Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0093-S/04
Verlustabzug bei Umwandlung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0093-S/04vom 08.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des BW, vertreten durch
die Wirtschaftstreuhand Dr. Claus Höllermeier GmbH, gegen den Bescheid
des Finanzamtes Salzburg-Land betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2000
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der BW war ab dem Jahr 1996 25% Eigentümer der M-GmbH.
Diesen Anteil an der GmbH hatte er von seiner Mutter EM erhalten, die ihm diesen
Anteil als Alleinerbin nach AM, dem verstorbenen Vater des BW, zur Abgeltung
seiner Pflichtteilsansprüche übertragen hat. Mit einem weiteren
Pflichtteilsübereinkommen hatte die Mutter auch DM, der Gattin des BW,
einen Anteil an der GmbH in Höhe von 25% übertragen. Dafür hatte
DM sich dazu verpflichtet, SM, der Schwester des BW zur Abgeltung ihrer
Pflichtteilsansprüche einen Betrag von S 530.000,00 zu bezahlen.
Der BW war auch Geschäftsführer dieser GmbH und
bezog als solcher Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Die
M-GmbH erzielte in den Jahren 1995 -1997 Verluste von gesamt
S 2,452.604,00. Im Jahr 1998 erwarb der BW von DM bzw. EM die restlichen
75% der GmbH-Anteile zum Nominale. Die M-GmbH wurde in weiterer Folge zum
1. Jänner 1998 auf den BW als Einzelunternehmer umgewandelt.
Im Jahr 1998 erwirtschaftete der BW im Einzelunternehmen
einen Verlust von S 269.316,00. Im Jahr 1999 betrug der Gewinn aus der
Tätigkeit als Einzelunternehmer S 419.501,00. Dieser Gewinn wurde mit
den Verlusten aus Vorjahren in Höhe von S 2,721.920,00 verrechnet.
Dieser Verlustvortrag umfasste auch die gesamten Verluste der M-GmbH aus den
Jahren 1995 bis 1997.
Im Jahr 2000 erwirtschaftete der BW als Einzelunternehmer
einen Gewinn in Höhe von S 1,372.794,00. Bei der Ermittlung des
Einkommens für 2000 wurde dieser Gewinn mit einem Verlustabzug aus
Vorjahren in Höhe von S 2,291.882,00 verrechnet, sodass für
dieses Jahr ein zu versteuerndes Einkommen von S 0,00 verblieb.
Gegen diesen Bescheid erhob der BW durch seinen
ausgewiesenen Vertreter fristgerecht Berufung und beantragte eine Erhöhung
des Verlustabzuges aus dem Jahr 1997 von S 664.812,00 auf
S 668.927,00. Dies hätte zu einer Erhöhung des Verlustabzuges im
Einkommensteuerbescheid 2000 auf S 2,295.997,00 geführt.
Im offenen Berufungsverfahren ersuchte das FA den BW um
eine Stellungnahme, warum er den Verlustvortrag aus der GmbH für die Jahre
1995 - 1997 in voller Höhe bei der Ermittlung des Einkommens 2000
geltend gemacht habe. Das Ausmaß der bei einer Umwandlung auf den
Gesellschafter übergehenden Verluste gem. § 10 Z 1
lit. c UmGrStG vermindere sich um jene Anteile, die im Wege der
Einzelrechtsnachfolge erworben worden seien. Ausgenommen seien davon unter
anderem Erwerbe von Todes wegen.
Der BW habe die GmbH-Beteiligung in Höhe von
S 125.000,00 von seinem Vater geerbt. Erst im Zuge der Umwandlung habe er
100% der Gesellschaftsanteile erworben. Aus Sicht des FA könnten demnach
nur Verluste im Ausmaß von 25% als Sonderausgaben geltend gemacht werden.
Darauf zog der BW seine Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid 2000 zurück.
Das FA erließ in der Folge einen gemäß
§ 293b BAO berichtigten Einkommensteuerbescheid für das Jahr
2000, in dem nur mehr ein Verlustabzug in Höhe von S 462.966,00
berücksichtigt wurde, und somit ein Einkommen von S 908.868,00 der
Besteuerung unterworfen wurde. Das FA begründete die Berichtigung
dahingehend, dass eine Rechtswidrigkeit, die auf der Übernahme
offensichtlicher Unrichtigkeiten aus den Abgabenerklärung beruhe, einer
solchen Berichtigung zugänglich sei und diese Berichtigung von Amts wegen
im Sinne einer geordneten und gesicherten Abgabenerhebung durchzuführen
gewesen sei.
Die Höhe der im Einzelunternehmen des BW zu
berücksichtigenden Verluste der M-GmbH in den Jahren 1995 - 1997
wurde vom FA mit S 613.151,00 festgelegt. Dies entspricht einem Anteil am
gesamten Verlust der GmbH in diesen Jahren in der Höhe von 25%.
Weiters wurden noch der Verlust aus dem Einzelunternehmen
in Jahr 1998 in Höhe von S 269.316,00 anerkannt und die Verrechnung
dieses Verlustes von gesamt S 882.467,00 den Ergebnissen der Jahre 1999 und
2000 dargestellt.
Damit verblieb für das Jahr 2000 ein Gewinn aus dem
Gewerbebetrieb in Höhe von S 1,372.794,00.
Gegen diesen Bescheid erhob der BW durch seinen
ausgewiesenen Vertreter fristgerecht Berufung und führte darin aus, dass
aus den mit der Berufung vorgelegten Treuhandverträgen mit DM und EM
hervorgehe, dass der BW seit dem 22.12.1994 wirtschaftlich Alleingesellschafter
der M-GmbH gewesen sei.
Das FA erhob in der Folge bei dem zuständigen FA
für Gebühren, ob diese Treuhandverträge angezeigt worden waren.
Dies war nicht der Fall. Lediglich die Abtretungsverträge aus dem Jahr
1998, in denen der BW die restlichen 75% der Anteile der M-GmbH von EM bzw. DM
erworben hatte waren dort aktenkundig.
In Ergänzung der Berufung des BW ersuchte das FA
diesen in weiterer Folge um Auskünfte darüber, wann eine Abtretung
bzw. Schenkung der Gesellschaftsanteile durch EM erfolgt sei. Aus dem
Testamentserfüllungs- und Pflichtteilsausweis in der Verlassenschaftssache
nach AM sowie den von der Alleinerbin EM mit dem BW und SM bzw. DM geschlossenen
Pflichtteilsübereinkommen ergebe sich, dass sowohl der BW als auch DM die
25% Anteile an der GmbH zur Abgeltung ihres Pflichtteilsanspruches erhalten
hätten. Auch sei dies erst am 21. Juli 1995 erfolgt und somit
nach dem Zeitpunkt, den der BW als Zeitpunkt seines wirtschaftlichen
Eigentumserwerbs darstelle. Weiters wurde der BW ersucht darzustellen, warum er
als Treugeber die Vorgangsweise gewählt habe, dass seine Mutter EM 25% der
GmbH Anteile an DM übertragen habe.
Dazu führte der BW durch seinen steuerlichen Vertreter
aus, dass EM seit jeher 75 % Gesellschafterin der M-GmbH gewesen sei. Bereits
nach dem Ableben des AM sei von EM und dem BW die beabsichtigt gewesen, dass die
gesamten 100 % an der GmbH wirtschaftlich an den BW gehen sollten. Eine
Abtretung oder Schenkung der Anteile habe jedoch nicht stattgefunden. Statt
dessen hätten EM und der BW ihre Absicht im Abschluss eines
Treuhandvertrages, in dem auf die zukünftige Verlassenschaftsabhandlung
Bezug genommen wurde, dokumentiert.
Der Ausgang der Verlassenschaftsabhandlung sei ebenso wie
das Pflichtteilsübereinkommen von Anfang an klar gewesen, nur seien die
Rechtsvorgänge später dokumentiert worden. Was den Abtretungspreis
für die Anteile, die EM an DM abgetreten habe betreffe, so sei dazu zu
sagen, dass ein Abtretungspreis für die Anteile in Höhe von
S 530.000,00 klar den Bestimmungen des Treuhandvertrages vom
22. Dezember 1994 widerspreche, was jedoch erst vom Steuerberater im
Abschluss an den bereits erfolgten Notariatsakt festgestellt worden sei. Daher
sei auch die Entrichtung des Abtretungspreises nicht vorgenommen worden. Dies
sei auch der Grund warum der Gewinn nicht erklärt worden sei und auch eine
Abtretung an Stelle des Wechsels des Treuhänders gewählt worden sei.
Daraufhin ersuchte das FA den BW um nochmalige
Ergänzung dahingehend, ob SM auf den Betrag von S 530.000,00 zur
Abgeltung des Pflichtteilsanspruches verzichtet habe bzw. in welcher Höhe
ihre Ansprüche befriedigt worden seien, sowie um einen Nachweis des
tatsächlichen Preises den DM für den 25% Anteil bezahlt
habe.
Dies beantwortete der BW durch seinen ausgewiesenen
Vertreter dahin gehend, dass der Pflichtteilsanspruch von SM so befriedigt
worden sei, dass EM Einzahlungen auf ein Sparbuch für SM leistete, bis der
Betrag von S 530.000,00 erreicht gewesen sei.
Das FA wies in weiterer Folge die Berufung des BW mit
Berufungsvorentscheidung vom 2. Februar 2004 als unbegründet
ab.
Der BW beantragte darauf durch seinen ausgewiesenen
Vertreter die Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Der
UFS hat dazu erwogen:
Der oben dargestellte Sachverhalt gründet sich, soweit
im Folgenden nichts anderes ausgeführt wird, auf den Inhalt der
Verwaltungsakten.
Im Einzelnen ist jedoch zu sagen, dass der Verantwortung
des BW im Berufungsverfahren zur Frage, wann und auf welche Weise die
Gesellschaftsanteile von EM und DM auf ihn übergegangen seien, keine
Glaubwürdigkeit zukommt. Wie bereits das FA festgestellt hat, wirkt es
bereits dem Grunde nach wenig glaubwürdig, dass bereits vor Abschluss der
Pflichtteilsübereinkommen eine Treuhandvereinbarung des BW mit den
nominellen Eigentümern der Gesellschaftsanteile stattgefunden haben soll.
Dazu kommt noch, dass in der Treuhandvereinbarung zwischen dem BW und EM bereits
im Dezember 1994 darauf verwiesen wird, dass nach Abhandlung der Verlassenschaft
25% der GmbH Anteile von AM auf den BW übergegangen seien. Diese Anteile
erhielt der BW erst im Zuge des Erbübereinkommens mit EM. Die
Begründung des BW dazu, dass der Ausgang des Verlassenschaftsverfahrens von
vorne herein klar gewesen sei und nur die Rechtsvorgänge später
dokumentiert worden seien, wirkt nicht glaubwürdig, wenn man bedenkt, dass
auch alle Vorgänge im Zusammenhang mit dieser Übertragung bzw. der
Treuhandvereinbarung nicht dokumentiert und auch steuerlich nicht offengelegt
worden sind und der BW zB in der Zeit seiner Tätigkeit als
Geschäftsführer der M-GmbH Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit erklärte.
Auch die vom BW im Berufungsverfahren dargestellte
Abgeltung der Pflichtteilsansprüche von SM wirkt nicht glaubwürdig.
Die Behauptung das abgeschlossene Pflichtteilsübereinkommen sei auf
völlig andere Art und Weise erfüllt worden als dies schriftlich
vereinbart worden war, erscheint mehr als zweifelhaft wenn man die vorliegenden
Unterlagen betrachtet. Würde man den Ausführungen des BW folgen,
müssten sich die Parteien dieses Pflichtteilsübereinkommens
völlig anders verhalten haben als dies schriftlich vereinbart gewesen ist.
Eine derartige vertragswidrige Vorgangsweise wirkt vor allem unter dem Aspekt
unglaubwürdig, dass es wohl für EM ein leichtes gewesen wäre, die
Pflichtteilsvereinbarung mit SM sofort in der Art und Weise abzuschließen,
dass Sie dieser S 530.000,00 in Raten bezahlen würde.
Damit ist aber aus Sicht des UFS davon auszugehen, dass die
Verantwortung des BW im Berufungsverfahren zur Frage, wann die
Gesellschaftsanteile von DM und EM auf ihn übergegangen seien, nicht
gefolgt werden kann und vielmehr dem FA dahingehend zu folgen ist, dass die
"Treuhandverträge" möglicherweise erst nachträglich angefertigt
und vorgelegt worden sind, wofür auch die Textierung der Vereinbarung mit
dem BW spricht. So wird zB in der "Treuhandvereinbarung" mit dem BW vom
22.12.1994 wird festgestellt: "nach Abhandlung der Verlassenschaft (die im
Jänner 1996 erfolgte) gingen 25%
von AM auf den BW über". Dass der BW und EM eine derartige Vereinbarung
kurz nach dem Todesfall geschlossen haben erscheint - neben der
Darstellung des Verlassenschaftsverfahrens in der Vergangenheitsform -
insbesondere unter dem Aspekt zweifelhaft, dass AM nach dem vorliegenden
Vermögensbekenntnis über eine Fülle von Vermögenswerten und
Schulden verfügte, deren tatsächlicher Wert kurz nach dem
Todeszeitpunkt wohl kaum abgeschätzt werden konnte.
In rechtlicher Hinsicht ist vorab auszuführen, dass es
der Berufung des BW auch nicht zum Erfolg verhelfen würde, wenn man seinen
Ausführungen im Berufungsverfahren vollinhaltlich folgen
würde.
Es handelt sich bei diesen "Treuhandverträgen"
zwischen dem BW und EM bzw. DM um Verträge zwischen nahen Angehörigen.
Derartige Verträge sind steuerlich nur dann anzuerkennen, wenn sie
fremdüblich gestaltet sind. Dazu gehört - neben anderen
Voraussetzungen - auch, dass sie nach außen (für Dritte)
erkennbar sein müssen. Bei "stillen Verträgen", wie dies
Treuhandverträge sind, würde dies eine Bekanntgabe dieser
Vereinbarungen gegenüber den Abgabenbehörden erfordern und hätte
der BW auch damit zusammenhängende steuerliche Konsequenzen tragen
müssen. Dies hätte zB bedeutet, dass der BW seine Einkünfte als
Geschäftsführer der M-GmbH nicht als Einkünfte aus
nichtselbständiger Tätigkeit behandeln hätte dürfen und die
Abtretung der Anteile an ihn hätte bekannt geben müssen.
Somit wären aber die vom BW im Rechtsmittelverfahren
vorgelegten Treuhandvereinbarungen auch unter diesem Gesichtspunkt steuerlich
nicht anzuerkennen gewesen. Damit wäre aber auch dann wenn man der
Argumentation des BW folgen würde für die steuerrechtliche Betrachtung
davon auszugehen, dass der BW - wie im Sachverhalt dargestellt - bis
1998 als 25% Gesellschafter der GmbH anzusehe wäre.
Damit ist aber der Verlustabzug beim Einzelunternehmen des
BW in dem Umfang einzuschränken, wie dies das FA im erstinstanzlichen
Bescheid getan hat. § 10 Z1 lit. c des UmGrStG
schränkt den Verlustabzug dahingehend ein, dass bei Einzelrechtsnachfolge
nur jene Verluste übergehen, die in Wirtschaftsjahren entstanden sind, die
nach dem Anteilserwerb begonnen haben. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz
besteht zB bei Erwerben von Todes wegen. Ein derartiger Erwerb von Todes wegen
ist im gegenständlichen Fall gegeben. (Siehe auch OGH vom 21. Februar
1996; 7 Ob 502/95)
Damit war spruchgemäß zu entscheiden und war
sohin die Berufung als unbegründet abzuweisen
Salzburg,
8. März 2004
Normen und Schlagworte
- § 10 Z 1 lit. c UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0093-S/04
- Stammnummer
- 8891
- Gültig
- 08.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF