Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4052-W/02
Säumniszuschlag infolge Abweisung eines Umbuchungsantrages
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/4052-W/02vom 17.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw. gegen die
Bescheide des Finanzamtes für den 3. und 11. Bezirk, Schwechat und
Gerasdorf in Wien vom 9. August 1999, 9. September 1999,
10. März 2000, 9. Juni 2000, 11. September 2000 und vom
11. Dezember 2000 betreffend Säumniszuschläge
entschieden:
Die
Berufungen werden als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen
Bescheide bleiben unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Auf Grund des
Berufungsvorbringens, des Vorlageantrages, der Stellungnahme des Finanzamtes,
des eingeholten Schriftverkehrsaktes und aktueller Kontoabfragen wird folgender
Sacherhalt als erwiesen festgestellt:
Die Bw. wird beim Finanzamt
für den 3. und 11. Bezirk, Schwechat und Gerasdorf zur Einkommensteuer
veranlagt. Am 6. Juli 1999 stellte die Bw. einen Überrechungsantrag,
demzufolge von der Steuernummer xy die dort für den Zeitraum Juni 1997 bis
Dezember 1997 eingezahlte Umsatzsteuer auf ihr Steuerkonto überrechnet
werden sollte. Dieser Überrechungsantrag wurde mit Bescheid vom 7. Mai
2002 abgewiesen.
Zwischenzeitlich schrieb das
Finanzamt folgende Säumniszuschläge vor (Beträge in
ATS):
|
9.
August 1999
|
Einkommensteuer
1997
|
1.176,00
|
9.
September 1999
|
Einkommensteuer
7-9/1999
|
1.114,00
|
10.
März 2000
|
Einkommensteuer
10/99-3/00
|
1.674,00
|
9.
Juni 2000
|
Einkommensteuer
4-6/2000
|
837,00
|
11.
September 2000
|
Einkommensteuer
7-9/2000
|
837,00
|
11.
Dezember 2000
|
Einkommensteuer
10-12/2000
|
837,00
Die Bw. erhob
gegen sämtliche Bescheide Berufungen und begründete diese jeweils
damit, dass die fälligen Einkommensteuer(voraus)zahlungen jeweils
fristgerecht bar einbezahlt worden seien. Außerdem sei der
Überrechnungsantrag vom 6. Juli 1999 entsprechend zu
berücksichtigen.
Den Berufungen waren Kopien der
entsprechenden Zahlscheine beigelegt.
Mit Berufungsvorentscheidungen
vom 22. Juli 2002 wies das Finanzamt sämtliche Berufungen ab.
Begründet wurden die Berufungsvorentscheidungen wie folgt (sämtliche
Beträge in ATS):
1.) BVE betreffend Bescheid vom
9. August 1999:
Per 9. 6. 1999 seien der
Umsatzsteuerbescheid 1997 mit einer Nachforderung von 110.682,--,
Fälligkeitstag 16.2.1998, Zahlungsfrist 16.7.1999, sowie der
Einkommensteuerbescheid 1997 mit einer Nachforderung von 58.790,--,
Fälligkeitstag 16.7.1999, auf dem Abgabenkonto der Bw. verbucht worden. Am
15.7.1999 sei ein Betrag von 49.975,-- bar einbezahlt worden, der ua zur
Entrichtung der Nachforderungen für USt 1997 und EST 1997 gedacht gewesen
sei. Dabei sei jedoch - nicht gesetzeskonform - bereits der am
6.7.1999 beantragte Umbuchungsbetrag von 119.824,-- in Abzug gebracht worden.
Gemäß
§ 214 Abs. 1 BAO sei der entrichtete Betrag auf die dem
Fälligkeitstag nach älteste Abgabenschuldigkeit, sohin (nach Abzug von
16.943,-- für die Umsatzsteuerzahllast Mai 1999) auf die
Umsatzsteuernachforderung für 1997 verrechnet worden. Da somit zur
Abdeckung der Einkommensteuernachforderung für 1997 zum Fälligkeitstag
keine Gutschrift mehr zur Verfügung gestanden und der Umbuchungsantrag vom
6.7.1999 außerdem abgewiesen worden sei, sei die Vorschreibung eines
Säumniszuschlages in der Höhe von 1.176,-- zu Recht
erfolgt.
2.) BVE betreffend Bescheid vom
9. September 1999:
Das Finanzamt verwies wiederum
auf die Umsatzsteuer- und Einkommensteuer-nachforderungen für 1997. Am 16.
August 1999 sei ein Betrag in der Höhe von 49.972,-- bar einbezahlt worden,
der zur Entrichtung der Einkommensteuervorauszahlung 7-9/1999 gedacht gewesen
sei. Zufolge § 214 Abs. 1 BAO sei auch der am 16.8.1999 entrichtete Betrag
(wie auch die Gutschrift aus der UVA 6/99) auf die dem Fälligkeitstag nach
älteste Abgabenschuldigkeit, sohin auf die Umsatzsteuernachforderung
für 1997 verrechnet worden. Da somit zur Abdeckung der
Einkommensteuervorauszahlung 7-9/99 am Fälligkeitstag keine Gutschrift zur
Verfügung gestanden sei, sei zu Recht ein Säumniszuschlag
vorgeschrieben worden.
3.) BVE betreffend Bescheid vom
10. März 2000:
Nach dem wiederholten Hinweis
auf die Umsatzsteuer- und Einkommensteuernachforderung für 1997 und die
unberichtigte Einkommensteuervorauszahlung 7-9/99 stellte das Finanzamt fest,
dass am 12. November 2000 ein Betrag von 63.250,-- bar einbezahlt worden sei,
der ua für die Entrichtung der Einkommensteuervorauszahlung 10-12/1999 in
der Höhe von 41.850,-- vorgesehen gewesen sei. Außerdem sei am 15.
Februar eine Zahlung in der Höhe von 27.261,-- erfolgt, die ua zur
Entrichtung der Einkommensteuervorauszahlung 1-3/2000 gedacht gewesen sei.
Gemäß
§ 214 Abs.1 BAO sei der am 12. November 1999 entrichtete
Betrag (vermindert um die Umsatzsteuerzahllast September 1999) zur Abdeckung des
restlichen Rückstandes aus dem Umsatzsteuerbescheid 1997 sowie mit einem
Teilbetrag von 36.516,-- zur teilweisen Abdeckung der
Einkommensteuernachforderung für 1997 verrechnet worden. Weiters sei die
Barzahlung vom 15. Februar 2000 (vermindert um die Umsatzsteuerzahllast für
Dezember 2000) zur Abdeckung des verbliebenen Rückstandes aus der
Einkommensteuernachforderung für 1997 verwendet worden. Die auf demselben
Zahlschein geltend gemachte Gutschrift aus der Umsatzsteuervorauszahlung (US)
für 1999 in der Höhe von 18.505,-- sei zur teilweisen Abdeckung der
Einkommensteuervorauszahlung 7-9/99 herangezogen worden, weshalb diese
Abgabenschuldigkeit bis auf einen Restbetrag von 36.124,-- getilgt worden sei.
Zur Entrichtung der Einkommensteuervorauszahlungen 10-12 /1999 sowie 1-3/2000
sei somit keine Gutschrift mehr zur Verfügung gestanden, sodass mit
Bescheid vom 10. März 2000 zu Recht Säumniszuschläge
vorgeschrieben worden seien.
4.) BVE betreffend Bescheid vom
9. Juni 2000:
Das Finanzamt führte aus,
dass am 16.7.1999 die ESt-Vorauszahlung 7-9/1999 mit 55.700,--, am 19.10.1990
Pfändungsgebühren in der Höhe von insgesamt 1.235,-- sowie am
18.10.1999 die ESt-Vorauszahlung 10-12/99 mit 41.850,-- auf dem Konto verbucht
worden seien. Am 15.5.2000 sei eine Barzahlung in der Höhe von 69.161,--
geleistet worden, die (vermindert um die Umsatzsteuerzahllast für März
2000) zur Entrichtung der ESt-Vorauszahlung 4-6/2000 gedacht gewesen sei.
Zufolge § 214 Abs. 1 BAO sei der entrichtete Betrag (abzüglich der
Umsatzsteuerzahllast) zur Abdeckung der restlichen ESt-Vorauszahlung 7-9/1999,
der Pfändungsgebühren sowie zur teilweisen Abdeckung der
ESt-Vorauszahlung 10-12/1999 herangezogen worden. Die ESt-Vorauszahlung 4-6/2000
sei somit nicht rechtzeitig entrichtet worden, sodass zu Recht mit Bescheid vom
9.6.2000 ein Säumniszuschlag vorgeschrieben worden sei.
5.) BVE betreffend Bescheid vom
11. September 2000:
Das Finanzamt stellte fest,
dass am 18. 10. 1999 die ESt-Vorauszahlung 10-12/1999 mit 41.850,-- sowie am
21.1.2000 die ESt-Vorauszahlung 1-3/2000 in gleicher Höhe auf dem
Abgabenkonto vorgeschrieben worden seien. Am 14.8.2000 sei eine Barzahlung in
der Höhe von 52.71,--(gemeint wohl: 52.711,--) geleistet worden, die
(vermindert um die USt-Zahllast für Juni 2000) zur Entrichtung der
ESt-Vorauszahlung 7-9/2000 gedacht gewesen sei. Diese Zahlung sei
gemäß
§ 214 Abs. 1 BAO nach Abzug der USt-Zahllast für Juni
zur Abdeckung des restlichen Rückstandes aus der ESt-Vorauszahlung
10-12/1999 sowie zur teilweisen Abdeckung der ESt-Vorauszahlung 1-3/2000
verwendet worden. Für die Entrichtung der ESt-Vorauszahlung 7-9/2000 sei
somit keine Gutschrift mehr zur Verfügung gestanden, weshalb der
Säumniszuschlag zu Recht vorgeschrieben worden sei.
6.) BVE betreffend Bescheid vom
11. September 2000:
Das Finanzamt stellte fest,
dass am 21.1.2000 die Est-Vorauszahlung 1-3/2000 mit 41.850,-- und am 17.4.2000
die Est-Vorauszahlung 4-6/2000 in gleicher Höhe auf dem Abgabenkonto
vorgeschrieben worden seien. Am 15.11.2000 seien 53.766,-- bar einbezahlt
worden, die (vermindert um die USt-Zahllast für September 2000) zur
Entrichtung der ESt-Vorauszahlung 10-12/2000 gedacht gewesen seien.
Gemäß
§ 214 Abs.1 BAO sei diese Zahlung - vermindert
wiederum um die USt-Zahllast für September 2000 - zur Abdeckung des
restlichen Rückstandes aus der ESt-Vorauszahlung 1-3/2000 sowie zur
teilweisen Abdeckung der ESt-Vorauszahlung 4-6/2000 verwendet worden. Zur
Entrichtung der ESt-Vorauszahlung 10-12/2000 sei deshalb keine Gutschrift mehr
zur Verfügung gestanden, weshalb die Vorschreibung eines
Säumniszuschlages zu Recht erfolgt sei.
Mit Schreiben vom 10. August
2000 beantragte die Bw. die Vorlage sämtlicher Berufungen an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz und begründete dies damit, dass am 28.
Juli 1999 um eine Berichtigung der Umsatzsteuererklärung 1997 für die
Steuernummer xy sowie um Überrechung von 119.823,51 auf ihre Steuernummer
angesucht worden sei. Mit jeder der verfahrensgegenständlichen Berufungen
sei die Überrechung urgiert worden. Die einzige Reaktion seien trotz
persönlicher Vorsprachen die Säumniszuschläge gewesen. Die
beantragte Berichtigung sei schließlich im Juli 2002 auf der Steuernummer
xy durchgeführt und damit auch ihr Konto am 16. Juli 2000 bedeckt
worden.
Das Finanzamt beantragte die
Abweisung sämtlicher Berufungen und führte aus, dass der
Umbuchungsantrag mangels ausreichenden Guthabens mit Bescheid vom 7. Mai 2000
abgewiesen worden sei. Die dagegen erhobene Berufung sei ebenfalls abgewiesen
worden, da sich auch nach Verbuchung der berichtigten Umsatzsteuererklärung
1997 am 6. Juni 2002 kein Guthaben, sondern eine Nachforderung ergeben habe.
Gegen den Umsatzsteuerbescheid sei kein Rechtsmittel erhoben worden. Die Angaben
der Bw., dass im Juli 2002 das Konto durch eine Umbuchung bedeckt worden sei,
seien nicht nachvollziehbar, da der fällige Rückstand nicht durch eine
Umbuchung, sondern durch eine am 16. Juli 2002 erfolgte Überweisung
ausgeglichen worden sei.
Sämtliche Feststellungen
des Finanzamtes betreffend Gutschriften bzw. Lastschriften auf den betroffenen
Abgabenkonten sind durch Kontoauszüge belegt und werden somit als erwiesen
dieser Entscheidung zu Grunde gelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wird eine Abgabe nicht
spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, tritt gemäß
§
217 Abs. 1 iVm 219 BAO idF vor Inkrafttreten des Budgetbegleitgesetzes 2001,
BGBl. I Nr. 142/2000, mit Ablauf dieses Tages die Verpflichtung zur Entrichtung
eines Säumniszuschlages im Ausmaß von 2% der nicht entrichteten
Abgabe ein, soweit der Eintritt dieser Verpflichtung nicht gemäß Abs.
2 bis 6 oder § 218 BAO hinausgeschoben wird (Rechtslage für
Säumniszuschläge wegen Nichtentrichtung von Abgaben, für die der
Abgabenanspruch im Jahr 2001 oder früher entstanden ist).
Gemäß
§ 211
Abs. 1 lit. g leg. cit. gelten Abgaben bei Umbuchungen oder Überrechnung
von Guthaben auf Abgabenschuldigkeiten eines anderen Abgabepflichtigen am Tag
der Antragstellung,
frühestens jedoch am
Tag der Entstehung der Guthaben, als entrichtet.
Die Bw. hat
unbestrittenermaßen am 6. Juli 1997 einen Antrag gestellt, vom Steuerkonto
xy die für die Monate Juni bis Dezember 1997 in Höhe von 119.823,51
ATS einbezahlte Umsatzsteuer auf ihr Steuerkonto umzubuchen. Ab diesem Zeitpunkt
ging die Bw. offenbar davon aus, dass dieser Betrag von ihr als auf ihr
Steuerkonto entrichtet anzusehen sei. Damit ist die Bw. allerdings einem
Rechtsirrtum unterlegen. Abgesehen davon, dass Gegenstand von Umbuchungen oder
Überrechnungen nicht Gutschriften (also beispielsweise wie von der Bw.
beantragt einzelne USt-Gutschriften), sondern nur Guthaben (= Differenz von
Gutschriften und Lastschriften auf einem Abgabenkonto) sein können (VwGH
15.9.1999, 94/13/0061 und die dort zitierte Vorjudikatur), ist weitere
Voraussetzung für eine Tilgungswirkung, dass eine Umbuchung oder
Überrechnung auch tatsächlich durchgeführt wird. Dies ist aber
nicht erfolgt. Der Überrechnungsantrag wurde mangels Guthabens am
Steuerkonto xy abgewiesen. Das Vorbringen der Bw. im Vorlageantrag, wonach auf
Grund einer "Berichtigung" des Abgabenkontos xy auch ihr
Abgabenkonto "bedeckt" worden sei, ist - darin ist dem
Finanzamt zuzustimmen - nicht durch die Kontoaufzeichnungen gedeckt. Es
hat nach den Kontoauszügen weder im Juli 2002 noch sonst eine
Überrechnung vom Abgabenkonto xy auf das Abgabenkonto der Bw.
stattgefunden. Vielmehr wurde der fällige Rückstand am 16. Juli 2002
durch Einzahlung eines Betrages in der Höhe von 8.707,91 €
abgedeckt.
Die
Einkommensteuernachforderung für 1997, sowie die
Einkommensteuervorauszahlungen für das 3. und 4. Quartal 1999, sowie
für für das 1. bis 4. Quartal 2000 sind sohin am jeweiligen
Fälligkeitstag nicht entrichtet worden, sodass die Vorschreibungen von
Säumniszuschlägen gemäß
§ 217 Abs. 1 iVm 219 BAO in
der hier anzuwendenden Fassung vor Inkrafttreten des Budgetbegleitgesetzes 2001,
BGBl. I Nr. 142/2000, zu Recht erfolgt sind.
Bemerkt wird, dass nach der auf
im Jahr 2001 oder früher entstandenen Abgabenansprüche anzuwendenen
Rechtslage Verrechnungsweisungen im Sinne des danach anzuwendenden
§ 214 Abs. 4 lit e BAO hinsichtlich der Entrichtung von
Einkommensteuer(voraus)zahlungen nicht zulässig waren.
Die angefochtenen Bescheide des
Finanzamtes sind sohin zu Recht ergangen, weshalb spruchgemäß zu
entscheiden war.
Wien,
17. März 2004
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/4052-W/02
- Stammnummer
- 8849
- Gültig
- 17.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF