Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0551-W/02
Schätzung eines Sicherheitszuschlages (Handelsvertreterin).
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0551-W/02vom 16.03.2004Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Kein Sicherheitszuschlag ist zu berücksichtigen, wenn keine Anhaltspunkte für eine weitere Tätigkeit bestehen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Weinhandl und Katt WTH KG, gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 23.
Bezirk in Wien betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 1992 bis 1995 und
Einkommensteuer für die Jahre 1990 bis 1995 entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Die Bescheide
betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 1992 bis 1995 und Einkommensteuer
für die Jahre 1990 bis 1995 werden abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe bzw. den als Beilage angeschlossenen
Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. bezieht als Handelsvertreterin für
Kosmetikartikel der Fa. C. Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
Im Rahmen einer abgabenbehördlichen Prüfung (BP)
über den Zeitraum 1990 bis 1995 wurden gravierende materielle Mängel
der Aufzeichnungen festgestellt, und auf Basis der ermittelten nicht
erklärten Einnahmen die Zurechnung eines Sicherheitszuschlages gem. §
184 BAO vorgenommen.
Die wesentlichen und das Berufungsverfahren betreffende
Feststellungen waren folgende:
a) Für den Prüfungszeitraum wären
sämtliche Bankbelege des betrieblichen Kontos nicht aufbewahrt und der BP
nur Kontoabschriften vorgelegt worden, woraus die Ein- und Ausgänge nicht
jedoch die Aussteller und Empfänger der Beträge ersichtlich gewesen
wären. Eine Prüfung der Eingänge bzgl. betriebliche Einnahmen
hätte somit nicht vorgenommen werden können. Ebenso wären keine
Bestellscheine der Fa. C., keine Bestellungen der Kunden, keine Rechnungen an
die Kunden, keine Übernahmebestätigungen über die Auslieferung
der Produkte an die Kunden sowie Zahlungsbestätigungen der Kunden
aufbewahrt worden.
b) Im Zuge der BP wäre festgestellt worden, dass
für die Jahre 1990 und 1991 Provisionseinnahmen der Fa. C. i.H.v. S
98.388,67 und S 180.166,94 erhalten, jedoch nicht erklärt worden
wären. Die BP hätte in der Folge diese Umsätze festgesetzt und
die Ausgaben für die Jahre 1990 und 1991 im durchschnittlichen
Verhältnis der Ausgaben zu den Einnahmen betreffend die Jahre 1992 bis 1995
von 63,25 % berücksichtigt. Die durchschnittlich ermittelten Ausgaben
wären i.H.v. S 74.880,83 und S 132.930,59 für die Jahre 1990 und 1991
festgestellt worden.
c) Auf Basis der o.a. Mängel der Aufzeichnungen
hätte die BP für die Prüfungsjahre 1990 bis 1995 einen
Sicherheitszuschlag von S 20.000,-- für das Jahr 1990 und S 30.000,--
für die Jahre 1991 bis 1995 hinzugerechnet.
d) Die BP hätte weiters folgende Aufwendungen gem.
§ 20 EStG als nicht abzugsfähig festgestellt bzw. wäre der
Privatanteil betreffend die geltend gemachten Telefonkosten und
Verbrauchsmaterial mit 50 % festgestellt worden.
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|
1992
|
1993
|
1994
|
1995
|
Zeitschriften
|
71,22
|
0,--
|
385,--
|
236,50
|
Telefon PA
|
2.782,80
|
5.471,12
|
5.215.09
|
3.256,23
|
Dekoration
|
5.038,76
|
2.848,17
|
4.540,46
|
2.376,30
|
Verbrauchsmaterial
|
5.194,14
|
4.806,61
|
2.759,76
|
2.563,05
e) Weiters wäre festgestellt worden, dass für
der Ankauf einer Büroausstattung vom Lebensgefährten der Bw. ein
Afa-Betrag von S 6.250,-- (bzgl. diverse Anlagegüter) nicht anzuerkennen
sei, da eine Auflistung bzw. ein Beleg nicht vorgelegt hätte werden
können.
Mangels Nachweis der Aufwendungen für Bücher und
Fachliteratur auf Grund nur allgemein gehaltener Bezeichnungen der Belege wurden
Beträge i.H.v S 567,09, S 541,82, S 2.191,09 und S 769,31 für die
Jahre 1992 bis 1995 als nicht betrieblich veranlasst ausgeschieden.
Im Prüfungszeitraum wären weiters Aufwendungen
für Seminare mangels betrieblicher Veranlassung bzw. auf Grund privater
Veranlassung (z.B. Seminar für Lebensberatung) nicht anerkannt worden. Die
Aufwendungen würden somit um S 2.883,33, S 2.316,67, S 7.933,34 und
S 22.553,22 für die Jahre 1992 bis 1994 gekürzt.
Ebenso wären die geltend gemachten Aufwendungen
für Diäten bzw. Tagesgelder für Reisen zu diversen Treffen mit
anderen Koordinatoren und C.-Treffen mangels Nachweiserbringung nicht anerkannt
worden, sowie die geltend gemachten Diäten für die
Lebensgefährten. Die Aufwendungen wären somit um S 9.945,46, S
22.881,82, S 18.027,28 und S 7.390,90 für die Jahre 1992 bis 1995
gekürzt worden.
Des weiteren wären die Aufwendungen für
Hotelkosten der Bw. und ihres Lebensgefährten mangels Nachweises eines
betrieblichen Zusammenhanges i.H.v. S 2.100,91, S 3.739,09 und S 359,09 für
die Jahre 1993 bis 1995, sowie die Aufwendungen für Provisionszahlungen
mangels Anschrift und genauer Bezeichnung i.H.v. S 16.500,-- und S 4.500,--
für die Jahre 1992 und 1993 nicht anerkannt worden.
Für das Jahr 1992 geltend gemachte Aufwendungen betr
Fremdbearbeitung und Transporte für "Warenauslieferungen" wären
mangels Nennung der Empfänger i.H.v. S 9.500,-- (Transporte S 6.500,--
und Fremdbearbeitung S 3.000,--) nicht anerkannt worden.
f) Das KFZ der Bw. wäre als überwiegend nicht
betrieblich genutzt aus dem Betriebsvermögen ausgeschieden, und für
die Abgeltung der betrieblichen Fahrten Kilometergelder im Ausmaß von rd.
6.000 km pro Jahr im Schätzungswege wie folgt ermittelt worden.
Erfolgsänderungen KFZ-Aufwendungen:
|
|
1992
|
1993
|
1994
|
1995
|
Betriebskosten gesamt
|
73.744,34
|
118.232,02
|
125.161,20
|
63.296,82
|
KFZ Verkauf
|
|
|
|
- 25.869,--
|
Privatanteil 30 %
|
-22.123,30
|
-35.469,61
|
-37.548,36
|
-18.989,05
|
Kilometergelder
|
-25.650,--
|
-25.800,--
|
-26.550,--
|
-14.927,--
|
Gesamt
|
25.971,04
|
56.962,41
|
61.062,84
|
3.511,77
|
Kilometergeld von 6000 km/Jahr:
|
1992
|
1993
|
1994
|
1995
|
500 km
|
4,--
|
1/92
|
2.000
|
|
|
|
5.500 km
|
4,30
|
2-12/92
|
23.650
|
|
|
|
6.000 km
|
4,30
|
1-12/93
|
|
25.800
|
|
|
3.500 km
|
4,30
|
1-7/94
|
|
|
15.050
|
|
2.500 km
|
4,60
|
8-12/94
|
|
|
11.500
|
|
6.000 km
|
4,60
|
1-12/95
|
|
|
|
27.600
|
|
|
|
-25.650
|
-25.800
|
-26.550
|
-27.600
|
|
|
|
|
|
|
12.673
|
Km-Geld lt. Erklärung
|
|
|
|
12.673
|
Erfolgsänderung
|
-25.650
|
-25.800
|
-26.550
|
-14.927
Gegen die aufgrund der Feststellungen der BP ergangenen
Bescheide wurde form- und fristgerecht Berufung erhoben und wie folgt
eingewendet:
Während der zeitaufwendigen BP von rund einem halben
Jahr hätte der Prüfer den Eindruck hinterlassen, dass die Bw.
einerseits zu wenig vereinnahmte Provisionen versteuert hätte und
andererseits jede einzelne Betriebsausgabe mit umfangreichen Aufzeichnungen,
Niederschriften und Nachweisen hätte glaubhaft gemacht werden müssen.
Lt. Ansicht der Bw. könne es nicht im Sinne eines
wirtschaftlich denkenden Unternehmers sein, täglich jede einzelne
Betriebseinnahme bzw. -ausgabe in diesem vom Prüfer geforderten Umfang zu
dokumentieren. Der Prüfer hätte auf seinen Standpunkt bestanden, und
seien die Ausführungen lt. Niederschrift über die Schlussbesprechung,
dass "die umseitig angeführten Prüfungsfeststellungen ausführlich
besprochen wurden" nicht richtig. Die BP hätte eine Nachzahlung von rd. S
200.000,-- gebracht, und würde dies eine Kleinunternehmerin wie die Bw. in
den Ruin führen.
Betreffend die nicht erklärten Einnahmen 1990 und 1991
sei einzuwenden, dass der Lebensgefährte der Bw. (Herr H. P.) die
C.-Beratungsstelle ausgeübt und die Einnahmen erklärt hätte. Der
BP wäre eine Bestätigung vom 25.2.1993 übergeben worden, dass der
Lebensgefährte für die Jahre 1990 und 1991 das unternehmerische Risiko
getragen hätte und die Belege nur irrtümlich auf die Bw. ausgestellt
worden wären. Betreffend diese Jahre sei Verjährung der
festzusetzenden Abgaben gem. § 207 BAO einzuwenden, da das Recht eine
Abgabe festzusetzen nach Ablauf von fünf Jahren verjährt wäre.
Gem. § 208 Abs. 1 BAO würde die Frist mit Ablauf des Jahres zu laufen
beginnen, in dem die Abgabenschuld entstanden sei. Die Festsetzung der Umsatz-
und Einkommensteuer für die Jahre 1990 und 1991 sei somit mit 1.1.1997
verjährt, und würde daher die ersatzlose Aufhebung der Bescheide
beantragt.
Betreffend die Sicherheitszuschläge für die Jahre
1992 bis 1995 mangels Aufbewahrung der Originalkonten wendet die Bw. ein, dass
gem. § 184 Abs. 3 BAO Sicherheitszuschläge zu schätzen sind, wenn
der Abgabepflichtige Bücher und Aufzeichnungen, die er nach den
Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder sachlich unrichtig
sind oder formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche
Richtigkeit dieser in Zweifel zu ziehen.
Die Bw. hätte jedoch als Einnahmen-Ausgaben-Rechnerin
kein rein betriebliches Bankkonto geführt, daher würden diese sowohl
betriebliche als auch private Ein- und Ausgänge beinhalten. Die Bw.
hätte mit enormen Zeit- und Kostenaufwand Kontoabschriften vorgelegt, und
hätten weitere Detailnachweise über jede einzelne Bewegung am Konto
Kosten von rd. S 100.000,-- verursacht (pro Buchungszeile S 100,--). Die
Bewegungen auf dem Bankkonto wären der BP wie folgt detailliert dargestellt
worden:
Eingänge:
Eingang
der monatlichen Provision durch die Fa. C.
Scheckeingänge
Bezahlung
der Produkte durch den Kunden mittels Scheck
Bareingänge,
Eigenerlag durch die Bw., betr. sämtliche Kunden, die Produkte bar
bezahlten
Ausgänge:
Bezahlung
der bestellten Produkte
Auszahlung
der Provisionen an die Geschäftspartner aufgrund des zeitweiligen
Koordinator-Status.
usw.
Zusätzlich
wäre der BP ein Monat als Beispiel dargelegt worden, d.h. der Kauf der
Produkte bei der Fa. C. wäre den Käufern gegenübergestellt
worden, die Scheckeingänge und die Hinzurechnung der Naturalgutschrift.
Weiters die Zahlung der Provisionen an die Geschäftspartner,
gegenübergestellt den erhaltenen Provisionen als Koordinator der Fa. C..
Die Bw. hätte entsprechend dieser Aufstellung keine
zusätzlichen Provisionen erwirtschaftet, auch wären dem Prüfer
sämtliche Provisionsabrechnungen direkt von der Fa. C. übergeben
worden. Die Sicherheitszuschläge seien daher mangels Zufluss nicht
zuzurechnen.
Betr die ausgeschiedenen Aufwendungen gem. § 20 EStG
wird eingewendet, dass es sich hiebei um Fachzeitschriften wie Vogue,
Cosmopolitan, Chic usw. handelt, für aktuelle Mode- und Schminktipps, die
für den C.-Berater in Sachen Schönheit und Ästhetik
unerlässlich seien.
Bei den Telefonkosten würde es sich auch um
weiterverrechnete Kosten durch den Lebensgefährten handeln, wobei bereits
ein Privatanteil von ca. 10 bis 20 % berücksichtigt worden
wäre.
Bei den Dekorationskosten Büro würde es sich um
Blumen, Faschings-, Oster- und Weihnachtsdekorationen, Bilder, Tücher u.
dgl. handeln, um im Pflegeraum eine für die Durchführung von
Kosmetikpflege die erforderliche Atmosphäre zu schaffen.
Bzgl. dem Verbrauchsmaterial würde es sich um
Taschentücher, Kleenex, Bürsten, Haarkämmen, Kissen, Tiegel etc.
handeln, sowie diverses Verbrauchsmaterial zur Errichtung von Produktregalen.
Diese seien zur Ausstellung von C.-Kosmetikprodukten in Kosmetikproduktregalen
wie auch zur Verwendung von Gesichtspflegen nötig.
Betr die Kürzung der Büroausstattung wird
eingewendet, dass die Anlagegüter mit 1.1.1992 vom Lebensgefährten in
das Anlageverzeichnis mit dem Vermerk "Anlagegüter lt. Liste"
übernommen worden wären. In der Beilage zur Berufung wäre eine
Detailauflistung der Gegenstände mit 2.1.1992 zum Zeitschätzwert
vorgelegt worden. Die Nichtanerkennung der Afa sei daher nicht begründet.
Auch würde es sich bei der Fachliteratur zur Gänze um Betriebsausgaben
handeln, da die Themengebiete "innere und äußere Schönheit bzw.
Ausgeglichenheit, mentales oder geistiges Training, Lebensbuch, die Kraft der
Blüten, Selbsterkenntnisse und Harmonie, der Weg zum positiven Denken,
Gesund sein und werden" für die C.-Beratungsstelle unerlässlich
wären.
Weiters wären in den Jahren 1992 bis 1995 spezielle
C.-Seminare bzw. Veranstaltungen besucht worden, zur Gewinnung neuer Kunden bzw.
zur Information über neue Produkte sowie diverse Informationen über
die Neuorganisation der Fa. C.. Entsprechend sei das Seminar für
Lebensberatung als betrieblich bedingt anzuerkennen, und würde in diesem
Zusammenhang auch auf die Fachliteratur betreffend Lebensberatung
verwiesen.
Da der Besuch der C.-Seminare zudem verpflichtend sei,
wären diese jedenfalls als zu 100 % betrieblich anzuerkennen.
Betr die Provisionen für Warenauslieferungen seien die
Ausführungen der BP hinsichtlich Nichtnennung der genauen Anschrift und
genauen Bezeichnung zwar richtig, dem Prüfer wäre jedoch eine Liste
der Empfänger und Adressen übergeben worden. Diese Personen
hätten Provisionen für Kundenvermittlung und
Geschäftspartnervermittlung sowie Auslieferung von Kosmetikprodukten
erhalten.
Betr die KFZ-Aufwendungen, Diäten und Hotelkosten
wendet die Bw. ein, dass die BP das Fahrtenbuch mit der Begründung "die Bw.
hätte in das Fahrtenbuch irgendetwas hineingeschrieben, die betriebliche
Veranlassung gehe daraus nicht vor" nicht anerkannt hätte. Die BP
hätte das KFZ dh. aus dem Betriebsvermögen ausgeschieden, die Reisen
hätten jedoch stattgefunden und wären betrieblich notwendig gewesen.
Auch hätten Diäten und Taggelder für Reisen
zu diversen Treffen mit anderen Koordinatoren und C. Treffen der BP nicht
glaubhaft gemacht werden können. Dem Prüfer wäre in diesem
Zusammenhang eine Bestätigung durch den Lebensgefährten übergeben
worden, dass diesem auch Diätensätze bezahlt worden wären.
Bezüglich der Hotelkosten würde folgende
Auflistung "als Detailnachweis" der Ausgaben eingewendet; bzw. seien die
Aufwendungen betrieblich veranlasst.
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1993:
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Promotorentreffen Nr. 1 in Salzburg Anif. -
23./24. April
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Promotorentreffen Nr. 2 in Henndorf am Wallersee
in Salzburg
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1994:
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2./3. Jänner - Koordinatorentreffen in
Altlengbach
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5./6. März - Promotorentreffen in
Gmunden
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11./12. Juni - Promotorentreffen in
Gmunden
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14./15. Oktober - Koordinatorentreffen in
Eigen
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1995:
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18./19. März - Seminar in
Graz
Wie aus den Einwendungen
ersichtlich sei, hätte es dem Prüfer an der Beweislast gemangelt, bzw.
hätte die Bw. jede einzelne Betriebsausgabe nachweisen müssen.
Im Falle der Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz wird die Durchführung einer
mündlichen Berufungsverhandlung gem. § 284 BAO beantragt.
Zur Berufung nahm die BP wie folgt
Stellung:
Die Bw. würde einen Zeitaufwand von einem halben Jahr
einwenden, die tatsächliche Dauer der BP hätte jedoch nur 8 Tage
betragen, die restliche Zeit hätte in Wartezeiten auf die von der Bw.
nachbestellten Kontoauszüge des Bankkontos bestanden. Die Vorlage von
Aufzeichnungen und Nachweisen sei nicht als eine besondere Vorgangsweise der BP
anzusehen, und wären umfangreiche Niederschriften lediglich über die
Schlussbesprechung vorgenommen worden. Das Verlangen von Nachweisen über
die betriebliche Veranlassung würde nicht über die gesetzlichen
Vorschriften hinausgehen. Die Prüfungsfeststellungen wären bei der
Schlussbesprechung sowie mehrfach mit dem Sachbearbeiter der Bw. besprochen
worden. Die Höhe der Nachzahlung (ggstdl. von rd. S 35.000,--
jährlich) sei jedoch nicht von der Wirtschaftslage abhängig.
ad Nichterklärte Einnahmen 1990 und 1991)
In den Jahren 1991 und 1992 wären von der Bw. keine
Einkünfte erklärt worden, jedoch die Bw. von Beginn an
Vertragspartnerin der Fa. C. gewesen. Es wären auch sämtliche
Bestellungen und Abrechnungen zwischen der Fa. C. und der Bw. abgewickelt
worden. Eine irrtümlich falsche Ausstellung der Belege auf die Bw.
hätte es somit nicht gegeben.
Die Einkünfte für die Jahre 1990 und 1991
wären somit nicht erklärt, und daher als hinterzogene Abgaben
festzusetzen. Gemäß
§ 207 Abs. 2 BAO beträgt die
Verjährungsfrist bei hinterzogenen Abgaben 10 Jahre.
ad Sicherheitszuschläge)
Die Einwendung, dass die Wiederbeschaffung des Bankkontos
für den Prüfungszeitraum einen großen Zeit- und Kostenaufwand
bedeuten würde, würde nicht die Nichtvorlage von Bankauszügen
begründen bzw. solcher, aus denen keine Rückschlüsse über
die Buchungen zu ziehen sind. Die Bw. hätte somit über Jahre hinweg
die Bankauszüge, die sämtliche Geldbewegungen dokumentieren
würden, nicht aufbewahrt. Die Verweigerung der Vorlage entsprechender
Kopien aus Zeit- oder Kostengründen würde Konsequenzen (z.B.
Sicherheitszuschläge) mit sich bringen.
Die Behauptung des steuerlichen Vertreters, dass
sämtliche Bewegungen des Bankkontos detailliert erläutert worden
wären, würde auch nicht den Tatsachen entsprechen. Es wären der
BP keine Bankbewegungen nachgewiesen worden, und auch eine für ein Monat
dargestellte beispielhafte Erläuterung aller Bankbewegungen und
Geschäftsvorfälle nicht vorgelegt worden.
ad Aufwendungen gem. § 20 EStG)
Die Aufwendungen für allgemeine Zeitschriften seien
nicht absetzbar. Die Höhe der Telefonkosten würde nicht der
Lebenserfahrung entsprechen, da eine dreiköpfige Familie i.d.R.
(lt. Verwaltungspraxis) nicht mehr als S 500,-- jährlich privat
telefoniere. Die Aufwendungen für Dekoration seien nicht betrieblich
veranlasst, da die Bw. ihre Tätigkeit in der Privat-wohnung ausübe und
kein eigener ausschließlich betrieblich genutzter Raum vorliege. Die
Dekoration privater Räume sei grundsätzlich nicht betrieblich
veranlasst. Die Aufwendungen für Verbrauchsmaterial würden
Toiletteartikel des täglichen Lebens betreffen, und daher eine teilweise
private Verwendung anzunehmen sein.
ad Büroausstattung)
Laut vorgelegter Liste würde es sich bei den
Anlagegütern um Einrichtungsgegenstände des privaten Lebensbereiches
handeln. Da jedoch kein ausschließlich betrieblich genutzter Raum
vorhanden gewesen wäre, seien diese Aufwendungen nicht absetzbar.
ad Fachbücher)
Die vorgelegten Belege würden nur allgemein gehaltene
Bezeichnungen wie Sachbuch, Fachbuch oder Buch enthalten, und die Auflistung von
gekauften Büchern diesbezüglich den Nachweis nicht ersetzen.
ad Seminare und Provisionen)
In der Berufung wären keine neuen Nachweise für
die betriebliche Veranlassung vorgebracht. Eine Auflistung mit Namen der
Provisionsempfänger, Adressen und genaue Angabe der Leistung wäre
nicht vorgelegt worden.
ad Kfz-Aufwendungen, Diäten, Hotelkosten)
Die Bw. hätte der BP kein Fahrtenbuch sondern nur lose
Blätter vorlegt, mit monatlich abgerechneten Diäten und Vermerke der
gefahrenen Kilometer zu den einzelnen Reisen. Es hätten jedoch die Anfangs-
und Endkilometerstände sowie die privaten Fahrten gefehlt. Weiters
wäre festgestellt worden, dass die aufgezeichneten Kilometer zu den
einzelnen Reisen nicht mit den tatsächlichen Entfernungen
übereinstimmen würden bzw. meist höher gewesen wären. Da die
Bw. keine Nachweise über die Fahrten zu Seminaren erbringen hätte
können, wären die betrieblichen Fahrten geschätzt
worden.
Die Bw. legte folgende
Gegenäußerung zur Stellungnahme der BP vor:
ad Prüfungsablauf)
Es wäre aufwendig versucht worden, die Inhalte der
Belege (eines Belegumfanges von ca. 200 Stück) zu erklären, obwohl
i.d.R. alles ausgewiesen worden wäre. Wozu jedoch Nachweise zu erbringen
seien, wenn ein C.-Spezialseminar besucht worden wäre, erscheine
überspitzt. Aussagen, wie "mangels Nachweis" allein seien nicht
maßgeblich. Würde von der BP die Korrektheit der Belege angezweifelt,
könne sie "das ebenfalls kundtun".
ad Nicht erklärte Einnahmen 1990 und
1991)
Betreffend die nicht erklärten Einnahmen wird
ausgeführt, dass laut Aktenlage die Umsatzsteuer für die Jahre 1990
und 1991 durch den Lebensgefährten der Bw. abgeführt worden wäre,
die ermittelte Einkommensteuer für die Streitjahre 1990 und 1991 würde
lt. BP zudem nur S 0,00 bzw. S 5.693,-- betragen.
ad Sicherheitszuschläge)
Bezüglich die "nicht erklärten Einnahmen
1990/1991" wird ausgeführt, dass die Fa. C. der Bw. für jede
Beratungsstelle als auch für jede Koordinatorenstelle genau eine
Monatsabrechnung erstellt hätte. Damit gäbe es ein geschlossenes
System, und hätte die BP nicht dargelegt, welche anderen Einnahmen noch
vermutet worden wären. Die Festsetzung von Sicherheitszuschlägen
wäre daher gesetzeswidrig.
Laut herrschender Lehre und ständiger Rechtsprechung
sei ein Sicherheitszuschlag nur dort zu verhängen, wo
nachgewiesenermaßen die Umsätze nicht genau ermittelt werden
können. Der Sicherheitszuschlag würde somit eindeutig "nicht
verbuchte" Beträge voraussetzen, bzw. sich auf der allgemeinen
Lebenserfahrung begründe, dass noch andere Beträge nicht erklärt
worden wären.
Dies sei im vorliegenden Fall jedoch nicht möglich,
und daher die Zurechnung eines Sicherheitszuschlages rechtswidrig.
ad Nachbeschaffung von Bankauszügen)
Aufgrund der o.a. Ausführungen, ergäbe sich
zwingend, dass die Beschaffung von Bankauszügen nicht unbedingt
erforderlich gewesen wäre, bzw. wären perfekte Monatsabrechnungen von
C. über die Betriebseinnahmen vorgelegen.
ad Besserstellung der Abgabepflichtigen)
Eine Besserstellung der Bw. durch die Nichtaufbewahrung von
Bankauszügen läge somit nicht vor, und würde auf die
Verhältnismäßigkeit des Aufwandes hingewiesen.
ad Beispielhafte Erläuterung eines
Monates)
Es wäre der BP mündlich der
zahlenmäßige Ablauf eines Monates erläutert bzw. besprochen
worden, die Bw. hätte nicht behauptet, dass dies schriftlich dargelegt
worden wäre.
ad Nichtabzugsfähige Ausgaben gem. § 20
EStG)
Für den Falle einer mündlichen
Berufungsverhandlung würde sich die Bw. die Vorlage von Beweismaterial aus
der Belegsammlung vorbehalten, sowie noch Zeugen namhaft zu machen.
Zum Nachweis der geltend gemachten
Ausgaben und Vorlage von Beweisen führte der Steuerberater im Rahmen einer
Vorsprache vom 19. Jänner 2004 weiters wie folgend aus:
Die Mehreinnahmen auf dem Bankkonto würden
Vermittlungsware betreffen, die über das Bankkonto abgerechnet worden
wäre. Der Sicherheitszuschlag sei somit sachlich nicht berechtigt.
Sämtliche Provisionsabrechnungen würden vorliegen, und seien die
Vorsteuern daher entsprechend anzuerkennen. Die Einkünfte wären
jedenfalls dem Ehegatten der Bw. zuzurechnen.
Die Kürzung von Zeitschriften sei anzuerkennen, jedoch
wären die Telefonkosten für die Jahre 1993 und 1994 mit einem
höheren Anteil zu berücksichtigen. Weiters würden die
Dekorationsaufwendungen jedenfalls die betriebliche Sphäre betreffen,
ebenso die Aufwendungen für Verbrauchsmaterial. Auch seien für die
speziell betriebliche Tätigkeit der Bw. die Einrichtungsgegenstände
notwendig gewesen, auch hinsichtlich Spiegel und Kommode. Die Fachbücher
wären für die Tätigkeit der Bw. in Hinblick auf den Bereich
ganzheitliche Medizin, Haut, Verkaufsstrategie und Motivation notwendig gewesen.
Die Belegausstellung betreffend Marketingseminare durch die
Bw. selbst könne nur irrtümlich vorgenommen worden sein. Das
Farbseminar würde die fachliche Schminkberatung betreffen, und wären
die Psychologieseminare und auch die Lizenzgebühr für das Jahr 1995
für die berufliche Ausübung der Tätigkeit als Intuitionsberaterin
bezahlt worden.
Weiters würden nach ständiger Rechtsprechung des
VwGH vom 15.12.1987, Zl. 87/14/0134 für den Lebensgefährten
Diäten zustehen, und wären die Provisionen betreffend
Kundenvermittlung bzw. betreffend Provisionszahlungen an Frau K. T. und O. M.
i.H.v. S 2.000,-- und S 2.500,-- anzuerkennen. Die Schätzung des
betrieblich verwendeten KFZ würde zudem grundsätzlich
bestritten.
Zum Nachweis der Angaben wurden die Seminarbelege in Kopie
betreffend die Ausbildung zur Dipl. Intuitions-Trainerin inkl. Lizenzgebühr
vorgelegt, sowie die Belegkopien betreffend Provisionen, Warenauslieferung und
Fremdbearbeitung.
Über
die Berufung wurde erwogen:
ad Zurechnung der
Einkünfte 1990 und 1991)
Die Einkünfte bei der Fa. C. für die Jahre 1990
und 1991 wurden von der Bw. nicht erklärt. Die Bw. wendet ein, dass diese
Einkünfte steuerlich dem Lebensgefährten zugerechnet und auch
erklärt worden wären. Diesbezüglich wäre vom
Lebensgefährten der Bw. eine Bestätigung vom 25. Februar 1993
betreffend die Einkünfte 1991 vorgelegt worden, die dem Steuerberater mit
Eingangsvermerk vom 2. März 1992 zugegangen sei. Lt. Bestätigung des
Lebensgefährten sei das unternehmerische Risiko daher ihm zuzurechnen
gewesen, und die Belege nur irrtümlich auf die Bw. ausgestellt worden.
Sämtliche Bestellungen und Abrechnungen wurden jedoch lt. erhobenen
Rechnungsbelege bei der Fa. C. von der Bw. als Vertragspartnerin abgewickelt.
Vom Lebensgefährten wären auch die Umsatz- und
Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1990 und 1991 vorgelegt und
Umsätze i.H.v. S 98.388,67 und S 154.886,76 bzw. die Einkünfte aus
Gewerbebetrieb mit S - 15.949,-- und S 20.138,-- erklärt worden. Der
Lebensgefährte hätte für die Jahre 1990 und 1991 weiters
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit i.H.v. S°296.606,-- und S
308.799,-- bezogen. Im vorliegenden Fall wurden daher im Rahmen der BP die vom
Lebensgefährten erklärten Einnahmen i.H.v. S 154.886,76 für das
Jahr 1991 auf Basis der lt. Rechnungen bei der Firma C. erhobenen Einnahmen der
Bw. von S 180.166,94 festgesetzt und stellt dies insofern eine
korrigierende Ergänzung der Besteuerungsgrundlagen dar.
Zum vorliegenden Sachverhalt ist somit auszuführen,
dass die Bw. gegenüber der Fa. C. als Vertragspartnerin und/bzw.
Koordinatorin aufgetreten ist, und ihr als Rechnungsausstellerin auch die
Einnahmen zuzurechnen sind. Die dem Steuerberater vorgelegte Bestätigung
des Lebensgefährten vom 25.2.1993 trägt einen Eingangsvermerk vom
2.3.1992 sowie einen Firmenstempel der Bw. als C.M.-Beraterin lautend auf Fa.
S/P. Die Bestätigung betrifft jedoch nur das Jahr 1991 und ist für die
Frage der Zurechnung der Einkünfte weiters zu berücksichtigen, dass
die Bw. lt. Aktenlage im Rahmen der Bekanntgabe der Eröffnung des
Gewerbebetriebes (bzw. Antrag auf eine Steuernummer), beim Finanzamt eingereicht
am 7. Februar 1992, Hausfrau als Beruf vor der Eröffnung des Betriebes mit
1.1.1992 angab, obwohl bereits offensichtlich das Gewerbe der Handelsvertretung
lt. Rechnungslegung gegenüber der Fa. C. ausgeübt wurde.
Dazu ist ergänzend auszuführen, dass die
Weitergabe von Provisionsbeträgen an den Lebensgefährten sowie das
Vorliegen von Aufwendungen von der BP im Rahmen anteilsmäßig
ermittelter Ausgaben auch berücksichtigt wurde. In Hinblick auf das
Tätigwerden der Bw. lt. Firmenstempel ist die anteilsmäßige
Berücksichtigung von Aufwendungen auf Basis der durchschnittlich
ermittelten Aufwendungen für die vorliegenden Prüfungsjahre im Rahmen
der freien Beweiswürdigung als den Umständen bzw. der Sachlage nach
als nicht unrichtig der Höhe nach zu beurteilen. Diesbzgl. wurde in der
Berufung auch nicht Gegenteiliges behauptet.
Wenn in der Berufung das Vorliegen von
Festsetzungsverjährung eingewendet wird, ist auszuführen, dass
gemäß
§ 207 Abs. 2 BAO die Verjährungsfrist zehn Jahre
beträgt. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der
Abgabenanspruch entstanden ist (§ 208 Abs. 1a BAO). Im vorliegenden Fall
entstand der Abgabenanspruch mit Ende des Jahres 1990, die Festsetzung durch die
BP erfolgte mit 29. Mai 1998 also innerhalb der gesetzlichen
Verjährungsfrist gemäß
§ 207 Abs. 2 BAO. Die Berufung ist
daher in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen.
ad Sicherheitszuschlag)
Gemäß
§ 184 Abs
3 BAO hat die Abgabenbehörde die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen,
wenn die Bücher und Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder formelle
Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der
Bücher und Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.
Aufgrund dieser Bestimmung
ergibt sich, dass schon bloß formelle Buchführungsmängel, die
einen Zweifel an der sachlichen Richtigkeit der Bücher nach sich zu ziehen
vermögen. Dem Abgabepflichtigen steht die Möglichkeit offen, die
sachliche Richtigkeit seiner formell mangelhaften Aufzeichnungen zu beweisen und
damit der ansonsten bestehenden Schätzungsbefugnis entgegenzuwirken. Die
Anwendung eines Sicherheitszuschlages gehört zu den Elementen der
Schätzung, ist aber auch als selbständige Schätzungsmethode
möglich. Allerdings soll der Sicherheitszuschlag prozentmäßig
umso geringer ausfallen, je größer die Zuschlagsbasis ist, und kann
umso höher ausfallen, je geringer die Zuschlagsbasis ist (vgl. VwGH
19.3.1985, 84/14/0144; 13.9.1989, 88/13/0042 und VwGH 14.2.19985,
84/14/0103).
Nach ständiger Rechtsprechung hat weiters die
Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des
Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als
erwiesen anzunehmen ist oder nicht (freie Beweiswürdigung gem.
§°167 Abs 2 BAO).
Im vorliegenden Fall bekämpft die Bw. die
Schätzungsberechtigung bezüglich der Festsetzung eines
Sicherheitszuschlages dem Grunde nach. Die BP hätte auf Basis der
Nichtaufbewahrung der Belege (Bestellscheine bei der Fa. C., Bestellscheine der
Kunden bei der Bw., Rechnungen an die Kunden, Übernahmebestätigungen
über die Auslieferungen der Produkte an die Kunden,
Zahlungsbestätigungen der Kunden sowie Bankkontobelege) einen
Sicherheitszuschlag zugerechnet. Die Bw. bestreitet diese Mängel
grundsätzlich nicht, wendet jedoch ein, dass sämtliche Kopien des
Bankkontos vorgelegt worden wären und die Bw. als
Einnahmen-Ausgabenrechnerin kein rein betriebliches Bankkonto geführt
hätte. Das Konto würde somit sowohl betriebliche als auch private Ein-
und Ausgänge enthalten. Die BP hätte jedoch sämtliche
Provisionsabrechnungen der Fa. C. ausgehändigt erhalten, und wären
daraus eindeutig ersichtlich keine zusätzlichen Provisionen erwirtschaftet
worden. Die Zurechnung eines Sicherheitszuschlages sei daher nicht
zulässig.
Dazu ist auszuführen, dass nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird bei mangelhaften, vor allem
unvollständigen Aufzeichnungen anzunehmen ist, dass nicht nur die
nachgewiesenermaßen nicht verbuchten, sondern noch weitere Vorgänge
nicht aufgezeichnet wurden. Die Provisionsabrechnungen bei der Fa. C. konnten
jedoch zur Gänze erhoben werden und wurden von der Bw. in den Streitjahren
1992 bis 1995 auch sämtliche Einnahmen bei der Fa. C. erklärt. Somit
gibt es keine Zweifel an der Vollständigkeit der Einnahmenzugänge.
Auch wurde von der Bw. die Zahlungsein- und -ausgänge durch Vorlage
des Kontoabschrift glaubhaft dargelegt. Im vorliegenden Fall gibt es somit keine
Anhaltspunkte für eine weitere Tätigkeit der Bw.. Die Zurechnung eines
Sicherheitszuschlages ist daher im vorliegenden Fall mangels Feststellung von
Einnahmen bzgl. einer weiteren Tätigkeit der Bw. dem Grunde nach nicht
begründet bzw. als sachlich unbegründet zu beurteilen. Der Berufung
ist daher in diesem Punkt Folge zu geben.
ad Aufwendungen gem. § 20 EStG)
1) Aufwendungen für Zeitungen und Zeitschriften
stellen grundsätzlich Kosten der Lebensführung dar, es sei denn, es
handelt sich um Berufsgruppen mit "berufstypischen" Informationsbedarf (wie
Journalisten, etc.). Diesfalls wird die Absetzbarkeit derartiger Aufwendungen ab
der dritten Tageszeitung bzw. Wochen- und Monatszeitschrift zugestanden
(Quantschnigg-Schuch, EStG-Handbuch, S. 16, Tz. 68). Die Aufwendungen
für die Mode- und Trendfachzeitschriften Vogue, Cosmopolitan und Chic udgl.
sind daher grundsätzlich nicht anzuerkennen.
2) Eine ausschließlich berufliche Verwendung eines
privaten Telefonanschlusses widerspricht der Lebenserfahrung, und ist d.h.
mangels anderer Anhaltspunkte das berufliche/betriebliche Ausmaß zu
schätzen. Eine behauptete ausschließlich betriebliche Nutzung ist lt.
Rspr. des VwGH durch Aufzeichnung aller Telefongespräche nachzuweisen bzw.
entspricht bei einem Telefonanschluß im Arbeitszimmer des Wohnhauses ein
Privatanteil von jährlich rd. S 6.000,-- für einen Erwachsenen und
drei Kindern der Lebenserfahrung (EStG-HB, Tz. 39 zu § 4; VwGH
21.2.1996, 93/14/0167; VwGH 20.12.1994, 90/14/0029).
Lt. Berufungseinwendungen wären der Bw. Telefonkosten
durch den Lebensgefährten unter Berücksichtigung eines Privatanteiles
von 10 bis 20 % weiterverrechnet worden. Lt. Einwendung der Bw. wäre der
Lebensgefährte für die Bw. telefonisch als Berater der Fa. C.
tätig geworden, und der Bw. daher die Telefonkosten überrechnet
worden. D.h. die beantragten betrieblichen Telefonkosten beinhalten somit rd.
180 % Telefonkosten. Das Ausmaß der als betrieblich geschätzten
Telefonkosten von 50 % kann daher insgesamt als insgesamt nicht zu hoch
beurteilt werden.
3) Gem. § 20 Abs. 1 Z. 1 und 2a
EStG 1988 sind Ausgaben der Lebensführung und den Haushalt betreffend
nicht absetzbar. Die Aufwendungen für die Dekoration des Pflegeraumes mit
Blumen, Bilder, Tücher und z. B. Weihnachtszeit-Dekorationen sind daher
auch unter Verweis auf die Ausführungen betr. Büroausstattung als
nicht betrieblich veranlasst auszuscheiden. Die Aufwendungen für
Verbrauchsmaterial hinsichtlich Toiletteartikel des täglichen Lebens wurden
lt. vorliegenden Sachverhalt in größeren Mengen gekauft. Es handelt
sich dabei jedoch nicht nur um Kosmetikartikel wie u.a. Kleenex, Wattepads,
Hakletücher, Pinsel, Bürsten und Haarkämme, Tiegel sowie diverses
Material zur Errichtung von Produktregalen, sondern wurden u.a. auch Passbilder,
Elektrogeräte, eine Tasche, Holzlasur, Tupperware, Teppiche, Audio
Cassetten udgl. abgesetzt. Die Kürzung eines Privatanteils von rd. 50 % ist
daher als nicht unangemessen zu beurteilen, unter Berücksichtigung der
grundsätzlich betrieblich veranlassten Ausstellung von Kosmetikprodukten.
Den Einwendungen ist daher in diesem Punkten nicht Folge zu geben.
ad Büroausstattung)
Aufwendungen für ausschließlich betrieblich
genutzte Einrichtungsgegenstände können - unter Anlegen
eines strengen Maßstabes - als Betriebsausgaben abgesetzt
werden, wenn der Umfang der Tätigkeit solche Gegenstände erfordert.
Zutreffendenfalls sind z.B. Schreibtische, Drehsessel, Regale z.B. für
Aktenordner oder Fachliteratur absetzbar (aaO, ESt-HB, Tz 39 zu §
4).
Im gegenständlichen Fall gibt es keinen
ausschließlich betrieblich genutzten Raum in der Wohnung der Bw.. Bei den
lt. vorgelegter Liste genannten Einrichtungsgegenständen handelt es sich um
durchwegs den privaten Lebensbereich betr. Gegenstände wie Kommode,
Spiegel, Wohnelemente, Vorhänge, Sitzgarnitur sowie Pflegesessel und
Aktentasche. Lediglich die Aufwendungen betreffend Pflegesessel und Aktentasche
im Ausmaß eines Restbuchwertes von S 1.750,-- sind daher im
Zusammenhang mit der Tätigkeit der Bw. als Handelsvertreterin für
Kosmetikartikel als betrieblich veranlasst zu beurteilen. Bei den übrigen
Einrichtungsgegenständen lt. Anlageverzeichnis handelt es sich
grundsätzlich um private Möbelgegenstände, und sind diese daher
nicht absetzbar. Insofern wird der Berufung teilweise Folge gegeben, und sind
die Aufwendungen für den Pflegesessel und Aktentasche i.H.v. S 1.750,--
betreffend das Jahr 1992 anzuerkennen.
ad Fachbücher)
Aufwendungen für Literatur, die auch für nicht in
der Berufssparte des Steuerpflichtigen von allgemeinen Interesse sind, stellen
nach ständiger Rechtsprechung keinen steuerlich absetzbaren Aufwand dar,
ebenso allgemein bildende Nachschlagewerke oder Lexika (u.a. VwGH 9.10.91,
88/13/0121).
Im Rahmen der BP wurde eine Auflistung der für den
Zeitraum 1992 bis 1995 gekauften Fachbücher übermittelt. Dabei handelt
es sich durchwegs um Bücher, die auch von allgemeinen (Gesundheits- und
Wellnessbereich) Interesse sind, wie z.B. "Die Kraft der Blüten",
"Meditationsbuch", "Lebensbuch", "Bewegungsübungen", "Naturkosmetik", usw.
Die geltend gemachten Aufwendungen sind daher als Bücher von allgemeinen
Interesse nicht anzuerkennen.
ad Seminare)
Fortbildungskosten liegen vor, wenn die bisherigen berufl.
Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert werden. Sie dienen dazu, in einem
bereits ausgeübten Beruf auf dem laufenden zu bleiben, und den jeweiligen
Anforderungen gerecht zu werden. Nicht abzugsfähig sind jedoch Aufwendungen
für Ausbildungen der privaten Lebensführung (wie Esoterik,
Persönlichkeitsbildung, usw.). Fortbildungskosten sind als Betriebsausgaben
nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen (aaO., ESt-HB, Tz 102 zu §
16).
Im vorliegenden Fall wurden
die Aufwendungen für Seminare aufgrund mangelnder Nachweise über die
betriebliche Veranlassung nicht anerkannt.
Lt. Angaben auf den Belegen handelte es sich um Seminare
der Fa. C. betreffend Stammkundenaufbau, Gala-Karten für
Firmenveranstaltungen, Promotorentreffen und Koordinatorentreffen bzw. Zahlungen
für gemeinsame Veranstaltungen von C.-Beratern. Von der Bw. konnten zwar
keine Unterlagen wie Programme, Skripten, etc. vorgelegt werden, jedoch
erscheint in Hinblick auf die diesbzgl. erklärten Erträge lt.
Steuererklärungen der genannten Berater die Verrechnung von Seminarkosten
durch andere Berater als glaubhaft, bzw. wurden durch die genannten C.-Berater
diese Erträge als Schulungsleiter bzw. bzgl. Weiterverrechnung von
Saalmiete auch steuerlich erklärt. Die geltend gemachten Aufwendungen sind
somit als grundsätzlich glaubhaft anzuerkennen. Lediglich die Aufwendungen
ohne Angabe des Empfängers bzw. die geltend gemachten Aufwendungen betr
Eigenbelege (S./P.) sind als nicht ausreichend glaubhaft gemacht auszuscheiden.
Die Aufwendungen für das Jahr 1993 betr zwei Marketing-Seminare durch Bw.
(S./P.) selbst ausgestellt i.H.v. je S 416,67 sowie ein Seminar in L. und ein
Seminar betr Conceptpräsentation i.H.v. S 125,-- und S 208,33 sowie
für das Jahr 1994 i.H.v. S 166,67, S 100,-- und S 166,67 mangels
Nennung der Empfängersind daher
als nicht ausreichend glaubhaft gemacht zu beurteilen.
Bei den geltend gemachten Seminaren für das Jahr 1995
handelt es sich weiters um Seminare den privaten Lebensbereich betreffend
Persönlichkeitsentwicklung (Fortbildungsseminar T. und G.D.) wie "Leben aus
der Intuition" und "Lebensberatung", die zur Gänze als nicht betrieblich
veranlasst zu beurteilen sind. Lt. ergänzender Beweisaufnahme im Rahmen der
Vorlage von Belegunterlagen handelt es sich dabei um eine Ausbildung zur Dipl.
Intuitions-Trainerin, wobei diesbzgl. als Lizenznehmerin auch eine Lizenzzahlung
i.H.v. S 12.000,-- bezahlt worden wäre. Es handelt sich somit um eine
zusätzliche Ausbildung im Bereich Persönlichkeitsberatung für
eine weitere berufliche Tätigkeit, und sind diese daher als
Ausbildungskosten und nicht Fortbildungskosten zu beurteilen. Die Seminare
für Lebensberatung im Jahre 1995 i.H.v. insgesamt S 21.833,22 sind
daher auch aus diesen Gründen als nicht betrieblich veranlasst
auszuscheiden.
Dem Berufungsbegehren wird daher in diesem Punkt insgesamt
teilweise Folge gegeben.
ad Diäten und Hotelkosten)
Reisekosten sind steuerlich nur dann absetzbar, wenn die
Reise ausschließlich betrieblich veranlasst ist, diesbezüglich
können Fahrtkosten, Verpflegung und Nächtigungskosten in
nachgewiesener Höhe bzw. Mehraufwendungen für Verpflegung und
Unterkunft abgesetzt werden. Fahrtkosten sind in der tatsächlichen
Höhe absetzbar, Verpflegungskosten können pauschal mittels (aliquoter)
Tagesgelder bzw. Diäten abgesetzt werden. Eine Reise liegt nur vor, wenn es
sich um größere Entfernungen (über 20 bis 25 km) handelt.
Spielen private Belange eine Rolle, so sind die Reisekosten insgesamt nicht
absetzbar. Steht weiters auch eindeutig der betriebliche Zweck im Vordergrund,
sind doch die Kosten für die begleitende Ehegattin auszuscheiden, es sei
denn, es liegt ein anerkanntes (fremdübliches) Dienstverhältnis vor
(aaO., Est-HB, Tz 39 zu § 4).
Im ggstdl. Fall wurden Diäten bzgl. Tagesgelder
für Reisen zu diversen Treffen mit anderen Koordinatoren- bzw. Promotoren
geltend gemacht. Die Diät-Beträge werden von der Bw. im Rahmen der
KFZ-Aufzeichnungen (Loseblatt-Aufzeichnungen) ausgewiesen, wobei diese teilweise
auch für Wien Diäten geltend gemacht wurden. Im Rahmen der BP wurde
ergänzend eine zusammenfassende Bestätigung des Lebensgefährten
über die "Diätenauszahlung", aufgegliedert nach Jahren (1992 bis 1995)
i.H.v. S 360,--, S 8.070,--, S. 3.270,-- und S 300,-- vorgelegt.
Bei den Hotelkosten handelte es sich jeweils um Kosten
für zwei Personen, und legte die Bw. als "Detailnachweis" betr die
Nächtigungskosten folgende Angaben dar:
1993: 23./24.
April - Promotorentreffen Nr. 1 in Salzburg, Anif 14./15. Mai
- Promotorentreffen Nr. 2 in Salzburg, Henndorf
1994: 2./3.
Jänner - Koordinatorentreffen in Altlengbach 5./6. März
- Promotorentreffen in Gmunden 11./12. Juni -
Promotorentreffen in Gmunden 14./15. Oktober - Koordinatorentreffen
in Eigen
1995: 18./19.
März - Seminar in Graz
Die Bw. legte somit zum Nachweis eine Auflistung der
Treffen als sogenannten "Detailnachweis" dar, bzw. wurden die geltend gemachten
Diäten für den Lebensgefährten lediglich im Wege einer schlichten
Auflistung von Beträgen zum Nachweis vorgelegt. Entsprechend den
Ausführungen betreffend die Seminare sind die Diäten zwar
grundsätzlich als glaubhaft zu beurteilen, und in Gegenüberstellung
der aufgelisteten Treffen zu den beantragten Seminarkosten zu den genannten
Terminen auch Übereinstimmungen bzgl. Aufwendungen für ein
Promotoren-Treffen 1993 (Promotorentreffen R.-W.) und ein Koordinatorentreffen
in E. für 10/1994 Kosten (KO-Beitrag an G.M.) vorzufinden. Die geltend
gemachte Hotelrechnung für 1994 i.H.v. S 1.309,09 ist jedoch
grundsätzlich nicht anzuerkennen, da der Rechnungsbeleg an die Fa. C.
Austria GmbH ausgestellt wurde.
Bzgl. den geltend gemachten Diäten ist somit
auszuführen, dass die Auflistung von Beträgen durch den
Lebensgefährten i.H.v. S 360,--, S 8.070,-, S 3.270 und S 300,-- ohne
Angabe von Grund und Zweck der Beträge als nicht ausreichender Nachweis zu
qualifizieren ist. Diese Beträge sind auch unter dem Aspekt familienhafter
Mitarbeit des Lebensgefährten nicht anzuerkennen. Bzgl. der Diäten lt.
Fahrtenaufzeichnungen ist weiters auszuführen, dass Diätbeträge
auch Fahrten innerhalb von Wien unter 25 km geltend gemacht wurden und diese
Diätaufwendungen für den Nahbereich auszuscheiden sind. Diesbzgl. wird
auch auf die Ausführungen betreffend Fahrtkosten und Fahrtaufzeichnungen
verwiesen. Die Aufwendungen werden daher um die geltend gemachten Beträge
betreffend den Lebensgefährten und Nichtvorliegen einer Reise wie folgend
dargestellt gekürzt. Der Berufung ist daher in diesem Punkt teilweise Folge
zu geben.
Folgende Beträge werden somit anerkannt:
|
|
1992
|
1993
|
1994
|
1995
|
Diäten lt. BP
|
9.945,46
|
22.881,82
|
18.027,28
|
7.390,90
|
abzgl. Lebensgef.
|
-360,--
|
-8.430,--
|
-2.940,--
|
-330,--
|
abzgl. unter 25 km
|
-1.585,46
|
-2.221,82
|
-7.167,28
|
0,00
|
Diäten lt. BE
|
8.000,--
|
12.230,--
|
7.920,--
|
7.060,90
|
|
1992
|
1993
|
1994
|
1995
|
Hotelkosten
|
0,--
|
2.100,91
|
3.739,09
|
359,09
|
abzgl. privat, Fa. C.
|
|
|
-1.309,09
|
359,09
|
abzgl. Lebensgef.
|
|
1.050,45
|
1.215,--
|
|
Hotelkosten lt. BE
|
|
1.050,45
|
1.215,--
|
0,00
ad Provisionen, Fremdbearbeitung, Transporte
(Sub)Provisionen stellen soweit sie im betriebl.
Zusammenhang anfallen, grundsätzlich Betriebsausgaben dar, es sei denn, es
fehlt der Nachweis. Das Fehlen von Unterlagen und das Vorliegen eines
Missverhältnisses zwischen erklärten Erlösen und Betriebsausgaben
kann nach herrschender Lehre und Rechtsprechung als Versuch der
Einnahmenreduzierung gesehen werden (aaO., ESt-HB, Tz 39 zu §
4).
Betreffend die Zahlungen an die Fa. S./P. ist weiters
auszuführen, dass (gelegentliche) Hilfsleistungen bzw. Botengänge, die
üblicherweise auf familienrechtlicher Grundlage erbracht werden lt.
herrschender Lehre und Verwaltungspraxis nicht anzuerkennen sind (Est-HB,
Tz 52.2 zu § 20).
Im vorliegenden Fall ist auszuführen, dass die Belege
betr Fremdleistung und Transporte 1992 die Fa. S./P. als Empfänger nennen,
es handelt sich somit um Eigenbelege. Im Rahmen der BP wurden somit Eigenbelege
betreffend S./P. i.H.v. S 3.000,-- und S 6.500,-- vorgelegt, und handelt es sich
um Transporte (wie Botengänge) bzw. Fremdbearbeitung im geringen
Ausmaß. Die geltend gemachten Beträge für den
Lebensgefährten sind darüber hinaus nur als familienhafte Mitarbeit
und daher als nicht absetzbar zu beurteilen.
Die Belege betreffend Provisionen für
Kundenvermittlung 1992 wurden weiters nachweislich auf folgende Personen
ausgestellt:
|
R. K.
|
S 7.000,--
|
(20 % USt)
|
17.1.1992
|
Herr G. (K. H.)
|
S 3.333,33
|
(20 % USt)
|
15.2.1992
|
Fr. S. B.
|
S 1.666,67
|
(20 % USt)
|
20.3.1992
|
P. H.
|
S 2.500,--
|
(0 % USt)
|
16.5.1992
|
C. S.
|
S 2.000,--
|
(0 % USt)
|
20.11.1992
|
Summe
|
S 16.500,--
|
|
Bezüglich den Beleg "BU 10" wurden der
Abgabenbehörde zweiter Instanz zwei Belege betreffend Provisionen für
das Jahr 1993 vorgelegt, eine Provision an Frau T. K., S 2.000,--, ein zweiter
Provisionsbeleg an Frau O.M. mit S 2.500,--. Die geltend gemachten
Aufwendungen betreffend Provisionen 1992 und 1993 sind somit als glaubhaft
anzuerkennen. Insofern wird dem Berufungsbegehren teilweise Folge
gegeben.
Im vorliegenden Fall werden somit folgende Beträge
anerkannt:
|
|
1992
|
1993
|
Provisionen
|
16.500,00
|
4.500,00
|
Fremdbearbeitung
|
0,00
|
|
Transporte
|
0,00
|
ad KFZ-Aufwendungen)
Aufwendungen für betriebliche Fahrten mit dem KFZ sind
als Betriebsausgaben absetzbar. Auch wenn das KFZ zum Betriebsvermögen
gehört, können nur die auf die betriebliche Verwendung entfallenen
tatsächlichen Kosten abgesetzt werden. Werden durch entsprechende
Unterlagen (wie Fahrtenbuch) die Fahrten nicht nachgewiesen oder glaubhaft
gemacht, ist nach herrschender Lehre und Rechtsprechung der Privatanteil im
Schätzungswege zu ermitteln (aaO., ESt-HB, Tz 39 zu § 4).
Die Fahrtenbucheintragungen dienen dabei in erster Linie
dem Nachweis der Verteilung der insgesamt gefahrenen km auf berufliche und
privat veranlasste Fahrten. Weist das Fahrtenbuch jedoch erhebliche Mängel
auf, sind somit die betrieblich gefahrenen Km zu schätzen (aaO, EStG-HB, Tz
39 zu § 4; Hofstätter-Reichel, EStG-Kommentar, § 4 Abs. 4 EStG
1988 allgemein, Seite 46). Lt. ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes macht in diesem Zusammenhang die Anführung einer
Vielzahl von Fortbildungsveranstaltungen allein deren Besuch noch nicht
glaubhaft (VwGH 12.6.1985, 83/13/0219).
Im vorliegenden Fall wurde festgestellt, dass kein
Fahrtenbuch sondern nur lose Aufzeichnungen bzw. Blätter geführt
wurden, wobei auch für den Raum Wien Diäten geltend gemacht wurden.
Dabei wurden weder Anfangs- noch Endkilometerstände noch privat gefahrene
Kilometer verzeichnet. Darüber hinaus stimmen die aufgezeichneten
Kilometerstände nicht mit den tatsächlichen Kilometern überein.
Es liegt somit kein geeigneter Nachweis vor, und war die BP daher entsprechend
der herrschender Lehre und Rechtsprechung berechtigt, das Ausmaß der
betrieblich gefahrenen Kilometer zu schätzen.
Die BP schätzte unter Berücksichtigung der (nicht
anerkannten) Seminare, Hotelkosten und Diäten die betrieblich gefahrenen
Fahrten im Ausmaß von rd. 6.000 km jährlich bzw. 500 km pro Monat.
Lt. vorgelegten Aufzeichnungen betragen die betrieblich gefahrenen Kilometer
jährlich 9.934 km, 14.976 km, 9.965 km und 7.548 km für die Jahre 1992
bis 1995, die monatlichen Km-Leistungen lauten auf 828 km, 1.248 km, 830 km und
629 km (durchschnittlich insgesamt 844 km). Zur Verdeutlichung der
Aufzeichnungsmängel werden die Angaben des Monates Februar 1993 wie folgt
dargelegt:
|
|
Zweck der Fahrt, Strecke
|
betriebl. gefahrene Km
|
Reisezeit
|
h
|
Diäten
|
1.2.
|
Schulung Hotel H., Wien Mitreisender
R.S.
|
(40 km)
|
18.00 - 24.00
|
6 h
|
210,--
|
6.2.
|
Marketing Seminar Herr K., Hotel B.
|
(20 km)
|
9.00 - 19.00
|
10 h
|
330,--
|
15.2.
|
Schulung Hotel H. in Wien Mitreisender
R.S.
|
(40 km)
|
18.00-23.00
|
5 h
|
180,--
|
19.2.
|
Promotoren Gruppentreffen Wb.,
NÖ
|
(200
km)
150
km
|
18.00-28.00
|
6 h
|
210,--
|
22.2.
|
Gruppentreffen
Mh.Straße Mitreisender R.S.
|
(30 km)
|
19.00-23.00
|
4 h
|
150,--
|
25.2.
|
Produkte ausliefern
|
120
km
|
|
|
|
28.2.
|
Termin mit KO/R.-Wien U.B. 16, NÖ
Mitreisender R.S.
|
(270
km)
200
km
|
9.00 - 19.00
|
10 h
|
300,-
|
|
|
720 km
|
|
|
Wie die BP feststellte, lauten u.a. die Km-Angaben
betreffend die Fahrt nach W.b., NÖ nach W. auf 150 km statt 200 km (19.
Februar), bzw. 200 km statt 270 km (28. Februar). Lt. Routenplaner des Internet
lautet die kürzeste Fahrstrecke von der Betriebsadresse der Bw. nach Mh.
Str. auf 7,7 km statt 30 km (22. Februar), bzw. nach W, Hotel H auf 15,1 km
statt 40 km (1. Februar). Auch wurde z. B. mit dem Vermerk "Produkte ausliefern"
keine weiteren Daten dargelegt und wird mit der Nennung der Bw. als Mitreisende
offensichtlich, dass es sich zudem um Fahrten-Aufzeichnungen betreffend das KFZ
des Lebensgefährten der Bw. handelt. Die Kilometerangaben betreffen somit
offensichtlich nicht das KFZ der Bw., und wurde somit das KFZ zurecht aus dem
Betriebsvermögen ausgeschieden. Lt. festgestellten Ungereimtheiten wurden
die geltend gemachten Beträge der Höhe nach überhöht geltend
gemacht. Lt. herrschender Lehre und Verwaltungspraxis ist bei Überlassung
eines nicht zum Betriebsvermögen gehörigen Fahrzeuges an den
Einzelunternehmer durch den Ehegatten die Verrechnung von Kilometergeldern
möglich.
Unter Berücksichtigung der als mangelhaft zu
beurteilenden Fahrten-Aufzeichnungen, ist die Schätzung der jährlich
gefahrenen Kilometer im Ausmaß von rd. 6.000 km jährlich bzw.
500 km pro Monat auf Basis der amtlichen Kilometergelder als nicht
unrichtig der Höhe nach zu beurteilen. So lauten im oben dargestellten
Normen und Schlagworte
- § 184 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0551-W/02
- Stammnummer
- 8851
- Gültig
- 16.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF