Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS FSRV/0052-S/03
Einleitung des Finanzstrafverfahrens, subjektive Tatseite
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0052-S/03vom 27.02.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch das Mitglied Dr.Michael Schrattenecker des Finanzstrafsenates 1 in der
Finanzstrafsache gegen der Bf. wegen Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs.2 lit a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die
Beschwerde des Beschuldigten vom 5.November 2003 gegen den Bescheid vom
22.Oktober 2003 des Finanzamtes Salzburg-Stadt, dieses vertreten durch Andreas
Stöckl als Amtsbeauftragten, betreffend die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1
FinStrG
zu
Recht erkannt: Die Beschwerde wird als
unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 22.Oktober 2003 hat das Finanzamt
Salzburg-Stadt als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den
Beschwerdeführer (Bf.) zur SN 2003/0356-001 ein
finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der
Verdacht bestehe, dass dieser im Amtsbereich des Finanzamtes Salzburg-Stadt
vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21
des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen, nämlich durch
Nichtabgabe bzw. Abgabe unrichtiger Umsatzsteuervoranmeldungen für die im
Bescheid genannten Voranmeldungszeiträume eine Verkürzung von
Umsatzsteuer in einer Gesamthöhe von € 14.750,73 bewirkt und dies
nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten habe. Er habe
hiermit das Finanzvergehen nach
§ 33 Abs. 2 lit a FinStrG begangen.
Begründend verwies das Finanzamt auf die Ergebnisse mehrerer im
Betrieb des Bf durchgeführter abgabenbehördlicher Prüfungen, nach
denen die objektive Tatseite als erwiesen angenommen werden könne. Zur
subjektiven Seite stellte das Finanzamt fest, dass der Bf über einen
längeren Tatzeitraum hinweg seiner Verpflichtung zur Abgabe von
Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. zur zeitgerechten und vollständigen
Entrichtung der Vorauszahlungen nicht nachgekommen sei. Dies lasse nur den
Schluss zu, dass sich der Beschuldigte zumindest ein längeres Zahlungsziel
habe verschaffen wollen.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom 5.November 2003, in
welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde: Die vorgeworfene
Verfehlung stelle allenfalls eine Finanzordnungswidrigkeit oder nur eine
fahrlässige Abgabenverkürzung dar. Bis gegen Ende 2000 sei der Bf von
einem Wirtschaftstreuhänder vertreten gewesen, der sämtliche
steuerlichen Agenden - auch die Abfassung der UVAs - erledigt habe.
Er habe nicht gewusst, dass durch die Nichtabfuhr der Ust-Zahllast eine
vorsätzliche Abgabenhinterziehung begangen würde. Hätte er
gewusst, dass er durch die Einreichung von Umsatzsteuervoranmeldungen eine
Abgabenhinterziehung verhindern hätte können, hätte er
selbstverständlich UVAs eingereicht. Außerdem habe ihn das Finanzamt
trotz diverser Vorsprachen und Nachschauen nicht entsprechend aufgeklärt,
dass er durch sein Verhalten eine Abgabenhinterziehung begehen würde.
Ansonsten hätte er jedenfalls Voranmeldungen abgegeben.
Schließlich habe die Hausbank bei bereits überzogenem
Kontokorrentrahmen nur teilweise Überweisungen an das Finanzamt
durchgeführt. Insgesamt liege keine vorsätzliche oder gar wissentliche
Handlungsweise vor. Es werde daher ersucht nur ein Verfahren wegen einer
Finanzordnungswidrigkeit oder wegen fahrlässiger Abgabenverkürzung
einzuleiten.
Der
Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
hiezu Folgendes erwogen:
Gem. § 82 Abs. 1 FinStrG
haben die Finanzstrafbehörden erster Instanz die ihnen gem. §§ 80
oder 81 zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen,
ob genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise,
insbesondere aus eigener Wahrnehmung vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis
erlangen.
Nach Abs.3 leg cit. haben die Finanzstrafbehörden
erster Instanz bei Vorliegen genügender Verdachtsgründe das
Strafverfahren einzuleiten, insoweit die Durchführung des Strafverfahrens
nicht in die Zuständigkeit der Gerichte fällt.
Das Finanzamt stellte bei der im Juli 2001
durchgeführten Umsatzsteuervoranmeldungsprüfung fest, dass für
die Zeiträume Mai und August bis Dezember 2000 und die Monate 01/2001 bis
05/2001 weder Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben noch Vorauszahlungen
geleistet wurden. Bei zwei weiteren Prüfungen (Berichte vom 13.6.2002 und
vom 12.8.2003) mussten für Folgezeiträume wiederum die gleichen
Feststellungen getroffen werden. Die Abgaben wurden von den Prüfungsorganen
aufgrund der vom Beschuldigten vorgelegten Unterlagen ermittelt. Die
Festsetzungsbescheide sind in Rechtskraft erwachsen.
Diese
Prüfungsfeststellungen - die im Ergebnis zu einer Nachforderung von
rund € 14.700.-- führten - wurden der
Finanzstrafbehörde erster Instanz zugeleitet, die nach Prüfung der
Sachlage am 22.Oktober 2003 den bekämpften Einleitungsbescheid
erließ.
Gegenstand dieses
Beschwerdeverfahrens ist die Frage, ob diese Einleitung zu Recht erfolgte, d.h.
ob genügend Verdachtsgründe für die Einleitung des
Finanzstrafverfahrens bestanden. Nach der Aktenlage ist diese Frage im
vorliegenden Fall zu bejahen, weil auch das Beschwerdevorbringen nicht geeignet
ist, die bestehenden Verdachtsgründe auszuräumen.
Für die Einleitung des Strafverfahrens sprechen
zunächst die oben dargelegten unbedenklichen Feststellungen der
Betriebsprüfung. Tatsache ist, dass für die genannten
Voranmeldungszeiträume keine bzw. unrichtige Voranmeldungen eingereicht
wurden und keine Vorauszahlungen entrichtet wurden. Dies wird vom Bf auch nicht
bestritten. Die Einwände des Bf zur subjektiven Tatseite, d.h zum
Verschulden können jedoch nicht überzeugen.
Der Bf musste als seit Jahren
selbständig tätiger Unternehmer von so grundsätzlichen
abgabenrechtlichen Verpflichtungen, wie es die Abfuhr von
Umsatzsteuervorauszahlungen bzw. die Legung von Voranmeldungen darstellen,
Kenntnis haben. Auch wenn in früheren Jahren ein Steuerberater die
steuerlichen Agenden betreut hat, ist es nicht nachvollziehbar, dass der
Beschwerdeführer die genannten Verpflichtungen nicht kannte. Nach der
Aktenlage deutet vieles darauf hin, dass aufgrund der im Unternehmen bestehenden
Liquiditätsprobleme versucht wurde, sich durch die Nichtabfuhr und die
Nichtmeldung der Vorauszahlungen zumindest ein längeres Zahlungsziel zu
verschaffen. Eine weitere Ursache mag auch in der schwierigen persönlichen
Situation des Bf zu finden sein, die sich aus dem jahrelang andauernden
Familienstreit samt mehreren Gerichtsverfahren ergibt. Der Bf hat diese
Situation in einem ergänzenden Schriftsatz vom 18.11.2003 drastisch
dargestellt. Diese Umstände können im Rahmen des
Untersuchungsverfahrens bzw. bei der Strafbemessung Berücksichtigung
finden, sie können den bestehenden Verdacht aber nicht
ausräumen. Dabei ist auch zu bedenken, dass der Bf sein Verhalten
nach der ersten Prüfung vom Juli 2001 weiter fortsetzte. Spätestens
aufgrund dieser Beanstandung hätte er sein Fehlverhalten erkennen und
für eine in Hinkunft ordnungsgemäße Abwicklung sorgen
müssen. Der Prüfer hat den Bf über die richtige Vorgangsweise
informiert, das vom Bf in der Beschwerde ins Spiel gebrachte
"Mitverschulden" des Finanzamtes (in Richtung unterlassene
Manuduktionspflicht) ist jedenfalls nicht zu erkennen.
Zusammenfassend geht auch die
Rechtsmittelbehörde davon aus, dass die Einleitung des
Finanzstrafverfahrens zu Recht erfolgt ist. Das Finanzamt hat sich im
Einleitungsbescheid mit der objektiven und subjektiven Tatseite entsprechend
auseinandergesetzt, die angenommenen Verdachtsmomente sind durch die Aktenlage
gedeckt.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Salzburg,
27.Februar 2004
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0052-S/03
- Stammnummer
- 8893
- Gültig
- 27.02.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF