Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0900-G/02
Übertragung eines Betriebsgrundstückes nach Scheidung - Steuersatz
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0900-G/02vom 26.02.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wenn die ehemaligen Ehegatten im Zuge eines Vergleiches, mit dem ein beantragtes Aufteilungsverfahren nach § 81 EheG beendet wurde, auch über ein nach steuerrechtlichen Vorschriften als Geschäftsgrundstück bewertetes Grundstück verfügen, so handelt es sich dabei um ein nicht vom § 7 Z 2 GrEStG umfasstes begünstigtes Vermögen, da es keiner Aufteilung im Sinne des § 81 ff. EheG zugeführt werden kann.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Dr. Roland Langoth, gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren
und Verkehrsteuern in Linz betreffend Grunderwerbsteuer 1999
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Am 8. April 1998 schloss der Bw. mit Frau Maria
W. in einem gerichtlichen Verfahren auf Aufteilung des ehelichen
Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse nach
§ 81 ff EheG einen Vergleich.
Dieser Vergleich lautet auszugsweise:
"1. Die Antragstellerin Maria W. überträgt
nunmehr aus dem Titel der Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und
ehelicher Ersparnisse (§§ 81 ff. EheG) ihr Hälfteeigentum an der
Liegenschaft X, in das Eigentum des Antragsgegners Siegfried W., sodass er in
Hinkunft Alleineigentümer der genannten Liegenschaft ist. Das unter ClNr.
4a zugunsten des Antragsgegners einverleibte Belastungs- und
Veräußerungsverbot ist damit gegenstandslos. Die Parteien stellen
fest, dass das unter ClNr.2a sichergestellte Pfandrecht zugunsten der
Österreichischen Kreditinstitutaktiengesellschaft, das im übrigen eine
Unternehmensverbindlichkeit darstellt, bereits forderungsentkleidet
ist..........................
2. Die Antragsstellerin verpflichtet sich, die in ihrem
Besitz befindliche "massive Waliserkette" ............,sowie ein ovales
Jugendstilmedaillon.........herauszugeben.
3. Der Antragsgegner verpflichtet sich, der Antragstellerin
eine Ausgleichszahlung von S 1,500.000,-- wie folgt zu bezahlen: S
150.000,00 (in Worten: binnen drei Tagen) den Restbetrag von S 1,350.000,00 in
monatlichen Raten à S 8.000,00, wobei die erste Rate am 1.5.1998, die
Folgerate bis zum fünften der Folgemonate fällig sind.............Zur
Sicherstellung der restlichen Ausgleichszahlung von S 1,350.000,00 bestellt
nunmehr der Antragsgegner die ihm nunmehr alleine gehörige Liegenschaft X
zum Pfand und nimmt die Antragstellerin diese Erklärung hiemit
an."
Dem Finanzamt wurde dieser Rechtsvorgang am
23. September 1998 zur Anzeige gebracht.
Am 22. Oktober 1999 erließ das Finanzamt
Grunderwerbsteuerbescheide für zwei Grundstücksübertragungen mit
zwei unterschiedlichen Steuersätzen nach § 7 Z 2 GrEStG mit 2% und
nach Z 3 GrEStG mit 3,5%. Die Ausgleichszahlung für die Übertragung
eines gemischt genutzten Grundstückes und eines
Geschäftsgrundstückes wurde dabei anteilig als Bemessungsgrundlage in
Ansatz gebracht.
Im gegenständlichen Bescheid wurde die auf das
Geschäftsgrundstück entfallende Gegenleistung von 456.300,00 S
mit einem Steuersatz von 3,5% belegt.
Dagegen wurde Berufung erhoben und eingewandt, dass nicht
die Gegenleistung sondern der Wert des Grundstückes die Bemessungsgrundlage
darstellen müsse und wurde auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes
vom 30.4.1999, 98/16/0241 verwiesen. Im Scheidungsvergleich sei kein
Zusammenhang der Gegenleistung mit der Liegenschaftsübertragung
geknüpft worden und sei daher auch nicht zwingend daraus
abzuleiten.
Insbesondere wandte sich der Bw. gegen den Steuersatz von
3,5% für den geschäftlich gewidmeten Teil des Grundstückes. Zum
Zeitpunkt des Scheidungsvergleiches sei er noch verheiratet gewesen. Die
Zustellung des Scheidungsurteiles, die nach dem VwGH Erkenntnis vom 7.6.1973,
0101/73 wesentlich sei, sei erst am 15.4.1998 erfolgt und liege damit nach dem
Zeitpunkt des Scheidungsvergleiches, weshalb die Ehegattenvoraussetzungen noch
gegeben gewesen seien.
Der Argumentation des Finanzamtes, wonach betrieblich
genutztes Vermögen nicht einer Aufteilung nach § 82 EheG unterliegen
könne und damit nicht in den Genuss des begünstigten Steuersatzes
gemäß
§ 7 Z 2 GrEStG kommen könne, hielt er entgegen, "dass
entweder ein Geschäftsgrundstück auch Gegenstand einer Vereinbarung
nach § 81 EheG sein kann, dann haben auch die Rechtswirkungen nach § 7
Z 2 GrEStG bezüglich des Steuersatzes Geltung, oder ein
Geschäftsgrundstück kann nicht Gegenstand einer Vereinbarung nach
§ 81 EheG sein, dann ist eine derartige Vereinbarung sozusagen als eine
Vereinbarung anderer Art zu sehen, für die umgekehrt gilt, dass sie nicht
aufschiebend bedingt durch die Rechtswirksamkeit der Scheidung ist, und daher
wenn sie direkt bei der Scheidung, noch unter Ehegatten geschlossen
wird."
Die Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes vom 22.
März 2000 wies die Berufung ab und begründete dies ua. damit, dass dem
Aufteilungsverfahren nach § 81 EheG nur bestimmte
Vermögenswerte unterzogen werden können und der begünstigte
Steuersatz für Vermögen, das dem Aufteilungsverfahren nicht unterzogen
werden kann, nicht möglich ist.
Im Vorlageantrag wurde ergänzend ausgeführt, dass
entweder ein Betriebsgrundstück durch Parteienwillen zum Gegenstand einer
Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens gemacht werden kann und dadurch
die Steuerbegünstigung nach § 7 Z 2 GrEStG zum Tragen komme oder die
betreffende Vereinbarung als Vertrag sui generis sofort wirksam werde und damit
der begünstigte Steuersatz - gemeint wohl nach § 7 Z 1 GrEStG -
in Anwendung zu bringen sei. Weiters wurde bemängelt, dass eine
Begründung, warum im konkreten Fall die Gegenleistung und nicht der
Einheitswert als Bemessungsgrundlage heranzuziehen sei, fehle.
Seit
1. Jänner 2003 ist nach dem Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz,
BGBl. I Nr. 97/2002, der unabhängige Finanzsenat und nach
der Vollversammlung vom 14. Mai 2003 die Außenstelle Graz zur Entscheidung
berufen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im gegenständlichen Fall, ob
1.) als Bemessungsgrundlage die Gegenleistung heranzuziehen
und
2.) ob auch für den Erwerb des
Geschäftsgrundstückes ein begünstigter Steuersatz von 2%
anzuwenden sei.
ad 1.)
Gemäß
§ 4 Abs. 1 GrEStG 1987 ist die Steuer
grundsätzlich vom Wert der Gegenleistung zu berechnen. Nach Abs. 2 leg.
cit. ist sie vom Wert des Grundstückes zu berechnen, soweit eine
Gegenleistung nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln ist.
Hinsichtlich der Bemessungsgrundlage steht außer
Streit, dass der Verwaltungsgerichtshof die Meinung vertrat, in der Regel sei
eine Gegenleistung bei Aufteilungsvereinbarungen nicht zu ermitteln und sei
daher vom Einheitswert als Bemessungsgrundlage auszugehen, er aber auch in
späterer Rechtsprechung ausführte, dass im konkreten Einzelfall
Gegenleistungen ermittelbar sein können.
Bemängelt wurde vom Bw., dass nicht im Konkreten
begründet wurde, warum das Finanzamt im gegenständlichen Fall von der
Ermittelbarkeit einer Gegenleistung ausgegangen ist.
Der gegenständliche Vergleich vom 8. April 1998 hat
mit Ausnahme des Punktes 2 nur die Transferierung einer Liegenschaft zum Inhalt
und ist die Ausgleichszahlung eindeutig determiniert und auch auf der
Liegenschaft sichergestellt. Für die Annahme, diese Zahlung könne auch
einen so genannten "Spitzenausgleich" für andere Ansprüche darstellen,
findet sich im eindeutigen Wortlaut der Vereinbarung kein Hinweis und die nur
allgemein gehaltenen Ausführungen des Bw. über Ausgleichszahlungen
sind nicht geeignet, die Zuordenbarkeit der Gegenleistung für den
Grundstückserwerb in Zweifel zu ziehen.
Es wird in diesem Zusammenhang auf ähnliche Fälle
vor dem Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, in denen ebenfalls das Vorliegen
einer bestimmbaren Gegenleistung bejaht wurde (VwGH 7.10.1993, 92/16/0149;
29.1.1996, 95/16/0187; 9.8.2001, 2001/16/0358; 30.4.1999, 98/16/0241;
25.11.1999, 99/16/0030).
ad 2.)
§ 7 GrEStG besagt: Die Steuer beträgt beim Erwerb
von Grundstücken:
1. durch den Ehegatten, einen Elternteil, ein Kind, ein
Enkelkind, ein Stiefkind, ein Wahlkind oder ein Schwiegerkind des
Übergebers 2%
2. durch einen Ehegatten von dem anderen Ehegatten bei
Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse
anlässlich der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe
2%
3. durch andere Personen 3,5%.
Bei der Ermittlung des Steuersatzes ist das nach dem
bürgerlichen Recht bestehende Abstammungs-, Verwandtschafts- bzw.
familienrechtliche Naheverhältnis maßgeblich. Für die
Festsetzung der Grunderwerbsteuer, insbesondere auch für den Steuersatz
sind die Verhältnisse am Tag des Vertragsabschlusses maßgebend (VwGH
1.7.1982, 82/16/0047). Der Begriff "Ehegatte" kann mangels einer besonderen
gesetzlichen Vorschrift im Grunderwerbsteuerrecht nicht anders ausgelegt werden
als im Privatrecht, dh. dass unter diesen Begriff nur Personen fallen, die
Ehegatten im rechtlichen Sinne sind, nicht aber Personen, deren Ehe im
rechtlichen Sinne aufgelöst ist (VwGH 9.3.1955, Slg. 1116/F). Unter
Ehegatten sind daher nur Personen zu verstehen, deren Ehe nach staatlichem Recht
noch aufrecht ist (VwGH 15.10.1987, 86/16/0237).
Schon das alte Grunderwerbsteuergesetz 1955 kannte in der
ursprünglichen Fassung des § 14 Abs. 1 Z 1
einen begünstigten Steuersatz von 2% für Erwerbsvorgänge zwischen
"Ehegatten". Voraussetzung für seine Anwendung war der aufrechte Bestand
der Ehe im Zeitpunkte des Eintritts der Steuerpflicht. War die Ehe im Zeitpunkt
des Entstehens der Steuerschuld noch nicht geschlossen oder bereits geschieden,
so war der normale Satz von 7 bzw. 8% anzuwenden. Auf diese Bestimmung bezieht
sich auch das vom Bw. zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes aus dem
Jahre 1973. Es besagte nichts anderes, als dass Ehepartner so lange als
Ehegatten gelten, bis die Zustellung des Scheidungsurteils erfolgt ist. Erst
danach ist die Scheidung rechtskräftig und der begünstigte Steuersatz
nicht mehr anwendbar. Auf Grund Bestimmungen in der ZPO ist die mündliche
Verkündigung des Scheidungsurteils alleine nicht
ausschlaggebend.
Erst ein Bundesgesetz über Änderungen des
Ehegattenerbrechtes, des Ehegüterrechts und des Ehescheidungsrechts (BGBl.
I Nr. 280/1978) brachte eine Erweiterung dieser steuerrechtlichen
Begünstigung. Der begünstigte Steuersatz von 2% wurde ab 1. Juli 1978
auf Erwerbsvorgänge ausgedehnt, die der Aufteilung des ehelichen
Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse im Sinne des
§ 81 EheG anlässlich der Scheidung, Aufhebung oder
Nichtigerklärung der Ehe dienen. Der begünstigte Steuersatz galt in
diesen Fällen also auch, obwohl das
Eheband nicht mehr besteht. Durch diese Regelung sollte die Aufteilung
erleichtert werden (sten. Protokolle, Erläuternde Bemerkungen TZ
7).
Ab 1. Juli 1978 war der begünstigte
Steuersatz im Regelfall daher für Erwerbsvorgänge bei aufrechtem
Bestand der Ehe
(§ 14 Abs. 1 Z 1 a GrEStG 1955) und
als Sonderbestimmung nur für bestimmte
Vermögensarten
(§ 14 Abs. 1 Z 1 b GrEStG 1955) bei
Ehescheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe anzuwenden. Diese
Bestimmungen des § 14 Abs. 1 Z 1 a und
b GrEStG 1955 wurden - bis auf eine Ausnahme in der Z 1 a -
wortgleich in das Grunderwerbsteuergesetz 1987 übernommen und sind dort
unter § 7 Z 1 und 2 gültig.
Da der Bw. behauptete, dass er zum Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses am 8. April 1998 noch verheiratet war und sich auf
eine Ähnlichkeit zu dem vom Verwaltungsgerichtshof 1973 entschiedenen Fall
(VwGH 7.6.1973, 101/73) berief, musste zunächst geprüft werden, ob die
Scheidung zu diesem Zeitpunkt rechtskräftig war oder nicht. Tatsache ist,
dass das Scheidungsurteil des Bezirksgerichtes Linz-Land am
14. März 1996 ausgefertigt wurde und lt. Auskunft des
Bezirksgerichtes am 1. April 1996 an den Bw. zugestellt und mit 30. April 1996
rechtskräftig wurde. Tatsache ist weiters, dass am 30. Mai 1996
der Antrag auf Aufteilung nach § 81 ff. EheG beim Bezirksgericht
Linz-Land gestellt wurde und dabei auf das rechtskräftige Scheidungsurteil
verwiesen wurde. Tatsache ist auch, dass das Aufteilungsverfahren nach ca. 2
Jahren mit dem Vergleich beendet wurde, der den Gegenstand dieses
Abgabenverfahrens bildet.
Damit war der Bw. zum Zeitpunkt des Abschlusses des
Aufteilungsvergleiches bereits nachweislich rechtskräftig geschieden und
kommt die Anwendung des begünstigten Steuersatzes nach
§ 7 Z 1 GrEStG 1987 von vornherein nicht mehr in
Betracht.
Von Relevanz bleibt nur mehr die Bestimmung des § 7 Z
2 GrEStG 1987, die Grundstückserwerbe betrifft, die erst nach
Auflösung des Ehebandes zwischen den ehemaligen Ehegatten abgeschlossen
bzw. wirksam werden. Inhaltlich ist die Anwendung des § 7 Z 2 GrEStG auf
den Erwerb bei Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der
ehelichen Ersparnisse eingeschränkt. Damit nimmt das GrEStG auf die
Bestimmungen der §§ 81 bis 97 EheG Bezug und sind die
Begriffe "eheliches Gebrauchsvermögen" und "eheliche Ersparnisse" aus den
dortigen Regelungen zu entnehmen. Unter ehelichem Gebrauchsvermögen sind
die beweglichen oder unbeweglichen körperlichen Sachen zu verstehen, die
während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft dem Gebrauch beider
Ehegatten gedient haben; hiezu gehören auch der Hausrat und die Ehewohnung.
Eheliche Ersparnisse sind Wertanlagen, gleich welcher Art, die die Ehegatten
während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft angesammelt hatten und die
ihrer Art nach üblicherweise für eine Verwertung bestimmt sind. Im
§ 82 sind die Sachen aufgezählt, für die eine Aufteilung
ausgeschlossen ist. Darunter fallen auch Sachen, die zu einem Unternehmen
gehören. Haben Ehegatten gemeinsam Eigentum an einer Liegenschaft erworben,
in der sich sowohl die Ehewohnung als auch das Unternehmen eines der Ehegatten
befindet, dann unterliegt nur der Teil der Eigentumsrechte der Aufteilung,
welcher der Ehewohnung entspricht (OGH 23.4.1992,7 Ob 533/92).
Die Beurteilung, ob der Tatbestand einer Aufteilung von
ehelichem Gebrauchsvermögen und ehelicher Ersparnisse gegeben ist, hat die
Abgabenbehörde vorzunehmen.
Auch wenn eine Aufteilung ausgeschlossen ist, kann
über diese Sache im Zuge einer Aufteilungsvereinbarung kontrahiert werden
(Rummel, ABGB, 2. Band, Wien 1992, § 82 EheG, Rz 15). So
können Ehegatten in die vermögensrechtliche Auseinandersetzung auch
anderes Vermögen einbeziehen als eheliches Gebrauchsvermögen und
Ersparnisse (zB Betriebsgrundstücke). Die Übertragung dieses
Grundstückes fällt damit aber nicht unter die
Begünstigungsbestimmung des § 7 Z 2 GrEStG, sondern ist unter dem
allgemeinen Steuersatz nach § 7 Z 3 GrEStG einzureihen.
Wenn die ehemaligen Ehegatten im Zuge des Vergleiches, mit
dem ein beantragtes Aufteilungsverfahren nach § 81 EheG beendet wurde, auch
über ein nach steuerrechtlichen Vorschriften als
Geschäftsgrundstück bewertetes Grundstück verfügten, so
handelt es sich dabei um ein nicht vom § 7 Z 2 GrEStG umfasstes
begünstigtes Vermögen, da es keiner Aufteilung im Sinne des § 81
ff. EheG zugeführt werden kann.
Auf Grund der begrifflichen Anbindung des
§ 7 Z 2 GrEStG 1987 (vormals
§ 14 Abs. 1 Z 1 b GrEStG 1955) an
die Vorschriften der §§ 81 ff. EheG, die sich aus dem
gemeinsamen Inkrafttreten durch das EheRÄndG 1978 ergeben hat, kann
ein Betriebsgrundstück nicht Gegenstand eines Aufteilungsverfahrens
anlässlich der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe sein
und kann damit dem Bw. nicht gefolgt werden, wenn er meint, auf Grund des
Parteiwillens könne das Betriebsgrundstück zum Gegenstand einer
Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens gemacht werden. Es handelt sich
bei dem Übergang des Geschäftsgrundstückes tatsächlich um
einen zweiten Erwerbsvorgang, der steuerlich nicht begünstigt
ist.
Die vom Bw. in seinem Vorlageantrag als zweiter Fall
angesprochene Variante, es müsse sich um eine Vereinbarung unter Eheleuten
handeln, die sofort wirksam wurde, und daher die Begünstigung nach § 7
Z 1 GrEStG zustehen, ist insofern hinfällig, weil außer Zweifel
steht, dass zum Vertragsabschluss am 8. April 1998 die Ehe bereits
rechtskräftig aufgelöst war und die Steuerbegünstigung nach
§ 7 Z 1 GrEStG damit für einen Liegenschaftserwerb nicht mehr
anwendbar war. Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Graz,
26. Februar 2004
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 2 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 7 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 7 Z 2 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 7 Z 3 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0900-G/02
- Stammnummer
- 8649
- Gültig
- 26.02.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF