Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0260-W/04
Ermittlung der Höhe von ausländischen Einkünften
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0260-W/04vom 16.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
PwC Business Services, gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 9., 18.
und 19. Bezirk und Klosterneuburg in Wien betreffend Einkommensteuer
für das Jahr 1999 entschieden:
Der
Berufung wird in eingeschränktem Umfang Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem den als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) hat
im Streitjahr vom 1.1. bis 30.6. lohnsteuerpflichtige Einkünfte von einem
inländischen Arbeitgeber bezogen. Im Zeitraum 1.7. bis 31.12. wurde er nach
Kroatien entsandt.
Da 1999 noch kein Abkommen zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung mit Kroatien abgeschlossen war, beantragte der
Bw. beim Bundesministerium für Finanzen innerstaatliche Maßnahmen
nach § 48 BAO in der damals geltenden Fassung.
Das BMF verfügte mit
Bescheid vom 25. Juli 2001, dass die für die Dienstleistung in
Kroatien geleisteten Dienstbezüge aus der inländischen
Lohnsteuerbemessungsgrundlage ausgeschieden werden, wenn diese Bezüge einer
der österreichischen Einkommensteuer vergleichbaren Besteuerung
unterliegen. Weiters sei aber auf die inländischen Einkünfte der
Progressionsvorbehalt anzuwenden.
Auf Grund der vom Bw. am
21. Mai 2001 abgegebenen Einkommensteuererklärung erließ das
Finanzamt am 11. Februar 2003 den Einkommensteuerbescheid für das Jahr
1999.
In der Bescheidbegründung
wird ausgeführt, dass die Bezüge aus Kroatien aufgrund des Bescheides
des BMF vom 25.7.2001 in der Höhe von ATS 457.461,-- zur Progression
herangezogen worden seien, eine Anrechnung der im Ausland entrichteten Steuer
hätte daher nicht erfolgen können.
Am 28. April 2003 erfolgte
eine amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303
Abs. 4 BAO. Grund dafür war die Übermittlung ein berichtigten
(weiteren) Lohnzettels seitens des Dienstgebers des Bw., in dem die kroatischen
Einkünfte in Höhe von ATS 565.520,-- ausgewiesen
waren.
Das Finanzamt erließ
gleichzeitig den neuen Einkommensteuerbescheid 1999. Die ausländischen
Einkünften wurden mit ATS 1,023.181,00 angesetzt.
Mit Schreiben vom 8. Mai
2003 erhob die steuerliche Vertretung namens ihres Mandanten fristgerecht
Berufung und wies darauf hin, dass die ausländischen Einkünfte
bereits in der Einkommensteuererklärung 1999 unter Kennziffer 359
Berücksichtigung gefunden hätten. Durch die Einspielung des
Lohnzettels und die Aufnahme dieser Einkünfte seien diese doppelt im
Einkommensteuerbescheid 1999 berücksichtigt worden.
Das Finanzamt erließ am
1. August 2003 eine Berufungsvorentscheidung . Die ausländischen
Einkünfte wurden dabei auf ATS 565.720,00 reduziert.
Die steuerliche Vertretung
erhob namens ihres Mandanten am 13. August 2003 gegen obige
Berufungsvorentscheidung Berufung. Diese wurde als Antrag auf Vorlage an die
Abgabenbehörde II. Instanz gewertet.
Zur Begründung wurde
ausgeführt:
"Sie haben
ausländische Einkünfte in der Höhe von ATS 565.720,-- als
Progressionseinkünfte in dem Einkommensteuerbescheid 1999
berücksichtigt. Laut der Berufung vom 8. Mai 2003 sollten diese
Einkünfte aus dem Einkommensteuerbescheid 1999 entfernt werden und nur die
Einkünfte in Höhe von ATS 457.461,-- (welche auch in der
Einkommensteuererklärung 1999 unter Kennziffer 359 angegeben wurden) als
Progressionseinkünfte berücksichtigt werden.
Ich ersuche daher die
Progressionseinkünfte in Höhe von ATS 565.720,-- aus dem
Einkommensteuerbescheid zu entfernen und diese durch ATS 457.461,-- zu
ersetzen..."
Der unabhängige
Finanzsenat kontaktierte nach Berufungsvorlage die steuerliche Vertretung
telefonisch, um die Divergenz zwischen den in der Beilage zur
Einkommensteuererklärung 1999 und den im übermittelten Lohnzettel
ausgewiesenen Einkünften aufzuklären.
Mit Schreiben vom
15. März 2004 schränkte der Bw. die Berufung ein; die Daten des
eingespielten Lohnzettels seien zutreffend, er ersuchte aber weiters um
Gewährung von Werbungskosten für doppelte Haushaltsführung
(ATS 53.250,--) und Gewerkschaftsbeitrag (ATS 120,--) sowie um Ansatz
des Kirchenbeitrages in Höhe von ATS 1.000,--.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Unstrittig ist, dass es in dem
im wiederaufgenommenen Verfahren erlassenen neuen Einkommensteuerbescheid zu
einer Doppelerfassung der zum Progressionsvorbehalt heranzuziehenden kroatischen
Einkünfte gekommen ist.
Das Finanzamt hat bei Erlassung
des ursprünglichen Einkommensteuerbescheides die Kosten für doppelte
Haushaltsführung anerkannt. Auch für den unabhängigen Finanzsenat
spricht nichts gegen eine Berücksichtigung dieser Aufwendungen sowie des
Gewerkschafts- und des Kirchenbeitrags. Somit konnte der Berufung in
eingeschränktem Umfang entsprochen werden.
Wien,
16. März 2004
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 48 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0260-W/04
- Stammnummer
- 8837
- Gültig
- 16.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF