Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1438-W/03
Rückforderung der erstatteten Einkommensteuer (Lohnsteuer) bei vorzeitiger Rückzahlung eines Bausparvertrages
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1438-W/03vom 05.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 3. und 11. Bezirk, den Gerichtsbezirk
Schwechat und die Stadtgemeinde Gerasdorf in Wien betreffend die
Rückforderung erstatteter Einkommensteuer (Lohnsteuer) gem § 108 Abs 7
EStG 1988 entschieden:
Die
Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen, in eventu auch
abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt wurde am 2.7.1999 von der Bausparkasse
dahingehend verständigt, dass der Bausparvertrag Nr.**.***.***.*-*
vorzeitig zurückgezahlt wurde. Hierauf forderte das Finanzamt die Bw. am
29.8.2002 auf, einen allfälligen Verwendungsnachweis hinsichtlich des
Bausparguthabens zu erbringen, insb., wenn die Beträge
widmungsgemäß für die Schaffung oder Sanierung von Wohnraum
verwendet wurden, wären die entsprechenden Nachweise beizulegen. Diverse
Bau- und Möbelhausrechnungen wurden in der Folge in Kopie vorgelegt.
Am 19.12.2002 erging der angefochtene Bescheid.
Gegen diesen Bescheid, der die Rückforderung an
erstatteter Einkommensteuer (Lohnsteuer) in Höhe von € 143,75
festsetzte, langte beim Finanzamt am 18. Februar 2003 folgendes Schreiben ein:
"Ersuchen um Aussetzung der Einhebung.
Für die oa Steuernummer haben wir bereits im August letzten Jahres mit
Rechnungen für Parkettböden und dgl. belegt, dass wir die Bausparer
widmungsgemäß verwendet haben. Aufgrund ihres Bescheides vom
19.12.2002 haben wir angerufen und man hat uns gesagt, dass wir die
Baubewilligung faxen sollen. Am 13.1.2003 wurde dieses gefaxt (samt Bescheid der
Namensänderung von P. S.). Und nun erhalten wir eine Mahnung für diese
Vorschreibung. Wir ersuchen sie daher um Aussetzung der Einhebung aufgrund
beiliegender Unterlagen und vorliegender Rechnungen; Beilagen: Baubewilligung,
Kopie Bescheid Namensänderung".
Fest steht, dass die genannten Beilagen, wie von der Bw.
angeführt, auch aktenkundig sind.
Das Finanzamt erließ eine abweisende
Berufungsvorentscheidung folgenden Inhalts:
"Lt. ho Aktenlage wäre als
widmungsgemäßer Verwendungsnachweis für den vorzeitig
aufgelösten Bausparvertrag Ausgaben für Parkettböden aufgrund der
Errichtung des Wohnhauses in L geltend gemacht worden. Gem § 18 Abs 1 Z 3
lit b EStG 1988 stellen jedoch Errichtungskosten für ein Eigenheim mit mehr
als zwei Wohneinheiten keine abzugsfähigen Sonderausgaben dar
(Mehrfamilienhaus). Die spätere tatsächliche Verwendung der dritten
Wohneinheit zusammen mit der ersten oder zweiten Wohnung ändere nichts am
Umstand, dass ein Wohnhaus lt. Baubewilligung mit mehr als zwei Wohnungen
vorliegt. Ungeachtet dessen wurde die Berufung verspätet eingebracht und
wäre daher gem § 273 Abs 1 lit b BAO
zurückzuweisen".
Im Vorlageantrag verweist die Bw. auf die Berufung von K.
P. Sie beantrage die Aufhebung des Bescheides über die Rückforderung
erstatteter Lohnsteuer, sobald der vorgelagerte Bescheid entsprechend erledigt
werde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem § 273 Abs 1 BAO hat die Abgabenbehörde eine
Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht
zulässig ist oder nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Gem § 245 Abs 1 BAO beträgt die Berufungsfrist
einen Monat.
Indem die Bw. unbestritten den Bescheid über die
Rückforderung erhalten haben muß - hat sie doch am 13.1.2003 in
Reaktion auf diesen Bescheid die oben angeführten Beilagen an das Finanzamt
gefaxt - und am 18. Februar ein Schreiben über Aussetzung der Einhebung
eingebracht, ist bis dato eine Berufung, die grundsätzlich der Schriftform
bedarf, nicht aktenkundig. Selbst wenn man das Schreiben vom 18.2.2003 als
Berufung werten sollte, wäre dieses Schreiben ob der 1 monatigen
Berufungsfrist verspätet, sohin nicht fristgerecht und würde an der
ausgesprochenen Zurückweisung nichts ändern.
Im übrigen ist die Bw. im Vorlageantrag auf die
Erfüllung des Zurückweisungsgrundes nicht eingegangen und bestehen
daher sachverhaltsbezogen dagegen keine konkreten Einwendungen.
Abgesehen davon wäre die Berufung, wäre der
formale Zurückweisungsgrund nicht erfüllt, als unbegründet
abzuweisen. Dies aus folgenden Gründen:
Gem § 108 Abs 7 EStG 1988 hat bei vorzeitiger
Rückzahlung eines Bausparvertrages eine Rückforderung zu unterbleiben,
wenn die rückgezahlten Beiträge
begünstigten
Maßnahmen iSd § 18 Abs 1 Z 3 dienen.
Dieser Norm zufolge ist also keine Rückforderung
durchzuführen, wenn die rückgezahlten Beiträge in Zusammenhang
mit begünstigten
Sonderausgaben gem § 18 Abs 1 Z 3 stehen.
Die Bw. verweist in diesem Zusammenhang auf das
Berufungsverfahren des K.P., in welchem es um den Tatbestand des § 18 Abs 1
Z 3 lit b EStG 1988 ging.
Gem § 18 Abs 1 Z 3 lit b) sind Sonderausgaben auch
Beiträge, die zur Errichtung von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen
verausgabt werden. Eigenheim ist ein Wohnhaus im Inland mit nicht mehr als zwei
Wohnungen, wenn mindestens zwei Drittel der Gesamtfläche des Gebäudes
Wohnzwecken dienen. Wie dem Gesetzeswortlaut zu entnehmen ist, ist als Eigenheim
nur ein solches mit maximal 2 Wohneinheiten als sonderausgabenbegünstigt
definiert. Entscheidend hiefür ist stets die bauliche Gestaltung und nicht
die den einzelnen Gebäudeteilen zukommende Funktion (VwGH 26.2.1975,
337/73). Für die Frage, in welchem Ausmaß Teile der
Gesamtnutzfläche eines Eigenheimes Wohnzwecken oder anderen Zwecken dienen,
kommt es nicht auf den Zeitpunkt an, zu dem es zu Wohn- oder Betriebszwecken
verwendet wird, sondern darauf, welcher Bestimmung das Gebäude vom
Zeitpunkt der Errichtung an gewidmet ist (und für welche Bestimmung sie
objektiv geeignet
sind; VwGH 30.6.1987, 87/14/0052, ÖStZB 1988, 111; in Quantschnigg/Schuch,
ESt-HB § 18 Kz 56). Aus dieser Judikatur kann geschlossen werden, dass auch
zur Frage, ob nun 2 oder 3 Wohneinheiten vorliegen, sich das Höchstgericht
an den Bauplänen, der ursprünglichen Zweckbestimmung und der
tatsächlichen Baugestaltung orientieren wird. Daran anknüpfend ist
sohin nicht entscheidend, welche Familien oder welche Kinder in welcher
Wohneinheit leben, zumal der Gesetzgeber im strittigen Tatbestand auf personelle
Besonderheiten nicht abstellt. Dass sich die Rechtsprechung bei Auslegung des
Begriffs "Eigenheim" oder "Wohneinheit" an die im Baurecht angesiedelte
Heimatdisziplin orientiert, ergibt sich etwa auch aus dem Erkenntnis des VwGH
vom 22.1.1985, 84/14/0120 (ÖStZB 1985, 262), in welchem ausgesprochen wird,
dass ohne baubehördliche Bewilligung die Errichtung eines Eigenheimes nicht
unter die Begünstigung des § 18 Abs 1 Z 3 lit b fällt.
Indem nicht nur die formale, sondern auch die faktische
Baugestaltung lt. Einreichplan 3 Wohneinheiten aufweist, ist der
Begünstigungstatbestand des § 18 Abs 1 Z 3 lit b EStG 1988 nicht
erfüllt und fällt die gegenständliche Rückforderung nicht
unter den Ausnahmetatbestand des § 108 Abs 7 Z 2 EStG 1988.
Wien,
5. März 2004
Normen und Schlagworte
- § 18 Abs. 1 Z 3 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 21 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1438-W/03
- Stammnummer
- 8639
- Gültig
- 05.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF