Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0151-I/03
Bruchsteinmauer und Pflasterung des Vorplatzes als Errichtungskosten eines seit mehr als 10 Jahren bewohnten Eigenheimes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0151-I/03vom 12.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Kosten für eine Bruchsteinmauer an den Grundstücksgrenzen und für die Pflasterung des Vorplatzes können bei einem bereits seit über 10 Jahren bewohnten Eigenheim nicht als Sonderausgaben abgesetzt werden, da die Errichtung mit dem Bezug des Eigenheimes abgeschlossen ist.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerbers
gegen den Bescheid des Finanzamtes Reutte betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2001
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom 11. Juni 2002 beantragte der
Steuerpflichtige die Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das
Kalenderjahr 2001. Dabei begehrte er die Zuerkennung des
Alleinverdienerabsetzbetrages und die bemessungsgrundlagenmindernde
Berücksichtigung diverser Sonderausgaben und der Betriebsratsumlage.
Das Finanzamt führte mit Bescheid vom
3. September 2002 die Arbeitnehmerveranlagung unter Berücksichtigung
der Einschleif- und Aliquotierungsbestimmungen hinsichtlich der
Topfsonderausgaben antragsgemäß durch.
In der gegen diesen Bescheid rechtzeitig erhobenen Berufung
führte der Steuerpflichtige aus, er habe in seiner Abgabenerklärung
"Sonderausgaben nicht eingetragen". Dabei handle es sich um Ausgaben für
die Errichtung einer Natursteinmauer als Hangbefestigung an der Südostseite
seines Eigenheimes in Höhe von € 3.913,44 und für
Pflasterungsarbeiten in Höhe von € 7.223,24.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 23. September 2002
wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Dazu vertrat das Finanzamt
die Auffassung, die zusätzlich begehrten Aufwendungen wären als Kosten
der Gartengestaltung nicht als Errichtungskosten im Sinne des § 18
EStG 1988 anzusehen.
Daraufhin beantragte der Einschreiter die Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und vertrat
unter Verweis auf die Lohnsteuerrichtlinien die Ansicht, dass die Kosten der
Umfriedung zu den begünstigten Errichtungskosten zählen würden.
Statt einer Betonmauer habe er die günstigere und auch passendere Variante
mit Bruchsteinen gewählt. Diese Mauer diene zusätzlich zur Abgrenzung
des eigenen Grundstückes gegen den Nachbarn auch der Hangbefestigung. Die
Gartengestaltung trete dabei sicherlich in den Hintergrund. Auch die
Pflasterung, die direkt an das Haus anschließe, sei Bestandteil des
Eigenheimes und ermögliche erst dessen Nutzung (Fensterputzen,
Blumengießen etc.) und gehöre seiner Ansicht nach zu den
Errichtungskosten. Dass diese Pflasterung an der Südseite dekorativ
gestaltet worden sei, dürfe keinen Einfluss auf die Absetzbarkeit
haben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 18 Abs. 1 Z 3 lit. b
EStG 1988 sind Beträge, die zur Errichtung von Eigenheimen oder
Eigentumswohnungen verausgabt werden, bei der Ermittlung des Einkommens als
Ausgaben zur Wohnraumschaffung und somit als Sonderausgaben abzuziehen. In
Ergänzung dazu bestimmt § 18 Abs. 3 Z 2 EStG 1988,
dass u.a. für Aufwendungen für Wohnraumschaffung ein einheitlicher
Höchstbetrag besteht und höchstens ein Viertel der tatsächlichen
Aufwendungen bzw. ein Viertel des Höchstbetrages als Sonderausgaben
abzusetzen sind.
Im vorliegenden Fall ist von folgendem unbestrittenen
Sachverhalt auszugehen:
Der Berufungswerber begann auf Grund einer Baubewilligung
vom 14. Mai 1984 mit der Errichtung eines Einfamilienhauses. Dieses wurde
von ihm und seiner Gattin im September 1988 bezogen, wobei das Dachgeschoß
noch nicht bewohnbar ausgestaltet war.
Im Kalenderjahr 2001 gab der Berufungswerber die Errichtung
einer Bruchsteinmauer, welche an den Grenzen seines Grundstückes verlief,
in Auftrag. Zudem wurden vor dem Haus Pflasterungsarbeiten durchgeführt.
Die für diese Arbeiten angefallenen Ausgaben bezeichnet der Berufungswerber
als Sonderausgaben nach § 18 Abs. 1 Z 3 EStG 1988.
Weitere Sachverhaltsermittlungen der Abgabenbehörde
zweiter Instanz ergaben, dass weder die Natursteinmauer noch die Pflasterung im
ursprünglichen Bauplan ersichtlich waren. Auch aus dem Bescheid über
die Baubewilligung ergeben sich keine diesbezüglichen Hinweise. Eine
Benützungsbewilligung für das Eigenheim kann vom Berufungswerber nicht
vorgelegt werden. Nach seinen Angaben wird eine solche in der Wohnsitzgemeinde
nicht erteilt.
In rechtlicher Hinsicht ergeben sich nunmehr folgende
Überlegungen:
Die oben angeführte gesetzliche Bestimmung des
§ 18 Abs. 1 Z 3 lit. b EStG 1988 legt fest, dass die
Schaffung von Wohnraum durch die Möglichkeit des (durch Höchstbetrag
und Viertelung eingeschränkten) bemessungsgrundlagenmindernden Abzuges der
dafür getätigten Aufwendungen als Sonderausgaben steuerlich
gefördert wird. Dabei geht der Gesetzgeber eindeutig von der Schaffung
neuen Wohnraumes aus. Im gegenständlichen Fall sind dem Berufungswerber
jedoch Aufwendungen entstanden, die mit dem Wohnraum an sich in keinerlei
ursächlicher Verbindung stehen. Aufwendungen für eine Umfriedung des
Grundstückes, auf welchem das Eigenheim errichtet wurde, dienen keinesfalls
der Schaffung neuen Wohnraumes. Gleiches gilt für Pflasterungsarbeiten im
Außenbereich. Die Nichtabzugsfähigkeit von Kosten für derartige
Baulichkeiten, ergibt sich auch eindeutig aus der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes. So hat der Gerichtshof in seinem Erkenntnis vom
22.11.1963, 1385/63, im Zusammenhang mit einem Garagenbau ausgesprochen, dass
ein gesondertes Bauwerk, das überhaupt nicht Wohnzwecken dient, in die
für Eigenheime geltende Steuerbegünstigung nicht einbezogen werden
kann. Die nach den Vorstellungen eines Abgabenpflichtigen durchgeführte
Gestaltung des Umfeldes seines Eigenheimes dient gleich wenig Wohnzwecken, wie
der gesonderte Bau einer Garage. Diese Überlegungen treffen im
gegenständlichen Fall umso mehr zu, als der Berufungswerber sein Eigenheim
und somit den neu errichteten Wohnraum vor Errichtung der Mauer und Verlegung
der Pflasterung über weit mehr als zehn Jahre bereits bewohnt hat. Dadurch
wird auch das im Vorlageantrag angeführte Argument, die Pflasterung vor dem
Haus mache eine Nutzung desselben erst möglich, ad absurdum
geführt.
Wenn die Verwaltungspraxis die Kosten der Umfriedung als
Sonderausgaben im Rahmen der Wohnraumschaffung anerkennt und die
Lohnsteuerrichtlinien diesbezügliche Aussagen treffen, muss darauf
hingewiesen werden, dass diese Aussagen zwar die Rechtsmeinung des
Bundesministeriums für Finanzen wiedergeben, aus den Lohnsteuerrichtlinien
nach der ständigen Rechtsprechung der Höchstgerichte seitens eines
Abgabenpflichtigen jedoch kein Anspruch auf richtlinienkonforme Erledigung
ableitbar ist.
Im gegenständlichen Fall spricht aber selbst unter
Beachtung der Richtlinienmeinung der vorliegende Sachverhalt gegen eine
Anerkennung der in Rede stehenden Aufwendungen als Sonderausgaben. Die
Errichtung eines Eigenheimes gilt nämlich mit seiner Bewohnbarkeit als
abgeschlossen (VwGH 17.1.1984, 83/14/0240). Später getätigte
Aufwendungen zählen nicht mehr zu den Errichtungskosten (VfGH 26.9.1983,
B 540/80). Im gegenständlichen Fall war die Errichtung mit dem Bezug
des Eigenheimes durch den Berufungswerber und dessen Gattin im Jahre 1988
abgeschlossen. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass das
Grundstück zu diesem Zeitpunkt noch nicht umfriedet war und die
Flächen vor dem Gebäude noch nicht gepflastert waren. Der Ersatz einer
ursprünglich einfachen Gestaltung durch eine gediegenere bewirkt jedenfalls
nicht, dass ein Eigenheim bis zu dem Zeitpunkt der Verbesserung nicht als
fertiggestellt anzusehen ist (siehe das oben angeführte Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 17.1.1984). Auch die Tatsache, dass weder
Bruchsteinmauer noch Pflasterung im ursprünglichen Bauplan enthalten waren,
noch in der Baubewilligung derartige Maßnahmen gefordert wurden, spricht
für die Erreichung der Benütz- und Bewohnbarkeit und damit den
Abschluss der Errichtung im Jahr 1988. Dass im gegenständlichen Fall der
erste Stock des Gebäudes noch nicht bewohnbar ausgestaltet war, kann diese
Einschätzung auch nicht ändern, zumal der Berufungswerber einen Ausbau
des ersten Stockes im Zeitpunkt des Bezuges des Eigenheimes noch nicht konkret
ins Auge gefasst hatte. Ein solcher ist, wie sich aus dem Bewertungsakt ergibt,
bis zum Jahr 2000 jedenfalls noch nicht erfolgt.
Liegen aber im gegenständlichen Fall keine
Errichtungskosten mehr vor, könnten die gegenständlichen Aufwendungen
lediglich als Sanierungsaufwendungen anerkannt werden. Da sich die bezughabende
Gesetzesbestimmung aber wiederum nur auf die Sanierung von Wohnraum bezieht,
eine den Vorstellungen des Berufungswerbers entsprechende Gestaltung des
Umfeldes des Gebäudes aber weder eine wesentlich längere Nutzungsdauer
noch einen wesentlich erhöhten Nutzwert des Wohnraumes bewirkt, können
die strittigen Aufwendungen auch nicht als Sanierungsaufwendungen steuerlich
berücksichtigt werden. Hinsichtlich der Bruchsteinmauer muss noch darauf
hingewiesen werden, dass auch aus dem vorgebrachten Argument, die Mauer
würde der Hangbefestigung dienen, für die Berufung nichts gewonnen
werden kann. Zum Einen führte der Berufungswerber selbst aus, anstatt einer
Betonmauer als Einfriedung die günstigere und schönere Variante einer
Bruchsteinmauer gewählt zu haben. Diese diene der Abgrenzung seines
Grundstückes gegen die Nachbarn. Im Zuge des Berufungsverfahrens wurden
zudem Lichtbilder vorgelegt, die eine Notwendigkeit der Hangbefestigung nicht
ersichtlich machen. Dies wurde dem Berufungswerber mit Vorhalt der
Abgabenbehörde zweiter Instanz vom 9. Februar 2004 zur Kenntnis
gebracht. In Beantwortung des Vorhaltes wurden wiederum Lichtbilder vorgelegt.
Die Notwendigkeit der Errichtung einer Stützmauer ist aus diesen aber
ebenso nicht erblickbar. Seitens des Berufungswerbers wurden auch keine
zusätzlichen Belege vorgebracht, die für eine Notwendigkeit der
Hangbefestigung sprechen würden.
Die Abgabenbehörde zweiter Instanz geht daher
zusammenfassend davon aus, dass die Errichtung des Eigenheimes mit dem Bezug
desselben im Jahr 1988 abgeschlossen war, weshalb die strittigen Aufwendungen,
abgesehen von ihrer grundsätzlich zu bestreitenden Einstufung als
Errichtungskosten, nicht als solche angesehen werden können. Vielmehr wird
durch diese Maßnahmen das Umfeld des bereits seit mehr als zehn Jahren
bewohnten Gebäudes verschönert, ohne dass dadurch auch nur mittelbar
die Bewohnbarkeit des Gebäudes an sich entscheidend beeinflusst wird. Es
liegen daher bei einer Pflasterung des Außenbereiches und der nicht
notwendigen Errichtung einer Bruchsteinmauer an den Grundstücksgrenzen auch
keine Sanierungsmaßnahmen vor.
Das Finanzamt hat folglich den in Rede stehenden
Aufwendungen zu Recht die Abzugsfähigkeit als Sonderausgaben versagt,
weshalb wie im Spruch zu entscheiden war.
Innsbruck,
12. März 2004
Normen und Schlagworte
- § 18 Abs. 1 Z 3 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0151-I/03
- Stammnummer
- 8781
- Gültig
- 12.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF