Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1591-W/03
Rechnungsausstellung durch Masseverwalter als Vertreter des Gemeinschuldners (§ 80 BAO)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1591-W/03vom 09.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Auch eine vom Masseverwalter während eines Konkursverfahrens ausgestellte Rechnung berechtigt den Empfänger der Lieferung nur dann zum Vorsteuerabzug, wenn diese den gesetzlichen Erfordernissen des § 11 UStG 1994 entspricht. Nach geeigneter Berichtigung oder Ergänzung kann ein Vorsteuerabzug erst in dem Veranlagungszeitraum erfolgen, in dem die Berichtigung oder Ergänzung der mangelhaften Rechnung erfolgt.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. vertreten durch
Dr. Werner Stepnitzka gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13.,
14. Bezirk und Purkersdorf betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 2002
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. ist Inhaberin eines Textilhandelsgeschäftes
und beantragte für das Kalenderjahr 2002 unter anderem einen Vorsteuerabzug
aus Wareneinkäufen bei der "L. GesmbH" im Ausmaß von € 3.633,64.
Über das Vermögen der genannten Gesellschaft mit beschränkter
Haftung wurde mit Gerichtsbeschluss vom 7. November 2001 der Konkurs
eröffnet, welcher in weiterer Folge am 7. Jänner 2003 aufgehoben
wurde.
Anlässlich einer bei der Bw. durchgeführten
Betriebsprüfung der Jahre 2000 bis 2002 wurden die beantragten Vorsteuern
in Höhe von € 3.633,00 aus der von Dr. I. J., dem Masseverwalter der
"L. GesmbH", am 6. Februar 2002 ausgestellten Rechnung nicht anerkannt.
Begründend hiezu gab der Prüfer an, dass diese Rechnung über die
Lieferung von "kompletten Handelswaren (Straminen und Wolle/Textilien),
pauschal wie im Lager in R besichtigt" ausgestellt wurde und mangels
genauer Beschreibung des Lieferumfanges nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen
würde.
Aus einem seitens des Dr. I. J. am 5. April 2003 an die Bw.
gerichteten Schriftsatz geht hervor, dass eine Aufschlüsselung der bei der
"L. GesmbH" gekauften und in Rechnung gestellten Waren nicht möglich sei,
da diese damals in Pausch und Bogen erworben worden wären.
Die Veranlagung zur Umsatzsteuer für das Kalenderjahr
2002 erfolgte unter Zugrundelegung der Prüfungsfeststellungen. Gegen den am
27. Juni 2003 erlassenen Umsatzsteuerbescheid 2002 erhob die Bw. Berufung und
reichte dabei einen die in Streit stehende Rechnung ergänzenden
Lieferschein sowie einen Schriftsatz des Dr. I.J. nach. Aus Letzterem geht
hervor, dass der 12. Februar 2002 Datum der besagten Lieferung wäre und
sich die mengen- sowie wertmäßige Darstellung der in Rechnung
gestellten Handelswaren aus dem Lieferschein ergeben würde.
In den Begründungsausführungen der die Berufung
abweisenden Berufungsvorentscheidung stützte sich die Erstbehörde auf
die fehlenden Voraussetzungen des Vorliegens einer den Anforderungen des §
11 UStG 1994 entsprechenden Rechnung. Auch im Konkurs wäre liefernder
Unternehmer jener, dessen Unternehmen im Konkurs fortgeführt werde.
Außer Streit stehe, dass die Lieferung von der "L. GesmbH" ausgeführt
wurde, in der streitgegenständlichen Rechnung scheine jedoch weder diese
Gesellschaft mit beschränkter Haftung noch deren Anschrift auf. Dazu komme,
dass die Rechnungsergänzung sowie das Schreiben des Dr. I. J. vom 10. Juli
2003, als ehemaliger Masseverwalter im Konkurs der "L. GesmbH", nicht der
leistenden Gesellschaft mit beschränkter Haftung zuzurechnen wäre, da
dem Dr. I. J. zu diesem Zeitpunkt keine Vertretungsbefugnis mehr zugekommen
wäre.
Im Vorlageantrag bezog sich die Bw. auf einen weiteren am
23. September 2003 verfassten Schriftsatz des Dr. I. J. und die darin vertretene
Ansicht, dass ein Masseverwalter im Konkurs prinzipiell die Rechnung auf seinen
Namen ausstellen müsse, da er auch zur Abfuhr der Umsatzsteuer verpflichtet
werde. Zudem wurde auf die konkursgerichtliche Genehmigung der zu beurteilenden
Rechnung und auf den Umstand verwiesen, dass der Kaufpreis auf das Massekonto
des "Dr. I. J. als Masseverwalter im Konkurs der L. GesmbH"
einzubezahlen war. Das erwähnte Schreiben vom 10. Juli 2003 und die darin
enthaltenen Erläuterungen seien zu den damaligen Rechtsgeschäften als
Masseverwalter erfolgt, welche naturgemäß nicht von der nunmehrigen
Geschäftsführung der L. GesmbH, sondern nur von dem seinerzeit zur
Geschäftsführung berufenen Masseverwalter stammen
können.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 12 Abs 1 Z 1 UStG 1994 kann der
Unternehmer die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn
gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die
im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als
Vorsteuerbeträge abziehen.
Nach den Bestimmungen der Konkursordnung hat der
Masseverwalter das zur Konkursmasse gehörige Vermögen zu verwalten und
zu verwerten. Der Masseverwalter zählt zu den in § 80 Abs 1 BAO
angeführten gesetzlichen Vertretern bzw den ihnen gleichgestellten
Vermögensverwaltern. Als solcher hat er die Verpflichtungen und Rechte des
Vertretenen, wie z.B. eine umsatzsteuergerechte Rechnung auszustellen,
wahrzunehmen. Rechtshandlungen des Masseverwalters sind umsatzsteuerlich dem
Gemeinschuldner zuzurechnen. Leistungen, die der Masseverwalter als gesetzlicher
Vertreter des Gemeinschuldners ausführt, gelten umsatzsteuerrechtlich als
Leistung des Gemeinschuldners.
Dass im Berufungsfall die zu beurteilende Rechnung nicht
den Namen und die Anschrift der "L. GesmbH", sondern lediglich die den
Masseverwalter betreffenden Angaben enthielt, führt für sich allein
nicht zu einer für den Vorsteuerabzug ungeeigneten Rechnung, zumal nach
zivilrechtlichen Grundsätzen die Rechnungsausstellung eines gesetzlichen
Vertreters dem Vertretenen zuzurechnen ist (vgl Ruppe UStG 1994, § 11 Tz
62). Dass Dr. I. J. für die "L. GesmbH" als Masseverwalter tätig
wurde, war zum einen aus dem Firmenbuch, zum anderen aus der besagten Rechnung
selbst zu entnehmen und berechtigt nicht zur Annahme, die Rechnungsausstellung
wäre nicht dem leistenden Unternehmer zuzurechnen. Der Berufung ist jedoch
angesichts der Tatsache, wonach die in Streit stehende Rechnung unzureichende
Angaben hinsichtlich der Menge und der handelsüblichen Bezeichnung der
gelieferten Gegenstände enthalten habe, aus nachstehenden Erwägungen
der Erfolg zu versagen.
Gemäß
§ 11 Abs 1 Z 3 UStG 1994 hat eine
Rechnung die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten
Gegenstände zu bezeichnen. Handelsüblich ist hierbei jede im
Geschäftsverkehr für einen Gegenstand allgemein verwendete
Bezeichnung. Sammelbezeichnungen und Gattungsbezeichnungen sind demnach nicht
ausreichend und führen letztlich im zu beurteilenden Fall zum Verlust des
Vorsteuerabzuges, zumal "komplette Handelsware (Stramine und Wolle (Textilien)
pauschal wie im Lager in R besichtigt", fakturiert wurden, demnach die von der
Bw. vorgelegte Rechnung keine Mengenangaben enthält und die gelieferten
Waren lediglich mit Sammelbegriffen bezeichnet wurden. Aus dem Umstand, dass die
besagte Rechnungsausstellung während des Konkursverfahrens über das
Vermögen der leistenden "L. GesmbH" erfolgt war, ist für die Bw.
nichts zu gewinnen, zumal ein solches Verfahren nichts an der Verpflichtung des
Masseverwalters zur Ausstellung einer Rechnung gemäß
§ 11 UStG
1994 ändert. Desgleichen vermag die Tatsache der konkursgerichtlichen
Genehmigung dieser Rechnung nicht dazu führen, das Vorliegen der für
den Vorsteuerabzug gemäß
§ 12 UStG 1994 erforderlichen
Voraussetzungen als gegeben anzunehmen, da dieser Genehmigung lediglich
insolvenzrechtliche, nicht jedoch steuerrechtliche Bedeutung zukommen
kann.
Da somit das am 15. Juli 2003 vorgelegte, die damaligen
Rechtsgeschäfte des Masseverwalters Dr. I.J. erläuternde Schreiben
samt dem "Lieferschein zur Rechnung vom 6. Februar 2002 (Nr. 02/02)" die Bw.
nicht rückwirkend für das Streitjahr zum Vorsteuerabzug berechtigt,
sondern - vorausgesetzt es handelt sich hierbei um eine begründete
Vervollständigung der ursprünglichen Rechnung - erst ex nunc,
also in dem Veranlagungszeitraum, in dem die Ergänzung vorgenommen wurde
(vgl VwGH 18.11.1987, 86/13/0204), war die Berufung für das Streitjahr 2002
spruchgemäß abzuweisen.
Wien,
9. März 2004
Normen und Schlagworte
- § 11 Abs. 1 Z 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1591-W/03
- Stammnummer
- 8692
- Gültig
- 09.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF