Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2769-W/02
Liebhaberei bei Vermietung einer Eigentumswohnung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2769-W/02vom 09.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Gemäß § 200 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde die Abgabe vorläufig festsetzen, wenn nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens die Abgabepflicht zwar noch ungewiss, aber wahrscheinlich oder wenn der Umfang der Abgabepflicht noch ungewiss ist. Vorliegend hat die Bw. nach zwölf Jahren der Vermietung einer Eigentumswohnung zwar noch immer einen Gesamtverlust erzielt, jedoch erwies sich aus der vorgelegten Prognoserechnung eine Entwicklung zu einer positiven Einkunftsquelle hin, weshalb von einer Einkunftsquelle ausgehend eine vorläufige Berufungsentscheidung durch den UFS - trotz eines endgültigen Erstbescheides - erging.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat am 2. März 2004 über die
Berufung der Bw., vertreten durch Julius Morak & Mag. Franz Harrand
Wirtschaftstreuhand OHG,gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 6., 7.
und 15. Bezirk, vertreten durch Claudia Gindl, betreffend Einkommensteuer
für das Jahr 1999 nach in Wien durchgeführter mündlicher
Berufungsverhandlung entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert. Das Einkommen beträgt
€ 38.982,94 und die Abgabenschuld nach Abzug der Lohnsteuer
beträgt € 276,52.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe in Schillingbeträgen ist
dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen, das insoweit
einen Bestandteil dieses Bescheidspruches bildet.
Diese
Berufungsentscheidung ergeht gemäß
§ 200 BAO
vorläufig.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw) bezog im
streitgegenständlichen Jahr neben Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit (in Höhe von S 545.159,--) noch
Einkünfte (Gewinn in Höhe von S 3.012,56) aus der Vermietung
einer in B. gelegenen 66 m² großen Eigentumswohnung.
Von 1991 bis 2002 erklärte sie aus dieser
Vermietungstätigkeit Einkünfte in folgender Höhe:
|
1991
|
- S 45.862,67
|
1992
|
- S 63.495,87
|
1993
|
- S 14.040,63
|
1994
|
- S 8.100,08
|
1995
|
- S 6.409,68
|
1996
|
- S 26.465,93
|
1997
|
- S 109.183,14
|
1998
|
- S 33.783,00
|
1999
|
S 3.012,56
|
2000
|
- S 5.177,44
|
2001
|
S 1.496,56
|
2002
|
€ 2.823,30
(S 38.849,45)
Mit dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1999 (vom
26. April 2001) wurden die erklärten Einkünfte aus Vermietung der
Wohnung in B. nicht anerkannt, wobei begründend folgendes ausgeführt
wurde:
"Zur Einkommensteuer sind nur solche Einkünfte
heranzuziehen, deren Quellen auf die Dauer gesehen einen
Einnahmenüberschuss erwarten lassen. Eine Tätigkeit, die nicht
geeignet ist, auf Dauer einen Überschuss abzuwerfen, kommt als
Einkunftsquelle i.S. des EStG nicht in Betracht. Es sind daher Verluste aus
einer solchen Tätigkeit (Liebhaberei) nicht ausgleichsfähig, sondern
stellen Kosten der Lebensführung dar (z.B. Anschaffung einer einzelnen
Wohnung als Kapitalanlage). Im gegenständlichen Fall ist in Hinblick auf
die Höhe der Mieteinnahmen und der auch in den Folgejahren anfallenden
wesentlich höheren Ausgaben (Afa, Betriebskosten) kein Überschuss in
einem überschaubaren Zeitraum zu erwarten. Es wird deshalb, bis zu einer
Änderung der Bewirtschaftung, das Vorliegen von Liebhaberei angenommen. Als
Änderung der Bewirtschaftung gilt eine grundlegende Änderung des
wirtschaftlichen Engagements, wie z.B. wesentliche Erhöhung der
Mietzinse."
Gegen den Einkommensteuerbescheid 1999 erhob die
steuerliche Vertretung der Bw. fristgerecht Berufung und führte dabei aus,
dass bei den Erlösen für den Zeitraum 1999 aufgrund eines Absturzes
des Computers irrtümlich der falsche Betrag ausgewiesen worden sei, wobei
um Veranlagung gemäß der beigelegten berichtigten
Abgabenerklärungen ersucht wurde (Die Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung laut Erklärung betragen nunmehr S 3.013 anstatt
ursprünglich - S 55.487).
Betreffend Liebhaberei wurde vorgebracht, dass die Bw. im
Jahre 1999 einen Gewinn von S 3.013 und im Jahr 2000 nur einen Verlust von
S 5.177,-- erzielt habe, obwohl sie die Wohnung nur vier Monate vermietet
gehabt habe. Ab dem Jahr 2001 habe die Bw. das Mietobjekt wieder vermietet
(siehe Mietvertrag; Dauer: 1.3.2001 bis 29.2.2006, monatlicher Mietzins
S 5.000,-- zuzüglich Verwaltungs- und Instandhaltungskosten, z.Zt.
S 1.866,--).
Mit Berufungsvorentscheidung vom 28. August 2001 wurde die
Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 1999 mit folgender Begründung
als unbegründet abgewiesen: "Auch das Vorliegen eines geringen Gewinnes
(wie in der Berufung anl. einer berichtigten Erklärung) kann die
Feststellung, dass es sich um Liebhaberei handelt, nicht ändern. Zumal im
nächsten Jahr (2000) wieder mit einem Verlust zu rechnen ist. Erst wenn
sich die Art der Bewirtschaftung ändert, kann davon abgegangen
werden."
Der steuerliche Vertreter der Bw. legte über
Aufforderung des UFS (mit Fax vom 27. Februar 2004) eine als "Gewinn- und
Verlustplanrechnung 2003-2012" bezeichnete Prognoserechnung vor, in welcher er
die Mieteinnahmen für die Jahre 2003 bis 2006 in Höhe von
€ 4.360,37 und für die Jahre 2007 bis 2012 in Höhe von
€ 4.800,-- ansetzte. Neben der Afa wurden lediglich
Instandhaltungsaufwendungen (gemäß
§ 28 Abs. 2 EStG 1988 auf
zehn Jahre verteilte Instandhaltungsaufwendungen, stammend aus den Jahren 1996,
1997 und 1999) angesetzt.
Die "Gewinne" (in €) pro Jahr betragen somit laut
Prognoserechnung:
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2003 bis 2005
|
2.823,30
|
2006
|
3.085,29
|
2007 bis 2008
|
3.740,69
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2009 bis 2012
|
3.807,22
|
Summe (2003 bis 2012)
|
34.265,45
In der mündlichen
Berufungsverhandlung führte der steuerliche Vertreter der Bw. (STB)
ergänzend aus, dass aufgrund der Prognoserechnung ein Gesamtgewinn
vorliegen werde.
Auf Frage der
Finanzamtsvertreterin, ob die Prognoserechnung so stichhaltig sei, dass man
davon ausgehen könne, dass in den Jahren, in welchen keine
Instandhaltungskosten, Betriebskosten sowie Steuerberatungskosten angesetzt
wurden, tatsächlich auch keine anfallen werden, erläuterte der STB,
dass auch bei sonstigen nicht berücksichtigten Kosten von ca. € 200
bis 300 pro Jahr ein Gesamtüberschuss vorliegen würde.
Zur Frage, ob sämtliche
Fremdmittel bereits getilgt wurden, wurde festgehalten, dass schon ab dem Jahr
1999 keine Zinsaufwendungen mehr vorhanden seien. Außerdem führte der
STB aus, dass außer den obgenannten Kosten voraussichtlich keine weiteren
Ausgaben bis zum Jahr 2012 mehr anfallen würden.
Ein Mietvertrag für den
Zeitraum vom 1.3.2001 bis zum 29.2.2006 wurde bereits im Zuge des
Berufungsverfahrens vorgelegt. Im Zuge der mündlichen Verhandlung legte der
STB über Aufforderung einen Mietvertrag für den Zeitraum 1.10.1992 bis
30.9.1994 (Hauptmietzins S 7.041,80 + USt + Betriebskosten) sowie einen
Mietvertrag für den Zeitraum 1.11.1993 bis 31.10.1996 (Hauptmietzins
S 6.955 + USt + Betriebskosten) vor.
Zur Frage, warum der Mietzins
gesunken sei, antwortete der STB, dass die Vermietbarkeit anscheinend zu dem
Preis nicht gegeben gewesen sei. Die Erhöhung der Erlöse aus
Vermietung ab dem Jahr 2007 führte der STB auf eine Indexsteigerung
zurück. Zusammenfassend wurde festgestellt, dass unter Zugrundelegung der
bisherigen Überschussrechnungen (von 1991 bis 2002) sowie unter
Einbeziehung der Prognoserechnung (von 2003 bis 2012) insgesamt ein
Gesamtüberschuss zu erwarten sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Auf Grund der im vorliegenden
Fall anzuwendenden Liebhabereiverordnung, idF BGBL 1993/33 (LVO) wird
Liebhaberei bei einer Betätigung angenommen, wenn Verluste
entstehen
aus
der Bewirtschaftung von Wirtschaftsgütern, die sich nach der
Verkehrsauffassung in einem besonderen Maß für eine Nutzung im Rahmen
der Lebensführung eignen und typischerweise einer besonderen in der
Lebensführung begründeten Neigung entsprechen
(§ 1 Abs. 2 Z 1 LVO) oder
aus
Tätigkeiten, die typischerweise auf eine besondere in der
Lebensführung begründete Neigung zurückzuführen sind
(§ 1 Abs. 2 Z 2 LVO), oder
aus
der Bewirtschaftung von Eigenheimen, Eigentumswohnungen und
Mietwohngrundstücken mit qualifizierten Nutzungsrechten
(§ 1 Abs. 2 Z 3
LVO).
Im
gegenständlichen Fall ist unbestritten, dass die Bw. mit der Vermietung der
Eigentumswohnung eine Tätigkeit betreibt, die unter die
Liebhabereivermutung des § 1 Abs. 2 Z 3 LVO
fällt. Diese Annahme kann jedoch nach Maßgabe des § 2 Abs. 4 LVO
dann ausgeschlossen sein, wenn die Art der Bewirtschaftung oder der
Tätigkeit in einem "absehbaren" Zeitraum einen Gesamtüberschuss der
Einnahmen über die Werbungskosten erwarten lässt. Bei
Betätigungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 3 gilt als absehbarer Zeitraum
ein Zeitraum von 20 Jahren ab Beginn der entgeltlichen Überlassung,
höchstens 23 Jahren ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen (BGBL II
1997/358).
Unter Gesamtüberschuss
ist gemäß
§ 3 Abs. 2 LVO der Gesamtbetrag der
Überschüsse der Einnahmen über die Werbungskosten abzüglich
des Gesamtbetrages der Verluste zu verstehen.
Im gegenständlichen Fall
begann die Vermietungstätigkeit im Jahr 1992, wobei 1991 erstmalig
Aufwendungen anfielen. In den Jahren 1991 - 1998 ist ein
Werbungskostenüberschuss (Verlust) in Höhe von S 307.341,--
entstanden. Im Jahr 1999 wurde ein Überschuss der Einnahmen über die
Werbungskosten (Gewinn) von S 3.012,56, im Jahr 2000 ein "Verlust" von
S 5.177,44, im Jahr 2001 ein "Gewinn" von S 1.496,56 und im Jahr 2002
ein "Gewinn" in Höhe von S 38.849,45 (€ 2,823,30)
erwirtschaftet. Somit wurde in den ersten zwölf Jahren der
Vermietungstätigkeit ein Werbungskostenüberschuss in Höhe von
S 269.159,87 (€ 19.560,61) erzielt.
Aus der Zusammenschau der
obgenannten in den Jahren 1991 bis 2002 erzielten Einkünfte (Verluste) mit
den für die Jahre 2003 bis 2012 prognostizierten Ergebnissen ergibt sich,
dass die gegenständliche Vermietungstätigkeit in einem absehbaren
Zeitraum (im Sinne des § 2 Abs. 4 LVO) aus heutiger Sicht voraussichtlich
einen Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten erwarten
lässt.
Gemäß
§ 200
Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) kann die Abgabenbehörde die Abgabe
vorläufig festsetzen, wenn nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens
die Abgabepflicht zwar noch ungewiss, aber wahrscheinlich oder wenn der Umfang
der Abgabepflicht noch ungewiss ist.
In der Literatur und Judikatur
wird vor allem im Zusammenhang mit der Beurteilung einer Tätigkeit als
Liebhaberei ganz allgemein die Auffassung vertreten, dass eine vorläufige
Abgabenfestsetzung insbesondere in jenen Fällen erlassen werden könne,
"in denen im Zeitpunkt der Bescheiderteilung die Ungewissheit deshalb besteht,
weil in der Zukunft liegende Sachverhalte entscheidungsrelevant sind" (vgl.
Stoll, Kommentar zur BAO, Band 2, S. 2102, 2. Absatz; Ritz ÖStZ 1986,
160). Zu berücksichtigen ist im vorliegenden Fall, dass nach dem Gesamtbild
der Verhältnisse noch nicht mit Sicherheit gesagt werden kann, ob die
Liebhabereivermutung durch die Prognoserechnung widerlegt ist, zumal -
neben der Ungewissheit der prognostizierten Erlöse - außer der Afa
und den (letztmalig im Jahr 1999 entstandenen, wobei die Prognose bis zum Jahr
2012 reicht) Instandhaltungsaufwendungen keinerlei sonstige Aufwendungen
angesetzt wurden.
Da somit im jetzigen Zeitpunkt
eine abschließende Beurteilung der Vermietungstätigkeit der Bw. noch
nicht möglich ist, weil nach der Art der Betätigung das Gelingen der
Widerlegung der Annahme des § 1 Abs. 2 LVO zwar wahrscheinlich, aber noch
ungewiss ist, ergeht dieser Bescheid vorläufig. Dabei wird vorläufig
von einer Einkunftsquelle ausgegangen, weil diese Alternative als die
wahrscheinlichere anzusehen ist.
Die Erlassung einer
vorläufigen Berufungsentscheidung in Hinblick auf § 289 Abs
2 BAO ist übrigens auch dann zulässig, wenn der Erstbescheid
endgültig erging (vgl. VwGH 20. November 1989, 88/14/0230, ÖStZB 1990,
181).
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Beilagen: 1
Berechnungsblatt
Wien,
9. März 2004
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 2 Z 3 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 Abs. 4 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 200 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2769-W/02
- Stammnummer
- 8818
- Gültig
- 09.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF