Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0609-W/03
Anfechtungsbeschränkung gemäß § 252 BAO
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0609-W/03vom 17.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. vertreten durch
Dr. Arthur Mikesi, 1030 Wien, Landstraße Hauptstraße 7, gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13., 14. Bezirk und Purkersdorf
betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2001 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. war im Jahr 2001
gemeinsam mit ihrem ehemaligen Ehegatten, Herrn U. G. Miteigentümerin der
vermieteten Liegenschaften in Wien, K - Gasse und L - Gasse. Herr U.
G. war am 11. und 12. April 2002, im Zeitpunkt der Erlassung der die genannten
Liegenschaften betreffenden Feststellungsbescheide für 2001
Zustellungsbevollmächtigter. Ein Widerruf dieser Bestellung war erst am 16.
Dezember 2002 hinsichtlich der Liegenschaft in der K - Gasse und am 6.
März 2003 bezüglich jener in der L - Gasse erfolgt.
Das Finanzamt erließ am
9. September 2002 auf Basis der besagten Grundlagenbescheide einen
Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr und behandelte die in diesem
Verfahren für die Bw. gesondert festgestellten Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung (§ 188 BAO) in Höhe von S 197.118,00
einkommensteuerpflichtig. In dem dagegen erhobenen Rechtsmittel führte die
Bw. aus, dass sie im besagten Jahr mangels Zuflusses über keine
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung im Sinne des § 15 Abs. 1 EStG
1988 verfügt habe. Obzwar sie bis 31. August 2001 formell
Miteigentümerin der Liegenschaft in Wien, K - Gasse, war und
weiterhin am Vermietungsobjekt Wien, L- Gasse, zu 5/12 beteiligt ist, habe sie
seit dem Jahr 1999 keine anteiligen Einkünfte aus den eingehenden Mieten
erhalten. Ihr früherer Ehemann habe die erwähnten Grundstücke
alleine verwaltet. Er verweigerte die Auszahlung der anteiligen Einkünfte
aus Vermietung und Verpachtung, da er Anspruch auf Abgeltung für seine
Hausverwalterdienste hätte und führte in dieser Angelegenheit ein
gegen die Bw. beim LG f. ZRS Wien anhängiges Verfahren. In zwei weiteren
Anträgen an das zuständige Finanzamt begehrte die Bw. die Zustellung
der im Rahmen des Feststellungsverfahrens ergangenen Bescheide für das Jahr
2001, da ihr diese nicht zugestellt worden seien.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Liegen einem Bescheid
Entscheidungen zu Grunde, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden
sind, so kann der Bescheid - wie bereits die Erstbehörde in den
Berufungsvorentscheidung vom 7. Jänner 2003 darlegte - nicht mit der
Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid
getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind (§ 252 Abs. 1
BAO).
Im Berufungsfall steht fest,
dass die Bw. im Streitjahr Miteigentümerin der besagten Liegenschaften war.
Daher hatte sie im Feststellungsverfahren Parteistellung und standen ihr gegen
die in diesem Verfahren ergangenen Grundlagenbescheide Rechtsmittel zur
Verfügung. Feststellungsbescheide wirken gemäß
§ 191 Abs. 3
lit b BAO gegen alle, denen gemeinschaftliche Einkünfte zufließen,
wenn dieser nach § 97 Abs. 1 BAO auch seinem Adressaten zugestellt wurde
oder als zugestellt gilt (§ 101 Abs. 3 BAO).
Angesichts des Umstandes, dass
die Erstbehörde im Feststellungsverfahren für das Jahr 2001 Bescheide
über die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung an die Miteigentumsgemeinschaft adressiert und dem
ehemaligen Ehegatten der Bw., der gemäß
§ 81 Abs. 2 BAO
vertretungsbefugte Person war, zugestellt hatte, gilt die Zustellung an alle
Mitglieder der Personenvereinigung als vollzogen (§ 101 Abs. 3
BAO).
Wenn die Bw. meint, sie
hätte am 23. August 1999 ihrem ehemaligen Ehegatten sämtliche erteilte
Vollmachten hinsichtlich der Verwaltung der im jeweiligen Eigentum stehenden
Liegenschaften widerrufen, so verkennt sie, dass eine der Abgabenbehörde
nicht bekannt gegebene Beendigung eines Bevollmächtigungsverhältnisses
keine Auswirkungen im Verfahren haben kann (VwGH 25.11.1980,
3219/80).
Daraus ist abzuleiten, dass die
im Feststellungsverfahren ergangenen Bescheide gegenüber der Bw. als Partei
in diesem Verfahren Wirkung hatten und daher das Verbot, wonach die Bw. den
Einkommensteuerbescheid 2001 nicht mit der Begründung anfechten kann, dass
die im Grundlagenbescheid gesondert festgestellten Einkünfte ihr niemals
zugeflossen wären, greift. Im Berufungsfall steht somit fest, dass die
Entscheidung über die Höhe der Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung für das Streitjahr im Zuge der erstbehördlichen
Feststellungsverfahren der Miteigentumsgemeinschaft gemäß
§ 188
BAO zu treffen war. Da jedoch Gegenstand des vorliegenden Verfahrens der
Einkommensteuerbescheid der Bw.(ein im Sinne des § 192 BAO abgeleiteter
Bescheid) ist, konnte dieser nicht mit der Begründung angefochten werden,
dass die im Grundlagenbescheid getroffenen Feststellungen unzutreffend
wären.
Es war somit
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
17. März 2004
Normen und Schlagworte
- § 252 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0609-W/03
- Stammnummer
- 8865
- Gültig
- 17.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF