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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSI RV/0094-I/04

Aufwendungen für ein ordentliches Universitätsstudium als Werbungskosten

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0094-I/04vom 09.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BerufungsentscheidungDer unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2001 entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Rechtsbelehrung Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein. Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Entscheidungsgründe Mit Bescheid vom 14. Oktober 2002 führte das Finanzamt die Veranlagung zur Einkommensteuer für das Kalenderjahr 2001 durch. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Berufung, in der die Bw. erstmalig Aufwendungen für ein Universitätsstudium (Studiengebühren, Aufwendungen für Skripten, Kopien, Schreibmaterial, Bücher sowie Fahrtkosten) in Höhe von insgesam 974,98 € als Werbungskosten geltend machte. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 16 Abs. 1 Z. 10 EStG 1988 in der für das Streitjahr geltenden Fassung sind Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit als Werbungskosten abzuziehen. Dem gegenüber hat der Gesetzgeber im dritten Satz dieser Gesetzesstelle aber ausdrücklich angeordnet, dass Aufwendungen, die im Zusammenhang mit einem ordentlichen Universitätsstudium stehen, keine Werbungskosten darstellen. Aus dieser Gesetzesstelle geht klar hervor, dass Aufwendungen für ein ordentliches Universitätsstudium unabhängig von der Frage, ob dieses Studium im konkreten Fall als Aus- oder Fortbildungsmaßnahme anzusehen ist, nicht als Werbungskosten abgezogen werden dürfen. Es ist überdies für den Ausgang des vorliegenden Rechtsmittels völlig ohne Belang, welches Studium die Bw. absolviert; wegen des eindeutigen Gesetzeswortlautes können keinerlei studienbedingte Aufwendungen als Werbungskosten berücksichtigt werden. Die Bw. sieht die Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides nicht in einer irrigen oder falschen Rechtsansicht oder -anwendung durch das Finanzamt. Sie verweist lediglich auf ein beim Verfassungsgerichtshof unter der Zahl B 1029/02 anhängiges Verfahren, in welchem dieser die Überprüfung der Verfassungskonformität der für den vorliegenden Streitfall maßgeblichen Norm eingeleitet hat. Mit diesem Verweis kann aber für das vorliegende Rechtsmittel nichts gewonnen werden, da es nicht Aufgabe der Abgabenbehörden ist, Gesetzesbestimmungen auf ihre Verfassungskonformität zu überprüfen; vielmehr haben sie die Bestimmungen der Abgabengesetze zu vollziehen. Es war somit wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden. Innsbruck, 9. März 2004  

Normen und Schlagworte

UniversitätsstudiumBerufsausbildungBerufsfortbildung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0094-I/04
Stammnummer
8693
Gültig
09.03.2004 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF

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