Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0670-W/02
Reisekosten eines ÖBB-Technikers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0670-W/02vom 03.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw gegen den
Bescheid des Finanzamtes Zwettl betreffend Einkommensteuer für das Jahr
1997 entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind den angeschlossenen
Berechnungsblättern (in S und in €)
zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw) ist
Bautechniker bei den Österreichischen Bundesbahnen. In seiner
Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das
Jahr 1997 beantragte der Bw, unter dem Titel Werbungskosten, Tagesdiäten im
Zusammenhang mit seinen beruflichen Reisen in Höhe von
9.427,00 S.
Im Zuge der Veranlagung wurden
die beantragten Diäten nicht anerkannt und im Bescheid wurde dies wie folgt
begründet:
"Einem
Steuerpflichtigen entstehen bei beruflich veranlassten Reisen laut
ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur so lange
steuerlich anzuerkennende Verpflegungsmehrkosten, als diesem die
günstigsten Verpflegungsmöglichkeiten im bereisten Gebiet noch nicht
bekannt sind. Diese Anfangsphase ist mit 5 Tagen anzunehmen.
Nach
Verstreichen dieser Zeit entstehen möglicherweise Verpflegungskosten, aber
keine Verpflegungsmehrkosten. Die Notwendigkeit der auswärtigen Verpflegung
trifft nämlich den Großteil der arbeitenden Mensch. Die steuerliche
Anerkennung dieser allgemein üblichen Verpflegungsausgaben ist jedoch
gemäß
§ 20 Einkommensteuergesetz nicht
möglich.
Sie
sind laut vorliegender Reiseaufzeichnung seit Jahren im selben Streckenbereich
(Franz-Josef-Bahn bzw. Nebenbahnen) tätig. Aufgrund dieses
langjährigen Einsatzes ist davon auszugehen, dass Ihnen die
günstigsten Verpflegungsmöglichkeiten im bereisten Gebiet bekannt
sind. Die Berücksichtigung von Werbungskosten war somit nicht
möglich."
Gegen diesen Bescheid erhob der
Bw mit Schreiben vom 16. März 1999 Berufung, beantragte die Anerkennung der
Werbungskosten und führte aus, dass Ort und Zeitpunkt seiner
Mahlzeiteneinnahme einer effizienten Arbeitsdurchführung und somit der
dienstlichen Notwendigkeit untergeordnet sei, so dass die "günstigste
Verpflegungsmöglichkeit", eher nur zufällig genutzt werden
könne. Das oftmalige Anfahren eines Reisezieles bedeute jedoch nicht, dass
er sich dort häuslich niederlassen könne, denn das Reiseziel sei
meistens Ausgangspunkt seiner beruflichen Tätigkeit auf einen linearen
Bereich in der Umgebung.
Der Bw stellte sodann die
anfallenden Verpflegungsmehrkosten die durch die Dienstreisen gegenüber dem
ständigen Aufenthalt an einem Ort anfallen, wie folgt dar:
"1.)
Zufuhr von 2 bis 3 Liter Trinkwasser täglich: (Medizinische
Notwenigkeit!)
§
am
Dienstort gratis von der Wasserleitung oder Flaschen vom
Supermarkt
§
bei
Dienstreisen ca. 8 Glas Mineralwasser oder ähnliche Durstlöscher
entspricht Mehrkosten von ca. S. 80,- bis 120.-
2.)
Einnahme eines Mittagessens
am
Dienstort: Erwärmung von Zuhause mitgenommener
Essensportionen
bei
Dienstreisen: Menüessen im Gasthaus
entspricht
Mehrkosten von S 40.- bis 60.-
3.)
Verschmutzung von Kleidungsstücken und Schuhen
am
Dienstort: Verschmutzung von Hosen, Jacken, Schuhen in einer
Woche
bei
Dienstreisen mit Gleisbegehung: Verschmutzung von Hosen, Jacken, Schuhen
innerhalb eine Tages."
entspricht
geschätzten Mehrkosten von durchschnittlich S 20.- pro
Dienstreise"
Mit Bericht vom 19. März
1999 legte das Finanzamt die Berufung ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung der Finanzlandesdirektion für Wien,
Niederösterreich und Burgenland zur Entscheidung vor. Bis 31. Dezember
2002 erfolgte keine Erledigung der Berufung durch die
Finanzlandesdirektion.
Gemäß
§ 323
Abs. 10 iVm § 260 BAO ist zur Entscheidung über die Berufung nunmehr
der unabhängige Finanzsenat zuständig.
Über
die Berufung wurde erwogen:
A)
Rechtliche Grundlagen für Reisekosten bzw.
Verpflegungsmehraufwand
Gemäß
§§ 4
Abs. 5 bzw. 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 sind Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen
für Verpflegung und Unterkunft bei ausschließlich durch den Betrieb
bzw. den Beruf veranlassten Reisen als Betriebsausgaben anzuerkennen, soweit sie
die sich aus § 26 Z 4 EStG 1988 ergebenden Beträge nicht
übersteigen.
Mit dem Begriff der "Reise" im
Sinne des § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 hat sich der Verwaltungsgerichtshof
bereits in einer Vielzahl von Erkenntnissen auseinandergesetzt und in diesen
daran festgehalten, dass der Aufenthalt an einem Ort, der als Mittelpunkt der
Tätigkeit des Steuerpflichtigen angesehen werden muss, keine Reise
darstellt, wobei zu einem (weiteren) Mittelpunkt der Tätigkeit ein Ort auf
Grund längeren Aufenthaltes des Steuerpflichtigen wird.
Die Rechtfertigung der Annahme
solcher Werbungskosten liegt bei kurzfristigen Aufenthalten überhaupt nur
in dem bei derartigen Reisebewegungen in typisierender Betrachtungsweise
angenommenen Verpflegungsmehraufwand gegenüber den ansonsten am jeweiligen
Aufenthaltsort anfallenden und gemäß
§ 20 EStG 1988 nicht
abzugsfähigen (üblichen) Verpflegungsaufwendungen. Bei längeren
Aufenthalten ist in der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise von der
Möglichkeit der Inanspruchnahme solcher Verpflegungsmöglichkeiten
auszugehen, deren Aufwendungen als Teil der Kosten der Lebensführung
grundsätzlich nicht abzugsfähig sind. Auch die mit Unterbrechungen
ausgeübte Beschäftigung an einem Ort begründet dessen Eignung zu
einem weiteren Mittelpunkt der Tätigkeit, sofern die Dauer einer solchen
wiederkehrenden Beschäftigung am selben Ort insgesamt ein Ausmaß
erreicht, welches zum Wegfall der Voraussetzungen des in typisierender
Betrachtungsweise unterstellten Verpflegungsmehraufwandes aus den gleichen
Überlegungen zu führen hat, wie sie bei einer nicht unterbrochenen
Aufenthaltsdauer an einem Beschäftigungsort nach Verstreichen eines
typisiert als angemessen zu beurteilenden Zeitraumes Platz zu greifen haben
(vgl. VwGH 20.9.1995, 94/13/0253, 0254, 18.10.1995, 94/13/0101, 29.5.1996,
93/13/0013, und 20.11.1996, 96/15/0097).
Der Verwaltungsgerichtshof hat
in seinem Erkenntnis vom 28.5.1997, 96/13/0132, welches zu einem Beamten der
Staatsanwaltschaft ergangen ist, der Dienst an mehreren burgenländischen
Bezirksgerichten versehen hat und an Ortsaugenscheinverhandlungen im gesamten
Burgenland teilnahm, entschieden, dass in typisierender Betrachtungsweise von
der Kenntnis der günstigsten Verpflegungsmöglichkeiten im
Einsatzgebiet auszugehen ist. Hinsichtlich der Vertrautheit mit den
Verpflegungsmöglichkeiten stellt das Einsatzgebiet somit einen einzigen
Mittelpunkt der Tätigkeit dar.
Im Erkenntnis vom 20.4.1999,
98/14/0156, führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die Rechtfertigung
für die Anerkennung von Verpflegungsmehraufwand als Werbungskosten darin
liege, dass der Steuerpflichtige in der ersten Zeit an einem neuen Ort keine
ausreichenden Kenntnisse über günstige Verpflegungsmöglichkeiten
hat. Nach Ablauf dieser Zeit befindet er sich in der gleichen Lage wie ein
Dienstnehmer, der nicht auf Reise ist, sich aber außerhalb seines
Haushaltes verpflegt. Für das Erreichen jenes Zeitraumes, der für das
Verschaffen ausreichender Kenntnisse über günstige
Verpflegungsmöglichkeiten notwendig ist, sind auch wiederkehrende
Beschäftigungen an einzelnen, nicht zusammenhängenden Tagen zu
berücksichtigen. Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem
Zusammenhang es nicht als rechtswidrig erkannt, wenn die Behörde den
Verpflegungsmehraufwand nur für den Aufenthalt der ersten 15 Tage
anerkannt.
Im Erkenntnis vom 7.9.1993,
93/14/0081, führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass nicht mehr vom
Vorliegen einer Reise mit der für sie typischen Reisebewegung gesprochen
werden könne, wenn ein Steuerpflichtiger sich über einen längeren
Zeitraum hindurch (in der Regel mehr als eine Woche) an ein und demselben Ort
aufgehalten hat. Die Berücksichtigung von Verpflegungsmehraufwand ist daher
bei durchgehender Tätigkeit am selben Einsatzort nur für die ersten 5
Tage möglich.
Bei regelmäßig
wiederkehrender (mindestens ein Mal wöchentlich; vgl. VwGH 2.8.1995,
93/13/0099) Tätigkeit an einem Einsatzort stehen ebenfalls nur für
eine Anfangsphase von 5 Tagen Tagesdiäten zu.
B)
Anwendung auf den berufungsgegenständlichen Fall
Aus den vom Bw vorgelegten
Reisekostenabrechnungen für das Jahr 1997 ist
ersichtlich,dass sich die Tätigkeit
des Bw auf die Bezirke Zwettl, Waidhofen, Horn, Krems, Hollabrunn, Tulln und St.
Pölten erstreckt. Diese Bezirke, in denen der Bw hauptsächlich seine
Tätigkeit ausübt stellen das Einatzgebiet des Bw dar. Aus
verwaltungsökonomischen Gründen verzichtet die Behörde auf die
Überprüfung der Reisekostenabrechnung für das Vorjahr und
gewährt für eine "Anfangsphase" von 5 Tagen für dieses
Einsatzgebiet die Diäten.
Hinsichtlich der beantragten
Diäten für jene Tage, an denen Reiseziele außerhalb des
Einsatzgebietes bereist wurden, wird festgehalten, dass in Wien, aufgrund der
Tatsache,dass dieser Ort zwar
wiederkehrend aber nicht regelmäßig bereist wurde, ab dem 16.
Aufenthalt ein Mittelpunkt der Tätigkeit begründet wurde. Ab diesem
Zeitpunkt können für Wien keine Diäten mehr gewährt werden.
Von den Diäten laut
vorgelegter Reisekostenabrechnungen entfallen 7.044,00 S auf Fahrten im
Einsatzgebiet; der Rest von 2.383,00 S betrifft Reisen außerhalb des
oben bezeichneten Einsatzgebietes.
a)
gewährt Einsatzgebiet (5 Tage)
|
Datum
|
Reiseziel
|
Bezirk
|
|
beantragten
Diäten
|
13. Jänner
1997
|
Hollabrunn
|
Hollabrunn
|
S
|
168,00
|
16. Jänner
1997
|
Sigmundsherberg
|
Horn
|
S
|
168,00
|
23. Jänner
1997
|
Sigmundsherberg
|
Horn
|
S
|
72,00
|
19. Februar 1997
|
Sigmundsherberg
|
Horn
|
S
|
168,00
|
21. Februar 1997
|
Sigmundsherberg
|
Horn
|
S
|
264,00
|
Summe
|
|
|
S
|
840,00
|
€
|
61,05
b)
gewährte Diäten für Fahrten außerhalb des
Einsatzgebietes
1)
von den Diäten die auf Reisen außerhalb des Einsatzgebietes
entfallen, können wie oben ausgeführt folgende Tage nicht gewährt
werden.
|
Datum
|
Reiseziel
|
Bezirk
|
Anzahl
der Aufenthalte
|
|
beantragten
Diäten
|
20. August 1997
|
Wien
|
Wien
|
16
|
S
|
168,00
|
27. August 1997
|
Wien
|
Wien
|
17
|
S
|
78,00
|
09. Oktober 1997
|
Wien
|
Wien
|
18
|
S
|
175,00
|
Summe
|
|
|
|
S
|
421,00
|
€
|
30,60
2)
verbleibende Diäten die auf Reisen außerhalb des Einsatzgebietes
entfallen
|
Beantragte Diäten
für Reisen außerhalb des Einsatzgebietes
|
S
|
2.383,00
|
Minus Diäten die nicht
gewährt werden können (siehe Punkt 1)
|
S
|
-
421,00
|
Gewährte
Diäten außerhalb des Einsatzgebietes
|
S
|
1.962,00
|
€
|
142,58
c)
insgesamt anerkannte Diäten
|
Gewährte Diäten im
Einsatzgebiet
|
S
|
840,00
|
€
|
61,05
|
Gewährte Diäten
außerhalb des Einsatzgebietes
|
S
|
1.962,00
|
€
|
142,58
|
gewährte
Diäten für das Jahr 1997
|
S
|
2.802,00
|
€
|
203,63
|
Beilage:
|
1 Berechnungsblatt für
das Jahr 1997 in S
|
|
1 Berechnungsblatt für
das Jahr 1997 in €
Wien,
3. März 2004
Normen und Schlagworte
- § 16 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0670-W/02
- Stammnummer
- 8495
- Gültig
- 03.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF