der
Schwankungsrückstellung gegenüber den übrigen Rückstellungen
für ungewisse Verbindlichkeiten liege die Verfassungswidrigkeit des
§ 15 Abs. 2 Z. 3 KStG.
Der Berufung wurde mit
Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes vom 10. November 2003 teilweise
stattgegeben.
Die beantragte
Berücksichtigung der inländischen Kapitalertragsteuer in Höhe von
S 7,958.892,29 (€ 578.395,26) wurde vorgenommen. Betreffend die
versicherungstechnischen Rückstellungen wurde die Berufung
abgewiesen.
Mit Anbringen vom
24. November 2003 stellte die Bw. den Antrag auf Entscheidung über die
Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
I) Inländische
Kapitalertragsteuer:
Dem Begehren auf Anrechnung von
inländischer Kapitalertragsteuer betreffend die Abteilungen Schaden/Unfall
und Leben in Höhe von insgesamt S 7,958.892,29
(€ 578.395,26) bei der Berechnung der Körperschaftsteuer für
das Jahr 2001 wird stattgegeben.
II) Versicherungstechnische
Rückstellungen:
Unter dem sechsten Abschnitt
des zweiten Teiles des Körperschaftsteuergesetzes 1988 finden sich
"Sondervorschriften für Versicherungsunternehmen", wobei unter
§ 15 KStG 1988 die sogenannten versicherungstechnischen
Rückstellungen geregelt sind.
Unter versicherungstechnischen
Rückstellungen werden generell Fremdmittel verstanden, die aus dem Betrieb
des Versicherungsgeschäftes stammen und Verpflichtungen aus den
Versicherungsverträgen zum Ausdruck bringen (siehe Mayer, FS Bauer, Seite
175).
Durch die Zuführungen zu
versicherungstechnischen Rückstellungen soll der Geldbedarf gedeckt werden,
der durch den Eintritt eines Versicherungsfalles verursacht wird.
Gemäß
§ 15
Abs. 2 KStG 1988 in der Fassung vor dem Budgetbegleitgesetz 2001,
BGBl. I Nr. 142/2000, waren Rückstellungen zum Ausgleich des
schwankenden Jahresbedarfes insbesondere unter folgenden Voraussetzungen zur
Gänze abzugsfähig:
1. Es muss nach den Erfahrungen in dem
betreffenden Versicherungszweig mit erheblichen Schwankungen des Jahresbedarfes
zu rechnen sein.
2. Die
Schwankungen des Jahresbedarfes dürfen nicht durch die Prämien
ausgeglichen werden. Sie müssen weiters aus den am Bilanzstichtag
bestehenden Versicherungsverträgen herrühren und dürfen nicht
durch Versicherungen gedeckt sein.
Zufolge der mit dem
Budgetbegleitgesetz 2001 (Artikel 8 Ziffer 5, BGBl. I Nr. 142/2000) in
§ 15 Abs. 2 KStG 1988 angefügten und gemäß
§ 26a Abs. 10 KStG 1988 idF BGBl. I Nr. 142/2000
erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2001 anzuwendenden
Ziffer 3 ist die Änderung einer unter den genannten Voraussetzungen
steuerlich zu berücksichtigenden Schwankungsrückstellung nur zur
Hälfte steuerwirksam.
Dem Bericht des
Budgetausschusses (369 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des
Nationalrates XXI.GP) über die Regierungsvorlage (311 der Beilagen) zum
Budgetbegleitgesetz 2001 zufolge sollen die damit getroffenen Maßnahmen
einen Beitrag zur Budgetkonsolidierung leisten, wobei gleichzeitig angestrebt
werde, einerseits die Gleichmäßigkeit der Besteuerung und damit die
Steuergerechtigkeit zu verstärken und andererseits die soziale Symmetrie zu
beachten.
Für den Fall, dass
Rückstellungen zum Ausgleich des schwankenden Jahresbedarfes bereits zum
Ende des letzten vor dem 1. Jänner 2001 endenden Wirtschaftsjahres
gebildet worden sind, sieht der durch Artikel 8 Ziffer 10 des BGBl. I
Nr. 142/2000 in § 26a KStG 1988 eingefügte Absatz 11 vor,
dass diese mit der Hälfte jenes Betrages gewinnerhöhend
aufzulösen sind, mit dem die Rückstellungen im Jahresabschluss
für das letzte vor dem 1. Jänner 2001 endende Wirtschaftsjahr
angesetzt wurden. Die gewinnerhöhende Auflösung ist den weiteren
Ausführungen zufolge in dem nach dem 31. Dezember 2000 endenden
Wirtschaftsjahr und in den folgenden zwei Wirtschaftsjahren mit jährlich
mindestens einem Drittel vorzunehmen.
Den diesbezüglichen
Erläuterungen in den Gesetzesmaterialien nach sollen Rückstellungen
zum Ausgleich des schwankenden Jahresbedarfes nur mehr zur Hälfte gebildet
werden können, da es sich bei diesen Beträgen wirtschaftlich
betrachtet um Vorsorgen für Unternehmerrisiken handle, denen teilweise
Eigenkapitalcharakter zukomme.
In dem durch Artikel 8 Ziffer
10 in § 26a KStG 1988 eingefügten Absatz 10 ist festgelegt, dass
sowohl der neu gefasste Absatz 2 als auch der hinzugekommene Absatz 3 des
§ 15 KStG 1988 idF des Budgetbegleitgesetzes 2001 erstmalig bei der
Veranlagung für das Kalenderjahr 2001 Anwendung finden.
Im Gefolge des
Budgetbegleitgesetzes 2001 (Artikel 8 Ziffer 5, BGBl. I Nr. 142/2000)
wurde die Bestimmung des § 15 KStG 1988 nämlich zudem um einen
Absatz 3 erweitert, welcher die folgende Regelung enthält:
Rückstellungen für
noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle und sonstige Rückstellungen
(§ 81c Abs. 3 Pos. D VII des Versicherungsaufsichtsgesetzes)
sind mit 80% des Teilwertes anzusetzen. Rückstellungen, deren Laufzeit am
Bilanzstichtag weniger als zwölf Monate beträgt, sind ohne
Kürzung des maßgeblichen Teilwertes anzusetzen. Bei den
Rückstellungen für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle ist
davon auszugehen, dass bei 30% der Summe dieser Rückstellungen die Laufzeit
am Bilanzstichtag weniger als zwölf Monate beträgt.
§ 26a Abs. 12
KStG 1988 in der Fassung des Artikel 8 Ziffer 10 des Budgetbegleitgesetzes 2001
stellt diesbezüglich klar, dass die im Gefolge des BGBl. I
Nr. 142/2000 geschaffene Regelung des § 15 Abs. 3 KStG 1988
auch auf Rückstellungen für noch nicht abgewickelte
Versicherungsfälle und auf sonstige Rückstellungen (§ 81c
Abs. 3 Pos. D VII des Versicherungsaufsichtsgesetzes) anzuwenden ist,
die bereits zum Ende des letzten vor dem 1. Jänner 2001 endenden
Wirtschaftsjahres gebildet worden sind. Auflösungsgewinne, die sich aus der
erstmaligen Anwendung des § 15 Abs. 3 KStG 1988 in der Fassung
des Budgetbegleitgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 bei den zuvor genannten
Rückstellungen ergeben, können danach auf das nach dem
31. Dezember 2000 endende Wirtschaftsjahr und auf die folgenden vier
Wirtschaftsjahre (Auflösungszeitraum) verteilt werden, wobei jährlich
mindestens ein Fünftel anzusetzen ist. Scheidet eine Rückstellung
während des Auflösungszeitraumes aus dem Betriebsvermögen aus,
ist der darauf entfallende Auflösungsgewinn im Wirtschaftsjahr des
Ausscheidens jedenfalls anzusetzen.
Wie den zu Artikel 8 Ziffer 5
und 10 des Budgetbegleitgesetzes 2001 getroffenen Erläuternden Bemerkungen
zu entnehmen ist, sollen in Anlehnung an die Neuregelung des § 9
Abs. 5 EStG 1988 bestimmte versicherungstechnische Rückstellungen dem
eingeschränkten Ansatz von 80% unterliegen, andererseits jedoch die
Deckungsrückstellungen sowie die Rückstellungen für
Prämienrückerstattung von dieser Einschränkung ausgenommen
sein.
Mit dem Budgetbegleitgesetz
2001 wurde auch im Anwendungsbereich des Einkommensteuergesetzes 1988 die
Bildung von Rückstellungen insofern eingeschränkt, als die Bestimmung
des § 9 EStG 1988 um einen Absatz 5 erweitert wurde.
Danach sind Rückstellungen
im Sinne des Abs. 1 Z 3 und 4 leg. cit. (Rückstellungen für
sonstige ungewisse Verbindlichkeiten und für drohende Verluste aus
schwebenden Geschäften) nur mehr mit 80% des Teilwertes anzusetzen, wobei
der Ansatz von Rückstellungen, deren Laufzeit am Bilanzstichtag weniger als
12 Monate beträgt, ohne Kürzung des maßgeblichen Teilwertes
zulässig ist.
In den diesbezüglichen
Gesetzesmaterialien heißt es dazu, dass mit Ausnahme der in § 14
EStG 1988 geregelten Sozialkapitalrückstellungen derzeit
Rückstellungen im Allgemeinen in voller Höhe abgesetzt würden,
obwohl die echten Verbindlichkeiten daraus erst in späteren Jahren
entstehen würden. Der Ausweis der Rückstellungen zum voraussichtlichen
Erfüllungsbetrag führe daher zu beträchtlichen steuerlichen
Entlastungen, ohne dass dem eine entsprechende, die Leistungsfähigkeit des
Steuerpflichtigen herabsetzende Belastung gegenüber stehe. Die je nach
Laufzeit unterschiedlich hohen Steuervorteile könnten jedoch wiederum
entsprechende Zinsvorteile bringen. Die Neuregelegung sehe daher vor, den
Vorteil aus der verzinslichen Anlage der Steuerersparnis abzuschöpfen,
wobei aus Vereinfachungsgründen an Stelle einer Abzinsung mit einem
bestimmten Rechenzinsfuß ein pauschaler Rückstellungsansatz in
Höhe von 80% vorgesehen werden solle.
Festzuhalten ist, dass die
Bestimmung des § 15 Abs. 3 KStG 1988 idF BGBl. I
Nr. 142/2000 klarstellt, dass die einschränkende Regelung des
§ 9 Abs. 5 EStG 1988 grundsätzlich auch für die dort
angeführten versicherungstechnischen Rückstellungen gilt.
Aus den vorigen
Ausführungen ergibt sich daher für den Berufungsfall zum Einen, dass
Schwankungsrückstellungen ab der Veranlagung 2001 nur mehr zur Hälfte
steuerlich abzugsfähig sind. Zudem sind Rückstellungen, die bereits in
der Bilanz für das letzte vor dem 1. Jänner 2001 endende
Wirtschaftsjahr unter diesem Titel ausgewiesen wurden, mit der Hälfte des
in dieser Bilanz angesetzten Betrages gewinnerhöhend aufzulösen sind,
wobei die Auflösung beginnend ab 2001 mit jährlich mindestens einem
Drittel vorzunehmen ist.
Zum Anderen geht aus der
vorhergehenden Darstellung der Rechtslage hervor, dass langfristige
Rückstellungen für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle ab
der Veranlagung für 2001 nur mehr dem eingeschränkten, steuerlich
wirksamen Ansatz von 80% unterliegen. Dies gilt sowohl für die ab dem
Wirtschaftsjahr 2001 gebildeten Rückstellungen, als auch für jene, die
bereits zum Ende des letzten vor dem 1. Jänner 2001 endenden
Wirtschaftsjahres bestehen. Die sich daraus ergebenden Auflösungsgewinne
können allerdings beginnend ab der Veranlagung 2001 auf die nächsten
fünf Jahre verteilt werden, wobei jährlich mindestens ein Fünftel
anzusetzen ist.
Keine Kürzung ist jedoch
bei Rückstellung mit einer Laufzeit von weniger als zwölf Monaten
vorzunehmen. Diesbezüglich geht der Gesetzgeber davon aus, dass dies bei
30% der Rückstellungen für noch nicht abgewickelte
Versicherungsfälle der Fall ist, sodass pauschal 70% der unter diesem Titel
gebildeten Rückstellungen als langfristig gelten und daher unter die
Beschränkung der Abzugsfähigkeit fallen.
In dem Berufungsbegehren wird
nun die Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt und die Festsetzung der
Einkünfte aus Gewerbebetrieb unter Nichtberücksichtigung der durch das
Budgetbegleitgesetz 2001 eingeführten Beschränkung der steuerlichen
Abzugsfähigkeit von versicherungstechnischen Rückstellungen
beantragt.
Unbestritten ist jedoch, dass
die Ermittlung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb für das Jahr 2001 auf
Grund der im Berufungszeitraum geltenden Gesetzeslage zu erfolgen hatte, sodass
die sich im Gefolge des Budgetbegleitgesetzes 2001 ergebenden Neuregelungen
für versicherungstechnische Rückstellungen zur Anwendung zu gelangen
hatten.
In der Berufung wird auch nicht
die unrichtige Anwendung der entsprechenden Gesetzesbestimmungen eingewendet.
Es wird vielmehr die
Verfassungswidrigkeit der der Gewinnermittlung zu Grunde gelegten Regelungen des
§ 15 Abs. 2 Z 3 KStG 1988 iVm § 26a Abs. 11 KStG
1988 sowie des § 15 Abs. 3 KStG 1988 iVm § 26a
Abs. 12 KStG 1988 jeweils idF BGBl I Nr. 142/2000
geäußert.
Gemäß Art. 18
Abs. 1 B-VG haben die Abgabenbehörden die geltenden Gesetze zu
vollziehen.
Dem unabhängigen
Finanzsenat als Abgabenbehörde II. Instanz kommt nicht die Kompetenz
zur Beurteilung der Verfassungskonformität von Gesetzen zu.
Daher ist die Berufung in
diesem Punkt als unbegründet abzuweisen.
Wien,
19. März 2004
Normen und Schlagworte
- § 15 Abs. 2 Z 3 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 15 Abs. 3 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 26a Abs. 11 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 26a Abs. 12 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- Art. 7 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0167-W/04
- Stammnummer
- 8911
- Gültig
- 19.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF