Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2432-W/02
Was versteht man unter "Einstellen jeglicher Erwerbstätigkeit" ?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2432-W/02vom 18.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wenn die Bw. anlässlich der Vollendung des 60. Lebensjahres den Betrieb liquidiert, jedoch anschließend eine geringfügige (in Spitzenzeiten aushelfende) Tätigkeit (für mehrere Jahre) ausübt, ist dies für die Halbsatzbegünstigung schädlich.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Dr. Gustav Teicht, Dr. Gerhard Jöchl, gegen den Bescheid des Finanzamtes
für den 8., 16. und 17. Bezirk in Wien betreffend Einkommensteuer für
das Jahr 1999 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Am 29.3.2001 übermittelte die Berufungswerberin (Bw.)
dem Finanzamt die Einkommensteuererklärung für das Jahr 1991. In
dieser wies sie Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von
2.986.174,- öS und Pensionseinkünfte in Höhe von
163.979,- öS aus. Für den Betrag von 2.970.184,- öS
begehrte sie den Hälftesteuersatz gem. § 37 EStG.
Das Finanzamt stellte in der Folge fest, dass
gemäß den Unterlagen im Gesellschaftsakt der D-KG per 30.9.1999 eine
Betriebsaufgabe stattgefunden hat. Die Anteile an der Gesellschaft waren
länger als 7 Jahre im Besitz der Bw..
Am 29.3. 2001 teilte das Finanzamt der Bw. mit, dass der
Bezug, aus der aktiven Erwerbstätigkeit, als Angestellte der Fa. D für
die Anwendung des Hälftesteuersatzes (für den Aufgabegewinn aus der
Beteiligung an der Mitunternehmerschaft der D-KG)
begünstigungsschädlich sei. Alternativ sei jedoch die Aufteilung des
Aufgabegewinnes auf drei Jahre oder die Inanspruchnahme des anteiligen
Freibetrages gem. § 24 Abs. 4 EStG zulässig.
Am 29.5.2001 gab der damalige steuerliche Vertreter der Bw.
dem Finanzamt bekannt, dass sie Komplementärin der Fa. D-KG gewesen sei und
am 22.9.1999 infolge Erreichung des sechzigsten Lebensjahres mit der Liquidation
der D-KG ihre Erwerbstätigkeit eingestellt habe. Sie helfe lediglich in der
Firma ihres Sohnes aus für ca. 3.000.- öS im Monat aus, was
jedoch bestenfalls als Spesenvergütung angesehen werden könne.
In der Folge erließ das Finanzamt den
Einkommensteuerbescheid, in dem es die gewerblichen Einkünfte der Bw. mit
2.986.174,- öS und die Einkünfte aus nicht selbständiger
Arbeit mit 173.877.- öS (SVA . 163.979 S + D : 11.698 S - WK
1.800 S) feststellte. Der begünstigte (Hälfte)Steuersatz wurde mit der
Begründung nicht gewährt, dass die Einkünfte aus der weiteren
aktiven Erwerbstätigkeit als Angestellte der Fa D
begünstigungsschädlich für die Anwendung des
Hälftesteuersatzes auf den Veräußerungsgewinn aus der
Beteiligung an der K-KG seien. Des weiters verwies das Finanzamt auf den
schriftlichen Vorhalt und die telefonischen Rücksprachen mit dem
Steuerberater.
Am 19.7.2001 brachte die Bw. durch ihre neue steuerliche
Vertretung Berufung ein und brachte vor, dass die Abgabenbehörde davon
ausgehe, dass die Bw. in der Fa. D Einkünfte in Höhe von
11.698,- öS bezogen habe. Sie übersehe jedoch, dass in den
Einkommensteuerrichtlinien eine Toleranzgrenze von 10.000.- öS
vorgesehen sei. Sie habe zwar die Toleranzgrenze überschritten, doch sei
diese über Jahre hinweg nicht erhöht worden und es habe sich zudem
lediglich um einen Spesenersatz gehandelt. Sie habe aus den 11.698,-öS
Literatur anschaffen und Fahrtkosten entrichten müssen. Der
Geschäftsführer der Fa D sei der Sohn der Bw. und die Bw. habe nur
kurzzeitig, während der Spitzenzeiten ausgeholfen. Die Aufwendungen, die
der Berufungswerberin dabei entstanden seien, seien nur irrtümlich
über die Gehaltsverrechnung gegangen. Aus diesen Gründen sei der
begünstigte Steuersatz des § 37 EStG anzuwenden.
In der Folge legte das Finanzamt die Berufung der zweiten
Instanz zur Entscheidung vor.
Anlässlich der Überprüfung des bisher
ermittelten Sachverhalts stellte der UFS ergänzend fest, dass die Bw. im
Jahr 1999 13.647.-öS, 2000 55.678,-öS und im Jahr 2001 19.021,-öS
brutto von der Fa D bezogen hat. Aus den Lohnzetteln ist ersichtlich, dass wie
bei jedem anderem Bezug aus nichtselbständiger Arbeit, das Jahressechstel
seitens des Dienstgebers berücksichtigt (berechnet) wurde.
Eine telefonische Anfrage beim Stb der Bw ergab, dass die
Fa. D, deren Betriebsinhaber der Sohn der Bw ist, denselben Betriebsgegenstand,
wie es jener der Bw aufweist.
Die Aufwendungen in Höhe von 11.698.- öS
für Literatur und Fahrkosten nachweisende Belege wurden trotz
(telefonischen) Ersuchens nicht vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist, ob die, von der Bw. nach Liquidierung der
D-KG ausgeübte Tätigkeit als Erwerbstätigkeit und somit als
begünstigungsschädlich (für den Hälftesteuersatz des §
37 EStG) anzusehen ist.
Erwerbstätigkeit
ist jede aktive
Betätigung im Erwerbsleben. Dazu
zählen einerseits die aus einer aktiven Betätigung erzielten
Einkünfte des § 2 Abs. 3, Z 1- 4 EStG 1988 als auch Betätigungen
Sinne des § 29 Z 4 EStG 1988. Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit werden in § 2 Abs. 3 Z 4 (in Verbindung mit § 25) EStG
genannt.
§ 37 Abs. 5 EStG lautet : Außerordentliche
Einkünfte sind Veräußerungs- und Übergangsgewinne, wenn der
Betrieb deswegen veräußert oder aufgegeben wird, weil der
Steuerpflichtige
- gestorben ist,
erwerbsunfähig ist oder
das 60. Lebensjahr vollendet
hat und seine Erwerbstätigkeit einstellt.
....................
Die Liquidation der D-KG erfolgte per 30.9.1999. Bereits am
Tag danach, dem 1.10.1999 nahm die Bw. ihre "Beschäftigung" in
der Fa. D auf und übte diese bis zum 30.4.2001 aus.
Das Vorbringen der Bw., sie habe um 13.647,-öS
Fachliteratur angeschafft und Fahrtkosten aufgewendet und es handle sich nur um
eine falsch verbuchte Spesenabrechnung erschien aus nachfolgenden Gründen
als Schutzbehauptung, um die steuerliche Begünstigung in Anspruch nehmen zu
können.
Nach Ansicht des UFS handelt sich diesbezüglich nur um
Behauptungen, die die Bw. weder im erstinstanzlichen Verfahren, noch vor dem UFS
belegte. Darüber hinaus widerspricht es dem natürlichen menschlichen
Verhalten (der allgemeinen Lebenserfahrung) derart hohe Aufgaben zum Zwecke
einer, zwei Monate lang, unentgeltlich ausgeübten Tätigkeit
aufzuwenden.
Weiters wurde festgestellt, dass die Fa. D das
Jahressechstel berücksichtigte.
Als Folge dieser Feststellungen liegt nach Ansicht des UFS
eine Erwerbstätigkeit vor.
Da die Bw. ihren Betrieb liquidiert hat und ihr Sohn
über eigene Betriebe verfügte, kann man nicht davon ausgehen, dass es
sich um kurzfristige Aushilfe zur "Einschulung" ihres Sohnes
gehandelt hat. Auch der Zeitraum der tatsächlichen Mitarbeit der Bw. in der
Fa D von mehr als 2 Jahren (3 Kalenderjahre) lässt erkennen, dass eine
Erwerbstätigkeit in Form einer geringfügigen Beschäftigung
ausübte. Ob die Tätigkeit durch gelegentliches Aushelfen zu
Spitzenzeiten erfolgte, ist hinsichtlich ihrer Einstufung als
Erwerbstätigkeit irrelevant.
Wenn nun die Bw. vorbringt, dass in den
Einkommensteuerrichtlinien eine Toleranzgrenze von 10.000.- öS
vorgesehen sei und diese über Jahre hinweg nicht erhöht worden sei, so
ist ihr entgegenzuhalten, dass § 37 Abs. 5 EStG ausdrücklich normiert,
dass neben der Vollendung des 60. Lebensjahres
zusätzlich auch die
(ihre) Erwerbstätigkeit eingestellt werden
muss.
Aus dem Gesetzestext ist somit keine Toleranzgrenze
abzuleiten. Die Anwendung der Begünstigung der Ermäßigung der
Progression ist danach ausgeschlossen, wenn auch nur eine geringfügige
Erwerbstätigkeit weiter ausgeübt wird (Doralt - EStG Kommentar
II § 37 TZ 69).
Auch wenn man von den unverbindlichen
Einkommensteuerrichtlinien ausginge, ist anzumerken, dass die Bw. die dort
festgehaltenen Toleranzgrenzen bereits im ersten Jahr ihrer Betätigung
überschritten hat. Zudem ist es vollkommen unerheblich, ob diese
Toleranzgrenze laufend angepasst wird oder nicht und kann aus deren
Nichtanhebung nicht geschlossen werden, dass diese im Einzelfall zu erhöhen
ist. Zudem hat die Bw., wie bereits festgestellt, ihre Erwerbstätigkeit
länger als zwei Jahre ausgeübt und in diesen auch jeweils die
Toleranzgrenze der EStRL wesentlich überschritten.
Aufgrund obiger Feststellungen gelangte der UFS zu der
Ansicht, dass die Bw. auch nach ihrer Pensionierung (Liquidation des Betriebes)
einer Erwerbstätigkeit nachging. Die Begünstigung des § 37 Abs. 1
und Abs. 5 EStG konnte daher nicht gewährt werden und die Berufung war als
unbegründet abzuweisen.
Wien,
18. März 2004
Normen und Schlagworte
- § 37 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2432-W/02
- Stammnummer
- 8883
- Gültig
- 18.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF