Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0026-I/04
Rechtswidrigkeit eines Mängelbehebungsauftrages im Zusammenhang mit der Berufung gegen einen Wiederaufnahmsbescheid
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0026-I/04vom 12.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Im Hinblick auf eine Berufung gegen Wiederaufnahmsbescheide wurde der Abgabepflichtige aufgefordert, Erklärungen nachzureichen, in welchen Punkten die Bescheide angefochten werden und welche Änderungen beantragt werden. Bei der Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens ist § 250 Abs. 1 lit. b und c BAO inhaltsleer, weil hier die Anfechtung nur die Aufhebung des angefochtenen Bescheides bezwecken kann, es somit nicht mehrere Berufungspunkte geben kann. Desgleichen kommt eine Änderung solcher Bescheide nicht in Betracht, die Berufung kann nur auf Aufhebung gerichtet sein (VwGH 28.1.1998, 96/13/0081). Aus der Rechtswidrigkeit des Mängelbehebungsauftrages folgt aber, dass auch der angefochtene Zurücknahmebescheid mit einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit behaftet ist.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 19. August 2003 betreffend
Zurücknahmeerklärung einer Berufung gemäß
§ 275 BAO
entschieden: Der
Berufung wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Im Anschluss an eine abgabenbehördliche Prüfung
erließ das Finanzamt nach Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO von Amts wegen am 21. Mai 2003 neue Sachbescheide ua.
betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 1998 sowie Einkommensteuer für
die Jahre 1998 und 2001. Mit Schreiben (ohne Datum; Datum der Einbringung: 23.
Juni 2003) erhob der Abgabepflichtige fristgerecht Berufung, die im Betreff ua.
wie folgt lautete: "Berufung gegen die
Wiederaufnahme der Bescheide Umsatzsteuer 1998, Einkommensteuer 1998 und
2001". Die Begründung dieser Berufung betraf erkennbar nur die mit
den formal als angefochten bezeichneten Wiederaufnahmsbescheiden verbundenen
Sachbescheide. Das Finanzamt ging davon aus, dass der Abgabepflichtige mit
dieser Berufung sowohl die Wiederaufnahms- als auch die Sachbescheide betreffend
Umsatzsteuer für das Jahr 1998 sowie Einkommensteuer für die Jahre
1998 und 2001 bekämpfen wollte.
Am 24. Juli 2003 erließ das Finanzamt einen Bescheid
(Mängelbehebungsauftrag), der im Hinblick auf die Berufung gegen den
"Wiederaufnahmsbescheid Umsatzsteuer 1998,
Wiederaufnahmsbescheid Einkommensteuer 1998, Wiederaufnahmsbescheid
Einkommensteuer 2001" zur Behebung nachfolgender Mängel
aufforderte:
"Sie
werden ersucht, eine begründete Erklärung, welche Punkte der Bescheide
angefochten und welche Änderungen beantragt werden,
nachzureichen."
Gemäß
§ 275 BAO wurde die Behebung dieser Mängel bis zum 12. August 2003 mit
dem Hinweis aufgetragen, dass die Berufung bei Versäumnis dieser Frist als
zurückgenommen gilt. Der Mängelbehebungsauftrag stellte offensichtlich
auf die in § 250 Abs. 1 lit. b und c BAO enthaltenen Erfordernisse einer
Berufung ab.
Mit
Schreiben vom 8. August 2003 (Mängelbehebung) führte der
Abgabepflichtige fristgerecht aus, dass die Bescheide in folgenden Punkten
angefochten werden: Kürzung der Vorsteuer lt. Tz 14 und 23 des Bp-Berichtes
(betrifft die Umsatzsteuer für das Jahr 1998); Nichtanerkennung von
Ausgaben, die vom Prüfer der privaten Sphäre und Lebensführung
zugerechnet worden seien, lt. Tz 23 des Bp-Berichtes (betrifft die
Einkommensteuer für das Jahr 1998); Nichtberücksichtigung des
Verlustabzuges hinsichtlich der in den Jahren 1999 und 2000 entstandenen
Verluste im Jahr 2001 lt. Tz 25 und 26 des Bp-Berichtes (betrifft die
Einkommensteuer für das Jahr 2001). Diesbezüglich wurden folgende
Änderungen beantragt: Anerkennung der Vorsteuer von 24.828,04 S (betrifft
die Umsatzsteuer für das Jahr 1998); Anerkennung der Betriebsausgaben von
126.706,11 S (betrifft die Einkommensteuer für das Jahr 1998); Anerkennung
eines Verlustvortrages von 661.963 S (betrifft die Einkommensteuer für das
Jahr 2001).
Am
19. August 2003 erließ das Finanzamt einen Bescheid, mit dem die Berufung
ua. gegen den
"
Wiederaufnahmsbescheid
Umsatzsteuer 1998, Wiederaufnahmsbescheid Einkommensteuer 1998,
Wiederaufnahmsbescheid Einkommensteuer
2001
" gemäß
§ 275 BAO als zurückgenommen erklärt wurde. Dem Auftrag, die
Mängel der Berufung zu beheben, sei nicht entsprochen worden. Gegen den
Bescheid vom 19. August 2003 betreffend die Zurücknahmeerklärung einer
Berufung gemäß
§ 275 BAO erhob der Abgabepflichtige fristgerecht
Berufung (Schreiben ohne Datum; Datum der Einbringung: 24. September 2003).
Am
10. Oktober 2003 erließ das Finanzamt eine abweisende
Berufungsvorentscheidung betreffend den Zurücknahmebescheid vom 19. August
2003. Die ursprüngliche Berufung (ohne Datum; Datum der Einbringung: 23.
Juni 2003) und die Mängelbehebung vom 8. August 2003 hätten eine
Begründung nur im Hinblick auf die angefochtenen Sachbescheide enthalten.
Demgegenüber sei während des gesamten Rechtsmittelverfahrens keine
Begründung nachgereicht worden, warum auch die Wiederaufnahme des
Verfahrens zu Unrecht erfolgt sei. Daraufhin stellte der Abgabepflichtige
fristgerecht den Antrag auf Entscheidung über die Berufung gegen den
Zurücknahmebescheid durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz
(Schreiben ohne Datum; Datum der Einbringung: 19. November 2003).
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 250 Abs. 1 BAO muss die Berufung enthalten:
a) die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich
richtet;
b) die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid
angefochten wird;
c) die Erklärung, welche Änderungen beantragt
werden;
d) eine Begründung.
Entspricht eine Berufung nicht den im § 250 Abs. 1 BAO
umschriebenen Erfordernissen, so hat die Abgabenbehörde dem Berufungswerber
gemäß
§ 275 BAO die Behebung dieser inhaltlichen Mängel mit
dem Hinweis aufzutragen, dass die Berufung nach fruchtlosem Ablauf einer
gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt.
Mit dem Mängelbehebungsauftrag vom 24. Juli 2003 wurde
der Berufungswerber im Hinblick auf die Berufung gegen den
"Wiederaufnahmsbescheid Umsatzsteuer 1998,
Wiederaufnahmsbescheid Einkommensteuer 1998, Wiederaufnahmsbescheid
Einkommensteuer 2001" aufgefordert, Erklärungen nachzureichen, in
welchen Punkten die Bescheide angefochten werden und welche Änderungen
beantragt werden. Der Mängelbehebungsauftrag erstreckte sich somit auf die
Tatbestandsmerkmale des § 250 Abs. 1 lit. b und c BAO.
Bei bestimmten Bescheiden (dazu gehört auch die
Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303
Abs. 4 BAO von Amts wegen) ist § 250 Abs. 1 lit. b und c BAO inhaltsleer,
weil hier die Anfechtung nur die Aufhebung des angefochtenen Bescheides
bezwecken kann, es somit nicht mehrere Berufungspunkte geben kann. Desgleichen
kommt eine Änderung solcher Bescheide nicht in Betracht, die Berufung kann
nur auf Aufhebung gerichtet sein (vgl. Ritz, BAO-Kommentar, § 250 Rz 10;
VwGH 28.1.1998, 96/13/0081). Aus der Rechtswidrigkeit des
Mängelbehebungsauftrages vom 24. Juli 2003 folgt aber, dass auch der
angefochtene Zurücknahmebescheid vom 19. August 2003 mit einer inhaltlichen
Rechtswidrigkeit behaftet ist.
Wenn
das Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung vom 10. Oktober 2003 auf das
Tatbestandsmerkmal des § 250 Abs. 1 lit. d BAO abstellte und argumentierte,
dass weder die ursprüngliche Berufung noch die Mängelbehebung eine
Begründung enthalten hätte, warum auch die Wiederaufnahmsbescheide
angefochten sein sollten, so ist dazu Folgendes festzuhalten: Wird wegen
Nichtbehebung solcher Mängel, deren Behebung nicht ausdrücklich
aufgetragen wurde (und die auch nicht unaufgefordert behoben wurden), ein
Bescheid betreffend die Zurücknahmeerklärung einer Berufung
gemäß
§ 275 BAO erlassen, so ist dieser rechtswidrig (VwGH
23.5.1978, 595, 658, 659/78). Mit dem Mängelbehebungsauftrag vom 24. Juli
2003 wurde der Berufungswerber lediglich aufgefordert, seine Berufung den
Erfordernissen des § 250 Abs. 1 lit. b und c BAO anzupassen.
Es
war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
12. März 2004
Normen und Schlagworte
- § 250 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 250 Abs. 1 lit. c BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 275 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0026-I/04
- Stammnummer
- 8789
- Gültig
- 12.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF