Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0174-W/03
Einspruchsverzicht vor Erlassung der Strafverfügung
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0174-W/03vom 05.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 1, HR Dr. Josef Graf, in der
Finanzstrafsache gegen Herrn Bf. wegen Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 51 Abs. 1 lit. c des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die
Beschwerde vom 28. Oktober 2003 gegen den Bescheid vom 30. September
2003 des Finanzamtes Korneuburg betreffend Zurückweisung eines
Einspruches
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt Korneuburg als
Finanzstrafbehörde erster Instanz hat mit Bescheid vom 30. September
2003 den Einspruch des Bf. vom 17. September 2003 gegen die
Strafverfügung vom 2. September 2003 als nicht fristgerecht
eingebracht zurückgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt,
dass in der Niederschrift vom 2. September 2003 schriftlich auf das
Einspruchsrecht verzichtet worden sei. Das Widerrufsrecht von drei Tagen
gemäß
§ 145 Abs. 3 FinStrG habe am 5. September 2003
geendet, womit die Eingabe vom 17. September 2003 verspätet
sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte,
fälschlicherweise als Berufung bezeichnete Beschwerde des Beschuldigten vom
28. Oktober 2003. In dieser wird im Wesentlichen vorgebracht, dass Herr F.
dem Bf. - wie dieser bereits in der Eingabe vom 17. September 2003
dargestellt habe - weder mündlich noch schriftlich das Widerrufsrecht
betreffend die Niederschrift vom 2. September 2003 mitgeteilt habe. Erst
aus dem Schreiben vom 30. September 2003 habe er ersehen können, dass
das Widerrufsrecht gemäß
§ 145 Abs. 3 FinStrG binnen drei
Tagen erfolgen könne. Entscheidend sei jedoch in diesem Fall, dass der
Tatbestand falsch sei, daher werde er sich solange für die
tatsächliche richtige Bestandsaufnahme einsetzen, bis seine Unschuld ans
Licht komme.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 145. Abs. 1 FinStrG können der Beschuldigte und die Nebenbeteiligten
gegen
die Strafverfügung binnen einem Monat nach
der Zustellung bei der Finanzstrafbehörde erster Instanz, die die
Strafverfügung erlassen hat, Einspruch erheben; sie können zugleich
die der Verteidigung und der Wahrung ihrer Rechte dienlichen Beweismittel
vorbringen.
Durch
die rechtzeitige Einbringung eines Einspruches tritt die Strafverfügung
außer Kraft. Das Verfahren ist nach den Bestimmungen der §§ 115
bis 142 durchzuführen. In diesem Verfahren hat die Finanzstrafbehörde
erster Instanz auf den Inhalt der außer Kraft getretenen
Strafverfügung keine Rücksicht zu nehmen und kann auch eine andere
Entscheidung fällen. Erheben nur Nebenbeteiligte rechtzeitig Einspruch, so
ist in einem abgesonderten Verfahren
(§
149) über ihre Rechte zu entscheiden (Abs. 2).
Auf
die Erhebung eines Einspruches kann schriftlich oder zur Niederschrift
verzichtet werden. Vor Erlassung der Strafverfügung kann ein Verzicht
rechtswirksam nur abgegeben werden, wenn aus der Verzichtserklärung
hervorgeht, dass dem Verzichtenden im Zeitpunkt ihrer Abgabe der Inhalt der zu
erwartenden Strafverfügung bekannt war. Wurde der Verzicht nicht von einem
berufsmäßigen Parteienvertreter oder im Beisein eines solchen
abgegeben, so kann er binnen drei Tagen schriftlich oder zur Niederschrift
widerrufen werden (Abs. 3).
Die Finanzstrafbehörde
erster Instanz hat den Einspruch durch Bescheid zurückzuweisen, wenn er
unzulässig ist oder nicht fristgerecht eingebracht wurde
(Abs. 4).
Ist
ein Einspruch nicht mehr zulässig, so hat die Strafverfügung die
Wirkung eines rechtskräftigen Erkenntnisses (Abs. 5).
Am 2. September 2003 wurde mit dem Bf. beim Finanzamt
Korneuburg eine Niederschrift aufgenommen, wobei folgender Wortlaut festgehalten
wurde:
"Mir wird die Anzeige
vom 14. Juli 2003 zur Kenntnis gebracht; ich nehme dazu wie folgt Stellung:
Ich habe die drei Arbeiter vom Arbeiterstrich in Wien, Brünnerstraße.
Sie halfen mir beim Schlichten von Scheitern. Ich habe sie nur einen Tag
beschäftigt. Sie hatten mit meinem Geschäft nichts zu tun. Sie halfen
nur meiner Familie.
Ich
stelle den § 51 FinStrG nicht in Abrede.
Gegen
eine zu erwartende Strafe in Höhe von € 800,00 Kosten
€ 80,00 EFS 4 Tage verzichte ich nach Rechtsbelehrung, insbesondere
nach Belehrung meines dreitägigen Widerrufsrechtes auf Einspruch. Ich
verzichte auf die Ausfertigung einer formellen
Einleitung."
Diese Niederschrift wurde vom Bf. eigenhändig
unterschrieben.
Weiters wurde dem Protokoll
nach sowohl eine allgemeine Rechtsbelehrung, als auch eine Belehrung über
das Widerrufsrecht bezüglich eines Einspruchsverzichtes durch unvertretene
Beschuldigte erteilt. Das Beschwerdevorbringen deckt sich somit nicht mit der
Aktenlage.
Die verfahrensrelevante Belehrung über einen
Einspruchsverzicht wurde schriftlich fest gehalten und entspricht den
gesetzlichen Vorgaben, es ist die Höhe der zu erwartenden Geld- und
Ersatzfreiheitsstrafe angeführt und dem Bf. wurde die Art und der Inhalt
des ihm zur Last gelegten Vergehens sowie die entsprechende gesetzliche Norm
mitgeteilt.
Auf Grund dieser Basis hat daher der Einspruchsverzicht
Rechtsgültigkeit erlangt. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem
Erkenntnis vom 2.7.1980, Zl. 85/03/0093 festgehalten, dass ein
nachträgliches Geltendmachen von Irrtum oder mangelnder Anleitung nicht
möglich ist, wenn der Verzicht in einer Niederschrift festgehalten wurde,
die vom Beschuldigten unterfertigt ist.
Die Frist, den Einspruchsverzicht binnen drei Tagen
schriftlich oder zur Niederschrift zu widerrufen, endete daher am
5. September 2003.
Der mit Schreiben vom
17. September 2003 erhobene Einspruch gegen die am 9. September 2003
rechtswirksam zugestellte Strafverfügung wurde daher seitens der
Finanzstrafbehörde erster Instanz zu Recht (als unzulässig)
zurückgewiesen.
Aus den Akten ist ferner
ersichtlich, dass die Finanzstrafbehörde erster Instanz auf die
gegenständliche fristgerecht eingebrachte und als Berufung bezeichnete
Beschwerde vom 28. Oktober 2003 mit der Erlassung einer
"Berufungsvorentscheidung" vom 4. November 2003 reagiert hat,
welche wiederum den Bf. zu einer Eingabe vom 27. November 2003
veranlasste.
Da im Finanzstrafgesetz eine
Berufungsvorentscheidung - wie im Abgabenverfahren - nicht vorgesehen ist,
gehört diese als "Berufungsvorentscheidung" bezeichnete
Erledigung nicht dem Rechtsbestand an und war diesbezüglich auch nichts
weiter zu veranlassen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Wien,
5. März 2004
Normen und Schlagworte
- § 145 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 17 Abs. 3 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0174-W/03
- Stammnummer
- 8644
- Gültig
- 05.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF