Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI FSRV/0028-I/02
Abgabenhinterziehung, vorsätzliches Handeln einer vertretenen Abgabepflichtigen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0028-I/02vom 11.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch das Mitglied des Finanzstrafsenates Innsbruck 1, Mag. Peter Maurer,
in der Finanzstrafsache gegen die Bw. wegen Abgabenhinterziehung und
Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§§ 33 Abs. 2
lit. a, 51 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
über die Berufung der Beschuldigten vom 18. September 2001 gegen das
Erkenntnis des Finanzamtes Innsbruck vom 4. September 2001
zu
Recht erkannt: I. Der Berufung wird teilweise Folge gegeben, das
angefochtene Erkenntnis in seinem Strafausspruch aufgehoben und im Umfang der
Aufhebung in der Sache selbst erkannt:
Gemäß
§ 33
Abs. 5 FinStrG in Verbindung mit § 21 Abs. 2 FinStrG wird
die Geldstrafe mit einem Betrag von € 5.000,00 und die für den
Fall deren Uneinbringlichkeit gemäß
§ 20 FinStrG an deren
Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe mit dreizehn Tagen neu
bemessen.
Der Kostenausspruch des
erstinstanzlichen Erkenntnisses bleibt unverändert.
II. Im Übrigen wird die
Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis vom
4. September 2001, SNr. 081/1999/00144-001, hat das Finanzamt Innsbruck als
Finanzstrafbehörde erster Instanz die Bw. nach §§ 33
Abs. 2 lit. a, 51 Abs. 1 lit. a FinStrG für schuldig
erkannt, weil sie im Bereich des Finanzamtes Innsbruck
a) fortgesetzt vorsätzlich
unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1972
bzw. 1994 entsprechenden Voranmeldungen für den Zeitraum Jänner 1994
bis Dezember 1997 eine Verkürzung an Umsatzsteuer (Vorauszahlungen und
Gutschriften) in Höhe von S 273.228,00 (entspricht
€ 19.856,25) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern
für gewiss gehalten und
b) ohne hiedurch den Tatbestand
eines anderen Finanzvergehens zu verwirklichen, Abgabengesetzen, und zwar den
§§ 21 UStG 1994 und 42 EStG 1988 vorsätzlich insofern
zuwidergehandelt habe, indem für 1995 bis 1997 keine Jahreserklärungen
eingereicht worden seien.
Aus diesem Grund wurde über
sie gemäß
§ 33 Abs. 5 iVm. § 21 FinStrG eine
Geldstrafe in der Höhe von S 80.000,00 (entspricht
€ 5.813,83) verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit
der Geldstrafe gemäß
§ 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von
sechzehn Tagen ausgesprochen.
Die Kosten des Strafverfahrens wurden gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG pauschal mit S 5.000,00
(entspricht € 363,36) bestimmt.
Gegen dieses Erkenntnis richtet
sich die fristgerechte Berufung der Beschuldigten vom 18. September 2001,
wobei im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde :
Mit am
5. Mai 1995 vorgelegter Vollmacht sei E.H. als Vertreterin und
Zustellbevollmächtigte der Bf. dem Finanzamt gegenüber ausgewiesen
worden. Da die Bf. sich als allein erziehende Mutter die Bf. die
überwiegende Zeit in Bayern aufgehalten habe, sei E.H. beauftragt gewesen,
nicht nur die laufende Buchhaltung zu erstellen, sondern auch alle monatlichen
(UVAs) und jährlichen Steuererklärungen einzureichen. Daher sei die
Zustellung von Schriftstücken auch ausdrücklich an E.H. vereinbart
worden. Die Bf. habe sich gelegentlich bei E.H. vergewissert, ob auch allen
abgabenrechtlichen Verpflichtungen nachgekommen werde, was ihr von E.H. stets
bestätigt worden sei. E.H. habe auf die Frage der Bf., ob nicht Zahlungen
an das Finanzamt zu leisten sein, geantwortet, dass wegen Investitionen ein
Guthaben beim Finanzamt bestehe und die Bf. nichts einzuzahlen habe. Umso
größer sei die Überraschung gewesen, als durch die
Betriebsprüfung hervorgekommen sei, dass nicht einmal UVAs abgegeben worden
seien. Nachdem auch schon die Mutter der Bf. E.H. als ständig beauftragte
Vertreterin gehabt habe, sei die Bf. der festen Überzeugung gewesen, dass
auch die Bf. sich auf E.H. verlassen könne. Teilweise seien Belege für
die Betriebsprüfung mit dem Taxi bei E.H. abgeholt worden. Die UVA 12/98
sei eingereicht worden, weil die Prüferin darum ersucht habe, nachdem
festgestellt worden sei, dass E.H. gar nicht für die Bf. tätig
geworden sei. Die Bf. sei sich keiner Schuld bewusst und fühle sich im
Sinne der Ausführungen nicht schuldig.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Die Bw. ist seit 1990
unternehmerisch tätig und hat im gegenständlichen Zeitraum eine
Verpachtung in S. betrieben. Sie war für die Einhaltung der
abgabenrechtlichen Vorschriften verantwortlich.
Im Zuge der bei der Bw. zu
AB-Nr. 101152/98 durchgeführten Prüfung der Aufzeichnungen wurde
festgestellt, dass für 1994 bis 1997 keine Umsatzsteuererklärungen
abgegeben wurden. Die Einnahmen aus der Verpachtung wurden im Zuge der
Betriebsprüfung aufgrund der beim Pächter festgestellten Beträge
angesetzt. Die Betriebsausgaben wurden entsprechend den vorgelegten Belegen
berücksichtigt, gleichbleibende Aufwendungen wie Grundsteuer und
Versicherung wurden gemäß
§ 184 BAO
geschätzt.
Aufgrund dieser Feststellungen
der Prüfung der Aufzeichnungen ergaben sich Nachforderungen an Umsatzsteuer
für 1994 von S 43.488,00, für 1995 von S 82.866,00, für
1996 von S 89.263,00 und für 1997 von S 77.809,00, die der Bw.
mit Bescheiden vom 17. Mai 1999 (für 1994) bzw. 7. Juni 1999
(für 1995-1997) vorgeschrieben wurden. Diese Bescheide sind unbekämpft
in Rechtskraft erwachsen.
Weiters wurde festgestellt,
dass die Bf. für 1995, 1996 und 1997 keine Jahressteuererklärungen
abgegeben hat.
Diese Feststellungen ergeben
sich aus dem Abgabenkonto und dem Veranlagungsakt der Bw., insbesondere aus dem
Bericht gemäß
§ 151 Abs. 3 BAO über das Ergebnis der
Prüfung der Aufzeichnungen vom 14. April 1999, AB-Nr.
101152/98.
Gemäß
§ 33
Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig,
wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 des Umsatzsteuergesetzes 1972 bzw. 1994 entsprechenden
Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder
Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für
gewiss hält. Gemäß
§ 51 Abs. 1 lit. a
FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer, ohne hiedurch
den Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu erfüllen, vorsätzlich
eine abgaben- oder monopolrechtliche Anzeige-, Offenlegungs- oder
Wahrheitspflicht verletzt.
Aufgrund der obigen - von
der Bw. nicht bestrittenen - Feststellungen steht fest, dass die Bw. durch die
Nichtabgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen und Nichtentrichtung der
Umsatzsteuervorauszahlungen für Jänner 1994 bis Dezember 1997 eine
Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für diese
Zeiträume in Höhe von insgesamt S 293.426,00 (entspricht
€ 21,324,10) bewirkt und damit den objektiven Tatbestand des
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG verwirklicht hat. Da den
Finanzbehörden das Entstehen des Abgabenanspruchs dem Grunde nach bekannt
war und es zu einer zutreffenden Festsetzung der Umsatzsteuer für 1994 bis
1997 gekommen ist, war die Tathandlung unter die Bestimmung des § 33
Abs. 2 lit. a FinStrG (und nicht etwa § 33 Abs. 1
FinStrG) zu subsumieren.
Vom Finanzamt Innsbruck als
Finanzstrafbehörde I. Instanz wurde für 1994 ein Betrag von
S 23.290,00 als strafrelevant angesehen (Umsatzsteuer für 1994
abzüglich des zum Zeitpunkt der Erlassung des Umsatzsteuerbescheides
für 1994 auf dem Abgabenkonto der Bw. bestehenden Guthabens von
S 20.198,00). Nach Ansicht der Rechtsmittelbehörde beträgt der
strafbestimmende Wertbetrag für 1994 S 43.488,00, insgesamt somit
S 293.426,00. Im Hinblick auf das Verböserungsverbot (§ 162
Abs. 3 FinStrG) war der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde der von
der Finanzstrafbehörde I. Instanz festgestellte strafbestimmende
Wertbetrag von S 273.228,00 (entspricht € 19.856,25) zugrunde zu
legen.
Weiters steht fest, dass die
Bw. durch die Nichtabgabe der Jahresumsatzsteuererklärungen und der
Einkommensteuererklärungen für 1995 bis 1997 den objektiven Tatbestand
des § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG verwirklicht
hat.
Für die
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG wird
bezüglich der Pflichtverletzung Vorsatz (bedingter Vorsatz im Sinne des
§ 8 Abs. 1, 2. Halbsatz FinStrG genügt) und betreffend
den Verkürzungserfolg Wissentlichkeit vorausgesetzt, die
Finanzordnungswidrigkeit des § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG
setzt bedingten Vorsatz voraus. Gemäß
§ 8 Abs. 1
FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der
einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter
diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr
abfindet. Der bedingte Vorsatz, der eine Untergrenze des Vorsatzes darstellt,
ist dann gegeben, wenn der Täter die Verwirklichung des Unrechtes des
Sachverhaltes zwar nicht anstrebt, ja nicht einmal mit Bestimmtheit mit dem
Eintritt des verpönten Erfolges rechnet, dies jedoch für möglich
hält, das heißt als naheliegend ansieht und einen solchen Erfolg
hinzunehmen gewillt ist (VwGH 28.6.1995, 94/16/0282).
Die Bw. ist seit 1990
unternehmerisch tätig. Schon aufgrund ihrer beruflichen Erfahrungen hat sie
von ihren Verpflichtungen zur rechtzeitigen Abgabe von
Jahressteuererklärungen und von Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. zur
Entrichtung von Umsatzsteuervorauszahlungen gewusst, zumal es sich hierbei um
Bestimmungen handelt, die in unternehmerischen Kreisen allgemein bekannt sind
und kein steuerliches Spezialwissen voraussetzen. Ebenso hat sie zweifelsfrei
gewusst, dass durch die Nichtentrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen eine
Abgabenverkürzung bewirkt wird.
Die Steuerberaterin E.H. hat
die ihr am 31. Jänner 1991 erteilte Vollmacht der Bw. mit Schreiben
vom 19. März 1994 mit der Begründung zurückgelegt, sie habe
die Bw. im Juni 1993 zum letzten Mal gesehen und so könne man nicht
arbeiten. Am 2. Mai 1995 hat die Bw. Frau E.H. erneut bevollmächtigt,
sie steuerlich zu vertreten.
Damit steht fest, dass E.H.
für Jänner und Februar 1994 nicht in der Lage war,
Umsatzsteuervoranmeldungen für die Bw. zu erstellen. Von März 1994 bis
Mai 1995 war die Bw. steuerlich nicht vertreten. Für diese Zeiträume
geht daher das Berufungsvorbringen, die Bw. habe sich auf ihre steuerliche
Vertreterin E.H. verlassen, schon aus diesem Grund ins Leere.
Ab Mai 1995 war die Bw.
(wiederum) von E.H. vertreten. Der Umstand, dass die Bw. eine andere Person mit
der Besorgung ihrer steuerlichen Angelegenheiten betraut hat, kann sie nicht
generell von ihrer finanzstrafrechtlichen Verantwortung befreien. Wie bei der
bereits oben angeführten Prüfung festgestellt wurde, hat die Bw. 1994
Umsätze in Höhe von S 600.699,99, 1995 in Höhe von
S 620.018,00, 1996 in Höhe von S 562.144,01 und 1997 in Höhe
von S 467.353,00 (jeweils brutto) erzielt. Der bei dieser Prüfung
festgestellte steuerliche Gewinn betrug für den Zeitraum 1994
S 199.752,37, für 1995 S 150.667,13, für 1996
S 200.907,34 und für 1997 S 177.749,16. Insgesamt hat die Bw.
somit aus der Verpachtung in einem Zeitraum von vier Jahren Umsatzerlöse in
Höhe von mehr als 2,25 Millionen Schilling brutto und einen Gewinn von
fast S 730.000,00 erzielt, den sie den Finanzbehörden nicht
erklärt hat. Im Hinblick auf die Höhe dieser Beträge war der Bw.
jedenfalls bewusst, dass eine Verpflichtung zur Erklärung ihrer
Umsätze bzw. Gewinne bestanden hat. Trotzdem wurden - wie die
Feststellungen der Betriebsprüfung ergaben - für die gesamten
inkriminierten Zeiträume keine Aufzeichnungen geführt. Im Zuge der
Prüfung gab E.H. an, es seien keine Unterlagen vorhanden und ihre
Bemühungen, die erforderlichen Unterlagen zu erhalten, seien fruchtlos
geblieben. Es ist für die Berufungsbehörde daher nicht glaubhaft, dass
die Bw. angenommen hätte, für die gesamten Zeiträume 1994 bis
1997 seien keine Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. Steuererklärungen
abzugeben und entsprechende Umsatzsteuervorauszahlungen zu leisten, obwohl sie
regelmäßig erhebliche Einkünfte aus der Verpachtung lukriert
hat. Ebenso kann dem Vorbringen nicht gefolgt werden, die Bw. habe angenommen,
dass E.H. sie steuerlichen Agenden wahrnehme, weil davon auszugehen ist, dass
der Bw. bekannt war, dass über vier Jahre hinweg keine Erklärungen
abgegeben wurden, insbesondere aber, dass über diesen Zeitraum keine
Abgaben entrichtet wurden. In diesem Zusammenhang ist auch auffällig, dass
für diese Zeiträume keine Betriebsausgaben für die Steuerberatung
geltend gemacht wurden.
Aufgrund der Höhe der
über vier Jahre hinweg ihr zugeflossenen Beträge ist die Nichtabgabe
der Erklärungen durch fahrlässiges Verhalten nicht erklärbar,
weil der Bw. jedenfalls bekannt war, dass über vier Jahre hinweg keinerlei
Abgaben entrichtet wurden. Die Bw. hat aber auch zweifelsfrei gewusst, dass
durch die Nichtabgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. Nichtentrichtung der
Umsatzsteuervorauszahlungen eine Abgabenverkürzung bewirkt wird, wobei
festzuhalten ist, dass das Vorliegen der Wissentlichkeit im Zusammenhang mit
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG auch dann zu bejahen ist, wenn
der Täter die Abgabenverkürzung dem Grunde nach für gewiss
hält und lediglich das Ausmaß erst in der Folge ermittelt wurde (vgl.
VwGH 8.4.1991, 89/15/0144). Es ist daher der Bw. zuzurechnen, dass über
einen Zeitraum von vier Jahren keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben bzw.
Umsatzsteuervorauszahlungen nicht entrichtet wurden.
Es steht damit auch für
die Berufungsbehörde außer Zweifel, dass die Berufungswerberin
hinsichtlich der Nichtabgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen vorsätzlich
(auch in der Form von Wissentlichkeit hinsichtlich des
Verkürzungsvorsatzes) gehandelt hat und auch hinsichtlich der Nichtabgabe
der Jahressteuererklärungen jedenfalls bedingt vorsätzlich gehandelt
hat.
Insgesamt ergibt sich somit,
dass der Tatbestand der Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33
Abs. 2 lit. a FinStrG sowie der Finanzordnungswidrigkeit
gemäß
§ 51 Abs. 1 lit. a FinStrG in objektiver
wie in subjektiver Hinsicht erfüllt ist, sodass der Schuldspruch durch die
Vorinstanz zu Recht erfolgte.
Grundlage für die
Bemessung der Strafe ist die Schuld des Täters. Erschwernis- und
Milderungsgründe sind, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen,
gegeneinander abzuwägen. Im Übrigen gelten die §§ 32
bis 35 StGB (§ 23 FinStrG). Maßgebend für die Bemessung der
Strafe ist somit einerseits der Schuldgehalt der Tat, also der Vorwurf, der dem
Beschuldigten wegen der Tat gemacht wird, und andererseits deren Unrechtsgehalt,
d.h. die Bedeutung der Tat für die verletzte Rechtsordnung. Die Strafe muss
schuld- und tatangemessen sein. Gemäß
§ 23 Abs. 3
FinStrG sind bei der Bemessung der Geldstrafe auch die persönlichen
Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des
Täters zu berücksichtigen.
Die Vorinstanz hat bei der
Strafbemessung die bisherige Unbescholtenheit der Bw. und eine teilweise
Schadensgutmachung als mildernd, das deliktische Verhalten über einen
längeren Zeitraum hingegen als erschwerend berücksichtigt. Dazu ist
festzuhalten, dass die Bw. bereits zum Zeitpunkt der Fällung des
erstinstanzlichen Erkenntnisses die hinterzogenen Abgaben vollständig
entrichtet hat und damit eine gänzliche Schadensgutmachung vorliegt. Ein
weiterer Milderungsgrund liegt im mittlerweile langen Zurückliegen der
Taten. Andererseits ist das Zusammentreffen zweier verschiedener Finanzvergehen
(§§ 33 Abs. 2 lit. a, 51 Abs. 1 lit. a
FinStrG) angesichts des darin manifestierten Verstoßes gegen mehrere
gesetzliche Vorschriften als weiterer Erschwernisgrund zu werten.
Der Strafrahmen reicht
gemäß
§ 33 Abs. 5 in Verbindung mit § 21
Abs. 2 FinStrG im gegenständlichen Fall bis S 546.456,00
(entspricht € 39.712,51). Die Geldstrafe wurde von der Vorinstanz mit
S 80.000,00 (entspricht € 5.813,83), das sind rund 14,64% des
Strafrahmens, ausgemessen. In Anbetracht der zusätzlich festgestellten
Strafzumessungsgründe - bei denen die Milderungsgründe insgesamt
überwiegen - erscheint unter Berücksichtigung der
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Bw. eine Geldstrafe
in Höhe von € 5.000,00 (entspricht S 68.801,50; das sind ca.
12,6% des Strafrahmens), im Falle deren Uneinbringlichkeit eine an deren Stelle
tretende Ersatzfreiheitsstrafe von dreizehn Tagen, als ausreichend und
angemessen, um die Strafzwecke sicherzustellen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof
eingeräumt. Zahlungsaufforderung
Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens
sind gemäß
§ 171 Abs. 1 und § 185
Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung
fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines auf das
Postsparkassenkonto Nr. 5544.815 des Finanzamtes Innsbruck zu entrichten,
widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit
der Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden
müsste.
Innsbruck,
11. März 2004
Mag.
Peter Maurer
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0028-I/02
- Stammnummer
- 8853
- Gültig
- 11.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF