Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0040-W/03
Zurückweisung eines nicht fristgerecht eingebrachten Einspruchs
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0040-W/03vom 18.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 1, HR Dr. Josef Graf, in der
Finanzstrafsache gegen Herrn Bf., vertreten durch Horvath, Pilz & Partner
Wtrhd. GmbH, über die Beschwerde vom 16. Januar 2003 des Bf. gegen den
Bescheid vom 10. Januar 2003 des Finanzamtes 23 für den
23. Bezirk in Wien betreffend die Zurückweisung eines Einspruchs
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 10 Januar 2003 hat das Finanzamt 23
für den 23. Bezirk in Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz
den Einspruch des Bf. vom 18. Dezember 2002 gegen die Strafverfügung
vom 23. Oktober 2002 als nicht fristgerecht eingebracht
zurückgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde des Beschuldigten vom 16. Januar 2003, in welcher im
wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde: Im gegenständlichen
Finanzstrafverfahren sei die L-GmbH Mitbeteiligte, weil diese juristische Person
für die Geldstrafe hafte. Eine Zustellung an die haftungspflichtige L-GmbH
sei bis dato nicht erfolgt. Das vorliegende Rechtsmittel sei somit
rechtzeitig.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Das Finanzamt für den
23. Bezirk hat als Finanzstrafbehörde erster Instanz am
23. Oktober 2002 eine Strafverfügung gegen den Bf. erlassen. Die
Strafverfügung wurde nach zwei erfolglosen Zustellversuchen an die Adresse
A. am 4. November 2002 beim Postamt 1236 durch Hinterlegung zugestellt. Als
Beginn der Abholfrist wurde der 5. November 2002 festgelegt.
Das Schriftstück wurde
beim Postamt 1230 Wien mindestens 14 Tage zur Abholung bereit gehalten und in
der Folge mit dem Vermerk "nicht behoben" an das Finanzamt
zurückgestellt.
Da die hinterlegte Sendung vom
Bf. nicht behoben wurde, wurde die Strafverfügung samt Beiblatt mit dem
Hinweis auf die rechtwirksame Zustellung vom 5. November 2002
schließlich abermals an die Adresse A. ohne Rückschein zur
Information zugestellt.
Mit Schreiben vom
18. Dezember 2002 wurde gegen die Strafverfügung vom 23. Oktober
2003 Einspruch erhoben und dabei ausgeführt, dass die
verfahrensgegenständliche Strafverfügung zwar am 5. November 2002
beim Postamt 1230 Wien nach erfolglosem Zustellversuch an die Adresse K.
hinterlegt worden sei, jedoch sei der Zustellversuch an der genannten
Abgabestelle Adresse K. nicht gültig, da der Bf. bereits seit dem Monat
Januar 2002 an dieser Adresse nicht mehr wohnhaft sei. Der Bf. sei also von der
Adresse K. seit dem Monat Januar 2002 ständig abwesend gewesen und habe so
nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang des 5. November 2002 Kenntnis erlangen
können. Auch sei dem Zustellorgan der Postverwaltung seit dem Monat Januar
2002 bekannt gewesen, dass der Bf. von dieser Adresse verzogen sei und zwar an
die Adresse A. Erst die Zustellung der Strafverfügung an die Adresse A. sei
rechtsgültig, somit sei die jetzt beeinspruchte Strafverfügung mit
29. November 2002 zugestellt.
Gemäß
§ 145 Abs. 1 FinStrG können der Beschuldigte und die Nebenbeteiligten
gegen eine Strafverfügung binnen einem Monat nach der Zustellung bei der
Finanzstrafbehörde erster Instanz, die die Strafverfügung erlassen
hat, Einspruch erheben; sie können zugleich die der Verteidigung und der
Wahrung ihrer Rechte dienlichen Beweismittel vorbringen.
Durch die rechtzeitige Einbringung eines
Einspruches tritt gemäß Abs. 2 leg. cit. die Strafverfügung
außer Kraft. Das Verfahren ist nach den Bestimmungen der §§ 115
bis 142 durchzuführen. In diesem Verfahren hat die Finanzstrafbehörde
erster Instanz auf den Inhalt der außer Kraft getretenen
Strafverfügung keine Rücksicht zu nehmen und kann auch eine andere
Entscheidung fällen. Erheben nur Nebenbeteiligte rechtzeitig Einspruch, so
ist in einem abgesonderten Verfahren (§ 149) über ihre Rechte zu
entscheiden.
Nach
Abs. 4 leg. cit. hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz den Einspruch
durch Bescheid zurückzuweisen, wenn er unzulässig ist oder nicht
fristgerecht eingebracht wurde.
Gemäß
§ 156 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz ein
Rechtsmittel, das gegen ein von ihr erlassenes Erkenntnis (einen Bescheid)
eingebracht worden ist, durch Bescheid zurückzuweisen, wenn das
Rechtsmittel nicht zulässig ist oder nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Nach
Abs. 4 leg. cit. hat die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz zunächst
zu prüfen, ob ein von der Finanzstrafbehörde erster Instanz nicht
aufgegriffener Grund zur Zurückweisung oder für einen Auftrag zur
Mängelbehebung vorliegt, und hat erforderlichenfalls selbst nach den Abs. 1
und 2 vorzugehen.
Ist
gemäß Abs. 5 leg. cit. ein Einspruch nicht mehr zulässig, so hat
die Strafverfügung die Wirkung eines rechtskräftigen
Erkenntnisses.
Gemäß
§ 56 Abs. 2 FinStrG gelten für Anbringen, Niederschriften,
Aktenvermerke, Vorladungen, Erledigungen, Fristen sowie Zwangs- und
Ordnungsstrafen, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, die
Bestimmungen des dritten Abschnittes der Bundesabgabenordnung ( BAO)
sinngemäß.
Gemäß
§ 56 Abs. 3, 1. Satz FinStrG gelten für Zustellungen das Zustellgesetz
(ZustellG), BGBl.Nr. 200/82, und sinngemäß die Bestimmungen des
dritten Abschnittes der BAO.
Gemäß
§ 17 Abs. 3 ZustellG gelten hinterlegte Sendungen mit dem ersten Tag der
Abholfrist als zugestellt.
Wie bereits oben
ausgeführt wurde, erfolgte die Zustellung der Strafverfügung durch
Hinterlegung nach zwei erfolglosen Zustellversuchen an die Adresse A. beim
Postamt 1236 am 4.November 2002, wobei als Beginn der Abholfrist der
5. November 2002 festgelegt wurde. Die Rechtsmittelfrist endete demnach am
5. Dezember 2002. Der gegenständliche Einspruch vom 18. Dezember 2002
wurde erst am 19. Dezember 2002 zur Post gegeben, daher war er im Sinne der
Bestimmungen der §§ 145 Abs. 4 und § 156 Abs. 4 FinStrG zu Recht
als verspätet zurückzuweisen.
Sofern der Bf. behauptet, die
Strafverfügung sei an die Adresse K. zugestellt worden, so widerspricht
dies der Aktenlage, zumal daraus nachweislich hervorgeht, dass an die Adresse A.
zugestellt wurde. Bemerkt wird, dass die Zustellung des Einleitungsbescheides
vom 20. September 2002 an die Adresse K. erfolgt ist und der Bf.
diesbezüglich im Irrtum ist.
Schließlich hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz hinsichtlich des Vorbringens in der
gegenständlichen Beschwerde betreffend die Haftung der Mitbeteiligten
L-GmbH bereits zutreffend ausgeführt, dass es sich beim Bf. und der
potentiell haftenden L-GmbH um zwei von einander unabhängige
Rechtssubjekte, die im gegenständlichen Verfahren völlig
unterschiedliche Stellungen und daraus resultierende Rechte haben. So ist auch
der Lauf der jeweiligen Rechtsmittelfrist unabhängig zu betrachten und hat
die Rechtsmittelfrist bei der L - GmbH zum Zeitpunkt der Einbringung
der gegenständlichen Beschwerde mangels rechtswirksamer Zustellung auch
noch gar nicht zu laufen begonnen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen -
von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen
- von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben
sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Wien,
18. März 2004
Normen und Schlagworte
- § 145 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 156 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 156 Abs. 4 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 56 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 56 Abs. 3 erster Satz FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0040-W/03
- Stammnummer
- 8903
- Gültig
- 18.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF