Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0612-I/02
Unterhaltsabsetzbetrag für im Ausland lebende, nicht haushaltszugehörige Kinder
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0612-I/02vom 09.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Leistet ein Steuerpflichtiger für seine ständig im Ausland lebenden, nicht haushaltszugehörigen Kinder den gesetzlichen Unterhalt, steht der Unterhaltsabsetzbetrag zu. Die Höhe des gesetzlichen Unterhalts kann nach der Prozentsatzmethode ermittelt werden. Der so - nach inländischen Gesichtspunkten - ermittelte Unterhaltsbetrag ist für das Ausland entsprechend der unterschiedlichen Kaufkraft umzurechnen.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerber,
vertreten durch Dr. Christian Pellet, gegen die Bescheide des Finanzamtes
Kufstein betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für die Jahre
1998, 1999, 2000 und 2001
entschieden: Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Das
Mehrbegehren wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Eingaben vom 16. Juli
2002 beantragte der Steuerpflichtige die Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagungen für die Kalenderjahre 1998, 1999, 2000 und 2001.
Dabei begehrte er ausschließlich die Gewährung von
Unterhaltsabsetzbeträgen für seine drei in seinem Heimatstaat lebenden
Kinder.
Mit Bescheiden vom
13. August 2002 wurden die Veranlagungen durchgeführt, die
Unterhaltsabsetzbeträge jedoch nicht berücksichtigt. Begründend
führte das Finanzamt aus, der Steuerpflichtige lebe in aufrechter Ehe,
weshalb keine Unterhaltsverpflichtung bestehe.
Durch seinen steuerlichen
Vertreter erhob der Steuerpflichtige rechtzeitig Berufung gegen die
Einkommensteuerbescheide und führte aus, die Begründung dieser
Bescheide sei rechtswidrig. Der Vater eines Kindes sei nach § 140 ABGB
unabhängig davon, ob das Kind bei aufrechter Ehe im gemeinsamen Haushalt
oder in getrennten Haushalten lebe, immer unterhaltspflichtig. § 33
Abs. 4 Z 3 lit. b EStG 1988 bestimme, dass einem
Steuerpflichtigen, der für ein Kind, das nicht seinem Haushalt
angehört und für das weder ihm noch seinem Ehepartner Familienbeihilfe
gewährt werde, ein Unterhaltsabsetzbetrag zustehe. Im Gesetz stehe nicht,
dass die Ehe nicht aufrecht sein dürfe, gefordert werde nur, dass Vater und
Kind in getrennten Haushalten wohnten und der Vater für die Kosten des
Unterhaltes aufkomme. Der Berufungswerber habe seit vielen Jahren seinen
Aufenthalt und Haushalt in Österreich. Seine Kinder lebten bei ihrer Mutter
in seinem Heimatstaat. Es lägen somit getrennte Haushalte vor. Da die
Begründungen der bekämpften Bescheide jeder Rechtsgrundlage entbehren
würden, werde beantragt, diese Bescheide aufzuheben und die Einkommensteuer
1998 bis 2001 unter Berücksichtigung der Unterhaltsabsetzbeträge neu
festzusetzen.
Mit Berufungsvorentscheidungen
vom 5. September 2002 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Österreichischen und ausländischen Staatsangehörigen, die in
Österreich steuerpflichtig seien und für ihre Kinder keine
Familienbeihilfe erhielten, weil sich die Kinder ständig im Ausland
aufhalten, stehe auch für den Fall, dass sie für diese Kinder
Unterhalt leisten, kein Unterhaltsabsetzbetrag zu, wenn die Kinder als
haushaltszugehörig gelten würden. Nach § 33 Abs. 4
Z 3 lit. b EStG 1988 stehe der Unterhaltsabsetzbetrag nur dann zu,
wenn - neben dem Zutreffen anderer Voraussetzungen - der Unterhalt für ein
Kind, das nicht dem Haushalt des Steuerpflichtigen zugehört, geleistet
werde. Gelten die Kinder jedoch nach § 2 Abs. 5 FLAG 1967 als
haushaltszugehörig, stehe der Unterhaltsabsetzbetrag nicht zu. Dies bedeute
keine Diskriminierung der Unterhaltsverpflichteten mit im Ausland lebenden
Kindern, weil der Heimatstaat des Kindes in Form von Geld- und Sachleistungen
für eine entsprechende Abgeltung der Kinderlasten sorge.
Daraufhin beantragte der
Einschreiter durch seinen steuerlichen Vertreter die Entscheidung über die
Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Tatsache sei, dass die
Gattin des Berufungswerbers von ihm seit vielen Jahren räumlich getrennt
lebe. Weiters gehe aus dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
4.12.2001, B 2366/00, unter Anderem hervor, dass bereits nach der
Formulierung des § 33 Abs. 4 Z 3 lit. b EStG 1988
für einen Steuerpflichtigen, dessen Kind sich ständig im Ausland
aufhalte, die Gewährung eines Unterhaltsabsetzbetrages in Betracht kommen
könne, sofern es sich um ein Kind handle, das nicht dem Haushalt des
Steuerpflichtigen zugehöre.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 33
Abs. 4 Z 3 lit. b EStG 1988 steht einem Steuerpflichtigen,
der für ein Kind, das nicht seinem Haushalt zugehört (§ 2
Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967) und für das weder ihm
noch seinem vom ihm nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe)Partner
Familienbeihilfe gewährt wird, den gesetzlichen Unterhalt leistet, ein
Unterhaltsabsetzbetrag von S 350.- monatlich zu. Leistet er für mehr
als ein nicht haushaltszugehöriges Kind den gesetzlichen Unterhalt, so
steht ihm für das zweite Kind ein Absetzbetrag von S 525.- und
für jedes weitere Kind ein Absetzbetrag von jeweils S 700.- monatlich
zu. Erfüllen mehrere Personen in Bezug auf ein Kind die Voraussetzungen
für den Unterhaltsabsetzbetrag, so steht der Absetzbetrag nur ein Mal
zu.
Ein Kind gehört nach
§ 2 Abs. 5 FLAG 1967 dann zum Haushalt einer Person, wenn es bei
einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die
Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenn
a) sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der
gemeinsamen Wohnung aufhält,
b) das Kind für Zwecke der
Berufsausübung notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes der
Berufsausübung eine Zweitunterkunft bewohnt,
c) sich das Kind wegen eines
Leidens oder Gebrechens nicht nur vorübergehend in Anstaltspflege befindet,
wenn die Person zu den Kosten des Unterhalts mindestens in Höhe der
Familienbeihilfe beiträgt; handelt es sich um ein erheblich behindertes
Kind, erhöht sich dieser Betrag um den Erhöhungsbetrag für ein
erheblich behindertes Kind (§ Abs. 4 FLAG 1967).
Ein Kind gilt bei beiden
Elternteilen als haushaltszugehörig, wenn diese einen gemeinsamen Haushalt
führen, dem das Kind angehört.
Im vorliegenden Fall ist von
folgendem - unstrittigen - Sachverhalt auszugehen:
Der Berufungswerber lebt und
arbeitet seit 1976 in Österreich. Seine Gattin lebte in den Achtzigerjahren
ebenfalls in Österreich, kehrte jedoch im Jahr 1986 in ihr Heimatland
zurück. In den Jahren 1986, 1988 und 1990 wurden die gemeinsamen Kinder
geboren. In den streitgegenständlichen Jahren 1998, 1999, 2000 und 2001
lebten die Kinder gemeinsam mit ihrer Mutter durchgehend im Heimatland des
Berufungswerbers. Auch sind sowohl der Berufungswerber, als auch seine Gattin
und die Kinder Staatsbürger dieses Landes. Die Kinder besuchten dort
unterschiedliche Schulen, die Gattin ging keiner Erwerbstätigkeit
nach.
Weiters bringt der
Steuerpflichtige mit Schreiben vom 19. Dezember 2003 vor:
Er lebe von seiner Gattin seit
dem Jahr 1992 dauernd getrennt. Die Ehe wäre deshalb nicht geschieden
worden, weil eine "offizielle Scheidung" im kulturellen Umfeld der Gattin eine
große Schande bedeuten würden. Diese Schande wollte der
Berufungswerber seiner Gattin ersparen. Zu erbringende Unterhaltsleistungen
für die Gattin und die Kinder wären bei der Trennung der Ehepartner
vereinbart worden, eine amtliche Festsetzung sei aber mangels Scheidung niemals
erfolgt. Der so vereinbarte gesamte Unterhaltsbetrag hätte
ursprünglich DM 400.- pro Monat betragen. Die Hälfte dieses
Betrages wäre für die Gattin, die andere Hälfte für die
Kinder bestimmt gewesen.
Die Abgabenbehörde zweiter
Instanz legt diese Ausführungen den weiteren Überlegungen zu Grunde.
Es ist dem Berufungswerber nämlich nicht möglich, einen
(Urkunden)Nachweis darüber zu führen, dass er von seiner Gattin
dauernd getrennt lebt. Ein behördliches Verfahren, in welchem dieser
Umstand amtlich festgestellt wird, ist verwaltungsrechtlich nicht vorgesehen. Es
ist aber durchaus nachvollziehbar, dass - wie vom Berufungswerber
ausgeführt - zwei Personen, die seit mehr als zehn Jahren mehr als 1000
Kilometer voneinander getrennt leben, keinen gemeinsamen Haushalt führen.
Dies umso mehr, als die Gattin des Berufungswerbers ursprünglich gemeinsam
mit dem Berufungswerber in Österreich in einem Haushalt lebte und sodann
ins Ausland verzog. Auch wenn die Übersiedlung in ihr Heimatland vorerst
noch nicht zu einer emotionalen Trennung führte (die gemeinsamen Kinder
wurden in den Jahren 1986, 1988 und 1990 geboren), ist nicht von der Hand zu
weisen, dass eine lange räumliche Trennung auch emotional Auswirkungen mit
sich bringt. Zudem führt der Berufungswerber in seinen Schreiben
unwidersprochen aus, dass er in den letzten Jahren, wenn überhaupt,
höchstens ein Mal im Jahr in sein Heimatland reiste. Ansonsten bestand
--mit Ausnahme der Unterhaltszahlungen - kein Kontakt mit seiner Gattin. Bei
einem derartigen Sachverhalt ist es durchaus glaubhaft, dass die Ehepartner
dauernd getrennt leben.
Dem Finanzamt wurde der Vorhalt
der Abgabenbehörde zweiter Instanz vom 3. Juli 2003 sowie die
Beantwortung dieses Vorhaltes vom 19. Dezember 2003 zur Kenntnis
übermittelt. In der dazu ergangenen Stellungnahme hat das Finanzamt die
räumliche Trennung nicht bestritten, jedoch den belegmäßigen
Nachweis der "familiären" Trennung eingefordert, ohne die genaue Art der
Nachweisführung zu umschreiben. Wie aber bereits oben ausgeführt, kann
- weder bei einem Inlandssachverhalt, noch bei bestehendem Auslandsbezug wie im
gegenständlichen Fall - ein belegmäßiger Nachweis über
diese Tatsache erbracht werden. Ist es einem Abgabepflichtigen nicht
möglich, geforderte Beweismittel vorzulegen, weil diese nicht existieren,
wird jedenfalls nicht gegen die jedem Steuerpflichtigen obliegende
Mitwirkungspflicht verstoßen. Die Behörde hat aber die Pflicht, den
entscheidungsrelevanten Sachverhalt soweit als möglich festzustellen und
daraus - in freier Beweiswürdigung (§ 167 Abs. 2 BAO) -
entsprechende Schlussfolgerungen zu ziehen. Beim vorliegenden Sachverhalt geht
die Abgabenbehörde zweiter Instanz in freier Beweiswürdigung davon
aus, dass die Ehepartner dauernd getrennt leben.
Dass es sich bei der von der
Gattin bewohnten Unterkunft im Ausland um eine Wohnung des Berufungswerbers
handelt, wird vom Finanzamt nicht behauptet und ergeben sich auch aus dem
Verwaltungsakt und den weiteren Ermittlungen der Abgabenbehörde zweiter
Instanz keine diesbezüglichen Anhaltspunkte. In diesem Zusammenhang hat der
Berufungswerber - siehe oben - ebenfalls unwidersprochen ausgeführt, er
reise, wenn überhaupt, höchstens ein Mal jährlich zu
Besuchszwecken in sein Heimatland. Auch wenn eine ununterbrochene
tatsächliche Nutzung für das Vorliegen einer Wohnung im Sinne des
§ 26 Abs. 1 BAO nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes nicht nötig ist (vgl. VwGH 16.9.1992, 90/13/0299),
macht ein nur gelegentliches vorübergehendes Verweilen während
unregelmäßig aufeinanderfolgender Zeiträume zu Erholungszwecken
eine Wohnung noch nicht zum Wohnsitz. Auch wird weder vom Finanzamt noch vom
Berufungswerber behauptet, dass er bei seinen seltenen Aufenthalten in seinem
Heimatland in der Wohnung seiner Gattin lebte.
Im vorliegenden Fall ist zudem
zu prüfen, ob die Kinder des Berufungswerbers mit ihm in einem gemeinsamen
Haushalt leben. Dazu verweist § 33 Abs. 4 Z 3 lit. b EStG
1988 auf § 2 Abs. 5 FLAG 1967. Nach den Bestimmungen des
Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gehört ein Kind dann zum Haushalt
einer Person, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit
dieser Person teilt. Die besonderen Bestimmungen des § 2 Abs. 5
FLAG 1967 hinsichtlich nur vorübergehender Abwesenheiten, Benützung
einer Zweitunterkunft für Zwecke der Berufsausübung und Anstaltspflege
treffen im gegenständlichen Fall nicht zu. Die Kinder des Berufungswerbers
sind - was ebenfalls vom Finanzamt nicht bestritten wird - bereits im
Kleinkindalter mit der Mutter zurück in das Heimatland des Berufungswerbers
gezogen bzw. wurden sie dort geboren. Sie leben gemeinsam mit ihrer Mutter in
deren Haushalt. Es ist somit offensichtlich, dass sie keine Wohnung mit dem
Berufungswerber teilen, nachdem er in seinem Heimatland über keine Wohnung
verfügt. Auch von einem abgeleiteten Wohnsitz in der Wohnung der Gattin
kann im gegenständlichen Fall nicht die Rede sein, da der Berufungswerber
glaubhaft gemacht hat, dass er von seiner Gattin dauernd getrennt lebt.
Für die Kinder des
Berufungswerbers wird - ebenfalls unbestritten - in Österreich keine
Familienbeihilfe gewährt.
Wenn nunmehr ein
Abgabepflichtiger für Kinder, die nicht seinem Haushalt zugehören und
für die weder ihm noch seinem nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe)Partner
Familienbeihilfe gewährt wird, den gesetzlichen Unterhalt leistet, steht
nach § 33 Abs. 4 Z 3 lit. b EStG 1988 ein
Unterhaltsabsetzbetrag zu. Auf Grund der obigen Ausführungen steht fest,
dass die Voraussetzungen hinsichtlich fehlender Haushaltszugehörigkeit und
fehlendem Familienbeihilfenbezug im vorliegenden Fall jedenfalls erfüllt
sind. Bleibt somit nur mehr die Prüfung der Frage, ob der Berufungswerber
den gesetzlichen Unterhalt leistet.
Dazu muss eingangs
angeführt werden, dass der Berufungswerber nach den Vorschriften des
bürgerlichen Rechts jedenfalls gesetzlich verpflichtet ist, für den
Unterhalt seiner Kinder aufzukommen. Dass es für die steuerliche
Berücksichtigung von Unterhaltszahlungen in Form eines
Unterhaltsabsetzbetrages einer gerichtlichen oder amtlichen Feststellung der
Höhe der zu bezahlenden Unterhaltsbeträge bedarf, lässt sich aus
dem Einkommensteuergesetz nicht ableiten. Die Begründung des
Erstbescheides, in welcher das Finanzamt ausführt, es bestehe keine
Unterhaltsverpflichtung, ist somit - wie auch vom Berufungswerber zu Recht
aufgezeigt - völlig verfehlt. Zu prüfen ist aber, in welcher Höhe
der Berufungswerber zu Unterhaltsleistungen an seine Kinder gesetzlich
verpflichtet ist und ob er seinen Verpflichtungen in voller Höhe
nachkommt.
Nach ständiger
Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (vgl. OGH 25.3.1999,
2 Ob 72/99y) haben Unterhaltsbeiträge, die einem Kind, das im
Ausland lebt, zufließen, in einer angemessenen Relation zu den
Lebensverhältnissen (Lebensniveau) jenes Landes zu stehen, in dem sich das
Kind aufhält. Dabei darf sich der Unterhaltsanspruch aber weder allein nach
dem Bedarf im Ausland noch allein nach den verbesserten
Einkommensverhältnissen des Unterhaltsverpflichteten richten. Bei der
Bemessung des Unterhalts ist daher zu beachten, dass das Kind einerseits am
Lebensstandard des in Österreich lebenden Unterhaltsverpflichteten
teilhaben kann, dass aber andererseits auch der vergleichsweise geringere Bedarf
am Aufenthaltsort zu berücksichtigen ist, was zum Anspruch auf einen
Mischwert führt (OGH 28.7.1998, 1 Ob 317/97t).
Unter Beachtung dieser
Grundsätze hat die Abgabenbehörde zweiter Instanz folgende
Berechnungen angestellt:
Das durchschnittliche
Monateinkommen netto des Berufungswerbers in den Jahren 1998 bis 2001
beträgt:
[Grafik]
Die Höhe der monatlichen
Unterhaltsleistungen (ermittelt nach der Prozentsatzmethode) beträgt unter
Berücksichtigung des Alters der Kinder und der Unterhaltsverpflichtung
gegenüber seiner nicht berufstätigen, dauernd getrennt lebenden
Ehegattin:
[Grafik]
Der nach der Prozentsatzmethode
ermittelte Unterhaltsanspruch wird zur Ermittlung des "Mischwertes" entsprechend
der unterschiedlichen Kaufkraft zwischen Österreich und dem Aufenthaltsland
der Kinder umgerechnet (Kaufkraft Österreich 100, Kaufkraft Aufenthaltsland
171 - zur Umrechnung vgl. auch OLG Zweibrücken in Deutschland vom
9.11.2003, 5 UF 110/03, bei vergleichbarer Rechtslage):
[Grafik]
Auf Grund der umgerechneten
Unterhaltsverpflichtungen ergeben sich folgende Jahresbeträge
(tatsächliche Zahlungen umgerechnet von DM auf öS):
[Grafik]
Die tatsächlichen
Zahlungen für die Jahre 1998 bis 2001 ergeben sich aus den dem
Unabhängigen Finanzsenat vorgelegten Zahlungsbestätigungen einer
deutschen Bank, deren Echtheit und Richtigkeit vom Finanzamt nicht bestritten
werden. Die darin ausgewiesenen Zahlungen wurden zur Hälfte
berücksichtigt, da der Berufungswerber selbst ausführte, dass 50% der
Unterhaltszahlungen für seine dauernd getrennt lebende Ehegattin bestimmt
waren. Es trifft zwar zu, dass die Zahlungen in unregelmäßigen
Abständen und Höhen und teilweise auch über eine dritte Person
durchgeführt wurden. Einerseits liegt der nunmehr entscheidenden
Behörde aber eine schriftliche Bestätigung dieser dritten Person vor,
dass die Zahlungen im Auftrag und im Namen des Berufungswerbers sowie auf dessen
Rechnung durchgeführt wurden. Andererseits begründete der
Berufungswerber nachvollziehbar, dass es ihm zum Teil (mangels Visum für
Deutschland bzw. Fahrtmöglichkeit) nicht möglich war, die
Überweisungen selbst durchzuführen. Er habe aber die in zeitlicher
Hinsicht schnellste Möglichkeit der Überweisung, welche ihm eben
gerade die Bank in Deutschland geboten hat, nutzen wollen. Bei allen in obiger
Berechnung berücksichtigten Zahlungen ist die Gattin des Berufungswerbers,
einmal auch sein Sohn, Empfänger(in) der Geldbeträge. Eine Zahlung in
Höhe von DM 400.- wird nicht berücksichtigt, da diese an Stiefmutter
des Berufungswerbers geleistet wurde und somit offensichtlich keine
Unterhaltszahlung für die Kinder darstellt.
Die obigen Berechnungen
(allerdings unter Berücksichtigung der an die Stiefmutter bezahlten DM
400.-) wurden dem Berufungswerber mit Schreiben vom 24. Feber 2004
nachweislich zur Kenntnis gebracht. Dagegen wurden keine Einwendungen
erhoben.
Hinsichtlich der
Ausführungen des Finanzamtes, welches in seiner Stellungnahme zu den
Ermittlungsergebnissen auf die Unregelmäßigkeit der Zahlungen und die
Überweisung durch einen Dritten hingewiesen hat, ist auszuführen, dass
die unregelmäßige Überweisung von Unterhaltszahlungen kein Grund
für die gänzliche Streichung des Unterhaltsabsetzbetrages ist.
Vielmehr ist der gesamte geschuldete gesetzliche Unterhalt festzustellen und der
sich so ergebende Betrag mit den tatsächlich geleisteten Zahlungen zu
vergleichen. Der zustehende Unterhaltsabsetzbetrag lässt sich sodann aus
der Anzahl der Monate, für die der volle gesetzliche Unterhalt bezahlt
wurde, und der Anzahl der Kinder ermitteln. Dass Zahlungen zum Teil von Dritten
veranlasst wurden, kann im gegenständlichen Fall ebenfalls nicht zu einer
abweisenden Erledigung führen, da der Berufungswerber diesen Umstand
schlüssig und nachvollziehbar begründete. Zudem liegt - wie bereits
erwähnt - eine schriftliche Bestätigung des Einzahlers vor, welcher
entsprechende Beweiskraft nicht abgesprochen werden kann.
Wenn somit fest steht, dass der
Berufungswerber dem Grunde nach die Voraussetzungen für die Zuerkennung von
Unterhaltsabsetzbeträgen erfüllt, errechnen sich diese unter
Berücksichtigung der tatsächlichen Zahlungen in den einzelnen Jahren
wie folgt:
1988: 7 x 1.575.- (350 + 525 +700) = 11.025.-
1999: 6 x 1.575.- + 350.- = 9.800.-
2000: 7 x 1.575.- = 11.025.-
2001: 6 x 1.575.- =
9.450.-
Das Gesetz sieht nach
§ 33 Abs. 4 Z 3 lit. b EStG 1988 für die Abgeltung
von bestehenden Unterhaltslasten für nicht haushaltszugehörige Kinder
einheitliche Pauschbeträge vor. Voraussetzung für die Gewährung
dieser Pauschbeträge ist die Leistung des gesetzlichen Unterhalts. Dies
gilt auch für ständig im Ausland lebende Kinder (VfGH 4.12.2001,
B 2366/00). Die Pauschbeträge sind daher auch dann in voller Höhe
zu berücksichtigen, wenn die tatsächliche Unterhaltspflicht auf Grund
des ständigen Aufenthaltes der Kinder im Ausland geringer ist als für
Kinder, die sich ständig im Inland aufhalten.
Es war daher wie im Spruch
ausgeführt zu entscheiden.
Beilage:
4 Berechnungsblätter
Innsbruck,
9. März 2004
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Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 4 Z 3 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 2 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0612-I/02
- Stammnummer
- 8736
- Gültig
- 09.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF