Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0056-G/04
Erstattung von Vorsteuer, Einfuhrumsatzsteuer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0056-G/04vom 09.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Dr. Horst Auer, gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt betreffend
Vorsteuererstattung an ausländische Unternehmer für das Jahr 1996
entschieden: Der
Berufung wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
abziehbare Vorsteuer (Einfuhrumsatzsteuer) für den Zeitraum 4-6/1996 wird
mit 16.621,07 € erstattet.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. beantragte mit Eingabe vom 22. Juli 1996
unter Bezugnahme auf die Verordnung BGBl. 279/1995 die Erstattung von
Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von 228.711,--S (16.621,07 €). Dieser
Antrag wurde mit Bescheid vom 1. August 1997 abgewiesen. Die dagegen
eingebrachte Berufung wurde nach Erlassung einer abweisenden
Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz, der
Finanzlandesdirektion für Steiermark, zur Entscheidung vorgelegt. Diese
erließ eine abweisende Berufungsentscheidung vom 23. April 1999
(vgl. zum weiteren Sachverhalt die Vorentscheidung zu GZ. RV
94/1-10/98).
Die Bw. brachte daraufhin Beschwerde vor dem VwGH. Der VwGH
hob diese Berufungsentscheidung mit Erkenntnis vom 27. März 2003,
99/15/0113, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften
auf. Die (damals) belangte Behörde schloss aus dem Umstand, dass Waren, die
zwar im Jahr 1995 in die Schweiz eingeführt, aber im Jahr 1996 nicht mehr
aus der Schweiz ausgeführt worden sind, zu steuerpflichtigen Umsätzen
in Österreich geführt hätten. Da die Bw. nicht ausdrücklich
nach dem Verbleib der Waren gefragt wurde, habe für sie auch kein Grund
bestanden, darüber Auskunft zu geben.
Im nunmehr fortgesetzten Verfahren konnte die Bw. dem
Finanzamt gegenüber den Nachweis erbringen, dass die fehlenden
Schmuckstücke nicht im Inland verkauft wurden. Es liegen daher keine
steuerpflichtigen Umsätze, wie noch im Erstverfahren vermutet wurde, in
Österreich vor.
Da nunmehr geklärt ist, dass kein Veranlagungsfall
vorliegt, steht der Bw. die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer
zu.
Graz,
9. März 2004
Normen und Schlagworte
- § 1 Verfahren für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern, BGBl. Nr. 279/1995
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0056-G/04
- Stammnummer
- 8826
- Gültig
- 09.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF