Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1747-L/02
Werbungskosten im Zusammenhang mit einer länger dauernden Auslandsdienstreise
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1747-L/02vom 12.02.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eine Reise iSd § 16 Abs. 1 Z. 9 EStG 1988 liegt vor, wenn sich der Steuerpflichtige zwecks Verrichtung beruflicher Obliegenheiten vom Mittelpunkt seiner Tätigkeiten entfernt, ohne dass dadurch der bisherige Mittelpunkt der Tätigkeit aufgegeben wird. Erstreckt sich die Tätigkeit des Steuerpflichtigen auf mehrere Orte in der Weise, dass jeder Ort - für sich betrachtet - Mittelpunkt der Tätigkeit sein könnte, dann ist jeder dieser Orte als Mittelpunkt der Tätigkeit zu qualifizieren und der Aufenthalt an ihm keine Reise. Soweit sich der Berufungswerber in Südkorea an einem Ort aufgehalten hat, der sich als Mittelpunkt der Tätigkeit darstellt, kann mangels einer Reise iSd § 16 Abs. 1 Z. 9 EStG 1988 nicht mit den Sätzen des § 26 Z. 7 EStG 1988 Rechnung getragen werden (vgl. VwGH vom 11. 8. 1993, 91/13/0150).
Der unabhängige Finanzsenat folgt den Lohnsteuerrichtlinien 2002 des Bundesministeriums für Finanzen insoweit, als die Begründung eines weiteren Mittelpunktes dann anzunehmen ist, wenn sich die Dienstverrichtung auf einen anderen Einsatzort durchgehend über einen längeren Zeitraum erstreckt. Von einem längeren Zeitraum ist dann auszugehen, wenn der Arbeitnehmer an einem Einsatzort durchgehend tätig wird und die Anfangsphase von fünf Tagen überschritten wird (vgl. LStRL 2002 Rz 300f). Ab Überschreiten dieser Anfangsphase sind allerdings nur mehr die Verpflegungskosten abzugsfähig, die sich aus dem Kaufpreisunterschied zwischen dem Inland und dem teureren Ausland ergeben. Denn dieser Verpflegungsmehraufwand lässt sich auch dann nicht vermeiden, wenn der Steuerpflichtige am ausländischen Wohnsitz die preisgünstigsten Verpflegungsmöglichkeiten in Anspruch nimmt. Eine steuerliche Berücksichtigung kann beispielsweise durch Ansatz der im § 21 GehG 1956 genannten Kaufkraftausgleichszulage bzw durch Abzug der Differenz zwischen den Auslandsdiäten und den Tagesgeldern im Inland laut Reisegebührenvorschrift 1955 erfolgen (vgl. VwGH vom 11. 8. 1993, 91/13/0150).
Zu berücksichtigen ist, dass der Berufungswerber in Südkorea ausgehend von Seoul, dem neuen Mittelpunkt seiner Tätigkeit, diverse beruflich veranlasste Reisen getätigt hat. Für diese Reisetage steht dem Berufungswerber das erhöhte Tagesgeld und nicht bloß die Kaufkraftausgleichszulage als Werbungskosten zu.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Dr. K., vertreten
durch Dr. Denk Wirtschaftstreuhand KEG, gegen den Bescheid des Finanzamtes
Urfahr vom 11. Dezember 2001 betreffend Einkommensteuer für das Jahr
2000 entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der im
angefochtenen Bescheid angeführten Abgabe betragen:
|
|
Bemessungsgrundlage
|
Abgabe
|
Jahr
|
Art
|
Höhe
|
Art
|
Höhe
|
2000
|
Einkommen
|
489.941,00 S
|
Einkommensteuer
|
142.105,64 S
|
|
|
|
- anrechenbare Lohnsteuer
|
-117.444,10 S
|
|
|
24.661,54 S
|
ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer
(Nachforderung)
|
1.792,22 €
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber brachte beim Finanzamt eine
Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das
Jahr 2000 ein. Darin beantragte er die Berücksichtigung des
Alleinverdienerabsetzbetrages, Sonderausgaben für Personenversicherungen in
Höhe von 1.630,00 S und Beiträge an anerkannte Kirchen und
Religionsgemeinschaften in Höhe von 1.000,00 S, Werbungskosten im
Zusammenhang mit einem Forschungsauftrag in Höhe von 53.354,00 S und
eine außergewöhnliche Belastung für die auswärtige
Berufsausbildung eines Kindes.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 11. Dezember 2001 hat
das Finanzamt lediglich Werbungskosten in Höhe von 22.754,00 S
anerkannt. Dazu wurde in der Begründung ausgeführt, dass Tagesgelder
für den Koreaaufenthalt lediglich für die ersten fünf Tage
berücksichtigt werden konnten. Für die restlichen 85 Tage seien
9.690,00 S als Abgeltung eines Kaufkraftunterschiedes berücksichtigt
worden.
In der gegenständlichen Berufung vom 19. Dezember 2001
wendete der Berufungswerber sich gegen die Kürzung der Werbungskosten im
Zusammenhang mit der Dienstreise nach Südkorea und hat diesbezüglich
auf die Lohnsteuerrichtlinien verwiesen.
Mit der Berufungsvorentscheidung vom 14. Jänner 2002
wurde die gegenständliche Berufung als unbegründet abgewiesen. Zur
Begründung führte das Finanzamt aus, die Taggelder hätten nicht
in beantragter Höhe von 46.660,00 S anerkannt werden können, da im
Rahmen der Auslandstätigkeit ein neuer Mittelpunkt der Tätigkeit
begründet wurde. Als Werbungskosten würden die vollen Diäten
für die ersten 5 Tage (2.370,00 S) und in der Folge für weitere 85
Tage der Kaufkraftunterschied (9.690,00 S) anerkannt. Auf die
Lohnsteuerrichtlinien, RZ 313 wurde verwiesen.
Im Vorlageantrag vom 22. Jänner 2002 führte der
Berufungswerber aus, dass die in der Berufungsvorentscheidung angeführten
Bestimmungen der Lohnsteuerrichtlinien im gegenständlichen Fall nicht
anzuwenden seien.
Dem unabhängigen Finanzsenat wurde mit Schreiben vom
1. Juli 2003 eine Bestätigung des Amtsarztes vom 27. Juni 2003
bezüglich einer ab 1999 bestehenden Erwerbsminderung in Höhe von 80 %
übermittelt.
Der Referent hat dem Berufungswerber mit Schreiben vom 16.
Jänner 2004 folgendes vorgehalten:
"Aus
Ihrer Aufstellung der Reisekosten ergibt sich, dass der Aufenthalt in Korea wie
folgt gestaltet war:
|
Aufenthaltsort
bzw Reisetage
|
Datum
|
Aufenhaltsdauer
|
Seoul
|
11.
4. - 14. 4.
2000
(Aufenthalt)
|
4
Tage
|
Seoul
-Taegu
|
15.
4.
2000
(Reisetag)
|
1
Tag
|
Taegu
|
16.
4.
2000
(Aufenthalt)
|
1
Tag
|
Taegu-Seoul
|
17.
4.
2000
(Reisetag)
|
1
Tag
|
Seoul
|
18.
4. - 4. 5. 2000
|
17
Tage
|
Seoul
-Taegu
|
5.
5.
2000
(Reisetag)
|
1
Tag
|
Taegu
|
6.
5. - 7. 5.
2000
(Aufenthalt)
|
2
Tage
|
Taegu-Seoul
|
8.
5.
2000
(Reisetag)
|
1
Tag
|
Seoul
|
9.
5. - 13. 5.
2000
(Aufenthalt)
|
5
Tage
|
Seoul
- Kwangju
|
14.
5.
2000
(Reisetag)
|
1
Tag
|
Kwangju
|
15.
5. - 17. 5.
2000
(Aufenthalt)
|
3
Tage
|
Kwangju
- Seoul
|
18.
5.
2000
(Reisetag)
|
1
Tag
|
Seoul
|
19.
5. -31. 5.
2000
(Aufenthalt)
|
13
Tage
|
Seoul
- Taegu
|
1.
6.
2000
(Reisetag)
|
1
Tag
|
Taegu
- Seoul
|
2.
6.
2000
(Reisetag)
|
1
Tag
|
Seoul
|
3.
6. - 7. 7.
2000
(Aufenthalt)
|
34
Tage
|
Seoul
- Taegu
|
8.
7.
2000
(Reisetag)
|
1
Tag
|
Taegu
- Seoul
|
9.
7.
2000
(Reisetag)
|
1
Tag
|
Seoul
|
10.
7.
2000
(Aufenthalt)
|
1
Tag
|
|
|
90
Tage
In diesem Zusammenhang
wird auf ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. 8. 1993, Zl.
91/13/0150, das zu den gleichlautenden Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes
1972 ergangen ist, hingewiesen. Hier wurde in einem vergleichbaren Fall
festgehalten:
"Eine
Reise iSd § 16 Abs 1 Z 9 EStG 1972 liegt vor, wenn sich der
Steuerpflichtige zwecks Verrichtung beruflicher Obliegenheiten vom Mittelpunkt
seiner Tätigkeiten entfernt, ohne dass dadurch der bisherige Mittelpunkt
der Tätigkeit aufgegeben wird. Erstreckt sich die Tätigkeit des
Steuerpflichtigen auf mehrere Orte in der Weise, dass jeder Ort - für sich
betrachtet - Mittelpunkt der Tätigkeit sein könnte, dann ist jeder
dieser Orte als Mittelpunkt der Tätigkeit zu qualifizieren und der
Aufenthalt an ihm keine Reise. ...
Den
Aufwendungen für einen beruflich veranlassten zweiten Haushalt an einem
Ort, der sich als Mittelpunkt der Tätigkeit darstellt (hier viersemestriger
Aufenthalt als Gastprofessor in den USA), kann mangels einer Reise iSd § 16
Abs 1 Z 9 EStG 1972 nicht mit den Sätzen des § 26 Z 7 EStG 1972
Rechnung getragen werden. Abzugsfähig sind allerdings Verpflegungskosten,
die sich aus dem Kaufpreisunterschied zwischen dem Inland und dem teureren
Ausland ergeben. Denn dieser Verpflegungsmehraufwand lässt sich auch dann
nicht vermeiden, wenn der Steuerpflichtige am ausländischen Wohnsitz die
preisgünstigsten Verpflegungsmöglichkeiten in Anspruch nimmt. Eine
steuerliche Berücksichtigung kann beispielsweise durch Ansatz der im §
21 GehG 1956 genannten Kaufkraft-Ausgleichszulage (Kaufkraftausgleichszulage)
bzw durch Abzug der Differenz zwischen den Auslandsdiäten und den
Tagesgeldern im Inland laut Reisegebührenvorschrift 1955
erfolgen."
Nach den
Lohnsteuerrichtlinien 2002 des Bundesministeriums für Finanzen sei die
Begründung eines weiteren Mittelpunktes dann anzunehmen, wenn sich die
Dienstverrichtung auf einen anderen Einsatzort durchgehend über einen
längeren Zeitraum erstreckt. Von einem längeren Zeitraum sei dann
auszugehen, wenn der Arbeitnehmer an einem Einsatzort durchgehend tätig
wird und die Anfangsphase von fünf Tagen überschritten wird (vgl.
LStRL 2002 Tz 300 und 301).
Gemäß
§
16 Abs 1 Z 9 EStG 1988 iVm § 26 Z 4 lit d EStG 1988 können Tagesgelder
für Auslandsdienstreisen mit dem Höchstsatz der
Auslandsreisesätze der Bundesbediensteten berücksichtigt werden.
Gemäß der hier anzuwendenden Verordnung der Bundesregierung über
die Festsetzung der Reisezulagen für Dienstverrichtungen im Ausland vom 21.
Juli 1993, BGBl 483/1993 beträgt die Tagesgebühr in der
Gebührenstufe 5 für die Republik Korea (Südkorea) 624,00
S.
Unter
Berücksichtigung dieser Rechtslage werden Ihre als Werbungskosten
anzuerkennenden Tagesdiäten wie folgt berechnet:
|
Aufenthaltsort
bzw Reisetage
|
Datum
|
Aufenhaltsdauer
|
Taggelder
ausgehend zulässigen Höchstsatz von
624,00 S/Tag
|
Seoul
|
11.
4. - 14. 4.
2000
(Aufenthalt)
|
4
Tage
|
2.496,00
S
(Anfangsphase)
|
Seoul
-Taegu
|
15.
4.
2000
(Reisetag)
|
1
Tag
|
624,00
S
(Dienstreise
vor Ort)
|
Taegu
|
16.
4.
2000
(Aufenthalt)
|
1
Tag
|
624,00
S
(Dienstreise
vor Ort)
|
Taegu-Seoul
|
17.
4.
2000
(Reisetag)
|
1
Tag
|
624,00
S
(Dienstreise
vor Ort)
|
Seoul
|
18.
4. - 4. 5. 2000
|
17
Tage
|
624,00
S
(Anfangsphase)
4.224,00
S
(16
x Kaufpreisdifferenz von 264,00 S)
|
Seoul
-Taegu
|
5.
5.
2000
(Reisetag)
|
1
Tag
|
624,00
S
(Dienstreise
vor Ort)
|
Taegu
|
6.
5. - 7. 5.
2000
(Aufenthalt)
|
2
Tage
|
624,00
S
(Dienstreise
vor Ort)
|
Taegu-Seoul
|
8.
5.
2000
(Reisetag)
|
1
Tag
|
624,00
S
(Dienstreise
vor Ort)
|
Seoul
|
9.
5. - 13. 5.
2000
(Aufenthalt)
|
5
Tage
|
1.320,00
S
(5
x Kaufpreisdifferenz von 264,00 S)
|
Seoul
- Kwangju
|
14.
5.
2000
(Reisetag)
|
1
Tag
|
624,00
S
(Dienstreise
vor Ort)
|
Kwangju
|
15.
5. - 17. 5.
2000
(Aufenthalt)
|
3
Tage
|
1.872,00
S
(Dienstreise
vor Ort)
|
Kwangju
- Seoul
|
18.
5.
2000
(Reisetag)
|
1
Tag
|
624,00
S
(Dienstreise
vor Ort)
|
Seoul
|
19.
5. -31. 5.
2000
(Aufenthalt)
|
13
Tage
|
3.432,00
S
(13
x Kaufpreisdifferenz von 264,00 S)
|
Seoul
- Taegu
|
1.
6.
2000
(Reisetag)
|
1
Tag
|
624,00
S
(Dienstreise
vor Ort)
|
Taegu
- Seoul
|
2.
6.
2000
(Reisetag)
|
1
Tag
|
624,00
S
(Dienstreise
vor Ort)
|
Seoul
|
3.
6. - 7. 7.
2000
(Aufenthalt)
|
34
Tage
|
8.976,00
S
(34
x Kaufpreisdifferenz von 264,00 S)
|
Seoul
- Taegu
|
8.
7.
2000
(Reisetag)
|
1
Tag
|
624,00
S
(Dienstreise
vor Ort)
|
Taegu
- Seoul
|
9.
7.
2000
(Reisetag)
|
1
Tag
|
624,00
S
(Dienstreise
vor Ort)
|
Seoul
|
10.
7.
2000
(Aufenthalt)
|
1
Tag
|
264,00
S
(Kaufpreisdifferenz)
|
|
|
90
Tage
|
30.696,00
S
Sie werden noch darauf
hingewiesen, dass Sie ein Nächtigungsgeld von insgesamt 30.780,00 S
geltend gemacht haben, welches auf der Basis einer Nächtigungsgebühr
von 342,00 S berechnet wurde. Gemäß
§ 16 Abs 1 Z 9 EStG
1988 iVm § 26 Z 4 lit e EStG 1988 können Nächtigungsgelder
für Auslandsdienstreisen mit dem Höchstsatz der Nächtigungsgelder
der Bundesbediensteten berücksichtigt werden. Gemäß der hier
anzuwendenden Verordnung der Bundesregierung über die Festsetzung der
Reisezulagen für Dienstverrichtungen im Ausland vom 21. Juli 1993, BGBl
483/1993 beträgt die Nächtigungsgebühr in der Gebührenstufe
5 für die Republik Korea (Südkorea) 447,00 S. Demnach würden
Ihnen Nächtigungsgelder in Höhe von insgesamt 40.230,00 S
zustehen. Die Kosten der Dienstreise nach Südkorea werden daher wie folgt
berechnet:
|
Art
der Aufwendungen
|
laut
Antrag (in ATS)
|
lt.
Berechnung des Referenten (in ATS)
|
Kilometergeld
Gallneukirchen - Hörsching
|
147,00
|
147,00
|
Flugticket Linz -
Seoul -Linz
|
11.570,00
|
11.570,00
|
Taggeld in Korea lt.
obiger Aufstellung
|
42.660,00
|
30.696,00
|
Nächtigungsgeld
|
30.780,00
|
40.230,00
|
Stornogebühr
für Rückflug
|
1.500,00
|
1.500,00
|
Kilometergeld
Hörsching - Gallneukirchen
|
147,00
|
147,00
|
Reisekosten in Korea
(Bahnfahrten)
|
2.625,15
|
2.625,15
|
Taxi, U-Bahn, Autobus in
Korea
|
9.000,00
|
9.000,00
|
Zwischensumme
|
98.429,15
|
95.915,15
|
Vergütung des
Arbeitgebers
|
-71.714,77
|
-71.714,77
|
Werbungskosten für
Auslandsdienstreise
|
26.714,38
|
24.200,38
Zu den Reisekosten vom
Juli 2000 im Zusammenhang mit dem Forschungsprojekt (Inlandsdienstreise) wird
bemerkt, dass gemäß
§ 16 Abs 1 Z. 9 EStG 1988 iVm § 26 Z 4
lit b EStG 1988 das Tagesgeld für Inlandsdienstreisen bis zu 360,00 S
betragen darf. Sie haben jedoch für die Dienstreise nach Graz ein Tagesgeld
von 384,00 S geltend gemacht. Weiters beträgt bei einer Inlandsdienstreise
gemäß
§ 16 Abs 1 Z. 9 EStG 1988 iVm § 26 Z 4 lit c EStG
1988 das Nächtigungsgeld einschließlich der Kosten des
Frühstücks höchstens 200,00 S, sofern keine höheren Kosten
nachgewiesen werden. Sie haben pro Nächtigung jedoch 600,00 S geltend
gemacht, ein Nachweis höherer Kosten ist nicht aktenkundig. Die Reisekosten
würden daher - sofern keine entsprechende Nachweise vorgelegt werden
- wie folgt berechnet:
|
Art
der Aufwendungen
|
laut
Antrag in ATS
|
lt.
Berechnung des Referenten (in ATS)
|
Kilometergeld
Gallneukirchen - Graz - Gallneukirchen
|
2.469,60
|
2.469,60
|
Taggeld
|
1.152,00
|
1.080,00
|
Nächtigungsgeld
|
1.200,00
|
400,00
|
Summe:
|
4.821,60
|
3.949,60
Die im Zusammenhang mit
dem Forschungsprojekt angefallenen Werbungskosten würden daher insgesamt
wie folgt berechnet:
|
Art
der Aufwendungen
|
laut
Antrag in ATS
|
lt.
Berechnung des Referenten (in ATS)
|
Auslandsdienstreise
|
26.714,38
|
24.200,38
|
Inlandsdienstreise
im Juli 2000
|
4.821,60
|
3.949,60
|
Recherchen im
Zusammenhang mit Forschungsarbeiten
|
9.515,00
|
9.515,00
|
Diverse
Besprechungen in Graz
|
2.940,00
|
2.940,00
|
Büromaterial
|
1.657,60
|
1.657,60
|
Fachliteratur
|
505,00
|
505,00
|
Übersetzungsarbeiten
|
7.200,00
|
7.200,00
|
Summe der
Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen
konnte
|
53.353,58
|
49.967,58
Das Finanzamt hat im
angefochtenen Bescheid bisher Werbungskosten in Höhe von 22.754,00 S
anerkannt.
Informativ wird
mitgeteilt, dass die dem unabhängigen Finanzsenat übermittelte
Bestätigung über Ihre Erwerbsminderung dem Finanzamt zur Kenntnis
gebracht wird. Im Falle einer Berufungsentscheidung wird auf Grund dieser
Bestätigung gemäß
§ 35 Abs 3 EStG 1988 zusätzlich zur
bisher vom Finanzamt bereits anerkannten außergewöhnlichen Belastung
für die auswärtige Berufsausbildung eines Kindes (18.000,00 S) eine
weitere außergewöhnliche Belastung wegen Erwerbsminderung in
Höhe von 5.964,00 S berücksichtigt."
Dieser Vorhalt wurde auch dem Finanzamt zur Kenntnis
gebracht, welches zu den Berechnungen der Werbungskosten durch den Referenten
keine Einwendungen erhoben hat.
Der steuerliche Vertreter des Berufungswerbers teilte mit
e-Mail vom 2. Februar 2004 mit, dass ersucht wird, im Sinne der
Ausführungen im Schreiben vom 16. Jänner 2004 eine
Berufungsentscheidung zu erlassen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 Z. 9 EStG 1988 sind
Werbungskosten die Reisekosten bei ausschließlich beruflich veranlassten
Reisen. Diese Aufwendungen sind ohne Nachweis ihrer Höhe als Werbungskosten
anzuerkennen, soweit sie die sich aus § 26 Z 4 ergebenden Beträge
nicht übersteigen. Höhere Aufwendungen für Verpflegung sind nicht
zu berücksichtigen. Gemäß
§ 26 Z. 4 lit. d EStG 1988
iVm § 16 Abs. 1 Z. 9 EStG 1988 können Tagesgelder für
Auslandsdienstreisen können mit dem Höchstsatz der
Auslandsreisesätze der Bundesbediensteten berücksichtigt
werden.
Eine Reise iSd § 16 Abs. 1 Z. 9 EStG 1988 liegt vor,
wenn sich der Steuerpflichtige zwecks Verrichtung beruflicher Obliegenheiten vom
Mittelpunkt seiner Tätigkeiten entfernt, ohne dass dadurch der bisherige
Mittelpunkt der Tätigkeit aufgegeben wird. Erstreckt sich die
Tätigkeit des Steuerpflichtigen auf mehrere Orte in der Weise, dass jeder
Ort - für sich betrachtet - Mittelpunkt der Tätigkeit sein
könnte, dann ist jeder dieser Orte als Mittelpunkt der Tätigkeit zu
qualifizieren und der Aufenthalt an ihm keine Reise. Soweit der Berufungswerber
in Südkorea an einen Ort aufgehalten hat, der sich als Mittelpunkt der
Tätigkeit darstellt, kann mangels einer Reise iSd § 16 Abs. 1 Z. 9
EStG 1988 nicht mit den Sätzen des § 26 Z. 7 EStG 1988 Rechnung
getragen werden. Dieser Ort, der während der Ausführung des
Forschungsauftrages als Mittelpunkt der Tätigkeit darstellt, ist Seoul,
zumal von diesem Ort alle weiteren Reisen in Südkorea ausgehen und die
Forschungstätigkeit überwiegend in an diesem Ort stattgefunden hat.
Nach Ablauf einer fünftägigen Anlaufphase ist davon auszugehen, dass
der Berufungswerber die preisgünstigsten Verpflegungsmöglichkeiten
herausfinden konnte. Der unabhängige Finanzsenat folgt den
Lohnsteuerrichtlinien 2002 des Bundesministeriums für Finanzen insoweit,
als die Begründung eines weiteren Mittelpunktes dann anzunehmen ist, wenn
sich die Dienstverrichtung auf einen anderen Einsatzort durchgehend über
einen längeren Zeitraum erstreckt. Von einem längeren Zeitraum ist
dann auszugehen, wenn der Arbeitnehmer an einem Einsatzort durchgehend
tätig wird und die Anfangsphase von fünf Tagen überschritten wird
(vgl. LStRL 2002 Tz 300 und 301). Ab Überschreiten der Anfangsphase sind
allerdings nur mehr die Verpflegungskosten abzugsfähig, die sich aus dem
Kaufpreisunterschied zwischen dem Inland und dem teureren Ausland ergeben. Denn
dieser Verpflegungsmehraufwand lässt sich auch dann nicht vermeiden, wenn
der Steuerpflichtige am ausländischen Wohnsitz die preisgünstigsten
Verpflegungsmöglichkeiten in Anspruch nimmt. Eine steuerliche
Berücksichtigung kann beispielsweise durch Ansatz der im § 21 GehG
1956 genannten Kaufkraft-Ausgleichszulage (Kaufkraftausgleichszulage) bzw durch
Abzug der Differenz zwischen den Auslandsdiäten und den Tagesgeldern im
Inland laut Reisegebührenvorschrift 1955 erfolgen.
Vom Finanzamt wurde im bisherigen Verfahren noch nicht
berücksichtigt, dass der Berufungswerber in Südkorea ausgehend von
Seoul, dem neuen Mittelpunkt der Tätigkeit, diverse beruflich veranlasste
Reisen getätigt hat. An diesen Reisetagen steht dem Berufungswerber das
erhöhte Taggeld und nicht bloß die Kaufkraftausgleichszulage als
Werbungskosten zu.
Die vom Berufungswerber herangezogenen Tages- und
Nächtigungsgelder lagen unter den in der Verordnung der Bundesregierung
über die Festsetzung der Reisezulagen für Dienstverrichtungen im
Ausland vom 21. Juli 1993, BGBl 483/1993 angeführten Beträgen lagen.
Es spricht jedoch nichts dagegen, die Tages- und Nächtigungsgelder nach dem
zustehenden Höchstausmaß zu berechnen. Der daraus resultierende
Betrag liegt unter dem vom Berufungswerber geltend gemachten
Werbungskosten.
Zu den Reisekosten vom Juli 2000 im Zusammenhang mit dem
Forschungsprojekt (Inlandsdienstreise) wurde im Schreiben vom 19. Jänner
2004 darauf hingewiesen, dass gemäß
§ 16 Abs. 1 Z. 9 EStG 1988
iVm § 26 Z 4 lit. b EStG 1988 das Tagesgeld für Inlandsdienstreisen
bis zu 360,00 S betragen darf. Der Berufungswerber hat jedoch für die
Dienstreise nach Graz ein Tagesgeld von 384,00 S geltend gemacht. Weiters
beträgt bei einer Inlandsdienstreise gemäß
§ 16 Abs 1 Z. 9
EStG 1988 iVm § 26 Z 4 lit c EStG 1988 das Nächtigungsgeld
einschließlich der Kosten des Frühstücks höchstens 200,00
S, sofern keine höheren Kosten nachgewiesen werden. Hier hat der
Berufungswerber pro Nächtigung jedoch 600,00 S geltend gemacht. Ein
Nachweis höherer Kosten ist nicht erfolgt bzw. wurde diese Berechnung mit
e-mail vom 2. Februar 2004 außer Streit gestellt.
Zusätzlich zu der bereits geltend gemachten
außergewöhnlichen Belastung für die auswärtige
Berufsausbildung eines Kindes war der Pauschbetrag für die 80 %-ige
Erwerbsminderung zu berücksichtigen. Die konkrete Berechnung der
Einkommensteuer ist dem beiliegenden Berechnungsblatt zu entnehmen.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Linz,
12. Februar 2004
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
ReisebegriffReiseMittelpunkt der TätigkeitAnfangsphasepreisgünstigste VerpflegungsmöglichkeitKaufkraftunterschiedKaufkraftausgleichszulageReise im Auslanderhöhtes Tagesgeld
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1747-L/02
- Stammnummer
- 8658
- Gültig
- 12.02.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF