Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0288-I/02
Bemessungsgrundlage (Einheitswert oder Gegenleistung) und Steuersatz einer Grundstücksübertragung bei Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens wegen Scheidung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0288-I/02vom 03.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Rechtsanwälte Dr. Klaus Reisch - Dr. Anke Reisch KEG, gegen den Bescheid
vom 17. September 2001 des Finanzamtes Innsbruck betreffend Grunderwerbsteuer
entschieden: Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird
dahingehend abgeändert, dass ausgehend von der Gegenleistung von 54.399,47
€ (= 748.553 S) unter Anwendung des 2 %igen Steuersatzes gemäß
§ 7 Z 2 GrEStG die Grunderwerbsteuer in Höhe von 1.087,99 €
(14.971 S) festgesetzt wird.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Schenkungsvertrag vom 11. Dezember 2000 übergab
DI. D. B. einen 860/14400-Grundstücksanteil an der Liegenschaft EZ X GB Y,
verbunden mit dem Wohnungseigentum W6 an C. P.( = geschiedene Ehegattin des
Geschenkgebers) und diese nahm die Schenkung dieser Anteile als zukünftiges
Eigentum an. § 5 des Schenkungsvertrages hatte folgenden
(verstümmelten) Wortlaut:
"Die Schenkung
stellt die Erfüllung der zwischen den Vertragsteilen anlässlich der
Scheidung ihrer früheren Ehe, die nach deutschen Recht getroffenen
Auseinandersetzung vereinbaren war. Der Schenkungsgeber verzichtet daher auch
auf einen Widerruf der Schenkung."
Über Anforderung des Finanzamtes wurde noch eine
zwischen den früheren Eheleuten anlässlich der Ehescheidung
abgeschlossene, die bereits bezüglich der Kinder, Unterhalt und Ehewohnung
getroffenen Regelungen noch "ergänzende" vermögensrechtliche
Vereinbarung vom 21. Oktober 1976 vorgelegt, die unter Punkt 1 folgende
Festlegungen traf.
" Herrn B. steht
das grundbücherlich gesicherte Mietrecht auf die Dauer von 99 Jahren
für eine Wohnung in K (Österreich),S- Weg zu. Herr B. verpflichtet
sich, innerhalb angemessener Frist sämtliche Erklärungen abzugeben,
die notwendig sind, damit Frau B. in sämtliche Rechte bezüglich dieser
Wohnung allein eintreten kann.
Im Zusammenhang mit der
vorbezeichneten Wohnung besteht noch eine Schuld von Herrn B. in Höhe von
cirka 100.000,-- DM. Frau B. übernimmt diese Schuld von dem Zeitpunkt an,
indem die Rechte bezüglich der Wohnung auf sie übergehen. Frau B.
verpflichtet sich, sämtliche Erklärungen abzugeben, die von den
Gläubigern verlangt werden, damit Herr B. aus der Schuld entlassen wird.
Unabhängig davon verpflichtet sich Frau B., Herrn B. von der
Inanspruchnahme wegen dieser Schuld
freizustellen.
Auch nach dem
Übergang sämtlicher Rechte bezüglich der Wohnung auf Frau B darf
Herr B. jährlich nach Absprache mit Frau B. die Wohnung kostenlos als
Urlaubsquartier benutzen, sofern ein bestehendes Mietverhältnis mit Dritten
dies zuläßt."
Mit dem gegenständlichen Grunderwerbsteuerbescheid
setzte das Finanzamt für den Rechtsvorgang "Schenkungsvertrag vom 11.
Dezember 2000 mit B. D." ausgehend von einer Gegenleistung in Höhe von
748.553 S gemäß
§ 7 Z 3 GrEStG die 3,5 %- Grunderwerbsteuer mit
26.199 S (= 1.903,96 €) fest. In der Begründung wurde die angesetzte
Gegenleistung wie folgt aufgeschlüsselt: "Verbindlichkeit von DM 100.000,-
(S 703.553) + gemäß
§ 15 Abs. 2 BewG kapitalisiertes
Nutzungsrecht in Höhe von S 45.000 (das Nutzungsrecht wurde
gemäß
§ 184 BAO mit jährlich S 5.000 geschätzt und mit
jährlich S 5.000 x 9 kapitalisiert- siehe vermögensrechtliche
Vereinbarung vom 21.10.1976."
Die gegen diesen Grunderwerbsteuerbescheid eingebrachte
Berufung bekämpft den Steuersatz mit der Begründung, unabhängig
von dem nicht mehr bestehenden Eheband sei gemäß
§ 7 Z 2 GrEStG
die Grunderwerbsteuer nur mit 2 % und nicht mit 3,5 % zu erheben. Gegen die als
Bemessungsgrundlage angesetzte Gegenleistung wird eingewendet, dass nach Czurda,
Kommentar zum Grunderwerbsteuergesetz 1987, Tz 225c zu § 1 der Einheitswert
heranzuziehen sei. Das Nutzungsrecht sei überhaupt nicht anzusetzen, weil
es sich ja um einen Bestandteil der Auseinandersetzung des
Gebrauchsvermögens handle.
Das Finanzamt stützte die abweisliche
Berufungsvorentscheidung auf folgende wörtlich wiedergegebene
Begründung:
"Gemäß
§ 4 Abs. 1 GrEStG 1987 ist die Steuer in der Regel vom Wert der
Gegenleistung zu berechnen. Auch beim Scheidungsvergleich ist die Ermittlung
einer Gegenleistung nicht ausgeschlossen (VwGH vom 7.10.1993, Zl.
92/16/0149).
Eine ausnahmsweise
Steuerberechnung vom Grundstückswert (§ 4 Abs. 2 Z 1 GrEStG) wäre
nur zulässig, soweit eine Gegenleistung nicht vorhanden oder nicht zu
ermitteln ist.
Gegenleistung im
Sinne des § 4 Abs. 1 GrEStG ist jegliche Leistung des Erwerbers, die in
einem kausalen, inneren Zusammenhang mit der Erwerbung des Grundstückes
steht. Nach dem Inhalt der Vereinbarung von 21.10.1976 ist die Zahlung einer
Verbindlichkeit im Zusammenhang mit der Wohnung in K., die Gegenstand der
Aufteilung des ehelichen Gebrauchtvermögens ist, zu leisten. Damit ist der
Kausalzusammenhang zwischen Übernahme der Verbindlichkeiten und dem
Grundstückserwerb hergestellt. Dafür, daß die Übernahme der
Schuld für andere Leistungen erbracht würde, bietet der Vergleich
nicht den geringsten Hinweis.
Was
die Miteinbeziehung des Nutzungsrechtes in die Bemessungsgrundlage für die
Grunderwerbsteuer betrifft, darf darauf hingewiesen werden, daß
Dienstbarkeiten, wie Wohn- oder Nutzungsrechte als absolute Rechte gegen den
Eigentümer des belasteten Grundstückes wirken (§ 427 ABGB) und
somit kraft Gesetzes auf den Erwerber übergehen. Sie gehören daher
nach § 5 Abs. 2 Z 2 GrEStG grundsätzlich zur Gegenleistung, da sie auf
dem Grundstück ruhen. Ebenso unterliegen erst zu begründende
Nutzungsrechte als Gegenleistung der Grunderwerbsteuer, weil sie dasselbe
Schicksal tragen, wie bereits bestehende
Dienstbarkeiten.
Hinsichtlich des
Steuersatzes müßte der Berufungswerber auf Grund der zahlreichen VwGH
Erkenntnisse wissen, daß als Ehegatten nur Personen gelten, deren Ehe
nicht im rechtlichen Sinne aufgelöst ist, dh. mit Eintritt der Rechtskraft
des Scheidungsurteils.
Da die
Steuerschuld für den gegenständlichen Vertrag erst bei
Vertragsunterzeichnung entstehen kann, kann der begünstigte Steuersatz auch
dann nicht mehr zu Anwendung gebracht werden, wenn ein Vertrag zur
Erfüllung des seinerzeitigen Scheidungsvergleiches errichtet
wird.
Aus den obigen
Ausführungen war daher Ihre Berufung abzuweisen."
Die Bw. stellte in der Folge den Antrag auf Vorlage der
Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Als
Replik auf die Begründung der Berufungsvorentscheidung wurde noch
vorgebracht, dass selbstverständlich bekannt sei, dass der begünstigte
Steuersatz nur zwischen Ehegatten Anwendung finde, sehr wohl aber dabei
hinsichtlich der Folgen der eherechtlichen Bereinigung. Ansonsten werde
wiederholt, dass der gegenständliche Vorgang ja unter den
Begünstigungen der eherechtlichen Auseinandersetzung zu fallen habe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Streitpunkt
Bemessungsgrundlage (Gegenleistung oder
Einheitswert): Gemäß
§ 4 Abs. 1 GrEStG ist die
Steuer vom Wert der Gegenleistung zu berechnen (Besteuerungsgrundsatz). Soweit
eine Gegenleistung nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln ist, so ist nach der
eine Ausnahme bildenden Vorschrift des § 4 Abs. 2 Z 1 GrEStG die
Grunderwerbsteuer nicht vom Wert der Gegenleistung, sondern zwingend vom
Einheitswert des Grundstückes zu berechnen (Arnold/ Arnold, Kommentar zum
Grunderwerbsteuergesetz 1987, Tz 2, 2a,2b zu § 4 GrEStG 1987; Fellner,
Gebühren und Verkehrsteuern, Band II, Grunderwerbsteuer, Rz 1 und 16b zu
§ 4 GrEStG).
Die Bw. bekämpft die vom
Finanzamt angesetzte Gegenleistung, ohne die Richtigkeit der
betragsmäßigen Ermittlung als solche in Frage zu stellen, unter
Hinweis auf die Literaturmeinung in Czurda, Kommentar zum
Grunderwerbsteuergesetz 1987, Tz 225c zu § 1 letztlich allein dem Grunde
nach mit dem Vorbringen, der gegenständliche Erwerbsvorgang falle unter die
Begünstigung der eherechtlichen Auseinandersetzung, wonach bei Aufteilung
des ehelichen Gebrauchvermögens anlässlich einer Scheidung die
Grunderwerbsteuer aus dem Einheitswert des übertragenen Grundstückes
zu berechnen sei. Dieser Argumentation steht aber Folgendes entgegen.
Es ist zwar vorerst richtig, dass
sich in Arnold/ Arnold (vormals Czurda), Kommentar zum Grunderwerbsteuergesetz,
Tz 225c zu § 1 GrEStG 1987 nachstehender Satz findet: "Die Steuer ist aus
dem Einheitswert des Grundstückes zu berechnen(s § 7 Tz 31)".
Allerdings wird durch den darin angeführten Verweis auf § 7 Tz 31 an
Rechtslage klargestellt, dass bei der Aufteilung im Sinne der §§ 81 ff
EheG in der Regel (wegen des üblichen Globalcharakters derartiger
Vereinbarungen) eine Gegenleistung nicht zu ermitteln ist. Dann liegt eine
Ausnahme vom Besteuerungsgrundsatz des § 4 Abs. 1 Z 1 GrEStG vor, weshalb
die Grunderwerbsteuer in einem solchen Fall aus dem Einheitswert des
Grundstückes zu berechnen ist. Lässt sich jedoch im konkreten
Einzelfall betreffend die der Grunderwerbssteuer unterliegenden Transaktionen
zumindest bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise eine Gegenleistung ermitteln,
die keinen reinen Spitzenausgleich darstellt, so ist diese
grunderwerbsteuerrechtliche Bemessungsgrundlage (VwGH 7.10.1993, 92/16/0149,
VwGH 29.1.1996, 95/16/0187, 0188 und VwGH 30.4.1999, 98/16/0241). Insbesondere
dann, wenn es sich aus dem Wortlaut der getroffenen Vereinbarung ergibt, dass
eine bestimmte Leistung als Gegenleistung für die Übertragung einer
Liegenschaft (eines Liegenschaftsanteiles) gedacht ist, ist diese Gegenleistung
heranzuziehen (Arnold/ Arnold, Kommentar zum Grunderwerbsteuergesetz, Tz 25a zu
§ 4 GrEStG 1987. Genau dies liegt im Berufungsfall vor. Während in
einer anderen Vereinbarung die beiden Eheleute Regelungen bezüglich der
elterlichen Gewalt über die Kinder, des Unterhaltes und der Ehewohnung
getroffen haben, wurden in Punkten 1 der ergänzenden
vermögensrechtlichen Vereinbarung vom 21.10.1976 ausschließlich
Regelungen über den Übergang sämtlicher Rechte und die
Einräumung eines Nutzungsrechtes an der Liegenschaft (Wohnung) in K. und
bezüglich der privativen (befreienden) Schuldübernahme der mit dieser
Liegenschaft in Zusammenhang stehenden Schuld getroffen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist Gegenleistung die Summe dessen, was der Erwerber an
wirtschaftlichen Werten dagegen zu leisten verspricht, dass er das
Grundstück erhält. Dies ist jede nur denkbare Leistung, die vom
Erwerber für den Erwerb des Grundstückes versprochen wird oder, mit
anderen Worten, alles, was dieser einsetzen muss, um das Grundstück zu
erhalten. Steht somit die Leistung des Erwerbers in einem unmittelbaren,
tatsächlichen und wirtschaftlichen oder, wie auch gesagt wurde, "innerem"
Zusammenhang mit der Erwerbung des Grundstückes, dann ist sie als
Gegen-leistung im Sinne des GrEStG anzusehen. Der Begriff der Gegenleistung ist
im wirtschaftlichen Sinn (§ 21 Abs. 1 BAO) zu verstehen. Danach ist
für die Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen in wirtschaftlicher
Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die
äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend (VwGH
26.3.1992, 90/16/0211, 0212 und die dort angeführte weitere
Rechtsprechung). Zur Gegenleistung gehört jede Leistung, die der Erwerber
als Entgelt für den Erwerb des Grundstückes gewährt, oder die der
Veräußerer als Entgelt für die Veräußerung des
Grundstückes empfängt. Maßgebend ist also nicht, was die
Vertragsschließenden als Gegenleistung bezeichnen, sondern was nach dem
Inhalt des Vertrages der Käufer als Wert der Gegenleistung im
maßgeblichen Zeitpunkt des Erwerbsvorganges zu erbringen hat.
Im vorliegenden Fall lässt sich aus dem Wortlaut des
Punkt 1 der Vereinbarung vom 21.10.1976 schlüssig folgern, dass die
Übertragung der Rechte an der Liegenschaft durch D. B. an die Bw. in einem
sachlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Schuldübernahme und
der Nutzungsrechteinräumung durch die Bw. stand. Wenn sich aus dem klaren
und diesbezüglich deutlichen Wortlaut dieser Vereinbarung
unbestrittenermaßen (den Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung
kam Vorhaltcharakter zu, vgl. VwGH 27.6.1994, 92/16/0195,0201, 92/16/0196,0202,
VwGH 23.5.1996, 94/15/0024) ergibt, dass die Schuldübernahme und die
Nutzungseinräumung die Gegenleistung im oben besprochenen Sinn für die
Übertragung der Rechte an diesem Liegenschaftsanteil (Eigentumswohnung)
war, dann war an Sachverhalt davon auszugehen, dass im gegenständlichen
Berufungsfall bei der Aufteilung dieses Teiles des ehelichen
Gebrauchsvermögens eine Gegenleistung vorhanden oder zu ermitteln war. Da
aber die Berechnung aus dem Wert des Grundstückes als Ausnahme vom
Grundsatz der Maßgeblichkeit der Gegenleistung nur in den im Gesetz
(§ 4 Abs. 2 GrEStG) erschöpfend aufgezählten Fällen
vorzunehmen ist, der bei Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens in
Frage kommende Ausnahmetatbestand des § 4 Abs. 2 Z 1 GrEStG infolge
Ermittelbarkeit der Gegenleistung aber nicht vorlag, hat das Finanzamt zu Recht
die Berechnung der Grunderwerbsteuer gemäß
§ 4 Abs. 1 GrEStG von
der Gegenleistung und nicht vom Einheitswert vorgenommen. Kommen aber wegen der
Ermittelbarkeit der Gegenleistung die von der Bw. angesprochene Anwendung
"besonderer Verhältnisse" und die "Begünstigungen der eherechtlichen
Auseinandersetzung" (gemeint hier die Steuerberechnung vom Einheitswert) nicht
zum Tragen, dann steht außer Streit, dass diesfalls die übernommene
Verbindlichkeit und das Nutzungsrecht in der vom Finanzamt angesetzten
betragsmäßigen Höhe als Gegenleistung für die
Grundstückstransaktion heranzuziehen waren. Das Finanzamt hat daher zu
Recht die Steuerberechnung gemäß
§ 4 Abs. 1 GrEStG von der
Gegenleistung in Höhe von 748.553 S vorgenommen.
Streitpunkt
Steuersatz (3,5 % oder 2 %)
Gemäß
§ 7 Z 2 GrEStG beträgt beim
Erwerb von Grundstücken durch einen Ehegatten von dem anderen Ehegatten bei
Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse
anlässlich der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe 2 v.
H., durch andere Personen nach Z 3 3,5 v. H.
Das Finanzamt verneinte die Anwendung des Steuersatzes
gemäß
§ 7 Z 2 GrEStG mit folgender Begründung:
"
Hinsichtlich des Steuersatzes
müßte der Berufungswerber auf Grund der zahlreichen VwGH Erkenntnisse
wissen, daß als Ehegatten nur Personen gelten, deren Ehe nicht im
rechtlichen Sinne aufgelöst ist, dh. mit Eintritt der Rechtskraft des
Scheidungsurteils.
Da
die Steuerschuld für den gegenständlichen Vertrag erst bei
Vertragsunterzeichnung entstehen kann, kann der begünstigte Steuersatz auch
dann nicht mehr zu Anwendung gebracht werden, wenn ein Vertrag zur
Erfüllung des seinerzeitigen Scheidungsvergleiches errichtet
wird
."
Klarstellend bleibt vorerst festzuhalten, dass der
begünstigte Steuersatz von 2 von Hundert nach § 7 Z 1 GrEStG beim
Erwerb von Grundstücken durch den Ehegatten anzuwenden ist. Als Ehegatten
im rechtlichen Sinn gelten Personen daher nicht, wenn ihre Ehe im rechtlichen
Sinn aufgelöst ist. Da es für die Anwendbarkeit des begünstigten
Steuersatzes von 2 % auf das im Zeitpunkt des Erwerbes (Vertragsabschlusses)
bestehende (Verwandtschafts)Verhältnis ankommt, schließt eine
erfolgte rechtskräftige Ehescheidung die Anwendung des begünstigen
Steuersatzes gemäß
§ 7 Z 1 GrEStG aus. Allerdings übersieht
das Finanzamt bei dessen Argumentation, dass den vorliegenden Berufungsfall
entscheidet, ob der begehrte 2 %ige Steuersatz des § 7 Z 2 GrEStG
anzuwenden ist. Diese Bestimmung wurde durch Artikel XI des Bundesgesetzes vom
17. Juni 1978 über Änderungen des Ehegattenerbrechtes, des
Ehegüterrechtes und des Ehescheidungsrechtes, BGBl. Nr. 280/1978, mit
Wirkung ab 1. Juli 1978 in das Grunderwerbsteuerrecht eingefügt und durch
das Grunderwerbsteuergesetz 1987 unverändert übernommen. Dieses
Bundesgesetz wollte nach Ansicht des Gesetzgebers die Folgen einer gescheiterten
Ehe für alle Betroffenen möglichst erleichtern (vgl. VwGH 26.1.1989.
88/16/0107, VwGH 11.4.1991, 90/16/0039). Nach den Erläuternden Bemerkungen
zu Art XI des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 280/1978 sollte der begünstigte
Steuersatz, der während des aufrechten Bestandes der Ehe anzuwenden ist, um
eine Aufteilung nicht zu erschweren auch bei der Aufteilung ehelichen
Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse anlässlich einer
Scheidung erhalten bleiben. Die Bestimmung des § 7 Z 2 GrEStG betrifft
somit diejenigen Grundstückserwerbe, die erst nach Auflösung des
Ehebandes zwischen den ehemaligen Ehegatten abgeschlossen bzw. wirksam werden,
da ansonsten ohnedies die Bestimmung der Z 1 dieser Gesetzesstelle anzuwenden
wäre (Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern , Band II,
Grunderwerbsteuer, Rz 23 zu § 7 GrEStG 1987). Nach dem Vorgesagten und der
historischen Absicht des Gesetzgebers ergibt sich eindeutig, dass hier der
Ausdruck "Ehegatte" nicht wörtlich verstanden werden darf, sondern der
Gesetzgeber hier den "geschiedenen" oder "früheren" Ehegatten meint.
Erkennt man aber die Absicht des Gesetzgebers, den begünstigten Steuersatz
auch nach Rechtskraft der Scheidung der Ehe für grundstücksbezogene
Rechtsgeschäfte zwischen den ehemaligen Ehegatten zu gewähren, so
stellt sich die Frage nach der zeitlichen Befristung dieser Begünstigung.
Das Gesetz sieht hier keine unmittelbar kalendermäßig bestimmbare
Frist vor, sondern hat die Begünstigung an das zeitliche Erfordernis
geknüpft, dass der Erwerb "bei Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens
und ehelicher Ersparnisse.......anläßlich der Scheidung...." erfolgt.
Inhaltlich ist die Anwendung des § 7 Z 2 GrEStG auf den Erwerb bei
Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse
eingeschränkt. Damit nimmt das GrEStG auf die Bestimmungen der §§
81 bis 97 Ehegesetz, DRGBl 1938, I 807, in der Fassung des BGBl Nr. 280/1978,
Bezug. Nach § 95 EheG erlischt der Anspruch auf Aufteilung ehelichen
Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse, wenn er nicht binnen einem
Jahr nach Eintritt der Rechtskraft der Scheidung, Aufhebung oder
Nichtigerklärung der Ehe durch Vertrag oder Vergleich anerkannt oder
gerichtlich geltend gemacht wird. Die Aufteilung kann daher nach Arnold (siehe
RdW 1984/11: Die Scheidungsfolgenvereinbarung (Scheidungsfolgenentscheidung) in
grunderwerbsteuerlicher Sicht) dann noch steuerlich begünstigt erfolgen,
wenn die Ehegatten bereits rechtskräftig geschieden sind und somit an sich
kein Erwerb "durch einen Ehegatten von dem anderen Ehegatten" vorliegt, sofern
nur die Aufteilung in Entsprechung der Vorschriften des EheG erfolgt. Es muss
sich also um einen existenten (noch nicht gemäß
§ 95 EheG
erloschenen) Anspruch handeln, der - zur Vermeidung eines Erlöschens des
Anspruches- binnen einem Jahr nach Eintritt der Rechtskraft der Scheidung,
Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe durch Vertrag oder Vergleich
anerkannt oder gerichtlich geltend gemacht werden muss. Wird demzufolge
innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft der Scheidung durch Vertrag oder
Vergleich der Anspruch auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens
anerkannt, dann ist noch immer die gesetzliche Voraussetzung erfüllt, dass
die Aufteilung "anlässlich" der Scheidung erfolgt. Nach der klaren Absicht
des Gesetzgebers sollen sämtliche Rechtsvorgänge dem begünstigten
Steuersatz unterliegen, die sich in Rechtsgeschäften gründen, die
diesen materiell- rechtlichen Anspruch regeln.
An Sachverhalt ist bei der Entscheidung dieses
Streitpunktes davon auszugehen, dass die Ehe zwischen DI D. B. und C. P. vom
Landesgericht Berlin am 22. Oktober 1976 rechtskräftig geschieden worden
war. Am 21. Oktober 1976 schlossen diese beiden die ergänzende
vermögensrechtliche Vereinbarung betreffend die Wohnung in K., der
Schuldübernahme und der Benutzungsregelung. Mit diesem Vertrag haben die
Scheidungsparteien den Aufteilungsanspruch hinsichtlich der Wohnung in K.
festgelegt und anerkannt. Auf Grund des klaren zeitlichen und sachlichen
Zusammenhanges bestehen somit keine Zweifel, dass diese vermögensrechtliche
Vereinbarung in kausalem Zusammenhang mit der Ehescheidung stand und
hinsichtlich der Wohnung in K. den diesbezüglichen Anspruch auf Aufteilung
des ehelichen Gebrauchsvermögens durch Vertrag im Sinne des § 95 EheG
anerkannte. Laut Vorhaltbeantwortung vom 18. Februar 2004 erfolgte die
tatsächliche Übergabe der Wohnung mit Abschluss der
vermögensrechtlichen Vereinbarung im Oktober 1976, seither benutze die Bw.
diese Wohnung. Der lange Zeitraum zwischen der vermögensrechtlichen
Vereinbarung vom 21.10.1976 und dem Schenkungsvertrag vom 11.12.2000 liege
allein darin begründet, weil erst 2000 die grundbücherliche
Eigentumsübertragung auf Grund der Änderung des Grundverkehrsgesetzes
möglich wurde.
Im vorliegenden Berufungsfall besteht kein Streit
darüber, dass mit dem Schenkungsvertrag vom 11.12.2000 ein Erwerbsvorgang
im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG verwirklicht worden ist.
Besteuerungsgegenstand der Grunderwerbsteuer ist nämlich der Erwerb eines
Grundstückes, der auf einem tatbestandlichen Erwerbsvorgang beruht;
steuerbar ist mithin der Erfolg, der auf Grund eines auf den Eigentumserwerb
gerichteten Rechtsvorganges eintritt. Ziel dieses "Schenkungsvertrages", der als
Rechtsgeschäft unter Lebenden teils entgeltlich und teils unentgeltlich
war, und damit nach § 3 Abs. 1 Z 2 GrEStG mit seinem entgeltlichen Teil der
Grunderwerbsteuer unterlag, war die Herbeiführung eines
Rechtsträgerwechsels bezüglich des Grundstückes in K. War aber
dieser Erwerbsvorgang nach § 5 des Schenkungsvertrages die formalrechtliche
Erfüllung der zwischen den Vertragsteilen anlässlich der Scheidung
ihrer früheren Ehe getroffenen und vertraglich anerkannten
Auseinandersetzung des ehelichen Gebrauchsvermögens, dann erfolgte
inhaltlich dieser Erwerb des Grundstückes in kausalem Zusammenhang mit der
vertraglich bereits durch die vermögensrechtliche Vereinbarung vom
21.10.1976 anerkannten Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens. Erkennt
man die Absicht des Gesetzgebers, die Folgen einer gescheiterten Ehe für
alle Betroffenen möglichst zu erleichtern und dass die bei aufrechter Ehe
geltenden Begünstigungen auch bei der Aufteilung anlässlich der
Scheidung der Ehe "erhalten bleiben" sollen, dann bestehen keine Zweifel, dass
im Gegenstandsfall die Tatbestandsvoraussetzung für die Anwendung des
2%igen Steuersatzes gemäß
§ 7 Z 2 GrEStG zutreffen, erfolgte
doch die Übertragung des Grundstückes mit dem gegenständlichen
Schenkungsvertrag als unmittelbare Folge der vermögensrechtlichen
Vereinbarung vom 21. 10.1976 und zur formellen grundbücherlichen
Durchführung dieses anerkannten Aufteilungsanspruches. Im Gesetz findet
sich keine unmittelbare kalendermäßig bestimmbare Frist, sondern die
Begünstigung ist an den Tatumstand geknüpft, dass der Erwerb "bei
Aufteilung.......anläßlich der Scheidung" erfolgt. Eine Aufteilung
kann daher dann noch unter dem begünstigten Steuersatz erfolgen, wenn nach
den Bestimmungen des EheG der Aufteilungsanspruch noch nicht erloschen und damit
existent ist (vgl. nochmals RdW 1984, Seite 11 f). Dass aber im vorliegenden
Fall der Aufteilungsanspruch durch die vermögensrechtliche Vereinbarung vom
21. 10.1976 vertraglich anerkannt und der Aufteilungsanspruch existent war,
blieb vom Finanzamt unbestritten. Wenn in der Vorhaltbeantwortung dargelegt
wurde, die tatsächliche Übergabe der Wohnung sei mit Abschluss der
vermögensrechtlichen Vereinbarung im Oktober 1976 erfolgt und seit diesem
Zeitpunkt benütze die Bw. diese Wohnung, auf Grund der damals bestehenden
grundverkehrsbehördlichen Bestimmungen konnte aber eine
grundbücherliche Übertragung nicht früher vorgenommen werden,
dann ist dieses Vorbringen glaubhaft. Erst mit der Gesetzesnovelle LGBl. Nr.
75/1999 wurde das Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 dahingehend geändert,
dass natürliche Personen, die Staatsangehörige eines EU- bzw.
EWR-Staates sind, für den Geltungsbereich dieses Gesetzes
österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt wurden. Durch diese
Änderung des Tiroler Grundverkehrsgesetzes wurde ab 1.1.2000 im
Gegenstandsfall der grundbücherliche Eigentumserwerb durch die deutsche
Staatsbürgerin rechtlich möglich. Bedenkt man die Zielsetzung der
Begünstigungsbestimmung des § 7 Z 2 GrEStG und berücksichtigt man
im Streitfall an Besonderheiten des Einzelfalles, dass zwar in kausalem
Zusammenhang mit der erfolgten Ehescheidung diese vermögensrechtliche
Vereinbarung über die Übertragung der Wohnung in K. getroffen und die
tatsächliche Übergabe der Wohnung an die Bw. in Entsprechung dieser
Aufteilung vorgenommen worden war, lediglich auf Grund der Bestimmungen des
Tiroler Grundverkehrsgesetzes aber erst ab dem Jahr 2000 ein
grundbücherlicher Eigentumserwerb durch die Bw. rechtlich möglich war,
und der gegenständlich versteuerte Erwerbsvorgang (Schenkungsvertrag vom
27.12.2000) letztlich der formellen rechtlichen Durchführung der
seinerzeitigen vermögensrechtlichen Vereinbarung diente, dann erachtet die
Abgabenbehörde zweiter Instanz trotz der zeitlichen Differenz zwischen
Scheidung und Schenkungsvertrag die Voraussetzungen für die Anwendung des
begünstigten Steuersatzes gemäß
§ 7 Z 2 GrEStG auf Grund
des vorliegenden unmittelbaren Kausalzusammenhanges doch gegeben, denn in
wirtschaftlicher Betrachtungsweise erfolgte dieser Erwerbsvorgang "bei
Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens anlässlich der Scheidung".
Lagen aber die Tatbestandsvoraussetzungen gemäß
§ 7 Z 2 GrEStG
für den Ansatz des begünstigten Steuersatzes im Berufungsfall vor,
dann kam dem Berufungsbegehren gerichtet auf Berücksichtigung des
begünstigten Steuersatzes nach § 7 Z 2 GrEStG Berechtigung zu.
Der Berufung war insgesamt wie im Spruch ausgeführt
teilweise stattzugeben und ausgehend von der Gegenleistung von 54.399,47 €
(= 748.553 S) unter Anwendung des 2-%igen Steuersatzes gemäß
§ 7
Z 2 GrEStG die Grunderwerbsteuer in Höhe von 1.087,99 € (14.971 S)
festzusetzen.
Innsbruck,
3. März 2004
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 4 Abs. 2 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 7 Z 2 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0288-I/02
- Stammnummer
- 8469
- Gültig
- 03.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF