Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1887-W/02
Reisekosten eines ÖBB-Bediensteten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1887-W/02vom 18.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw gegen die
Bescheide des Finanzamtes Korneuburg betreffend Einkommensteuer für die
Jahre 1998 und 1999 entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern (in S und €) zu entnehmen und
bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw) ist
Signalführer bei den Österreichischen Bundesbahnen. In seinen
Erklärungen zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagungen für
die Jahre 1998 und 1999 beantragte der Bw, unter dem Titel Werbungskosten,
Tagesdiäten im Zusammenhang mit seinen beruflichen Reisen und zwar in
folgender Höhe:
|
1998
|
31.807,50 S
|
1999
|
31.317,60 S
Im Zuge der
Veranlagung wurden die beantragten Diäten mit folgender Begründung
nicht anerkannt:
"Nach
der vorgelegten Erklärung üben Sie keine Fahrtätigkeit aus.
Es ist aber gleich ob Sie auf den Bahnlienien von Wien bis Kittsee, Hegyeshalom,
Mannersdorf, Wulkaprodersdorf,... ständig im Fahrdienst tätig sind
oder auf den einzelnen Bahnhöfen Ihren Dienst versehen.
Eine
Abweisung der Differenzwerbungskosten erfolgt nicht deswegen weil Sie
Fahrtätigkeit ausüben. In Ihrem Fall werden keine
Differenzwerbungskosten anerkannt, weil Sie in einem konkret zugewiesen Gebiet
(Zielgebiet) regelmäßig tätig waren.
Arbeitnehmer,
die in einem konkret zugewiesenes Gebiet regelmäßig tätig
werden, begründen in Ihrem Einsatzgebiet (Zielgebiet) einen weiteren
Mittelpunkt der Tätigkeit.
Im
Zielgebiet sind dem Arbeitnehmer die günstigsten
Verpflegsmöglichkeiten bekannt, - es entstehen daher keine Mehraufwendungen
für die Verpflegung, die allein die Berücksichtigung von Tagesgeldern
als Differenzwerbungskosten begründen."
Gegen diese Bescheide
betreffend die Einkommensteuer für das Jahr 1998 und 1999 erhob der Bw mit
Schreiben vom 12. Oktober 2000 Berufung, beantragte die Anerkennung der
Werbungskosten und führte aus, dass er nicht im Fahrdienst tätig sei,
er nicht regelmäßig an einem Arbeitsort seine Tätigkeit
ausübe und die Arbeitseinteilung täglich per Anruf erfolge. Weiters
wies der Bw darauf hin, dass die günstigste Verpflegsmöglichkeit in
keiner Weise in Anspruch genommen werden könne, da vorher nicht bekannt
sei, wo der Einsatzort liegt. Außerdem bestehe an vielen Orten keine
entsprechende Verpflegsmöglichkeit.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 13. Dezember 2000 wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab
und führte hierzu aus:
""Differenztagesgelder"
sind nicht absetzbar, wenn ein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit
begründet wird. Mit den Lohnsteuerrichtlinien 1999 (anzuwenden ab der
Veranlagung 1998) wurde der Begriff des Zielgebietes (Randzahl 304 - 308)
in die Lohnsteuerrichtlinien aufgenommen. Mittelpunkt der T. kann nicht nur ein
einzelner Ort sondern auch ein mehrere Orte umfassendes Zielgebiet sein.
Personen, die ein ihnen konkret zugewiesenes Gebiet regelmäßig
bereisen, begründen daher in diesem Einsatzgeb.(Zielgeb.) einen weiteren
Mittelpunkt der Tätigkeit.
Dieser
Bestimmung liegt folgende Überlegung zugrunde: Im Zielgebiet kennt der
Steuerpflichtige die günstigsten Verpflegsmöglichkeiten. Es entstehen
ihm keine Mehraufwendungen für die Verpflegung, die allein die
Berücksichtigung von Tagesgeldern als Differenzwerbungsk. begründen.
Als Zielgebiet wurden in Ihrem Fall die Bahnstationen entlang der Bahnlinien
Wien-Fischamend,Wien-Hegyeshalom, Parndorf-Kittsee sowie
Parndorf-Wulkaprodersdorf bestimmt. Ihnen wird der Dienstort erst kurz vor
Dienstantritt gesagt,- aber dass Sie den Ort und die Verpflegsmöglichkeiten
an diesem Ort nicht kennen, das kann nicht stimmen."
Gegen diesen Bescheid brachte
der Bw fristgerecht einen Antrag auf Entscheidung durch die Abgabenbehörde
II. Instanz ein und führte darin wie folgt aus:
"Ich
erhebe Einspruch gegen die Bescheide (Einkommensteuerbescheid 98 und 99) wegen
der Begründung.
Da
ich meinen Dienstort erst kurz vor Dienstantritt erfahre, ausschließlich
auf Bahnstrecken arbeite, die sich meinstens außerhalb oder am Rande von
Ortsgebieten oder Ortschaften liegen, habe ich keine Möglichkeit mich nach
den billigsten oder günstigsten Verpflegsmöglichkeiten umzusehen,
wodurch mir natürlich eine Mehraufwendung für die Verpflegung
entsteht, da ich weder ein günstiges Menü in einer Werksküche,
noch eine Wochenbestellung an meinen Dienstsitz in Bruck/L., bestellen kann, da
ich nie weiß, wo ich mich um die Mittagszeit aufhalte.
Kollegen,
die in anderen Bezirken oder Bundesländern wohnen, erhielten anstandslos
ihre Differenztagesgelder angewiesen, obwohl sie wie ich an den Bahnlinien Wien
- Fischamend, Wien-Hegyeshalom, ... etc. oder anderen Bahnlinien
arbeiten.
Ich
ersuche deshalb um eine weitere Überprüfung meiner Anträge
für 1998 und 1999."
Mit Bericht vom 24. Jänner
2001 legte das Finanzamt die Berufung ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung der Finanzlandesdirektion für Wien,
Niederösterreich und Burgenland zur Entscheidung vor. Bis 31. Dezember
2002 erfolgte keine Erledigung der Berufung durch die
Finanzlandesdirektion.
Gemäß
§ 323
Abs. 10 iVm § 260 BAO ist zur Entscheidung über die Berufung nunmehr
der unabhängige Finanzsenat zuständig.
Über
die Berufung wurde erwogen:
A)
Rechtliche Grundlagen für Reisekosten bzw.
Verpflegungsmehraufwand
Gemäß
§§ 4
Abs. 5 bzw. 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 sind Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen
für Verpflegung und Unterkunft bei ausschließlich durch den Betrieb
bzw. den Beruf veranlassten Reisen als Betriebsausgaben anzuerkennen, soweit sie
die sich aus § 26 Z 4 EStG 1988 ergebenden Beträge nicht
übersteigen.
Mit dem Begriff der "Reise" im
Sinne des § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 hat sich der Verwaltungsgerichtshof
bereits in einer Vielzahl von Erkenntnissen auseinandergesetzt und in diesen
daran festgehalten, dass der Aufenthalt an einem Ort, der als Mittelpunkt der
Tätigkeit des Steuerpflichtigen angesehen werden muss, keine Reise
darstellt, wobei zu einem (weiteren) Mittelpunkt der Tätigkeit ein Ort auf
Grund längeren Aufenthaltes des Steuerpflichtigen wird.
Die Rechtfertigung der Annahme
solcher Werbungskosten liegt bei kurzfristigen Aufenthalten überhaupt nur
in dem bei derartigen Reisebewegungen in typisierender Betrachtungsweise
angenommenen Verpflegungsmehraufwand gegenüber den ansonsten am jeweiligen
Aufenthaltsort anfallenden und gemäß
§ 20 EStG 1988 nicht
abzugsfähigen (üblichen) Verpflegungsaufwendungen. Bei längeren
Aufenthalten ist in der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise von der
Möglichkeit der Inanspruchnahme solcher Verpflegungsmöglichkeiten
auszugehen, deren Aufwendungen als Teil der Kosten der Lebensführung
grundsätzlich nicht abzugsfähig sind. Auch die mit Unterbrechungen
ausgeübte Beschäftigung an einem Ort begründet dessen Eignung zu
einem weiteren Mittelpunkt der Tätigkeit, sofern die Dauer einer solchen
wiederkehrenden Beschäftigung am selben Ort insgesamt ein Ausmaß
erreicht, welches zum Wegfall der Voraussetzungen des in typisierender
Betrachtungsweise unterstellten Verpflegungsmehraufwandes aus den gleichen
Überlegungen zu führen hat, wie sie bei einer nicht unterbrochenen
Aufenthaltsdauer an einem Beschäftigungsort nach Verstreichen eines
typisiert als angemessen zu beurteilenden Zeitraumes Platz zu greifen haben
(vgl. VwGH 20.9.1995, 94/13/0253, 0254, 18.10.1995, 94/13/0101, 29.5.1996,
93/13/0013, und 20.11.1996, 96/15/0097).
Der Verwaltungsgerichtshof hat
in seinem Erkenntnis vom 28.5.1997, 96/13/0132, welches zu einem Beamten der
Staatsanwaltschaft ergangen ist, der Dienst an mehreren burgenländischen
Bezirksgerichten versehen hat und an Ortsaugenscheinverhandlungen im gesamten
Burgenland teilnahm, entschieden, dass in typisierender Betrachtungsweise von
der Kenntnis der günstigsten Verpflegungsmöglichkeiten im
Einsatzgebiet auszugehen ist. Hinsichtlich der Vertrautheit mit den
Verpflegungsmöglichkeiten stellt das Einsatzgebiet somit einen einzigen
Mittelpunkt der Tätigkeit dar.
Im Erkenntnis vom 20.4.1999,
98/14/0156, führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die Rechtfertigung
für die Anerkennung von Verpflegungsmehraufwand als Werbungskosten darin
liege, dass der Steuerpflichtige in der ersten Zeit an einem neuen Ort keine
ausreichenden Kenntnisse über günstige Verpflegungsmöglichkeiten
hat. Nach Ablauf dieser Zeit befindet er sich in der gleichen Lage wie ein
Dienstnehmer, der nicht auf Reise ist, sich aber außerhalb seines
Haushaltes verpflegt. Für das Erreichen jenes Zeitraumes, der für das
Verschaffen ausreichender Kenntnisse über günstige
Verpflegungsmöglichkeiten notwendig ist, sind auch wiederkehrende
Beschäftigungen an einzelnen, nicht zusammenhängenden Tagen zu
berücksichtigen. Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem
Zusammenhang es nicht als rechtswidrig erkannt, wenn die Behörde den
Verpflegungsmehraufwand nur für den Aufenthalt der ersten 15 Tage
anerkennt.
Im Erkenntnis vom 7.9.1993,
93/14/0081, führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass nicht mehr vom
Vorliegen einer Reise mit der für sie typischen Reisebewegung gesprochen
werden könne, wenn ein Steuerpflichtiger sich über einen längeren
Zeitraum hindurch (in der Regel mehr als eine Woche) an ein und demselben Ort
aufgehalten hat. Die Berücksichtigung von Verpflegungsmehraufwand ist daher
bei durchgehender Tätigkeit am selben Einsatzort nur für die ersten 5
Tage möglich.
Bei regelmäßig
wiederkehrender (mindestens ein Mal wöchentlich; vgl. VwGH 2.8.1995,
93/13/0099) Tätigkeit an einem Einsatzort stehen ebenfalls nur für
eine Anfangsphase von 5 Tagen Tagesdiäten zu.
B)
Anwendung auf den berufungsgegenständlichen Fall
Aus den vom Bw vorgelegten
Reisekostenabrechnungen für die Jahre 1998 und 1999 ist
ersichtlich,dass sich die Tätigkeit
des Bw auf die Bezirke Gänserndorf, Wien-Umgebung, Bruck an der Leitha,
Neusiedl am See und Eisenstadt erstreckt. Diese Bezirke, in denen der Bw seine
Tätigkeit ausübt stellen das Einatzgebiet des Bw dar. Aus
verwaltungsökonomischen Gründen verzichtet die Behörde auf die
Überprüfung der Reisekostenabrechnung für das Vorjahr und
gewährt im Jahre 1998 für eine "Anfangsphase" von 5 Tagen für
dieses Einsatzgebiet die Diäten.
Von den Diäten laut
vorgelegter Reisekostenabrechnungen entfallen 1998 28.526,70 S und 1999
28.023,50 S auf Fahrten im Einsatzgebiet; der Rest von 3.280,80 S im
Jahre 1998 und 3.144,10 S im Jahre 1999 betrifft Reisen außerhalb des
oben bezeichneten Einsatzgebietes.
Hinsichtlich der beantragten
Diäten für jene Tage, an denen Reiseziele außerhalb des
Einsatzgebietes bereist wurden, wird festgehalten, dass in den Jahren 1998 und
1999 an keinen der Orte ein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit
begründet wurde. Die Diäten für diese Tage werden daher
gewährt.
gewährte
Diäten im Einsatzgebiet (5 Tage) im Jahre 1998
|
Datum
|
Reiseziel
|
Bezirk
|
|
Beantragten
Diäten
|
2. Jänner 1998
|
Zurndorf
|
Neusiedl am See
|
S
|
136,70
|
5. Jänner
1998
|
Zurndorf
|
Neusiedl am See
|
S
|
136,70
|
7. Jänner
1998
|
Zurndorf
|
Neusiedl am See
|
S
|
136,70
|
8. Jänner
1998
|
Nickelsdorf
|
Neusiedl am See
|
S
|
136,70
|
9. Jänner
1998
|
Nickelsdorf
|
Neusiedl am See
|
S
|
136,70
|
|
|
|
S
|
683,50
|
€
|
49,67
insgesamt
anerkannte Diäten
|
|
1998
|
1999
|
im Einsatzgebiet
|
S
|
683,50
|
€
|
49,67
|
S
|
0,00
|
€
|
0,00
|
außerhalb des
Einsatzgebietes
|
S
|
3.280,80
|
€
|
238,43
|
S
|
3.144,10
|
€
|
288,49
|
gewährte
Diäten
|
S
|
3.964,30
|
€
|
288,10
|
S
|
3.144,10
|
€
|
288,49
|
Beilage:
|
1 Berechnungsblatt für
das Jahr 1998 in S
|
|
1 Berechnungsblatt für
das Jahr 1998 in €
|
|
1 Berechnungsblatt für
das Jahr 1999 in S
|
|
1 Berechnungsblatt für
das Jahr 1999 in €
Wien,
18. März 2004
Normen und Schlagworte
- § 16 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1887-W/02
- Stammnummer
- 8892
- Gültig
- 18.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF