Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1277-W/03
Normverbrauchsabgabe für Übersiedlungsgut darstellenden PKW
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1277-W/03vom 12.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Auch wenn die Einfuhr eines PKW als Übersiedlungsgut nach Österreich zoll- und einfuhrumsatzsteuerfrei ist, ist doch bei der erstmaligen Zulassung zum Verkehr in Österreich in der Regel Normverbrauchsabgabe zu entrichten.
Eine innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages erhobene "Berufung" wird als Antrag gemäß § 201 Abs. 3 Z 1 BAO idF AbRmRefG 2003 zu werten sein.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Baden vom 18. Juni 2003 betreffend Festsetzung von
Normverbrauchsabgabe entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) übersiedelte im Jahr 2003
aus beruflichen Gründen von der Schweiz nach Österreich.
Dabei wurde neben Möbeln und anderem
Übersiedlungsgut auch ein PKW BMW 323 Coupe nach Österreich
eingeführt. Dieser PKW hat sich vor der Übersiedlung drei Jahre im
Besitz des Bw. befunden; laut Gutachten des Amtes der
niederösterreichischen Landesregierung, Gruppe Wirtschaft, Sport,
Tourismus, Abteilung Technische Kraftfahrangelegenheiten, vom 17. März
2003 war die Erstzulassung am 30. April 1999.
Am 20. März 2003 erschien die Gattin des Bw.,
Brigitte, beim Finanzamt Baden und erläuterte einem dortigen Bediensteten
den Sachverhalt.
Hierauf füllte ein Bediensteter des Finanzamtes auf
Grund der Angaben der Gattin des Bw. ein Formular "NOVA 2"
(Erklärung über die Normverbrauchsabgabe) aus, welches von der Gattin
des Bw. "i.V." unterfertigt wurde.
Als Bemessungsgrundlage wurde ein Betrag von
12.756 € angegeben. Ausgehend von einem Steuersatz von 12% ergäbe
das eine Normverbrauchsabgabe von 1.539,67 €; zuzüglich einer
Abgabenerhöhung von 20% gemäß
§ 6 Abs 6
Normverbrauchsabgabegesetz in Höhe von 306,13 € ergäbe dies
eine Vorschreibung an NOVA von 1.837 €.
Dem Finanzamtsakt ist ein Berechnungsblatt zu entnehmen,
wonach ausgehend von einem "Wert gelb" von 14.805 € und
einem "Wert blau" von 19.482 € von einem
"Mittelwert" von 17.143,50 € auszugehen ist, was nach
Bereinigung um die "Umsatzsteuerkomponente" (14.286,25 €)
und die "NoVA-Komponente" (12.755,58 €) einen für die
NoVA maßgebenden Wert von 12.756 € ergäbe.
Seitens des Finanzamtes Baden wurde hierauf am gleichen Tag
die Abgabenerklärung mit Fälligkeitstag 22. April 2003 gebucht; am 25.
März 2003 wurde mit Entrichtungstag 20. März 2003 die Zahlung des
Betrages von 1.837 € gebucht ("BFR").
Mit Schreiben vom 28. April 2003 erhob der Bw.
"Berufung gegen den Bescheid über die Festsetzung der NOVA vom
20.03.2003" mit dem erkenntlichen Antrag, keine Normverbrauchsabgabe
für den gegenständlichen PKW festzusetzen.
Unter anderem führte der Bw. - nach Darstellung
der Ausgangslage - hierzu aus:
"Mit
Erstaunen musste ich nun feststellen, dass ich mein Kfz nicht ummelden kann,
ohne eine zusätzliche Steuer (NOVA) an das Finanzamt abgeführt zu
haben. Dies, obwohl das Fahrzeug als Umzugsgut deklariert wurde, sich vor dem
Umzug schon längere Zeit in meinem Besitz befand und
selbstverständlich in der Schweiz versteuert wurde.
Da ich das Auto
dringend beruflich brauche, war ich gezwungen, die NOVA zu entrichten. Ich bin
allerdings überzeugt, dass diese Zusatzsteuer ungerechtfertigt erhoben
wurde und lege deshalb Berufung gegen den Bescheid über die Festsetzung der
NOVA vom 20. März 2003 ein."
Hierauf erging an den Bw. ein mit 18. Juni 2003 datiertes
Schreiben, in welchem diesem vom Finanzamt Baden mitgeteilt wurde, dass die
"NOVA-Anmeldung" vom 20. März 2003 keinen "Bescheid im
Sinne der BAO" darstelle, weswegen ein ordentliches Rechtsmittel
unzulässig sei.
"Um Ihnen
formell die Möglichkeit eines Rechtsmittels einzuräumen, wird
beiliegender "Festsetzungsbescheid - NOVA3 - erlassen (das ist
also keine Zahlungsaufforderung oder Ähnliches).
Ihre bereits
eingebrachte Berufung muss aus den oben erwähnten Gründen
zurückgewiesen werden (Verf. 35).
Sie haben jetzt
die Möglichkeit, gegen den Festsetzungsbescheid vom 18. Juni 2003 zu
berufen (Rechtsmittelbelehrung siehe Seite 2 des Bescheides
NOVA3).
Nach h.a.
Einschätzung müsste eine solche Berufung jedoch gemäß
§ 1 Z 3 des NOVA-G abgewiesen werden, da die erstmalige Zulassung
eines PKW oder Kombi zum Verkehr in Österreich jedenfalls NOVA-Pflicht
auslöst. Eine Befreiungsbestimmung für Übersiedlungsgut existiert
nicht."
Entsprechend dieser Ankündigung ergingen mit gleichem
Datum ein Zurückweisungsbescheid betreffend die Berufung vom 28. April 2003
("betreffend die Anmeldung zur NOVA (Erklärung über die
Normverbrauchsabgabe - NOVA2 vom 20.3.2003"), da der Berufung kein
Bescheid zugrunde liege, sowie ein "Bescheid über die Festsetzung der
Normverbrauchsabgabe", wonach für den gegenständlichen Vorgang
- wie in der Erklärung von 20. März 2003 ausgeführt -
Normverbrauchsabgabe von 1.837 € vorzuschreiben sei. Für den
Zeitraum seien bereits 1.837 € gebucht, woraus eine Nachzahlung bzw.
Gutschrift von 0 € resultiere. Dieser Bescheid wurde wie folgt
begründet:
"Dieser
Bescheid ergeht lediglich aus verfahrenstechnischen Gründen, um Ihnen die
Einbringung eines Rechtsmittels zu ermöglichen."
Mit Schreiben vom 10. Juli 2003 erhob der Bw. nunmehr
Berufung gegen den "Festsetzungsbescheid über die ,NOVA'
vom 18.06.2003" mit dem ersichtlichen Antrag, keine Normverbrauchsabgabe
vorzuschreiben. Begründet wurde die Berufung im Wesentlichen wie die
Berufung vom 28. April 2003.
Mit Bericht vom 13. August 2003 legte das Finanzamt Baden
die Berufung vom 10. Juli 2003 dem Unabhängigen Finanzsenat zur
Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 NoVAG 1991 unterliegt der
Normverbrauchsabgabe:
"1. Die
Lieferung von bisher im Inland nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen
sowie von Vorführkraftfahrzeugen, die ein Unternehmer (§ 2 UStG 1972)
im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, ausgenommen
die Lieferung an einen anderen Unternehmer zur gewerblichen
Weiterveräußerung oder zur gewerblichen
Vermietung.
2. Die
gewerbliche Vermietung im Inland von bisher im Inland nicht zum Verkehr
zugelassenen Kraftfahrzeugen und von Vorführkraftfahrzeugen durch einen
Unternehmer, ausgenommen die gewerbliche Vermietung von
Vorführkraftfahrzeugen an Unternehmer im Sinne der Z 1 und zum Zwecke der
gewerblichen Weitervermietung. Der Ort der Vermietung richtet sich nach § 3
Abs. 11 UStG 1972; § 28 Abs. 7 UStG 1994 ist nicht anzuwenden.
3. Die
erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland, ausgenommen von
Vorführkraftfahrzeugen, sofern die Steuerpflicht nicht bereits nach Z 1
oder 2 eingetreten ist oder nach Eintreten der Steuerpflicht eine Vergütung
nach § 12 Abs. 1 erfolgt ist. Als erstmalige Zulassung gilt auch die
Zulassung eines Fahrzeuges, das bereits im Inland zugelassen war, aber nicht der
Normverbrauchsabgabe unterlag oder befreit war sowie die Verwendung eines
Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre,
ausgenommen es wird ein Nachweis über die Entrichtung der
Normverbrauchsabgabe erbracht.
4. Die
Lieferung, der Eigenverbrauch durch Entnahme (§ 1 Abs. 1 Z 2 lit. a UStG
1972) und die Änderung der begünstigten Nutzung von nach § 3 Z 3
befreiten Kraftfahrzeugen und von Vorführkraftfahrzeugen, weiters der
Wegfall der Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nach § 3 Z 4.
Inland ist das Bundesgebiet, ausgenommen Zollausschlußgebiete (§ 1
Abs. 2 Zollgesetz 1988)."
Gemäß
§ 3 NoVAG 1991 sind von der
Normverbrauchsabgabe befreit:
"1.
Ausfuhrlieferungen. § 6 Abs. 1 Z 1 und § 7 UStG 1994 sind mit der
Maßgabe anzuwenden, daß als Ausfuhrlieferungen auch Lieferungen in
das übrige Gemeinschaftsgebiet (§ 1 Abs. 1 UStG 1994) gelten.
2. Vorgänge
in Bezug auf mehrspurige Kleinkrafträder der Klasse L 2 und in Bezug auf
Personenkraftwagen und andere hauptsächlich zur Personenbeförderung
gebaute Kraftfahrzeuge (ausgenommen solche der Position 8702)
einschließlich Kombinationskraftwagen und Rennwagen, wenn sie nur
elektrisch oder elektrohydraulisch angetrieben werden (aus Unterposition 8703 10
90 und 8703 90 der Kombinierten Nomenklatur).
3. Vorgänge
in Bezug auf Fahrschulkraftfahrzeuge, Miet-, Taxi- und Gästewagen,
Kraftfahrzeuge, die zur kurzfristigen Vermietung, für Zwecke der
Krankenbeförderung und des Rettungswesens verwendet werden, Leichenwagen,
Einsatzfahrzeuge der Feuerwehren und Begleitfahrzeuge für Sondertransporte.
Die Befreiung erfolgt im Wege der Vergütung (§ 12 Abs. 1 Z 3).
Voraussetzung ist, dass der begünstigte Verwendungszweck auf Grund des
Zulassungsverfahrens nachgewiesen wird.
4. a)
Vorgänge in den Fällen des § 1 Z 1 und 2 nach Maßgabe der
folgenden Voraussetzungen im Wege der Vergütung: Personen und
Einrichtungen, die nach dem Bundesgesetz, BGBl. Nr. 257/1976, über die
Umsatzsteuervergütung an ausländische Vertretungsbehörden und
ihre im diplomatischen oder berufskonsularischen Rang stehenden Mitglieder, oder
nach anderen vergleichbaren gesetzlichen Vorschriften zur Entlastung von der
Umsatzsteuer berechtigt sind, haben auch Anspruch auf eine Entlastung von der
Normverbrauchsabgabe. Hinsichtlich des Verfahrens und der Bedingungen für
die Entlastung gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 257/1976.
b) Vorgänge
in den Fällen des § 1 Z 3 nach Maßgabe der folgenden
Voraussetzungen: Die Entlastung steht im Bereich völkerrechtlicher
Privilegien Personen und Einrichtungen zu, soweit und solange eine
Steuerbefreiung von der Einfuhrumsatzsteuer besteht.
c) Unterliegt
die Lieferung eines Kraftfahrzeuges nach § 6 Abs. 1 Z 6 lit. d UStG 1994
oder nach anderen vergleichbaren gesetzlichen Vorschriften nicht der
Umsatzsteuer, so unterliegt die Lieferung (§ 1 Z 1) auch nicht der
Normverbrauchsabgabe. § 6 Abs. 1 Z 6 lit. d UStG 1994 ist
sinngemäß anzuwenden. Eine Nacherhebung der Normverbrauchsabgabe hat
in sinngemäßer Anwendung des § 5 IStVG zu erfolgen.
d)
Unterläge die Lieferung eines Kraftfahrzeuges nach § 6 Abs. 1 Z 6 lit.
d UStG 1994 oder nach anderen vergleichbaren gesetzlichen Vorschriften nicht der
Umsatzsteuer, so unterliegt die gewerbliche Vermietung (§ 1 Z 2) nicht der
Normverbrauchsabgabe. § 6 Abs. 1 Z 6 lit. d UStG 1994 ist
sinngemäß anzuwenden. Eine Nacherhebung der Normverbrauchsabgabe hat
in sinngemäßer Anwendung des § 5 IStVG zu erfolgen."
Gemäß
§ 11 Abs. 1 NoVAG 1991 ist die
Normverbrauchsabgabe (NoVA) eine Selbstbemessungsabgabe:
"Der
Abgabenschuldner hat spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf
den Kalendermonat, in dem die Steuerschuld entstanden ist (Anmeldungszeitraum),
zweitfolgenden Monats eine Anmeldung bei dem für die Einhebung der
Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er den für den
Anmeldungszeitraum zu entrichtenden Betrag selbst zu berechnen hat. Die
Anmeldung gilt als Abgabenerklärung. Der Abgabenschuldner hat die Abgabe
spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten."
§ 201 der Bundesabgabenordnung (BAO) idF AbgRmRefG
2003 lautet:
"§
201. (1) Ordnen die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch
den Abgabepflichtigen an oder gestatten sie dies, so kann nach Maßgabe des
Abs. 2 und muss nach Maßgabe des Abs. 3 auf Antrag des Abgabepflichtigen
oder von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid
erfolgen, wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen
selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder wenn sich
die bekanntgegebene Selbstberechnung als nicht richtig
erweist.
(2)
Die Festsetzung kann erfolgen,
1.
von Amts wegen innerhalb eines Jahres ab Bekanntgabe des selbstberechneten
Betrages,
2.
wenn der Antrag auf Festsetzung spätestens ein Jahr ab Bekanntgabe des
selbstberechneten Betrages eingebracht ist,
3.
wenn kein selbst berechneter Betrag bekannt gegeben wird oder wenn bei
sinngemäßer Anwendung des § 303 Abs. 4 die Voraussetzungen
für eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen vorliegen
würden, oder
4.
wenn sich die Selbstberechnung wegen Widerspruches mit zwischenstaatlichen
abgabenrechtlichen Vereinbarungen oder mit Gemeinschaftsrecht der
Europäischen Union als nicht richtig erweist.
(3)
Die Festsetzung hat zu erfolgen,
1.
wenn der Antrag auf Festsetzung binnen einer Frist von einem Monat ab
Bekanntgabe des selbst berechneten Betrages eingebracht ist,
oder
2.
wenn bei sinngemäßer Anwendung der §§ 303 bis 304 die
Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens auf Antrag der
Partei vorliegen würden.
(4)
Innerhalb derselben Abgabenart kann die Festsetzung mehrerer Abgaben desselben
Kalenderjahres (Wirtschaftsjahres) in einem Bescheid zusammengefasst
erfolgen."
Die Festsetzung einer Selbstberechnungsabgabe - und
um eine solche handelt es sich bei der NoVA - setzt nach § 201
Abs. 1 BAO voraus (vgl. Ritz,
BAO-Handbuch, 114),
dass
sich die bekannt gegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist oder
dass
der Abgabepflichtige, obwohl er hierzu verpflichtet ist, keinen
selbstberechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt
gibt.
Das Finanzamt Baden hat in der Berufung des
Bw. vom 28. April 2003 keinen Antrag gemäß
§ 201 BAO idF
AbgRmRefG 2003 erblickt, sondern eine Berufung gemäß
§ 250
BAO und diese - mangels eines anfechtbaren Bescheides, gegen den sie sich
richtet - mit Bescheid vom 18. Juni 2003 als unzulässig
zurückgewiesen.
Gleichzeitig hat das Finanzamt Baden von Amts wegen einen
Bescheid über die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe erlassen, welchem
die Angaben in der Selbstberechnung der NoVA durch den Bw. zugrunde gelegt
wurden.
Die Voraussetzungen für die amtswegige Erlassung eines
Festsetzungsbescheides nach § 201 BAO sind jedoch auch nach dem hier
anzuwendenden § 201 BAO idF AbgRmRefG 2003 nicht vorgelegen:
Der Abgabepflichtige - an der Vertretungsbefugnis
seiner Gattin (§ 83 Abs. 4 BAO) besteht zwischen den Parteien des
zweitinstanzlichen Verfahrens kein Zweifel - hat der Abgabenbehörde
einen "selbstberechneten Betrag" (auch wenn diesen tatsächlich
ein Bediensteter des Finanzamtes für den Bw. errechnet hat) bekannt
gegeben, sodass § 201 Abs. 1 BAO erster Fall nicht zum Tragen
kommt.
Aber auch die Voraussetzungen des § 201
Abs. 2 BAO zweiter Fall sind hier nicht gegeben: Das Finanzamt Baden hat
den "selbstberechneten Betrag" für richtig erkannt und diesen
auch dem Festsetzungsbescheid zugrunde gelegt. Da sich daher die
Selbstberechnung aus Sicht des Finanzamtes als nicht unrichtig darstellt, liegt
auch kein Anlass, eine vermeintlich unrichtige Selbstberechnung richtig zu
stellen, vor.
Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates kann das
Schreiben des - steuerunkundigen und steuerlich nicht vertretenen - Bw.
vom 28. April 2003 jedoch als (rechtzeitigen) Antrag auf Erlassung eines
Festsetzungsbescheides nach § 201 Abs. 3 Z 1 BAO idF
AbgRmRefG 2003 gewertet werden. Unbeschadet der Bezeichnung als
"Berufung" bezweckte der Bw. mit diesem Schreiben im Ergebnis eine
von seiner Selbstberechnung abweichende Abgabenfestsetzung.
Der Feststellungsbescheid vom 18. Juni 2003 ist daher
zulässigerweise ergangen.
Der angefochtene Bescheid erweist sich jedoch auch als
inhaltlich richtig:
Mit der erstmaligen Zulassung des
streitgegenständlichen Kraftfahrzeuges zum Verkehr in Österreich wurde
der Tatbestand des § 1 Z 3 NoVAG erfüllt.
Einer der in § 3 NoVAG taxativ aufgezählten
Befreiungstatbestände ist nicht gegeben.
Weder handelt es sich um eine Ausfuhrlieferung, noch ist
der BMW 323 Coupe elektrisch oder elektrohydraulisch betrieben.
Anhaltspunkte dafür, dass der BMW 323 Coupe ein
Fahrschulkraftfahrzeug, Miet-, Taxi- und Gästewagen, Kraftfahrzeug, das zur
kurzfristigen Vermietung, für Zwecke der Krankenbeförderung und des
Rettungswesens verwendet wird, Leichenwagen, Einsatzfahrzeug der Feuerwehren
oder Begleitfahrzeug für Sondertransporte ist, lassen sich dem Vorbringen
der Parteien des zweitinstanzlichen Verfahrens ebenfalls nicht entnehmen;
abgesehen davon, dass eine derartige NoVA-Befreiung im Wege der Vergütung
nach § 12 Abs. 1 Z 3 NoVAG zu berücksichtigen
wäre.
Schließlich geniest der Bw. auch nicht
völkerrechtliche Privilegien als Diplomat oder Berufskonsul.
Da kein Befreiungstatbestand vorliegt, wurde die NoVA dem
Grunde nach zu Recht vorgeschrieben. Die Höhe der NoVA ist nicht
strittig.
Bemerkt wird, dass die Abgabenvorschriften die abgabenfreie
Einfuhr von Übersiedlungsgut vorsehen. Dazu gehört auch der
streitgegenständliche PKW. "Abgabenfrei" heißt, dass der
Bw. hierfür weder Zoll noch Einfuhrumsatzsteuer entrichten
muss.
Die NoVA knüpft im gegenständlichen Fall auch
nicht an die Einfuhr nach Österreich, sondern an die erstmalige Zulassung
zum Verkehr in Österreich an. Wirtschaftlich mag dies für den Bw.
wenig Unterschied machen; die derzeitige Rechtslage bietet jedoch den
Abgabenbehörden keine Handhabe, die NoVA nicht vorzuschreiben.
Zur näheren Information wird auf die Broschüre
des BMF "Abgabenfreie Einfuhr von Übersiedlungsgut nach
Österreich"
(http://www.bmf.gv.at/service/publikationen/download/broschueren/uebsiedl.pdf),
Punkt 3.3 am Ende, verwiesen.
Wien,
12. März 2004
Normen und Schlagworte
- § 1 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
- § 201 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
NormverbrauchsabgabeÜbersiedlungsgutPKWEinfuhrZulassung zum VerkehrFeststellungsbescheidSelbstberechnungsabgabe
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1277-W/03
- Stammnummer
- 8810
- Gültig
- 12.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF