Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0094-I/04
Aufwendungen für ein ordentliches Universitätsstudium als Werbungskosten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0094-I/04vom 09.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Innsbruck betreffend Einkommensteuer für das Jahr
2001
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 14. Oktober 2002 führte das
Finanzamt die Veranlagung zur Einkommensteuer für das Kalenderjahr 2001
durch.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Berufung, in der die
Bw. erstmalig Aufwendungen für ein Universitätsstudium
(Studiengebühren, Aufwendungen für Skripten, Kopien, Schreibmaterial,
Bücher sowie Fahrtkosten) in Höhe von insgesam 974,98 € als
Werbungskosten geltend machte.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 Z. 10 EStG
1988 in der für das Streitjahr geltenden Fassung sind Aufwendungen für
Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom
Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen
Tätigkeit als Werbungskosten abzuziehen. Dem gegenüber hat der
Gesetzgeber im dritten Satz dieser Gesetzesstelle aber ausdrücklich
angeordnet, dass Aufwendungen, die im Zusammenhang mit einem ordentlichen
Universitätsstudium stehen, keine Werbungskosten darstellen.
Aus dieser Gesetzesstelle geht klar hervor, dass
Aufwendungen für ein ordentliches Universitätsstudium unabhängig
von der Frage, ob dieses Studium im konkreten Fall als Aus- oder
Fortbildungsmaßnahme anzusehen ist, nicht als Werbungskosten abgezogen
werden dürfen.
Es ist überdies für den Ausgang des vorliegenden
Rechtsmittels völlig ohne Belang,
welches Studium die Bw. absolviert;
wegen des eindeutigen Gesetzeswortlautes können keinerlei studienbedingte
Aufwendungen als Werbungskosten berücksichtigt werden.
Die Bw. sieht die Rechtswidrigkeit des bekämpften
Bescheides nicht in einer irrigen oder falschen Rechtsansicht oder -anwendung
durch das Finanzamt. Sie verweist lediglich auf ein beim Verfassungsgerichtshof
unter der Zahl B 1029/02 anhängiges Verfahren, in welchem dieser die
Überprüfung der Verfassungskonformität der für den
vorliegenden Streitfall maßgeblichen Norm eingeleitet hat.
Mit diesem Verweis kann aber für das vorliegende
Rechtsmittel nichts gewonnen werden, da es nicht Aufgabe der
Abgabenbehörden ist, Gesetzesbestimmungen auf ihre
Verfassungskonformität zu überprüfen; vielmehr haben sie die
Bestimmungen der Abgabengesetze zu vollziehen.
Es war somit wie im Spruch ausgeführt zu
entscheiden.
Innsbruck,
9. März 2004
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0094-I/04
- Stammnummer
- 8693
- Gültig
- 09.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF