Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0358-W/02
Kapitalertragsteuer für verdeckte Gewinnausschüttungen auf Grund von Schwarzgeschäften
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0358-W/02vom 16.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Dr. Erika Schützenhofer, gegen die Haftungs- und Abgabenbescheide des
Finanzamtes Oberwart betreffend Kapitalertragsteuer für die Zeiträume
1-12/1992, 1-12/1993, 1-12/1994 und 1-12/1995 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. wurde als GesmbH. am
27. April 1992 zur Führung eines Bauunternehmens gegründet. Am 12.
Februar 1998 wurde laut Firmenbuchauszug das Ausgleichsverfahren eröffnet.
Mit Eröffnung des Anschlusskonkurses am 1. April 1998 wurde die
Gesellschaft aufgelöst. Der Konkurs wurde mit Gerichtsbeschluss vom 4.
September 2002 nach Schlussverteilung aufgehoben.
Als Geschäftsführerin
war Frau Dr. ES bestellt. Gesellschafter waren zu je einem Viertel Dr. ES und WS
sowie zur Hälfte CK.
Beginnend mit 2. Oktober 1996
wurde bei der Bw. eine Betriebsprüfung gemäß
§ 99 Abs. 2
FinStrG betreffend u.a. Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer und
Kapitalertragsteuer 1992 - 1995 sowie Gewerbesteuer 1992 und 1993
durchgeführt. Wegen materieller Mängel der Buchführung erfolgte
dabei eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen gemäß
§ 184
BAO.
Im Betriebsprüfungsbericht
ist folgender Sachverhalt festgehalten:
Bei einer gerichtlich
angeordneten Hausdurchsuchung sei Beweismaterial sichergestellt worden, welches
einerseits den offiziellen Geschäftsablauf der Bw. und andererseits die
nichterfassten Geschäftsfälle, d.h. sogenannte Schwarzgeschäfte,
dokumentiere. Es seien nämlich Grundaufzeichnungen ohne Bezug zur
offiziellen Buchhaltung vorgefunden worden. Diese konnten jedoch nicht
lückenlos für den gesamten Prüfungszeitraum sichergestellt
werden.
Bei der Einvernahme des AS, des
Gatten der Dr. ES, habe dieser Umsatzverkürzungen und dazu angewendete
Vorgangsweisen niederschriftlich bestätigt. Im Firmenbuch sei Dr. ES als
Geschäftsführerin eingetragen. Laut ihrer Aussage und der Aussage
ihres Gatten AS sei sie nur formell Geschäftsführerin, die
tatsächliche Leitung des Unternehmens habe AS als faktischer
Geschäftsführer inne. Dr. ES habe erklärt, vom Aufgabenbereich
und der Verantwortung eines Geschäftsführers mangels entsprechender
Ausbildung nichts zu wissen. Aus den vorgefundenen handschriftlichen
Aufzeichnungen sei jedoch laut Betriebsprüfung abzuleiten, dass Dr. ES bei
den aufgezeigten Malversationen sehr wohl nachhaltig mitgewirkt
habe.
Die Überprüfung der
sichergestellten Unterlagen habe mehrere Varianten der Umsatzverkürzung zu
Tage gebracht. Materialeinkäufe, Umsätze und Lohnaufwendungen seien in
unterschiedlichem Ausmaß nicht verbucht worden.
Weder
Materialaufwand, Lohnaufwand noch Umsatz wurde verbucht
Materialeinkauf
und Materialumsatz wurden verbucht, nicht jedoch der dazugehörige
Leistungserlös
Sämtliche
Aufwendungen wurden verbucht, die Ausgangsrechnungen wurden jedoch um einen Teil
des Erlöses vermindert
Sämtliche
Aufwendungen wurden verbucht, jedoch keine Ausgangsrechnungen
gelegt
Auch eine
namentliche Liste von Privatkunden, bei denen aus den sichergestellten
Unterlagen Schwarzumsätze nachvollzogen werden konnten, ist im
Betriebsprüfungsbericht enthalten.
Die im Prüfungszeitraum
getätigten "Schwarzgeschäfte" wurden von der
Betriebsprüfung gemäß
§ 184 BAO im Schätzungswege
ermittelt, wobei die Schätzungsmethode der Geschäftsführerin der
Bw. schriftlich mitgeteilt worden sei. Trotz Aufforderung sei von dieser jedoch
keine Stellungnahme dazu abgegeben worden. Auch im Zuge der Schlussbesprechung
am 13. November 1997 sei die Schätzungsmethode ausführlich besprochen
worden.
Der
Betriebsprüfungsbericht enthält eine umfangreiche Erläuterung der
Schätzung, wobei die Gesamtumsätze (in Schilling) wie folgt
dargestellt wurden:
|
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1992
|
1993
|
1994
|
1995
|
Umsatz lt.
Erklärung
|
4.092.686,12
|
9.479.652,02
|
10.280.530,45
|
14.303.047,84
|
Verkürzung lt.
Bp.
|
1.381.732,00
|
3.817.458,00
|
4.541.230,00
|
3.003.360,00
|
Summe, Umsatz lt.
Bp.
|
5.474.418,12
|
13.297.110,02
|
14.821.760,45
|
17.306.407,84
Die Umsatzverkürzungen
wurden von der Betriebsprüfung auch bei der Gewinnermittlung erfasst. Bei
der Gewinnzurechnung wurden die damit verbundenen Aufwendungen
berücksichtigt, insbesondere nicht verbuchter Mehrlohn und nicht verbuchter
Materialeinkauf und die darauf entfallende Umsatzsteuer. Die entsprechenden
Beträge (alles in Schilling) wurden als verdeckte Gewinnausschüttung
erfasst.
|
|
1992
|
1993
|
1994
|
1995
|
Gewinnzurechnung
|
235.195,00
|
1.003.050,00
|
1.037.423,00
|
76.178,00
|
Umsatzsteuer
|
276.346,00
|
763.491,00
|
908.246,00
|
600.672,00
|
Verdeckte
Gewinnausschüttung
|
511.541,00
|
1.766.541,00
|
1.945.669,00
|
676.850,00
Die verdeckten
Gewinnausschüttungen wurden der Geschäftsführerin Dr. ES
zugerechnet und der Kapitalertragsteuer unterzogen:
|
|
1.1.-31.12.1992
|
1.1.-31.12.1993
|
1.1.-31.12.1994
|
1.1.-31.12.1995
|
Kapitalertragsteuer
|
170.497,00
|
588.788,00
|
548.873,00
|
190.939,00
Auf Grund der Ergebnisse der
Betriebsprüfung erfolgte durch das Finanzamt eine Wiederaufnahme der
Umsatzsteuer- und Körperschaftsteuerverfahren 1992 - 1994 gemäß
§ 303 Abs.4 BAO. Es wurden neue Umsatzsteuer- und
Körperschaftsteuerbescheide 1992 - 1995 und Gewerbesteuerbescheide 1992 und
1993 erlassen.
Weiters wurden mit Haftungs-
und Abgabenbescheiden der Bw. die oben genannten Kapitalertragsteuerbeträge
vorgeschrieben.
Die Bw. brachte gegen die
Haftungs- und Abgabenbescheide eine
Berufung ein und führte
aus:
Die Bw. stelle in Abrede, die
gegenständlichen "Schwarzgeschäfte" durchgeführt zu haben und in
diesem Zusammenhang entsprechende Ausschüttungen vorgenommen zu haben. Dazu
verweist die Bw. auf die Ausführungen in der Berufung gegen die
Umsatzsteuer- und Körperschaftsteuerbescheide 1992 - 1995 und
Gewerbesteuerbescheide 1992 und 1993, welche folgendes Vorbringen
enthält:
Die von den
Steuererklärungen abweichenden Veranlagungen beruhten auf den im
Betriebsprüfungsbericht angeführten "Schwarzumsätzen". Die Bw.
könne zwar nicht bestreiten, dass diese "Schwarzumsätze"
tatsächlich durchgeführt worden seien, sie stelle aber in Abrede, dass
die Schwarzumsätze von ihr getätigt worden seien.
Die Bw. und insbesondere die
Geschäftsführung bestreite das Vorliegen von rechtsgültigen
Verträgen zwischen ihr und den im Betriebsprüfungsbericht
angeführten "Vertragspartnern". Ebensowenig seien namens der Bw. in
Zusammenhang mit den angeführten Schwarzumsätzen Leistungen erbracht
worden oder Beträge von den erwähnten "Vertragspartnern" vereinnahmt
worden.
Der Behauptung, dass die
Geschäftsführerin Dr. ES "ausreichend Kenntnisse über den
Aufgabenbereich und die Verantwortung eines Geschäftsführers sowie
über die Grundsätze des ordentlichen Wirtschaftlebens (keine Lieferung
und Leistung ohne Rechnung etc.) schon allein aufgrund ihrer Ausbildung
zuzumuten ist", sei insofern zu widersprechen, als Dr. ES an der technischen
Universität in Budapest Volkswirtschaftslehre unterrichtet habe.
Zu den wesentlichen Inhalten
der Volkswirtschaftslehre zählen Fragen des planwirtschaftlichen
Wirtschaftssystems und makroökonomische Fragen wie
Wirtschaftswachstumspolitik, Währungspolitik und Wechselkurspolitik. Daraus
sei zu erkennen, dass diese Inhalte in keiner Weise schon alleine dazu
befähigen würden, eine Geschäftsführerfunktion in
Österreich einzunehmen.
In einer
Stellungnahme zur Berufung wies der
Betriebsprüfer darauf hin, dass zur Erzielung der festgestellten
Schwarzumsätze Material, Werkzeug, Maschinen, Fuhrpark, Personal sowie
Verwaltung und Buchhaltung der Bw. verwendet worden sei. Zum Beispiel habe ein
Splitting von Leistungen in den offiziellen, verbuchten Umsatz und den
Schwarzumsatz stattgefunden und es seien die Löhne laut Lohnkonten
gemeinsam mit den "Schwarzlöhnen" abgerechnet worden.
Im Rahmen der Hausdurchsuchung
vorgefundene Hilfsaufzeichnungen haben eindeutig eine aktive Mitwirkung der
Geschäftsführerin Dr. ES bei den Schwarzgeschäften ergeben. Wegen
dieser Sach- und Beweislage seien die Schwarzgeschäfte ohne Zweifel der Bw.
zuzurechnen.
Eine Gegenäußerung
der Bw. bzw. des Masseverwalters zu dieser Stellungnahme des
Betriebsprüfers erfolgte nicht.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung ab, wobei zur
Begründung der Inhalt der Stellungnahme der Betriebsprüfung
wiedergegeben wurde und Auszüge aus dem Betriebsprüfungsbericht
beigelegt wurden.
Der Masseverwalter beantragte unter Aufrechterhaltung der
bisherigen Berufungsgründe und Anträge die
Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde
zweiter Instanz, ohne ein weiteres Vorbringen zu erstatten.
Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes
Eisenstadt vom 6. Februar 2002 wurde AS als de facto Geschäftsführer
der Bw. für schuldig befunden, im Zeitraum von April 1992 bis 1997 Abgaben
hinterzogen zu haben. Es handelt sich dabei um die Umsatzsteuer-,
Körperschaftsteuer-, Gewerbesteuer- und Kapitalertragsteuerbeträge,
die im Rahmen der Betriebsprüfung festgestellt wurden. Hingegen wurde Dr.
ES vom Vorwurf der Abgabenverkürzung in Ermangelung eines Tatnachweises
freigesprochen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 8 Abs.
2 KStG ist es für die Ermittlung des Einkommens einer Körperschaft
ohne Bedeutung, ob das Einkommen im Wege offener oder verdeckter
Ausschüttungen verteilt wird.
Verdeckte Ausschüttungen
sind alle außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung
gelegenen Zuwendungen einer Körperschaft an Anteilsinhaber, die das
Einkommen der Körperschaft zu Unrecht vermindern und ihre Wurzel in der
Anteilsinhaberschaft haben. Unter einem Anteilsinhaber ist dabei ein
Gesellschafter oder eine Person mit einer gesellschafterähnlichen Stellung
zu verstehen (vgl. Bauer/Quantschnigg/Schellmann/Werilly, KStG 1988, Band 2,
S.197). Die bei der Gewinnermittlung einer Kapitalgesellschaft unter dem Titel
verdeckte Ausschüttung zugerechneten Mehrgewinne aus nicht erklärten
Erlösen, die daher im Betriebsergebnis keinen Niederschlag gefunden haben,
sind in der Regel als den Gesellschaftern zugeflossen zu werten (vgl. VwGH vom
19. Juli 2000, Zl. 97/13/0241, 0242), es sei denn die Körperschaft kann die
Nichtausschüttung beweisen (VwGH vom 10. Dezember 1985, 85/14/0080).
Gemäß
§ 93 Abs.
1 EStG 1988 wird bei inländischen Kapitalerträgen, worunter
gemäß Abs. 2 Z 1 leg.cit. auch Gewinnanteile und sonstige Bezüge
aus Gesellschaften mit beschränkter Haftung gehören, die
Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) durch Abzug vom Kapitalertrag erhoben
(Kapitalertragsteuer).
Verdeckte Ausschüttungen
stellen als sonstige Bezüge aus Anteilen an Gesellschaften mit
beschränkter Haftung inländische Kapitalerträge im Sinne des
§ 93 Abs. 2 Z 1 EStG 1988 dar. Gemäß
§ 95 Abs. 2 EStG 1988
haftet der Schuldner der Kapitalerträge dem Bund für die Einbehaltung
und Abfuhr der Kapitalertragsteuer.
Der Bw. wurde als
gemäß
§ 95 EStG 1988 haftender Schuldner die Kapitalertragsteuer
für die von der Betriebsprüfung festgestellten verdeckten
Gewinnausschüttungen vorgeschrieben.
Die Bw. bestreitet die
Durchführung von "Schwarzgeschäften" und die Vornahme von verdeckten
Ausschüttungen an Gesellschafter und verweist auf ihre Ausführungen in
der Berufung gegen die Umsatzsteuer-, Körperschaftsteuer-, und
Gewerbesteuerbescheide.
Dem Vorbringen der Bw. ist
entgegenzuhalten, dass von AS, der nach dem festgestellten Sachverhalt faktisch
die Geschäftsführung der Bw. innegehabt hatte, Umsatzverkürzungen
und die angewendeten Vorgangsweisen bestätigt wurden.
Vor allem aber enthalten die im
Zuge der Hausdurchsuchung sichergestellten Unterlagen sowie der
Betriebsprüfungsbericht und die Stellungnahme des Betriebsprüfers
detaillierte Darstellungen, die eine Zurechnung der Schwarzumsätze an die
Bw. untermauern. Hierbei wird auf den Betriebsprüfungsbericht und die
Begründung der im gegenständlichen Berufungsverfahren ergangenen
Berufungsvorentscheidung verwiesen.
Auch im rechtskräftigem
Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt vom 6. Februar 2002 wird eindeutig
bestätigt, dass die Abgabenhinterziehung im Zeitraum von April 1992 bis
1997 für die Firma der Bw. bewirkt wurde. So heißt es beispielsweise
auf Seite 7 unter Punkt 2.) : "Für die Bw...", es folgt eine
Aufzählung der hinterzogenen Abgaben. Anschließend wird festgestellt,
dass AS als de facto Geschäftsführer der Bw. anzusehen sei und bei
dieser Firma die beschriebene Vorgangsweise zur Abwicklung von
Schwarzgeschäften gewählt habe.
Mit der lapidaren Behauptung in
der Berufung, es habe in Zusammenhang mit den im Betriebsprüfungsbericht
genannten Vertragspartnern weder Verträge noch Leistungen und Einnahmen
gegeben, kann die Bw. den eindeutigen Feststellungen der Betriebsprüfung
und des Strafurteils nicht mit Erfolg entgegentreten. Dies insbesondere, da die
Bw. jegliche nähere Erläuterungen, Beweise oder Glaubhaftmachungen
schuldig bleibt.
Im Schätzungsverfahren
besteht die Mitwirkungspflicht der Partei (VwGH vom 17. Oktober 1991,
91/13/0090).
Das ebenfalls erforderliche
Parteiengehör wurde bei der Schätzung der Besteuerungsgrundlagen
insofern gewahrt, als der Bw. Schlussfolgerungen, Schätzungsmethode und
Schätzungsergebnis vor der Bescheiderlassung zur Kenntnis gebracht wurde.
Es wäre danach an der Partei gelegen, begründete Überlegungen
vorzubringen, die zB für eine andere Schätzungsmethode oder gegen
einzelne Elemente der Schätzung sprechen (VwGH vom 7. Juni 1989,
88/13/0015).
Die Bw. hat jedoch keine
relevanten Einwendungen bzw. Vorschläge vorgebracht.
Auch die Behauptung, die
Geschäftsführerin habe mangels entsprechender Ausbildung von ihren
Aufgaben keine Kenntnis gehabt und sie sei zu dieser Funktion nicht
befähigt gewesen, kann der Berufung nicht zu Erfolg verhelfen.
Denn gemäß
§ 80
Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen
alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und
sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere
dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten,
entrichtet werden. Die Vertreter juristischer Personen trifft daher zB auch die
Pflicht zur Führung von Büchern und Aufzeichnungen
(Ritz, BAO, § 80, Tz.
4).
Die Vertretungsregelungen
juristischer Personen bestimmen sich nach den Vorschriften des bürgerlichen
Rechtes sowie des Handels- und Gesellschaftsrechtes, mit der Konsequenz, dass
das Tätigwerden dieser Personen im satzungsmäßigen Rahmen als
Handlung der juristischen Person zu qualifizieren ist und diese somit selbst zum
Träger von Rechten und Pflichten wird (VwGH vom 19. Dezember 1984,
81/11/0119).
Im Gesellschaftsrecht ist die
Vertretung der Gesellschaft durch den oder die Geschäftsführer
festgelegt (§ 18 Abs. 1 GmbHG), sowie dessen Pflicht zur Führung der
erforderlichen Bücher bzw. eine Überwachungspflicht bei
Buchführung durch Dritte. Die Geschäftsführer haben die Sorgfalt
eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden (§ 25 Abs. 1 GmbHG). Sie
haben für diejenigen Kenntnisse und Fähigkeiten einzustehen, die
für den Geschäftszweck der Gesellschaft üblicherweise
erforderlich sind. Ein Geschäftsführer kann deshalb grundsätzlich
zu seiner Entlastung nicht geltend machen, er sei schlecht ausgewählt oder
ungenügend überwacht worden
(Kastner, Doralt, Nowotny, Grundriss des
österreichischen Gesellschaftsrechtes, 5. Auflage,
394).
Wie aus dem in den Akten des
Finanzamtes aufliegenden Gesellschaftsvertrag vom 27. April 1992 unter Punkt VI.
und dem Auszug aus dem Firmenbuch vom 14. November 2002 zweifelsfrei ersichtlich
ist - und auch gar nicht strittig ist -, ist Dr. ES als alleinige
Geschäftsführerin bestellt und vertritt als solche seit 4. Mai 1992
selbständig.
Die Ausführungen der Bw.
über die Kenntnisse der Geschäftsführerin sind daher unerheblich,
da nach den umfangreichen Ermittlungsergebnissen die Zurechnung der
Schwarzgeschäfte an die Bw. ohne Zweifel feststeht.
Soweit die Bw. im
gegenständlichen Verfahren vorbringt, dass die verdeckten
Ausschüttungen zu Unrecht angenommen worden seien, ist in Hinblick auf die
einleitenden Ausführungen zu verdeckten Gewinnausschüttungen
anzumerken, dass durch die Bw. ein Nachweis einer Nichtausschüttung der
Mehrgewinne nicht erfolgte.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
16. März 2004
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 93 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 93 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 95 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0358-W/02
- Stammnummer
- 8857
- Gültig
- 16.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF