Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1292-W/02
Sicherheitszuschlag aufgrund von Aufzeichnungsmängeln bei einem Graphikdesigner
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1292-W/02vom 08.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Roessler Rechtsanwalts KEG, gegen die Bescheide des Finanzamtes für den
12., 13., 14. Bezirk und Purkersdorf betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 1995
bis 1998 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw bezieht aus seiner
Tätigkeit als Grafikdesigner Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Den Gewinn
ermittelt der Bw durch Einnahmen- Ausgabenrechung gem. § 4 Abs. 3 EStG 1988
nach der Bruttomethode.
Im Zuge einer die Streitjahre
umfassenden abgabenbehördlichen Prüfung wurden folgende Feststellungen
getroffen:
Tz. 14: Allgemeines Vom
Bw wurden nie Erklärungen abgegeben und wurden daher die
Besteuerungsgrundlagen von der Veranlagung bis 1996 im Schätzungswege
ermittelt. Für die BP wurden vom Bw. Kopien der Ausgangsrechnungen erstellt
und die Ausgabenbelege in einer Aufstellung zusammengefasst. In dieser
Ausgabenaufstellung wurden jedoch weder Vorsteuerbeträge angeführt
(Bruttobeträge) noch aktivierungspflichtiges Anlagevermögen gesondert
ausgewiesen.
Von der BP wurden anhand der
vorgelegten Ausgangsrechnungen bzw. der kopierten Bankauszüge (teilweise
Bankeingänge ersichtlich) die Einnahmen (Erlöse) in einer Aufstellung
erfasst. Von den Ausgaben wurde die Vorsteuer ermittelt und die
aktivierungspflichtigen Anlagegüter gesondert ausgewiesen.
Tz. 15: Einnahmen
(Erlöse) Von der BP wurden anhand der vorgelegten Ausgangsrechnungen
bzw. der kopierten Bankauszüge (teilweise Bankeingänge ersichtlich)
die Einnahmen (Erlöse) in einer Aufstellung erfasst (siehe Tabelle).
Ergänzt wurde diese Aufstellung durch Auskünfte von Kunden des Bw.
(Kontoauszüge wurden von der BP abverlangt).
Mängel
in den Aufzeichnungen:
Es
wurden keinerlei Einnahmenaufzeichnungen geführt
Die
vorgelegten Ausgangsrechnungen waren zum Teil nicht nummeriert (1995, eine
Rechnung wurde nicht vorgelegt und von einer Rechnung war nur Bankeingang
ersichtlich)
Auf
Grund der vergebenen AR-Nr. wurde festgestellt, dass auch nach diversen
Erhebungen der BP noch immer Ausgangsrechnungen fehlen (auch die Einnahmen von
Dr. Sch - lt. KM des Finanzamtes Innsbruck).
AR-Nummern
wurden für Rechnungen an bekannte Personen gelegt, auf welchen zwar eine
Leistungsbeschreibung jedoch kein Rechnungsbetrag ausgewiesen ist
("Nullrechungen").
Bei
den vorgelegten Bankkonten fehlen diverse Auszüge
Auf
einigen Rechnungen wurde keine Umsatzsteuer in Rechnung
gestellt.
Auf Grund
der oben angeführten Mängel wird von der BP
gem. § 184 BAO ein Sicherheitszuschlag in Höhe von 20%
des von der BP ermittelten Umsatzes den Erlösen und dem Gewinn
hinzugerechnet.
Tz. 16:
Ausgaben Für die BP wurden vom Bw. Kopien der Ausgangsrechnungen
erstellt und die Ausgabenbelege in einer Aufstellung zusammengefasst. In dieser
Ausgabenaufstellung wurden jedoch weder Vorsteuerbeträge angeführt
(Bruttobeträge) noch aktivierungspflichtiges Anlagevermögen gesondert
ausgewiesen.
Von den Ausgaben wurde die
Vorsteuer ermittelt und die aktivierungspflichtigen Anlagegüter gesondert
ausgewiesen.
In der von der BP erstellten
Ausgabenaufstellung wurden folgende Änderungen der BP erfasst:
Verpflegung,
Geschäftsessen, Hotel
.....
In
dieser Ausgabenposition wurden Repräsentationsspesen sowie
Nächtigungskosten (Hotelrechnungen) erfasst. Die Repräsentationsspesen
konnten von der BP nicht als Betriebsausgaben anerkannt werden, da kein Nachweis
der betrieblichen Notwendigkeit gegeben war (keinerlei Vermerke auf
Restaurantrechnungen). Die Betriebsnotwendigkeit der Nächtigungskosten kam
der BP glaubwürdig vor, jedoch war zum Teil der Vorsteuerabzug nicht
anzuerkennen, da die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt waren (keine
Umsatzsteuer bzw. kein USt-Satz ausgewiesen).
2.
Fortbewegungskosten
In dieser Ausgabenposition
wurden Betriebskosten (Triebstoff, Öl, Waschen, ...) für einen Pkw,
Parkspesen, Taxispesen, Bahnkarten und Flugkosten erfasst. Von den geltend
gemachten Kosten wurden mangels Führung entsprechender Aufzeichnungen
(Fahrtenbuch od. Ähnliches) jährlich ATS 5.000,00 als privat
veranlasst ausgeschieden.
3.
Bücher, Zeitschriften, CD
Zum Teil war der Vorsteuerabzug
nicht anzuerkennen, da die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt waren
(keine Umsatzsteuer bzw. kein USt-Satz ausgewiesen). Im Jahr 1997 waren
ATS 10.973,00 (CD-Rom Power Translator) an aktivierungspflichtigen
Aufwendungen enthalten.
4.
Geräte und Zubehör (Computer, Foto, Musik)
Zum Teil war der Vorsteuerabzug
nicht anzuerkennen, da die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt waren
(keine Umsatzsteuer bzw. kein USt-Satz ausgewiesen, kein Rechungsempfänger
oder ein anderer Rechnungsempfänger waren ausgewiesen bzw. keine Rechnung
vorgelegt wurde). Im Prüfungszeitraum waren aktivierungspflichtige
Aufwendungen enthalten. 1995 wurde eine Gutschrift in Höhe von
ATS 10.710,00 als Ausgabe berücksichtigt. Eine weitere Gutschrift
(ATS 1.684,57) zu einer Eingangsrechung wurde nicht berücksichtigt (Es
wurde nur die Differenz bezahlt). Außerdem wurde im Jahr 1995 eine
Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von ATS 538,00 bezahlt.
5.
Fremdleistungen (Fotolabor, Fotomodel, ...)
Zum Teil war der Vorsteuerabzug
nicht anzuerkennen, da die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt waren
(keine Umsatzsteuer bzw. kein USt-Satz ausgewiesen, kein Rechungsempfänger
oder ein anderer Rechnungsempfänger waren ausgewiesen bzw. keine Rechnung
vorgelegt wurde).
6.
Kommunikation (Telefon, e-mail, ...)
Zum Teil war der Vorsteuerabzug
nicht anzuerkennen, da die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt waren
(keine Umsatzsteuer bzw. kein USt-Satz ausgewiesen, kein Rechungsempfänger
oder ein anderer Rechnungsempfänger waren ausgewiesen bzw. keine Rechnung
vorgelegt wurde). Im Jahr 1997 waren ATS 10.077,60 (Handy) an
aktivierungspflichtigen Aufwendungen enthalten.
7.
Zubehör (Einrichtungen, Assecoires, ...)
In dieser Ausgabenposition
wurden in den Jahren 1995 und 1996 Inventargegenstände (WC- und
Badezimmergegenstände) und diverse Kleidungsgegenstände (Socken, Body,
Top, Shirt, Jäckchen, Hauskleid und Ähnliches) erfasst. Die
Betriebsnotwendigkeit dieser Ausgaben konnten vom Bw. nicht nachgewiesen
werden.
Tz. 17:
Aktivierungen
In der Ausgabenaufstellung des
Bw. wurde aktivierungspflichtiges Anlagevermögen nicht gesondert
ausgewiesen. Von der BP wurde daher für den Prüfungszeitraum aus
verwaltungsökonomischen Gründen ein vereinfachtes Anlageverzeichnis
erstellt. Darin wurden alle aktivierungspflichtigen Anlagegüter
halbjahresweise zusammengefasst und verteilt auf fünf Jahre
abgeschrieben.
Gegen diese Bescheide wurden 8
Berufungsschriften, getrennt nach Abgabenarten und Streitjahren, eingebracht,
die abgesehen von den unterschiedlichen Zahlen in den einzelnen Jahren im
wesentlichen den gleichen Wortlaut aufweisen.
In diesen wendet der Bw ein,
die BP habe einen Sicherheitszuschlag in Höhe von 20 % den von der BP
ermittelten Bruttoumsätzen den Erlösen und Gewinnen
hinzugerechnet.
Bei den Ausgaben seien die AfA
und die Umsatzsteuer wie folgt nicht berücksichtigt worden.
|
|
1995
|
1996
|
1997
|
1998
|
AfA
|
15.760,80
|
30.552,90
|
54.407,25
|
86.172,67
|
USt
|
81.246,67
|
92.517,48
|
58.575,65
|
92.517,48
Die BP habe
auf Grund der vom Bw vorgelegten Unterlagen (Bankauszüge, Fakturen,
Eingangsrechnungen) Einnahmen und Ausgaben ermittelt, wobei sie einen Teil der
Ausgangsrechnungen nicht anerkannt habe.
Die Honorarnote vom 16.
November 1995 im Betrag von S 102.120,-- sei am 2. Jänner 1996 eingegangen
und daher im Jahr 1995 nicht zu erfassen.
Bei den Ausgaben sei die
Umsatzsteuer nicht abgezogen worden, sodass die Umsatzsteuer doppelt verrechnet
worden sei.
Der Bw sei als
künstlerischer Graphiker in der Werbebranche tätig. Die Bearbeitung
der einzelnen Verträge sei sehr zeitaufwändig, da elektronische
Verfahrensweisen Verwendung fänden. Die hiefür benötigten
Geräte und Programme müssten dem technischen Standard angepasst
werden, was zwangsläufig zu hohen Ausgaben führe.
Die BP stütze sich auf die
vorliegenden Unterlagen, wobei sie offenbar von deren Vollständigkeit
ausgehe.
Das Fehlen zeitnaher
Aufzeichnungen über die Betriebseinnahmen und -ausgaben berechtige
die Abgabenbehörde grundsätzlich zu einer Schätzung. Das
Finanzamt habe die Schätzung aufgrund der vom Bw übermittelten
Unterlagen durchgeführt.
Seien die Bemessungsgrundlagen
zur Abgabenerhebung zu schätzen, dann habe der Schätzungsprozess sich
auch auf die Ausgaben zu erstrecken. Auch Vorsteuern seien, soweit ihnen
Rechnungen i.S.d. § 11 UStG 1994 ausgestellt worden seien, zu Grunde zu
legen. Dies bedeute, dass die vom Bw getätigten Ausgaben, bei der
Bruttorechnung auch die Umsatzsteuer, zu berücksichtigen
seien.
Bei Bemessung des
Sicherheitszuschlages sollte es Bestreben der Abgabenbehörde sein, mit
ihrer Schätzung den tatsächlichen Verhältnissen nahe zu kommen.
Das Finanzamt habe über sämtliche Unterlagen des Bw verfügt,
insbesondere hinsichtlich der erzielten Umsätze. Die BP habe nicht ergeben,
dass der Behörde unvollständige Unterlagen vorgelegen seien. Es
könne daher davon ausgegangen werden, dass die Ermittlungen der
Behörde hinsichtlich der Einnahmen den tatsächlichen
Verhältnissen entspreche. Ein Sicherheitszuschlag im Ausmaß von 20 %
erscheine unter Berücksichtigung dieses Umstandes überhöht.
Vorsichtsweise hätte die Behörde den Sicherheitszuschlag mit
höchstens 5 % bemessen dürfen, zumal für die Höhe des
Sicherheitszuschlages keine Begründung angeführt worden
sei.
Bei richtiger Berechnung
wäre selbst bei Berücksichtigung eines angemessenen
Sicherheitszuschlages keine zusätzliche Einkommensteuer vorzuschreiben
gewesen.
Die BP hat zu jedem einzelnen
Schriftsatz eine eigene Stellungnahme verfasst und darin
ausgeführt:
Eingang
2. Jänner 1996:
Bereits am 16. November 1995
hat der Bw eine Honorarnote über S 102.120,00 an die Fa M-Preis
Warenvertriebs GesmbH gelegt. Bereits am 21. November ist ein Betrag in
Höhe von S 50.000,00 bar zugeflossen. Über den Restbetrag von S
52.120,00 erhielt der Bw einen Scheck von der Firma M-Preis Warenvertriebs
GesmbH. Das Datum der Scheckübergabe werde auf dem Konto der M-Preis mit
12. Dezember 1995 angegeben. Auch der Bankauszug vom 22. Dezember 1995 zeige
eindeutig, dass die Scheckübergabe bereits im Dezember 1995 erfolgt
sei.
AfA
als Betriebsausgabe:
Die von der Bp in Tz. 17
(Anlageverzeichnis) selbst errechnete AfA wurde auch in Tz. 16 als
Betriebsausgabe berücksichtigt [siehe Bp-Bericht Tz. 16; Excel-Tabelle
für Ausgaben; Spalte "Aktivierungen Geräte und Zubehör (Tz.
17)"].
Dem Berufungsbegehren wurde in
diesem Punkt also schon im Bp-Bericht entsprochen.
USt
als Betriebsausgabe:
Die Berufung wirft der ho.
Betriebsprüfung vor, sie hätte die Umsatzsteuer nicht als
Betriebsausgaben abgezogen und dadurch offenbar die Umsatzsteuer doppelt
verrechnet.
Dieser Vorwurf geht vollkommen
ins Leere. Aus dem Betriebsprüfungsbericht ist klar ersichtlich, dass bei
der Gewinnermittlung die Bruttomethode (= Einnahmen inkl. USt, Ausgaben
ebenfalls inkl. USt) angewendet wurde. Tz. 22 des Bp-Berichtes fasst die in den
vorangegangenen Textziffern dargestellten Einnahmen- und Ausgabenaufstellungen
zusammen. Ein Vergleich der Aufstellungen zeigt, dass die ho. BP immer vom
Bruttoprinzip ausgegangen ist.
Als Betriebsausgaben absetzbare
Umsatzsteuernachzahlungen an das Finanzamt wurden vom Bw bis dato nicht
geleistet.
Vom
Bw belegte Ausgaben wovon Aktivierungen vorzunehmen sind:
Die Abweichungen der BP von den
in der Ausgabenaufstellung angeführten "Gesamtausgaben" wurden in Tz. 16
des BP-Berichtes ausführlichst begründet.
Sachverhalt zu den beantragten
Aktivierungen im Betrag von ATS 225.322,37:
Die im Zuge der BP vom Bw
vorgelegte "Ausgabenaufstellung" wurde vom Betriebsprüfer als Antrag auf
sofortige Abschreibung von abnutzbaren Anlagegüter (als geringwertige
Wirtschaftsgüter gem. § 13 EStG) gewertet.
Gem. § 13 EStG wurden von der BP also die Kosten für
Anlagegüter mit einem Wert von bis zu ATS 5.000,00 sofort
abgeschrieben [siehe Bp-Bericht Tz. 16; Excel-Tabelle für Ausgaben; Spalte
"Aktivierungen Geräte und Zubehör (Tz. 17) ATS 62.184,87"].
Ein Betrag von ATS 140.033,00 (bto) [siehe Bp-Bericht Tz. 17; Excel-Tabelle
für Anlageverzeichnis ATS 42.950,00 und ATS 97.083,00] von den
oben angeführten ATS 225.322,37 wurde
gem. § 7 EStG von der BP ins Anlageverzeichnis aufgenommen
(aktiviert) und verteilt auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer
abgeschrieben. Der verbleibende Restbetrag betrifft die im Bp-Bericht
Tz. 16 (Pkt. 4) angeführten Gutschriften.
Von der BP wurde im BP-Bericht
die für den Bw steuergünstigere Sofortabschreibung der
ATS 62.184,87 vorgenommen. Von Seiten der BP spricht jedoch nichts dagegen
dem Berufungsbegehren, auch die ATS 62.184,87 auf die
betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer verteilt abzuschreiben, in diesem Punkt
stattzugeben.
Die Auswirkungen wären in
den Folgejahren zu beachten.
zu Punkt 2.)
Richtig ist, dass die
ho. Betriebsprüfung Teile der Eingangsrechnungen nicht anerkannte. Warum
Teile der Ausgaben nicht anerkannt wurden, wurde in der Tz. 16
ausführlichst begründet.
Zu Punkt
3.)
Eine Schätzung der
Ausgaben hat nur zu erfolgen, wenn keine oder nur sehr unvollständige
Aufzeichnungen oder Belege über die Ausgaben vorhanden sind.
Dies ist jedoch im
gegenständlichen Fall nicht der Fall. Der ho. Betriebsprüfung wurde
eine Vielzahl an Belegen über diverse Betriebsausgaben übergeben. Auch
Computeraufstellungen über diese Ausgaben wurden übergeben. Auf Grund
dieses Sachverhaltes musste die Betriebsprüfung zu Recht annehmen, dass die
Vollständigkeit der Ausgabenbelege gegeben ist. Eine analoge Schätzung
zusätzlicher Betriebsausgaben im Verhältnis zum Sicherheitszuschlag
ist nicht vorgesehen und entspricht auch nicht den tatsächlichen
Gegebenheiten. Sollte der Abgabepflichtige noch bisher nicht
berücksichtigte Ausgabenbelege haben, müsste er diese der
Betriebsprüfung zwecks Überprüfung vorlegen. Im letzten Absatz
des Punktes 3 der Berufungsschrift schreibt jedoch die steuerliche Vertretung,
dass das ho. Finanzamt über sämtliche Unterlagen des Steuerpflichtigen
verfügt hatte. Diese Aussage steht daher in Widerspruch zum Begehren nach
mehr Betriebsausgaben durch eine Schätzung.
In Tz. 15. wurden die
Mängel der Aufzeichnungen und Einnahmendifferenzen angeführt.
Bekämpft wird nicht der Sicherheitszuschlag, sonder lediglich die Höhe
des Sicherheitszuschlages von 20 %. Die Berufung führt an, dass die
Höhe von 20% nicht begründet wurde und die Behörde den
Sicherheitszuschlag vorsichtigerweise mit höchstens 5% bemessen hätte
dürfen.
Im Gegensatz zu der Höhe
von 5% (diese Höhe wurde tatsächlich nicht begründet) wurde die
Höhe des Sicherheitszuschlages von 20% sehr wohl begründet. In Tz. 15.
wurde angeführt:
Mängel
in den Aufzeichnungen:
Es
wurden keinerlei Einnahmenaufzeichnungen geführt
Die
vorgelegten Ausgangsrechnungen waren zum Teil nicht nummeriert (1995, eine
Rechnung wurde nicht vorgelegt und von einer Rechnung war nur Bankeingang
ersichtlich)
Aufgrund
der vergebenen AR-Nr. wurde festgestellt, dass auch nach diversen Erhebungen der
Bp noch immer Ausgangsrechnungen fehlen (auch die Einnahmen von Dr. Schmid
Hildegard - lt. KM des Finanzamt Innsbruck).
AR-Nummern
wurden für Rechnungen an bekannte Personen gelegt, auf welchen zwar eine
Leistungsbeschreibung jedoch kein Rechnungsbetrag ausgewiesen ist
("Nullrechungen").
Bei
den vorgelegten Bankkonten fehlen diverse Auszüge
Auf
einigen Rechnungen wurde keine Umsatzsteuer in Rechnung
gestellt.
Noch
anzuführen wäre folgendes:
Am 20. Jänner 1993 gab der
Bw bekannt, dass er seit 1. Jänner 1993 als freischaffender Künstler
tätig ist. Seit diesem Zeitpunkt hat er weder Umsatzsteuervoranmeldungen
noch Steuererklärungen abgegeben. Seit 1993 konnten die
Bemessungsgrundlagen trotz zahlreicher Erinnerungen und Festsetzungen von
Zwangstrafen nur im Schätzungswege festgesetzt werden.
Erst der ho.
Betriebsprüfung ist es gelungen mit dem Bw Kontakt aufzunehmen und
annähernd richtige Bemessungsgrundlagen festzusetzen. Die
Unsicherheitsfaktoren, die von der Betriebsprüfung in Tz. 15.
angeführt wurde, wurden eben mit dem 20%-igen Sicherheitszuschlag
begründet.
Dem von der steuerlichen
Vertretung vorgeschlagenen 5%-igen Sicherheitszuschlag kann sich die ho.
Betriebsprüfung nicht anschließen, da trotz der angeführten
Aufzeichnungsmängel keine Stellungnahme des Abgabepflichtigen zu den
einzelnen Mängeln erfolgte bzw. die fehlenden Unterlagen und Belege (z.B.
Bankbelege) noch immer nicht beigebracht wurden.
Dagegen wendet der Bw
ein:
1. Obwohl Belege vorhanden
seien, habe die BP im Schnitt S 100.000,00 in den einzelnen Streitjahren nicht
anerkannt.
2. Die in TZ 15 des
BP-Berichtes angeführten Mängel in den Aufzeichnungen könnten
nicht dazu führen, anzunehmen, dass diese auf der Einnahmenseite derart
mangelhaft seien, dass jährlich ein derartiger Fehlbetrag entstehen
könne. Vielmehr sei aus den Ausführungen des BP-Berichtes zu
entnehmen, dass die Einnahmen, welche den Bankauszügen ersichtlich seien,
mit den Honorarnoten lückenlos übereinstimmten. Der Bw habe
hinsichtlich der Nullfakturen dargetan, dass er nicht alle seine
Honorarvorstellungen habe verwirklichen können. Auf der Einnahmenseite sei
somit keine Unstimmigkeit gegeben.
Ein Zuschlag in
Höhe von 20 % und mehr wäre dann gerechtfertigt, wenn keinerlei
Unterlagen vorhanden seien. Dies liege im gegenständlichen Fall nicht vor..
Die BP verfüge über alle Unterlagen, welche für die Erstellung
einer Steuererklärung notwendig seien. Der Zuschlag sei somit weit
überhöht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Tz 15 Einnahmen:
Sicherheitszuschlag: Die
von der BP festgestellten Mängel sowie die Schätzungsberechtigung dem
Grunde nach werden vom Bw nicht bestritten. Unterschiedliche Auffassungen
bestehen hinsichtlich der Höhe des angesetzten Sicherheitszuschlages.
Während die BP von einem Sicherheitszuschlag von 20 % ausgeht erachtet der
Bw einen Zuschlag von maximal 5 % als gerechtfertigt.
Die Anwendung eines
Sicherheitszuschlages gehört zu den Elementen einer Schätzung. Diese
Schätzungsmethode geht davon aus, dass es bei mangelhaften Aufzeichnungen
wahrscheinlich ist, dass nicht nur nachgewiesenermaßen nicht verbuchte
Vorgänge, sondern auch weitere Vorgänge nicht aufgezeichnet wurden
(vgl. Ritz, Bundesabgabenordnung-Kommentar, RZ 18 zu § 184).
Im
gegenständlichen Fall hat die BP aufgezeigt, warum sie zu der Ansicht
gelangt, dass weitere Einnahmen vorliegen, die durch die vorgelegten Belege bzw.
durch die Erhebungen der BP nicht festgestellt werden konnten.
Aufgrund der (teilweisen)
Nichtnummerierung der Rechnungen ist eine Vollständigkeitsprüfung
nicht möglich. Auch ist es ungewöhnlich, dass in einer Rechnung genaue
Leistungsbeschreibungen erfolgen, dann aber kein Honorar ausgewiesen wird. Eine
Begründung für diese Vorgangsweise hat der Bw nicht geliefert.
Insbesondere hat der Bw keine plausible Erklärung dafür gegeben, warum
er nicht all seine Honorarvorstellungen verwirklichen konnte. Es mag zwar
durchaus sein, dass der Bw nicht alle Aufträge erhält, die er sich
vorgenommen hat. Im gegenständlichen Fall kann aber von diesem Sachverhalt
nicht ausgegangen werden, da in den "Nullrechnungen" eine genaue
Beschreibung der Leistung erfolgt ist. Es kann somit auch davon ausgegangen
werden, dass die Leistungen tatsächlich erbracht wurden. Eine Argumentation
wie in der Gegenäußerung würde somit voraussetzen, dass der Bw
schon zum Zeitpunkt der Rechnungslegung von der Uneinbringlichkeit des Honorars
ausgegangen ist. Es erhebt sich somit die Gegenfrage, warum der Bw dann
überhaupt eine Rechnung mit genauer Leistungsbeschreibung ausgestellt hat.
Im Wirtschaftsleben pflegt niemand einem anderen etwas zu schenken und kann auch
in diesen Fällen davon ausgegangen werden, dass ein Honorar
tatsächlich geflossen ist. Diese Annahme ist umso berechtigter, als der Bw
an Dr. Sch "Nullnoten" gelegt hat, andererseits aber
Zahlungseingänge Dr. Sch aufscheinen. Ebenso verhält es sich mit der
Fa. FH, an die sowohl "Nullrechnungen" als auch normale Rechnungen
gelegt wurden.
Auch kann nicht
ausgeschlossen werden, dass über die nummerierten Rechnungen hinaus weitere
Rechnungen aufscheinen, die vom Bw nicht vorgelegt wurden.
Da auch die Bankauszüge
nicht vollständig vorgelegt wurden, ist auch aus diesem Grund die
Überprüfung der Vollständigkeit der Einnahmen nicht möglich.
Diesem Umstand kommt deswegen besondere Bedeutung zu, da in einigen Fällen
nur aufgrund der Bankauszüge festgestellt werden konnte, dass
Ausgangsrechnungen ausgestellt und die Beträge bezahlt wurden.
Aufgrund der oben aufgezeigten
Mängel ist die Verhängung eines Sicherheitszuschlages in Höhe von
20 % gerechtfertigt, da davon ausgegangen werden kann, dass 1/5 der Einnahmen
nicht erklärt wurden. Hingegen ist der Ansatz eines Sicherheitszuschlages
in Höhe von 5 % unrealistisch.
Rechnung vom
16.11.1995: Lt. den Berufungsausführungen wäre diese Rechnung
nicht im Jahr 1995 sondern im Jahr 1996 zu erfassen, da die Gutschrift auf dem
Konto erst am 2.1.1996 erfolgt sei.
Dazu ist auszuführen, dass
der Rechnungsbetrag in Höhe von S 85.100,00 zuzügl. 20 % USt S
17.020,00, gesamt somit S 102.120,--zumindest in zwei Teilbeträgen
beglichen wurde. Lt. dem Kontoauszug Nr. 025 0001 vom 22.12.1995 wurde ein
Betrag in Höhe von S 52.102,00 mittels Scheck mit Valuta 2.1.1996 zur
Gutschrift gebracht. Erhebungen beim Rechnungsempfänger M-GesmbH haben
ergeben, dass der besagte Scheck am 12.12.1995 ausgestellt und der Restbetrag in
Höhe von S 50.000,00 durch Barzahlung am 21.11.1995 beglichen. Daraus
kann ersehen werden, das der gesamte Betrag im Jahr 1995 zugeflossen und somit
auch im Jahr 1995 als Einnahme zu erfassen ist. Die Hingabe eines Schecks ist
einer Zahlung gleichzuhalten, egal zu welchen Zeitpunkt der Scheck von der Bank
eingelöst wird.
Ausgaben:
USt als
Betriebsausgabe: Die BP hat die Gewinnermittlung nach der Bruttomethode
vorgenommen, also sowohl die Einnahmen als auch die Ausgaben inklusive
Umsatzsteuer angesetzt. Umsatzsteuerzahlungen an das Finanzamt, die als
Betriebsausgaben anzuerkennen wären, hat der Bw bisher nicht
geleistet.
AfA als
Betriebsausgabe: Von der BP wurden die aktivierungspflichtigen
Wirtschaftsgüter in TZ 17 dargestellt und für jedes Jahr die AfA
errechnet. Diese wurde in TZ 16 als Betreisausgabe abgesetzt, sodass die
bezüglichen Berufungsausführungen ins Leere gehen.
Betriebsausgaben: Die
von der BP anerkannten Betriebsausgaben wurden in TZ 16 zusammengefasst und
dargestellt. Von der BP wurde ausführlich begründet, welche Ausgaben
aus welchem Grund nicht anerkannt wurden.
Dem Berufungsbegehren, die
Betriebsausgaben im Schätzungswege zu ermitteln, konnte nicht entsprochen
werden. Vom Bw wurden Belege betreffend Betriebsausgaben vorgelegt, die
teilweise von der BP nicht anerkannt wurden. Diese Nichtanerkennung kann aber
nicht dazu führen, irgendwelche fiktiven Betriebsausgaben im
Schätzungswege zu ermitteln. Daran vermögen auch die
Berufungsausführungen, dass die Ausgabenbelege nicht vollständig
seien, nichts zu ändern. Es wäre dem Bw jedenfalls freigestanden, die
entsprechenden Ausgabenbelege vorzulegen, was aber nicht geschehen
ist.
Es war daher die Berufung als
unbegründet abzuweisen.
Wien,
8. März 2004
Normen und Schlagworte
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1292-W/02
- Stammnummer
- 8700
- Gültig
- 08.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF