Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1440-W/03
Keine Sonderausgaben für Wohnraumschaffung bei einem Wohnhaus mit drei Wohneinheiten.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1440-W/03vom 05.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen die
Bescheide des Finanzamtes für den 3. und 11. Bezirk, den Gerichtsbezirk
Schwechat und die Stadtgemeinde Gerasdorf in Wien betreffend Einkommensteuer
für die Jahre 2000 und 2001 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. begehrte in seinen Erklärungen zur
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagungen für die Jahre 2000 und 2001
Sonderausgaben für Wohnraumschaffung im (um 75% gekürzten)
Ausmaß iHv S 27.814 im Jahre 2000 (wobei S 12.000 zur Errichtung eines
Eigenheims und S 99.256,63 auf die Rückzahlung diesbezüglicher
Darlehen/Zinsen entfallen) und S 80.015 im Jahre 2001 (S 116.740,63 + S
113.834,72 für Errichtung, S 7.682,79 + S 81.838,97 für
Darlehen/Zinsen).
Das Finanzamt verweigerte diesen Sonderausgaben den Abzug
und brachte nur das Sonderausgabenpauschale zum Ansatz. Zur Begründung
führt das Finanzamt aus, dass als Errichtungskosten nur jene Aufwendungen
absetzbar seien, die für den Erwerb einer neuen Eigentumswohnung oder
für den Bau eines Eigenheimes aufgewendet werden würden. Die
Errichtungskosten eines Mehrfamilienhauses seien steuerlich nicht als
Sonderausgaben gem § 18 EStG absetzbar.
In der dagegen erhobenen Berufung meint der Bw., dass die
Verweigerung deshalb erfolgte, da sich im strittigen Eigenheim 3 Wohneinheiten
befinden. Ursprünglich wären zwar drei Wohneinheiten (siehe Plan)
eingereicht worden, tatsächlich würden diese Wohneinheiten als zwei
Wohneinheiten (Haushalte) genutzt werden, wovon die in der Mitte gelegene
Wohnung sowohl von ihm als auch von seinem Bruder verwendet werden würde.
Der Bw. beantrage daher von der Betrachtungsweise eines Mehrfamilienhauses
abzugehen, da dies nicht den wirtschaftlichen Verhältnissen
entspräche.
Es erging eine abweisende Berufungsvorentscheidung. Gem
§ 18 Abs 1 Z 3 lit. b EStG 1988 stellen Errichtungskosten für ein
Eigenheim mit mehr als 2 Wohnungen lt. Baubewilligung keine abzugsfähigen
Sonderausgaben dar (Mehrfamilienhaus). Die spätere tatsächliche
Verwendung der dritten Wohneinheit zusammen mit der ersten bzw. zweiten Wohnung
ändere nichts am Umstand, dass ein Wohnhaus lt. Baubewilligung mit mehr als
2 Wohnungen vorläge.
Im Vorlageantrag ergänzt der Bw. sein Begehren
dahingehend, dass § 21 BAO eine wirtschaftliche Betrachtungsweise regle,
wonach der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere
Erscheinungsform maßgebend wäre. Genau dies scheine aus seiner Sicht
gegeben, da nur 2 Familien Wohnraum erhalten hätten. Es könne doch
nicht der aus heutiger Sicht formale Fehler die Sanktion der Verweigerung von
Sonderausgaben zur Folge haben. Tatsache sei, dass mit der Errichtung der
dritten Wohneinheit keine wirtschaftlichen Vorteile oder gar Nutzung erfolgte
bzw. erfolgen werde. Der einzige Grund wäre gewesen, für die Kinder
zusätzlichen Wohnraum bieten zu können. Immerhin hätten sein
Bruder und er 5 Kinder. Sollte der Formalismus so schwerwiegend zur Entscheidung
beitragen, ersuche er um entsprechende Lösungsmöglichkeiten (zB im
Zuge einer dann gegebenenfalls erforderlichen Parifizierung).
Fest steht, dass es sich beim strittigen Eigenheim um die
Errichtung eines Kleinwohnhauses mit 3 Wohneinheiten handelt, so aufgrund der
baumeisterlichen Baubeschreibung vom 30.10.2000 und lt. der baubehördlichen
Bewilligung der Marktgemeinde L vom 27.12.2000, die auf die dabei aufgenommene
Niederschrift verweist. Darin heißt es: "In dem Gebäude werden 3
Wohneinheiten untergebracht, wobei jeder Wohneinheit ein Keller zugeordnet
ist...Jede Wohneinheit soll mit einer eigenen Gaszentralheizung beheizt
werden...". Das Vorliegen von 3 Wohneinheiten kann auch aus dem aktenkundigen
Einreichplan vom 24.10.2000 entnommen werden, indem die Wohneinheiten über
drei getrennte Eingänge und über eigenständige
Treppenaufgänge in die oberen und unteren Etagen verfügen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem § 18 Abs 1 Z 3 lit b) sind Sonderausgaben auch
Beiträge, die zur Errichtung von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen
verausgabt werden. Eigenheim ist ein Wohnhaus im Inland mit nicht mehr als zwei
Wohnungen, wenn mindestens zwei Drittel der Gesamtfläche des Gebäudes
Wohnzwecken dienen...Zufolge lit. d) sind auch die Rückzahlung von
Darlehen, die für die Schaffung von begünstigtem Wohnraum iSd lit a-c
aufgenommen wurden sowie Zinsen für derartige Darlehen
Sonderausgaben.
Bei den sog. Topfsonderausgaben, worunter auch die
Wohnraumschaffungsaufwendungen fallen, ist der Sonderausgabenbetrag gem §
18 Abs 3 Z 2 EStG 1988 mit S 40.000 gedeckelt, der sich bei Zuerkennen des
Alleinverdienerabsetzbetrages um weitere S 40.000 erhöht, wobei nur ein
Viertel steuerlich wirksam wird (bemerkt wird, dass dieser Betrag schon durch
die Zahlungen an die Bank erschöpft ist).
Wie dem Gesetzeswortlaut zu entnehmen ist, ist als
Eigenheim nur ein solches mit maximal 2 Wohneinheiten als
sonderausgabenbegünstigt definiert. Daran knüpft auch der Tatbestand
der Darlehens- und Zinsrückzahlung für Wohnraumschaffung an, wobei
auch hiefür ein begünstigter Wohnraumschaffungstatbestand, vorliegend
iSd § 18 Abs 1 Z 3 lit b EStG 1988, vorausgesetzt wird.
Ob das Vorliegen der Anzahl der Wohneinheiten lt. Bauakt
oder nach den Behauptungen des Bw. zu erfolgen hat, ist Kern dieses
Berufungsverfahrens. Aus den einschlägigen Ausführungen der
herrschenden Lehre und Rechtsprechung ist zu entnehmen, dass die der
Baubewilligung zugrundeliegende Bausausführung maßgeblich für
die Klärung derartiger Fragen ist. In Zusammenhang mit der in § 18 Abs
1 Z 3 normierten Zweidrittelregelung "für Wohnzwecke" führen
Hofstätter/Reichel im ESt-Kommentar zum EStG 1988 aus: Entscheidend ist
stets die bauliche Gestaltung und nicht die den einzelnen Gebäudeteilen
zukommende Funktion (VwGH 26.2.1975, 337/73; daraus wörtlich:
"Diese Elemente der baulichen Gestaltung und
der aus den Bauplänen und Photos sich ergebende äußere
Gesamteindruck rechtfertigen es,...."). Für die Frage, in welchem
Ausmaß Teile der Gesamtnutzfläche eines Eigenheimes Wohnzwecken oder
anderen Zwecken dienen, kommt es nicht auf den Zeitpunkt an, zu dem es zu Wohn-
oder Betriebszwecken verwendet wird, sondern darauf, welcher Bestimmung das
Gebäude vom Zeitpunkt der Errichtung an gewidmet ist (und für welche
Bestimmung sie objektiv
geeignet sind; VwGH 30.6.1987, 87/14/0052, ÖStZB 1988, 111; in
Quantschnigg/Schuch, ESt-HB § 18 Kz 56).
Aus dieser Judikatur kann geschlossen werden, dass auch zur
Frage, ob nun 2 oder 3 Wohneinheiten vorliegen, sich das Höchstgericht
ebenso an den Bauplänen, der ursprünglichen Zweckbestimmung und der
tatsächlichen Baugestaltung orientieren wird. Für eine wirtschaftliche
Betrachtungsweise, wie sie vom Bw. gefordert wird, bleibt hiebei kein Raum.
Könnte doch mit einer derartigen Betrachtungsweise im vorliegenden Fall der
Stpfl. willkürlich Sachverhalte schaffen, mit der die eindeutige und vom
Wortlaut klare gesetzliche Bestimmung des § 18 Abs 1 Z 3 lit b,
nämlich dass ein Eigenheim ein solches mit maximal 2 Wohneinheiten ist,
unterlaufen werden würde. Trotz wirtschaftlicher Betrachtungsweise sind die
verwendeten Rechtsbegriffe oder sonst angesprochenen rechtlichen Erscheinungen
so zu verstehen wie in ihrer Heimatdisziplin...Keinesfalls erlaubt § 21 Abs
1 BAO eine eigenständige, vom Tatbestand losgelöste Beurteilung und
Umdeutung des Sachverhaltes nach sozusagen freischwebend wirtschaftlichen
Gesichtspunkten (Doralt/Ruppe, Grundriss des österr. Steuerrechtes Bd II 4.
Aufl. S 218). Daran anknüpfend ist sohin die von der Bw. aufgeworfene
Frage, welche Familien oder welche Kinder in welcher Wohneinheit leben, von
keiner Relevanz, da der Gesetzgeber im strittigen Tatbestand auf personelle
Besonderheiten nicht abstellt. Dass sich die Rechtsprechung bei Auslegung des
Begriffs "Eigenheim" oder "Wohneinheit" an die im Baurecht angesiedelte
Heimatdisziplin orientiert, ergibt sich etwa auch aus dem Erkenntnis des VwGH
vom 22.1.1985, 84/14/0120 (ÖStZB 1985, 262), in welchem ausgesprochen wird,
dass ohne baubehördliche Bewilligung die Errichtung eines Eigenheimes nicht
unter die Begünstigung des § 18 Abs 1 Z 3 lit b fällt. Zeigt doch
gerade dieses Judikat, dass die Ergebnisse des Bauverfahrens auch für die
steuerliche Würdigung anspruchsbegründend und ausschlaggebend sind.
Eine allenfalls künftige Parifizierung kann einen
entstandenen Abgabenanspruch (§ 4 BAO) nicht mehr rückgängig
machen.
Indem nicht nur die formale, sondern auch die faktische
Baugestaltung lt. Einreichplan 3 Wohneinheiten - und dies unbestritten -
ausweist, ist der Begünstigungstatbestand des § 18 Abs 1 Z 3 lit b
EStG 1988 nicht erfüllt und war die Berufung abzuweisen.
Wien,
5. März 2004
Normen und Schlagworte
- § 18 Abs. 1 Z 3 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 21 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1440-W/03
- Stammnummer
- 8642
- Gültig
- 05.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF