Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0144-G/03
erhöhte Familienbeihilfe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0144-G/03vom 24.02.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Weiz betreffend Abweisung über die Gewährung
der erhöhten Familienbeihilfe ab 1. Mai 2003
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. beantragte die Gewährung der erhöhten
Familienbeihilfe für R. Vom Bundesamt für Soziales und
Behindertenwesen wurde ein Grad der Behinderung von 40 v.H. festgestellt. Das
Finanzamt hat in seinem Bescheid vom 10. März 2003 die Gewährung
der erhöhten Familienbeihilfe für das o.a. Kind mit der
Begründung abgelehnt, dass der Grad der Behinderung nicht mindestens 50 %
betrage.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung vom
13. März 2003 führte die Bw. aus, dass sie der Meinung sei, dass
keine wesentlichen Fortschritte im Verlauf der Krankheit eingetreten seien und
wie darauf hin, dass R. sehr aufbrausend und impulsiv ist und auch durch
Sonderpädagogische Betreuung unterstützt werde.
Zwecks weiterer Abklärung ersuchte die Bw. um
Zuteilung eines anderen Arztes als Frau Dr. Schober.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 18. März 2003
wies das Finanzamt Weiz die Berufung ab und führte zusammenfassend aus,
dass laut Gutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen nur
ein Grad der Behinderung von 40 v.H. vorliege und somit die Voraussetzungen
für die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe nicht
vorliegen.
Mit Schriftsatz vom 17. April 2003 wurde die Vorlage
an die II. Instanz beantragt und ersucht, ein psychologisches Gutachten
erstellen zu lassen.
Mit Bericht vom 21. Mai
2003 legte das Finanzamt Weiz die Berufung dem unabhängigen Finanzsenat zur
Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 8 Abs. 5
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 i.d.g.F. besteht Anspruch auf erhöhte
Familienbeihilfe für ein Kind das erheblich behindert ist.
Als erheblich behindert gilt ein Kind, bei dem eine nicht
nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen,
geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als
nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei
Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 v.H. betragen, soweit es
sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außer Stande
ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Für die Einschätzung des Grades der Behinderung
sind die Vorschriften der §§ 7 und 9 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, in der jeweils geltenden
Fassung, und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums für
soziale Verwaltung vom 9. Juni 1965, BGBl. Nr. 150, in der jeweils
geltenden Fassung anzuwenden.
Der Grad der Behinderung oder die voraussichtliche dauernde
Erwerbsunfähigkeit muss gemäß
§ 8 Abs. 6 FLAG 1967 durch
ein ärztliches Sachverständigengutachten des Bundesamtes für
Soziales und Behindertenwesen bescheinigt werden. Eine andere Form der
Beweisführung ist nicht zugelassen.
Die ärztliche Bescheinigung bildet jedenfalls die
Grundlage für die Entscheidung, ob die erhöhte Familienbeihilfe
zusteht, sofern das Leiden und der Grad der Behinderung einwandfrei daraus
hervorgehen.
Im Zuge des Berufungsverfahrens hat der unabhängige
Finanzsenat ein ärztliches Sachverständigengutachten des Bundesamtes
für Soziales und Behindertenwesen Steiermark eingeholt.
In dem hiezu erstellten Sachverständigengutachten vom
24. November 2003, beim unabhängigen Finanzsenat eingelangt am
14. Jänner 2004, wurde nunmehr festgestellt, dass R. an
Aufmerksamkeitsdefizithyperkinesiesyndrom leide sowie der Verdacht auf
Lernschwäche gegeben sei und ein Grad der Behinderung von 40 v.H. gegeben
ist.
Das ärztliche Sachverständigengutachten des
Bundessozialamtes für Soziales und Behindertenwesen Steiermark wurde der
Bw. mit Schreiben vom 19. Jänner 2004 zur Kenntnis gebracht.
Da die Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung
der erhöhten Familienbeihilfe somit nicht erfüllt sind, hatte der
unabhängige Finanzsenat wie im Spruch angeführt, die Berufung
vollinhaltlich abzuweisen.
Graz,
24. Februar 2004
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0144-G/03
- Stammnummer
- 8565
- Gültig
- 24.02.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF