Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0130-W/04
Steuerliche Berücksichtigung versicherungstechnischer Rückstellungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0130-W/04vom 16.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
KPMG Alpen-Treuhand GmbH., gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 23.
Bezirk betreffend Körperschaftsteuer für das Jahr 2002
entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Den Gegenstand des Unternehmens
der Bw. bildet in der Hauptsache der Betrieb des
Versicherungsgeschäftes.
In Entsprechung der Bestimmung
des § 15 Abs. 2 Z 3 KStG 1988 iVm § 26a Abs. 11 KStG 1988 idF BGBl.Nr.
142/2000, wonach eine Änderung versicherungstechnischer Rückstellungen
zum Ausgleich des schwankenden Jahresbedarfes nur zur Hälfte steuerwirksam
ist, nahm die Bw. die Ermittlung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb für
das Jahr 2002 unter gewinnerhöhender Berücksichtigung von €
5,070.278,37 vor.
Im Hinblick auf die im Gefolge
des Budgetbegleitgesetzes 2001 geschaffene und für Versicherungsunternehmen
geltende Bestimmung des § 15 Abs. 3 KStG 1988 in Verbindung mit der
Übergangsregelung des § 26a Abs. 12 KStG 1988, wonach langfristige
Rückstellungen für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle und
langfristige sonstige Rückstellungen mit 80 % des Teilwertes anzusetzen
sind, berücksichtigte die Bw. außerdem in der
Körperschaftsteuererklärung für das Jahr 2002 einen
gewinnerhöhenden Korrekturposten in Höhe von € 3,319.782,55
(Rückstellung für noch nicht abgewickelte
Versicherungsfälle).
Auf Grundlage der
angeführten Bestimmungen erhöhte die Bw. daher den nach § 7 KStG
1988 ermittelten Gewinn des Jahres 2002 insgesamt um den
berufungsgegenständlichen Betrag von € 8,390.060,92 im Wege einer
außerbücherlichen Zurechnung.
Der
Körperschaftsteuerbescheid für das Jahr 2002 wurde vom Finanzamt ohne
Abweichung von den Angaben der Bw. in der Körperschaftsteuererklärung
erlassen.
In der dagegen erhobenen
Berufung vom 25. November 2003 teilte die Bw. mit, bei der Erstellung der
steuerlichen Mehr-Weniger-Rechnung die Berücksichtigung von
Substanzgewinnen aus ausländischen Investmentfonds in Höhe von €
431.534,86 übersehen zu haben und legte eine entsprechend berichtigte
Körperschaftsteuererklärung für das Jahr 2002 vor.
Der Berufung wurde mit
Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes vom 10. Dezember 2003
stattgegeben.
Mit Anbringen vom 17. Dezember
2003 stellte die Bw. den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch
die Abgabenbehörde zweiter Instanz und brachte folgendes vor:
Hinsichtlich der
versicherungstechnischen Rückstellungen werde beantragt, die Festsetzung
der steuerpflichtigen Einkünfte ohne Berücksichtigung der sich durch
das Budgetbegleitgesetz 2001 eingeführten Beschränkung der
steuerlichen Abzugsfähigkeit dieser Rückstellungen ergebenden
Erhöhungsbeträge von insgesamt € 8,390.060,92
vorzunehmen.
Die Bestimmungen des § 15
Abs. 3 KStG 1988 und des § 15 Abs. 2 Z 3 KStG 1988 seien verfassungswidrig,
wobei auch die diesbezüglichen Übergangsbestimmungen des § 26a
Abs. 11 und 12 KStG einzubeziehen wären.
Der Gesetzgeber habe damit
für bestimmte Arten von versicherungstechnischen Rückstellungen
wörtlich die Neuregelung des § 9 Abs. 5 EStG 1988 übernommen und
grundsätzlich nur noch einen eingeschränkten Ansatz von 80 % des
Teilwertes als zulässig erachtet. Nur jene Rückstellungen, deren
Laufzeit am Bilanzstichtag weniger als zwölf Monate betrage, seien
ungekürzt anzusetzen. Im Unterschied zu § 9 Abs. 5 EStG 1988 nehme der
Gesetzgeber jedoch im Anwendungsbereich des § 15 Abs. 3 KStG 1988
zusätzlich auch eine Bestimmung zur Fristigkeit einer bestimmten Art von
versicherungstechnischen Rückstellungen vor. So solle bei
Rückstellungen für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle
davon ausgegangen werden, dass bei 30 % der Summe dieser Rückstellungen die
Laufzeit am Bilanzstichtag weniger als zwölf Monate betrage. Daraus werde
umgekehrt die unwiderlegbare Vermutung abgeleitet, dass die als langfristig zu
behandelnden Teile der Rückstellung pauschal mit 70 % anzunehmen
seien.
Der Gesetzgeber sei nach Art. 7
B-VG verpflichtet, Gleiches gleich und Ungleiches ungleich zu behandeln.
Behandle der Gesetzgeber vergleichbare Sachverhalte unterschiedlich,
müssten dafür sachliche Gründe vorliegen. Aus
verfassungsrechtlicher Sicht sei der Gesetzgeber grundsätzlich frei,
Durchschnittsbetrachtungen vorzunehmen und aus Gründen der
Verwaltungsökonomie pauschale, einfach und leicht handhabbare Regelungen zu
schaffen, selbst wenn er dadurch Ungleichbehandlungen vornehme.
Härtefälle nehme der Verfassungsgerichtshof in Kauf. Der
Verfassungsgerichtshof habe allerdings auch die Grenzen dieser Maßnahmen
aufgezeigt und wiederholt festgehalten, dass pauschalierende Regelungen, auch
wenn sie im Interesse der Verwaltungsökonomie getroffen würden, nicht
den Erfahrungen des täglichen Lebens widersprechen dürften (vgl. z.B.
VfSlG 13.726/1994). Die in Kauf genommenen Härtefälle dürften
sich bloß ausnahmsweise ereignen. Die durch die Vereinfachung vermiedenen
Schwierigkeiten, die nach den verschiedenen Sachverhalten differenzierende
Lösungen der Vollziehung bereiten würden, dürften zum Gewicht der
angeordneten Rechtsfolgen nicht außer Verhältnis stehen. Vor dem
Hintergrund dieser vom Verfassungsgerichtshof vorgenommenen Wertungen wäre
§ 15 Abs. 3 KStG 1988 als verfassungswidrig zu beurteilen.
Durch die Neuregelung des
§ 15 Abs. 3 KStG 1988 nehme der Gesetzgeber innerhalb der
Rückstellungen Differenzierungen hinsichtlich der Laufzeit vor.
Während er bei allen anderen Rückstellungsarten, die der 80 %-Regel
unterliegen, eine Einzelbetrachtung bei der Bestimmung der Laufzeit am
Bilanzstichtag vorsehe, solle offenbar bei Rückstellungen für noch
nicht abgewickelte Versicherungsfälle eine pauschale und unwiderlegbar
Vermutung Platz greifen. Danach sollen 30 % der Rückstellungen
ungekürzt und 70 % der Rückstellungen nur mit 80 % des Teilwertes zum
Ansatz kommen. Unerheblich sei nach dieser Auffassung hingegen die
tatsächliche Laufzeit der Rückstellungen am Bilanzstichtag. Der
Gesetzgeber würde somit vergleichbare Sachverhalte ungleich behandeln ohne
dafür im Gesetz selbst oder in den Erläuterungen nur irgendeine
sachliche Rechtfertigung anzuführen. Als sachliche Rechtfertigung
könnte nur das Argument der Verwaltungsökonomie in Frage kommen.
Dieses scheide jedoch aus, da der Gesetzgeber auch in allen Fällen, in
denen es auf die Laufzeit der Rückstellung ankomme, davon abgesehen habe,
eine unwiderlegbare oder auch nur eine widerlegbare Vermutung anzuordnen.
Vielmehr sei der Gesetzgeber bei der Einführung einer Einschränkung
der steuerlichen Abzugsfähigkeit der Rückstellung für noch nicht
abgewickelte Versicherungsfälle dem Problem gegenüber gestanden, dass
aufgrund der Besonderheit des Versicherungsgeschäftes und dessen Abbildung
in den Versicherungsbilanzen eine Vergleichbarkeit mit den allgemeinen
Rückstellungen nicht herstellbar gewesen sei. Eine Besonderheit der
Versicherungsbilanz sei es, dass sämtliche aus bestehenden
Versicherungsverträgen resultierenden Verpflichtungen innerhalb der
versicherungstechnischen Rückstellungen dargestellt würden. Dies
umfasse zum Teil auch echte Verbindlichkeiten, Rechnungsabgrenzungsposten und
Wertberichtigungen zu Forderungen. Dabei sehe § 81i Abs. 1 VAG vor, dass
versicherungstechnische Rückstellungen insoweit zu bilden seien, wie dies
nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendig sei, um die
dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den
Versicherungsverträgen zu gewährleisten. Das dabei anzuwendende
Vorsichtsprinzip gemäß
§ 201 Abs. 4 Z 4 HGB habe die
Besonderheiten des Versicherungsgeschäftes zu berücksichtigen (§
81 g Abs. 1 VAG).
Die Rückstellung für
noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle, die gewichtigste
versicherungstechnische Rückstellung im Bereich der Schaden- und
Unfallversicherung, umfasse die dem Grunde oder der Höhe nach noch nicht
feststehenden Leistungsverpflichtungen aus den bis zum Bilanzstichtag
eingetretenen Versicherungsfällen sowie sämtliche nach dem
Bilanzstichtag voraussichtlich anfallenden Regulierungsaufwendungen. Weiters
seien auch, abweichend von den Bilanzierungsvorschriften des Handelsrechts, die
am Bilanzstichtag bereits feststehenden, jedoch noch nicht abgewickelten
Versicherungsverpflichtungen unter dieser Rückstellung aufzunehmen. Auch
Rückstellungen für Rentenverpflichtungen aus dem Bereich Schaden- und
Unfallversicherung seien darin auszuweisen. Diese seien nach anerkannten
versicherungsmathematischen Grundsätzen zu bilden. Die sohin
rückgestellten Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen
würden bereits um allfällige Forderungen aus Regressen,
Ansprüchen auf versicherte Objekte und Teilungsabkommen
vermindert.
Die Verpflichtungen aus den
Versicherungsverträgen seien zum jeweiligen Bilanzierungszeitpunkt
grundsätzlich nach dem Prinzip der Einzelbewertung zu ermitteln. Aufgrund
der möglicherweise großen Zahl an Einzelverpflichtungen sehe das VAG
aber vor, dass etwa für die Rückstellung für noch nicht
abgewickelte Versicherungsfälle Pauschalmethoden angewendet werden
dürfen.
Die so ermittelte
Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle in
der Gesamtrechnung sei sodann noch um Ansprüche aus den bestehenden
Rückversicherungsverträgen vermindert. Jedes einzelne Unternehmen
könne grundsätzlich für sich bestimmen, in welchem maximalen
Schadensselbstbehalt das Versicherungsgeschäft betrieben werden solle. Nach
§ 17c VAG sei dabei jedoch auf die Erfüllbarkeit der eigenen
Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen, die Erfüllbarkeit der
Verpflichtungen des Rückversicherers und die angemessene Streuung des
Risikos Bedacht zu nehmen. Die Art der Rückversicherungsverträge werde
auch durch die unterschiedlichen Risikosituationen der einzelnen Sparten
bestimmt. Durch die Vielfalt der Gestaltungen und die mehrfache Abdeckung von
Risken lasse sich eine Zuordnung der Rückversicherungsabgaben auf die
einzelne Verpflichtung kaum noch nachvollziehen. Bei
"Stop-Loss-Verträgen" würden
die Rückversicherer dann Leistungen erbringen, wenn beim Zedenten die Summe
aller wirksamen Schäden in einem Kalenderjahr einen bestimmten Prozentsatz
der verdienten Prämien übersteigen. Spätestens bei dieser Art der
Rückversicherung sei eine Zuordnung auf den einzelnen Versicherungsvertrag
nicht mehr möglich.
§ 15 Abs. 3 KStG stelle
nun auf die Bilanzposition als Gesamtes (Rückstellung im Eigenbehalt, d.h.
nach Abzug des Anteils der von Rückversicherern übernommenen Risken)
ab. Aus der oben beschriebenen Komplexität der in der Rückstellung
für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle enthaltenen
Rückstellungsteile sei es daher nicht vorstellbar, dass der durch § 15
Abs. 3 KStG 1988 normierte pauschale Ansatz für die Bestimmung der
Fristigkeit sachgerecht sein könne. Eine dabei zugrundeliegende
Durchschnittsbetrachtung würde voraussetzen, dass die Struktur des
Versicherungsgeschäftes, insbesondere der betriebenen Versicherungssparten,
der Gesamtheit der österreichischen Versicherungsunternehmen und auch deren
Rückversicherungspolitik zumindest annähernd vergleichbar wäre.
Davon sei jedoch keinesfalls auszugehen, was auch aus den unternehmensbezogenen
sehr unterschiedlichen Abwicklungszeiträumen für
Versicherungsleistungen ersichtlich sei. Diese würden durch die
betrieblichen Sparten bestimmt. So würden z.B. in der Krankenversicherung
die Versicherungsleistungen in der Regel innerhalb eines Jahres
abgewickelt.
Darüber hinaus stelle sich
die Frage, ob die durch § 15 Abs. 3 KStG 1988 eingeführte
Beschränkung der steuerlichen Abzugsfähigkeit bestimmter
versicherungstechnischer Rückstellungen dem Grunde nach gerechtfertigt sei.
Wie bereits erwähnt, umfasse die Rückstellung für noch nicht
abgewickelte Versicherungsfälle auch echte Verbindlichkeiten aus bereits
fällig gewordenen, jedoch noch nicht ausbezahlten Versicherungsleistungen.
Für Verbindlichkeiten bestehe jedoch keine steuerliche Einschränkung.
Dies gelte auch für die darin enthaltenen Rentenverpflichtungen, für
die aufgrund des versicherungsmathematischen Ansatzes
Abzinsungsüberlegungen nicht mehr anzustellen seien.
Lebensversicherungsverträge, welche fällig geworden seien
(Abläufe, Erlebensfälligkeiten bzw. Rückkäufe) würden
automatisch aus dem aufrechten Versicherungsbestand ausgeschieden. Die
Versicherungsleistungen (vertragliche Leistungen zuzüglich zugeteilte
Gewinnanteile) würden sodann nicht mehr in der Deckungsrückstellung,
sondern in der Rückstellung für noch nicht abgewickelte
Versicherungsfälle ausgewiesen. Auch dabei handle es sich um echte
Verbindlichkeiten, die lediglich aufgrund der besonderen
Rechnungslegungsvorschriften für Versicherungsunternehmen im Bereich der
versicherungstechnischen Rückstellungen zu erfassen seien. Die zum
jeweiligen 31. Dezember fällig gewordenen Leistungen aus
Lebensversicherungsverträgen würden bereits am Beginn des Folgejahres
an die Versicherungsnehmer ausbezahlt.
Abgesehen vom eindeutigen
Verbindlichkeitscharakter dieser rückgestellten Verpflichtungen könne
gerade im Bereich der Lebensversicherung eine Langfristigkeit nicht mehr
angenommen werden.
Somit bleibe festzuhalten, dass
die vom Gesetzgeber vorgenommene pauschale, auf die gesamte Bilanzposition
bezogene und unwiderlegbare Annahme der Laufzeit der Rückstellung für
noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle wohl nicht aus Gründen der
Verwaltungsökonomie, sondern der Unmöglichkeit einer Zuordnung auf die
einzelnen Verträge erfolgt sei. Unternehmensspezifische Besonderheiten, die
sich aus den unterschiedlichen betrieblichen Sparten ergeben, würden dabei
nicht berücksichtigt und führten somit zu sachlich nicht
gerechtfertigten unterschiedlichen Belastungen der
Versicherungsunternehmen.
Zudem sei zu beachten, dass
nach dem VAG die versicherungstechnischen Rückstellungen mit entsprechenden
Kapitalanlagen auf der Aktivseite zu bedeckten seien, um die jederzeitige
Erfüllung der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen
sicherzustellen. D.h. die versicherungstechnischen Rückstellungen
führten zwangsweise zu steuerpflichtigen Kapitalerträgen. Aufgrund
dieser engen, versicherungsaufsichtsrechtlich vorgeschriebenen Verbundenheit der
Aktiv- und Passivseite führten die vom Gesetzgeber vorgenommenen
einseitigen Eingriffe auf der Passivseite im Bereich der
versicherungstechnischen Rückstellungen zu bedenklichen
Differenzierungen.
Weitere verfassungsrechtliche
Bedenken würden hinsichtlich der Übergangsbestimmungen des § 26a
Abs. 12 KStG bestehen. Dabei gehe es um die Ermittlung der
Auflösungsgewinne, die sich aus der erstmaligen Anwendung des § 15
Abs. 3 KStG für die zum 31. Dezember 2000 bilanzierten
Rückstellungswerte ergeben. Die Auflösungsgewinne seien nach Meinung
der Finanzverwaltung als Unterschied der ungekürzten Rückstellungen
zum 31. Dezember 2000 und der nach der neuen Gesetzeslage ermittelten
Rückstellungen zum 31. Dezember 2001 zu ermitteln, wobei im Bereich der
Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle nur
der langfristige Teil von 70 % zu betrachten sei. Ein sich daraus ergebender
Auflösungsgewinn sei sodann der Fünfjahresverteilung zugänglich.
Dies führe dazu, dass bei stark steigenden Rückstellungswerten, was
gerade bei jüngeren Versicherungsunternehmen mit entsprechendem Wachstum
zutreffe, bereits im Jahr 2001 die Altrückstellungen zur Gänze
nachzuversteuern seien. Dies führe zu einer Ungleichbehandlung der
Versicherungsunternehmen untereinander, die sachlich nicht begründet sei,
weshalb auch aus dieser Sicht verfassungsrechtliche Bedenken
bestünden.
Nach § 15 Abs. 2 KStG
könnten Rückstellungen zum Ausgleich des schwankenden Jahresbedarfs
nur unter folgenden Voraussetzungen steuerlich berücksichtigt werden: Es
müsse nach den Erfahrungen in dem betreffenden Versicherungszweig mit
erheblichen Schwankungen des Jahresbedarfs zu rechnen sei. Die Schwankungen des
Jahresbedarfs dürften nicht durch die Prämien ausgeglichen werden. Sie
müssten aus den am Bilanzstichtag bestehenden Versicherungsverträgen
herrühren und dürften nicht durch Rückversicherungen gedeckt
sein. Mit BGBl. I 2000/142 sei eine Einschränkung dahingehend vorgenommen
worden, dass nunmehr nur noch die Hälfte der Rückstellung
steuerwirksam gebildet werden könne. Als Begründung werde in den ErlRV
ausgeführt, dass "es sich bei diesen Beträgen wirtschaftlich
betrachtet um Vorsorgen für Unternehmerrisiken handle, denen teilweise
Eigenkapitalcharakter zukomme".
Die in den ErlRV vertretene
Auffassung scheine davon auszugehen, dass die Möglichkeit der Bildung von
Schwankungsrückstellungen an sich systemfremd wäre. Offenbar gingen
die Materialien davon aus, dass die Schwankungsrückstellungen zum Teil
Eigenkapital darstellten und daher gar nicht rückstellungsfähig
wären. Das dem nicht so sei, werde beispielsweise von Mayer
(Körperschaftsteuerliche Sondervorschriften für
Versicherungsunternehmen, in Doralt u.a. (Hrsg.) Die Besteuerung der
Kapitalgesellschaften, FS für Egon Bauer, 171, 176) wie folgt
begründet: "Eine wichtige Abweichung von
den allgemeinen Bilanzierungsgrundsätzen, die sich aufgrund der besonderen
Struktur des Versicherungsgeschäfts ergibt, besteht darin, dass Gewinne aus
langfristigen Versicherungsverträgen nicht erst nach Beendigung der
Verträge als Ertrag vereinnahmt werden, sondern dass in den einzelnen
Wirtschaftsjahren Teilrealisationen vorgenommen werden. Ein gewisser Ausgleich
für die im Vergleich zu den allgemeinen Bilanzierungsgrundsätzen
frühzeitige Realisation von noch ungewissen Gewinnen wird durch die Bildung
von Schwankungsrückstellung geschaffen." Demnach stelle die Bildung
von Schwankungsrückstellungen keine begünstigende Besonderheit dar,
sondern lediglich einen Ausgleich für sonst gegebene Notwendigkeit von
Teilrealisationen. Unter Zugrundelegung dieses Arguments seien die
Schwankungsrückstellungen nicht systemfremd, sondern würden dazu
beitragen, einen Ausgleich für sonst bestehende systemfremde
Bilanzierungsgrundsätze zu schaffen. Eine systematische Notwendigkeit,
gerade Schwankungsrückstellungen nur teilweise zum steuerlichen Abzug
zuzulassen, bestehe daher aus diesem Blickwinkel nicht. Bei einer
Schwankungsrückstellung handle es sich vielmehr um eine "echte
Rückstellung" (Boetius, Handbuch der versicherungstechnischen
Rückstellungen, Anm. 365), welche ihrem Charakter nach zu den
Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten gehöre (Warnecke,
Beck'scher Versicherungsbilanz-Kommentar, § 341h HGB, Rz. 5).
Der Gesetzgeber nehme somit
innerhalb der Rückstellungen Differenzierungen hinsichtlich der
steuerlichen Wirksamkeit vor, ohne dafür eine sachliche Rechtfertigung zu
haben. Das einzige angeführte Argument, wonach den
Schwankungsrückstellungen teilweise Eigenkapitalcharakter zukomme,
widerspreche jedenfalls den Tatsachen. In dieser Ungleichbehandlung der
Schwankungsrückstellung gegenüber den übrigen Rückstellungen
für ungewisse Verbindlichkeiten liege die Verfassungswidrigkeit des §
15 Abs. 2 Z. 3 KStG.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die von der Bw. im Wege der
Berufung vorgenommene Berichtigung der Körperschaftsteuererklärung
für das Jahr 2002 (Berücksichtigung von Substanzgewinnen aus
ausländischen Investmentfonds in Höhe von € 431.534,86) ist zu
Recht erfolgt.
Dem Begehren auf entsprechende
Abänderung des Körperschaftsteuerbescheides für das Jahr 2002
wird stattgegeben.
Zu den im Vorlageantrag
erstatteten Vorbringen betreffend die versicherungstechnischen
Rückstellungen wird folgendes festgestellt:
Unter dem sechsten Abschnitt
des zweiten Teiles des Körperschaftsteuergesetzes 1988 finden sich
"Sondervorschriften für Versicherungsunternehmen", wobei unter § 15
KStG 1988 die sogenannten versicherungstechnischen Rückstellungen geregelt
sind.
Unter versicherungstechnischen
Rückstellungen werden generell Fremdmittel verstanden, die aus dem Betrieb
des Versicherungsgeschäftes stammen und Verpflichtungen aus den
Versicherungsverträgen zum Ausdruck bringen (siehe Mayer, FS Bauer, Seite
175).
Durch die Zuführungen zu
versicherungstechnischen Rückstellungen soll der Geldbedarf gedeckt werden,
der durch den Eintritt eines Versicherungsfalles verursacht wird.
Gemäß
§ 15 Abs.
2 KStG 1988 in der Fassung vor dem Budgetbegleitgesetz 2001, BGBl. I Nr.
142/2000, waren Rückstellungen zum Ausgleich des schwankenden
Jahresbedarfes insbesondere unter folgenden Voraussetzungen zur Gänze
abzugsfähig:
1. Es muss nach den Erfahrungen
in dem betreffenden Versicherungszweig mit erheblichen Schwankungen
des Jahresbedarfes zu rechnen sein.
2. Die Schwankungen des
Jahresbedarfes dürfen nicht durch die Prämien ausgeglichen
werden. Sie müssen weiters aus den am Bilanzstichtag bestehenden
Versicherungsverträgen herrühren und dürfen nicht durch
Versicherungen gedeckt sein.
Zufolge der mit dem
Budgetbegleitgesetz 2001 (Artikel 8 Ziffer 5, BGBl. I Nr. 142/2000) in § 15
Abs. 2 KStG 1988 angefügten und gemäß
§ 26a Abs. 10 KStG
1988 idF BGBl. I Nr. 142/2000 erstmalig bei der Veranlagung für das
Kalenderjahr 2001 anzuwendenden Ziffer 3 ist die Änderung einer unter den
genannten Voraussetzungen steuerlich zu berücksichtigenden
Schwankungsrückstellung nur zur Hälfte steuerwirksam.
Dem Bericht des
Budgetausschusses (369 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des
Nationalrates XXI.GP) über die Regierungsvorlage (311 der Beilagen) zum
Budgetbegleitgesetz 2001 zufolge sollen die damit getroffenen Maßnahmen
einen Beitrag zur Budgetkonsolidierung leisten, wobei gleichzeitig angestrebt
werde, einerseits die Gleichmäßigkeit der Besteuerung und damit die
Steuergerechtigkeit zu verstärken und andererseits die soziale Symmetrie zu
beachten.
Für den Fall, dass
Rückstellungen zum Ausgleich des schwankenden Jahresbedarfes bereits zum
Ende des letzten vor dem 1. Jänner 2001 endenden Wirtschaftsjahres gebildet
worden sind, sieht der durch Artikel 8 Ziffer 10 des BGBl. I Nr. 142/2000 in
§ 26a KStG 1988 eingefügte Absatz 11 vor, dass diese mit der
Hälfte jenes Betrages gewinnerhöhend aufzulösen sind, mit dem die
Rückstellungen im Jahresabschluss für das letzte vor dem 1.
Jänner 2001 endende Wirtschaftsjahr angesetzt wurden. Die
gewinnerhöhende Auflösung ist den weiteren Ausführungen zufolge
in dem nach dem 31. Dezember 2000 endenden Wirtschaftsjahr und in den folgenden
zwei Wirtschaftsjahren mit jährlich mindestens einem Drittel
vorzunehmen.
Den diesbezüglichen
Erläuterungen in den Gesetzesmaterialien nach sollen Rückstellungen
zum Ausgleich des schwankenden Jahresbedarfes nur mehr zur Hälfte gebildet
werden können, da es sich bei diesen Beträgen wirtschaftlich
betrachtet um Vorsorgen für Unternehmerrisiken handle, denen teilweise
Eigenkapitalcharakter zukomme.
In dem durch Artikel 8 Ziffer
10 in § 26a KStG 1988 eingefügten Absatz 10 ist festgelegt, dass
sowohl der neu gefasste Absatz 2 als auch der hinzugekommene Absatz 3 des §
15 KStG 1988 idF des Budgetbegleitgesetzes 2001 erstmalig bei der Veranlagung
für das Kalenderjahr 2001 Anwendung finden.
Im Gefolge des
Budgetbegleitgesetzes 2001 (Artikel 8 Ziffer 5, BGBl. I Nr. 142/2000) wurde die
Bestimmung des § 15 KStG 1988 nämlich zudem um einen Absatz 3
erweitert, welcher die folgende Regelung enthält:
Rückstellungen für
noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle und sonstige Rückstellungen
(§ 81c Abs. 3 Pos. D VII des Versicherungsaufsichtsgesetzes) sind mit 80 %
des Teilwertes anzusetzen. Rückstellungen, deren Laufzeit am Bilanzstichtag
weniger als zwölf Monate beträgt, sind ohne Kürzung des
maßgeblichen Teilwertes anzusetzen. Bei den Rückstellungen für
noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle ist davon auszugehen, dass bei
30 % der Summe dieser Rückstellungen die Laufzeit am Bilanzstichtag weniger
als zwölf Monate beträgt.
§ 26a Abs. 12 KStG 1988 in
der Fassung des Artikel 8 Ziffer 10 des Budgetbegleitgesetzes 2001 stellt
diesbezüglich klar, dass die im Gefolge des BGBl. I Nr. 142/2000
geschaffene Regelung des § 15 Abs. 3 KStG 1988 auch auf Rückstellungen
für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle und auf sonstige
Rückstellungen (§ 81c Abs. 3 Pos. D VII des
Versicherungsaufsichtsgesetzes) anzuwenden ist, die bereits zum Ende des letzten
vor dem 1. Jänner 2001 endenden Wirtschaftsjahres gebildet worden sind.
Auflösungsgewinne, die sich aus der erstmaligen Anwendung des § 15
Abs. 3 KStG 1988 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000
bei den zuvor genannten Rückstellungen ergeben, können danach auf das
nach dem 31. Dezember 2000 endende Wirtschaftsjahr und auf die folgenden vier
Wirtschaftsjahre (Auflösungszeitraum) verteilt werden, wobei jährlich
mindestens ein Fünftel anzusetzen ist. Scheidet eine Rückstellung
während des Auflösungszeitraumes aus dem Betriebsvermögen aus,
ist der darauf entfallende Auflösungsgewinn im Wirtschaftsjahr des
Ausscheidens jedenfalls anzusetzen.
Wie den zu Artikel 8 Ziffer 5
und 10 des Budgetbegleitgesetzes 2001 getroffenen Erläuternden Bemerkungen
zu entnehmen ist, sollen in Anlehnung an die Neuregelung des § 9 Abs. 5
EStG 1988 bestimmte versicherungstechnische Rückstellungen dem
eingeschränkten Ansatz von 80 % unterliegen, andererseits jedoch die
Deckungsrückstellungen sowie die Rückstellungen für
Prämienrückerstattung von dieser Einschränkung ausgenommen
sein.
Mit dem Budgetbegleitgesetz
2001 wurde auch im Anwendungsbereich des Einkommensteuergesetzes 1988 die
Bildung von Rückstellungen insofern eingeschränkt, als die Bestimmung
des § 9 EStG 1988 um einen Absatz 5 erweitert wurde.
Danach sind Rückstellungen
im Sinne des Abs. 1 Z 3 und 4 leg. cit. (Rückstellungen für sonstige
ungewisse Verbindlichkeiten und für drohende Verluste aus schwebenden
Geschäften) nur mehr mit 80 % des Teilwertes anzusetzen, wobei der Ansatz
von Rückstellungen, deren Laufzeit am Bilanzstichtag weniger als 12 Monate
beträgt, ohne Kürzung des maßgeblichen Teilwertes zulässig
ist.
In den diesbezüglichen
Gesetzesmaterialien heißt es dazu, dass mit Ausnahme der in § 14 EStG
1988 geregelten Sozialkapitalrückstellungen derzeit Rückstellungen im
Allgemeinen in voller Höhe abgesetzt würden, obwohl die echten
Verbindlichkeiten daraus erst in späteren Jahren entstehen würden. Der
Ausweis der Rückstellungen zum voraussichtlichen Erfüllungsbetrag
führe daher zu beträchtlichen steuerlichen Entlastungen, ohne dass dem
eine entsprechende, die Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen
herabsetzende Belastung gegenüber stehe. Die je nach Laufzeit
unterschiedlich hohen Steuervorteile könnten jedoch wiederum entsprechende
Zinsvorteile bringen. Die Neuregelegung sehe daher vor, den Vorteil aus der
verzinslichen Anlage der Steuerersparnis abzuschöpfen, wobei aus
Vereinfachungsgründen an Stelle einer Abzinsung mit einem bestimmten
Rechenzinsfuß ein pauschaler Rückstellungsansatz in Höhe von 80
% vorgesehen werden solle.
Festzuhalten ist, dass die
Bestimmung des § 15 Abs. 3 KStG 1988 idF BGBl. I Nr. 142/2000 klarstellt,
dass die einschränkende Regelung des § 9 Abs. 5 EStG 1988
grundsätzlich auch für die dort angeführten
versicherungstechnischen Rückstellungen gilt.
Aus den vorigen
Ausführungen ergibt sich daher für den Berufungsfall zum Einen, dass
Schwankungsrückstellungen ab der Veranlagung 2001 nur mehr zur Hälfte
steuerlich abzugsfähig sind. Zudem sind Rückstellungen, die bereits in
der Bilanz für das letzte vor dem 1. Jänner 2001 endende
Wirtschaftsjahr unter diesem Titel ausgewiesen wurden, mit der Hälfte des
in dieser Bilanz angesetzten Betrages gewinnerhöhend aufzulösen sind,
wobei die Auflösung beginnend ab 2001 mit jährlich mindestens einem
Drittel vorzunehmen ist.
Zum Anderen geht aus der
vorhergehenden Darstellung der Rechtslage hervor, dass langfristige
Rückstellungen für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle ab
der Veranlagung für 2001 nur mehr dem eingeschränkten, steuerlich
wirksamen Ansatz von 80 % unterliegen. Dies gilt sowohl für die ab dem
Wirtschaftsjahr 2001 gebildeten Rückstellungen, als auch für jene, die
bereits zum Ende des letzten vor dem 1. Jänner 2001 endenden
Wirtschaftsjahres bestehen. Die sich daraus ergebenden Auflösungsgewinne
können allerdings beginnend ab der Veranlagung 2001 auf die nächsten
fünf Jahre verteilt werden, wobei jährlich mindestens ein Fünftel
anzusetzen ist.
Keine Kürzung ist jedoch
bei Rückstellung mit einer Laufzeit von weniger als zwölf Monaten
vorzunehmen. Diesbezüglich geht der Gesetzgeber davon aus, dass dies bei 30
% der Rückstellungen für noch nicht abgewickelte
Versicherungsfälle der Fall ist, sodass pauschal 70 % der unter diesem
Titel gebildeten Rückstellungen als langfristig gelten und daher unter die
Beschränkung der Abzugsfähigkeit fallen.
In dem Berufungsbegehren wird
nun die Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt und die Festsetzung der
Einkünfte aus Gewerbebetrieb unter Nichtberücksichtigung der durch das
Budgetbegleitgesetz 2001 eingeführten Beschränkung der steuerlichen
Abzugsfähigkeit von versicherungstechnischen Rückstellungen
beantragt.
Unbestritten ist jedoch, dass
die Ermittlung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb für das Jahr 2002 auf
Grund der im Berufungszeitraum geltenden Gesetzeslage zu erfolgen hatte, sodass
die sich im Gefolge des Budgetbegleitgesetzes 2001 ergebenden Neuregelungen
für versicherungstechnische Rückstellungen zur Anwendung zu gelangen
hatten.
In der Berufung wird auch nicht
die unrichtige Anwendung der entsprechenden Gesetzesbestimmungen eingewendet.
Es wird vielmehr die
Verfassungswidrigkeit der der Gewinnermittlung zu Grunde gelegten Regelungen des
§ 15 Abs. 2 Z 3 KStG 1988 iVm § 26a Abs. 11 KStG 1988 sowie des §
15 Abs. 3 KStG 1988 iVm § 26a Abs. 12 KStG 1988 jeweils idF BGBl I Nr.
142/2000 geäußert.
Gemäß Art. 18 Abs. 1
B-VG haben die Abgabenbehörden die geltenden Gesetze zu
vollziehen.
Dem unabhängigen
Finanzsenat als Abgabenbehörde II. Instanz kommt nicht die Kompetenz zur
Beurteilung der Verfassungskonformität von Gesetzen zu.
Daher ist die Berufung in
diesem Punkt als unbegründet abzuweisen.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien, 16.
März 2004
Normen und Schlagworte
- § 15 Abs. 2 Z 3 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 15 Abs. 3 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 26a Abs. 11 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 26a Abs. 12 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- Art. 7 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0130-W/04
- Stammnummer
- 8823
- Gültig
- 16.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF