Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1570-W/02
Nachweis der Fahrtkosten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1570-W/02vom 26.02.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ein Fahrtenbuch bildet nur dann einen tauglichen Nachweis der Fahrtkosten, wenn es fortlaufend und übersichtlich geführt wird, das Datum der beruflichen Fahrten, Ort, Zeit und Kilometerstand jeweils am Beginn und Ende der Fahrt, Zweck jeder einzelnen beruflichen Fahrt und die Anzahl der gefahrenen Kilometer, aufgegliedert in beruflich und privat gefahrene Kilometer enthält.
Das wesentliche Merkmal einer fortlaufenden Führung auch im Sinne zeitnaher und unmittelbarer Fahrtenaufschreibungen muss aus der Gesamtheit der Umstände erweislich sein.
Bei widersprüchlichen Angaben des Stpf. kommt der früheren Erklärung ein größerer Wahrheitsgehalt zu.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1995 vom 27.03.1998 und den
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1997 vom 29.09.1999 des Finanzamtes
Mödling entschieden:
Spruch
1.
Der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1995 wird
teilweise stattgegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
2.
Die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1997 wird als
unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgaben beträgt in EURO:
|
Einkommensteuerbescheid
1997
|
EURO
|
Einkommen gemäß
§ 2 Abs. 2 EStG
|
17.365,25
|
Einkommensteuer
- Anrechenbare Lohnsteuer
Festgesetzte
Einkommensteuer
- bisher vorgeschriebene
Vorauszahlung
Gutschrift
|
3.073,26
1.795,21
1.278,05
1.497,06
219,01
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw. genannt) erklärte in den
Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1995 und 1997 folgende
Einkünfte:
1. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als
geschäftsführender Gemeinderat der Ortgemeinde P. (1995: ATS
188.760,-- und 1997: ATS 190.746,--) und als Angestellter der X-GmbH, deren
Gesellschafter und handelsrechtlicher Geschäftsführer und er war
(1995: ATS 49.778,--, 1997: ATS 140.000,--).
2. Weiters erklärte der Bw. in geringem Umfang
Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Einnahmen 1995: ATS 1.136,-- , 1997: ATS
0,--) und
3. er bezog 1995 sonstige Einkünfte in Form von
Funktionsgebühren (für die Teilnahme an Kommissionen) von ATS
16.008,50 sowie Arbeitslosengeld für 210 Tage in Höhe von
ATS 111.259,--.
Der Bw. wurde vom Finanzamt Mödling für die
Veranlagung des Jahres 1995 aufgefordert, entsprechend seiner Verpflichtung
gemäß
§ 44 Abs. 4 EStG die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung über
die Einkünfte aus Gewerbebetrieb vorzulegen und die geltend gemachten
Werbungskosten von ATS 88.944,30 in einer Aufstellung aufzugliedern und
belegmäßig nachzuweisen.
Dem Antrag auf einmonatige Fristverlängerung wurde vom
Finanzamt stattgegeben. In der Folge wurden vom steuerlichen Vertreter auf
Grundlage der Angaben und Unterlagen des Bw. eine berichtigte
Steuererklärungen und eine einseitige Beilage mit einer
Einnahmen-Ausgabenrechnung und einer Aufgliederung der Werbungskostenposten,
eingereicht. Nachdem entgegen dem Verlangen des Finanzamtes kein einziger
belegmäßiger Nachweis (für die erklärten Betriebsausgaben,
Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen)
vorgelegt wurde, wiederholte das Finanzamt das Nachweisverlangen und wies darauf
hin, dass Aufwendungen, die vom Bw. nur behauptet aber nicht nachgewiesen
werden, nicht berücksichtigt werden könnten.
Die Vorhalte und Nachweisverlangen des Finanzamtes blieben
unbeantwortet.
Im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1995 vom
27.03.1998 wurden vom Finanzamt von den erklärten Betriebsausgaben,
Werbungskosten und außergewöhnlichen Belastungen folgende
Beträge nicht anerkannt:
|
|
Erklärung Bw.
|
Veranlagung FA
|
1. Einkünfte aus
Gw
|
|
|
Einnahmen
|
1.136,00
|
1.136,00
|
Fachliteratur
|
6.249,00
|
0,00
|
Telefonkosten (10%)
|
1.176,83
|
0,00
|
Beratungskosten
|
6.040,00
|
0,00
|
Gebühren
|
712,00
|
712,00
|
Gewinn/Verlust
|
-13.041,83
|
424,00
|
2. Einkünfte aus
n.s.A Werbungskosten
|
|
|
Verbrauchsmaterial
|
885,90
|
0,00
|
Werbeaufwand
|
27.578,80
|
0,00
|
Telefonkosten (40%)
|
4.707,31
|
3.530,49
|
Betriebskosten (Miete f. AZ)
|
12.000,--
|
12.000,--
|
Bürobedarf
|
1.904,80
|
1.904,80
|
Mitgliedsbeiträge
|
1.200,--
|
1.200,--
|
Fraktionsabgabe
|
34.332,00
|
34.332,00
|
Werbungskosten
|
82.608,82
|
52.967,29
|
3.
Außergewöhnliche Belastung
|
|
|
Zahnarzt Kind
|
4.360,00
|
0,00
|
Nachhilfe Kind
|
5.830,00
|
0,00
In einer ergänzenden
Bescheidbegründung wurden dem Bw. die Abweichungen von seiner
Steuererklärung mitgeteilt. Die Ausgaben für Fachliteratur und
Beratung seien nicht anerkannt worden, weil kein Nachweis über ihr
Vorliegen erbracht worden sei. Die Telefonkosten seien entsprechend der
rechtskräftigen Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für
Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 4.12.1997 für das
Veranlagungsjahr 1994 auf Grund identischer Sachlage bei den Betriebsausgaben
ausgeschieden und bei den Werbungskosten auf 30% reduziert worden. Die als
Werbeaufwand bezeichneten Ausgaben für Gasthauskonsumationen (auch schon
durch die rechtskräftige Berufungsentscheidung vom 4.12.1997
abschlägig behandelt) und Kosten für Verbrauchsmaterial hätten
ebenfalls mangels eines Nachweises nicht berücksichtigt werden können.
Die Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen, von denen ein
Selbstbehalt abzuziehen sei, hätten schon deshalb nicht berücksichtigt
werden können, weil sie den Selbstbehalt in Höhe von ATS 14.954,00
nicht überstiegen hätten.
Das Arbeitslosengeld sei bei der
Ermittlung des Steuersatzes (Progressionsvorbehalt) zu berücksichtigen
gewesen.
Der Bw. erhob durch seinen
steuerlichen Vertreter gegen den Einkommensteuerbescheid für 1995 mit
Schreiben vom 22.4.1998 binnen offener Frist Berufung. Dies deshalb, weil
folgende Ausgaben nicht anerkannt worden seien (in ATS): Fachliteratur 2.249,--,
Telefon 11.768,30, Beratungsaufwand 1.680,--, Gebühren 202, --,
Mitgliedsbeiträge 1.200,--, Betriebskosten 12.000,--, Bürobedarf
1.904,80, Werbeaufwand 27.578,80, Verbrauchsmaterial S 885,90, Zahnarzt
4.360,--, Nachhilfe 5.830,--. Der Bw. ersuche in diesem Umfang der Berufung
stattzugeben.
Die Einkommensteuererklärung
für 1996, eingereicht am 3.3.1998 und die Einkommensteuererklärung
für 1997, eingereicht am 4.5.1999 enthielten im Wesentlichen die gleichen
Abzugsposten. Der Verfahrensverlauf glich vielfach dem Vorjahr (keine
Belegvorlage, berichtigte Erklärungen, unbeachtetes Vorhalteverfahren und
Nachweisverlangen, Berufung).
Zur Klärung der Sachlage für die
Berufungserledigung wurde vom Finanzamt für die Jahre 1994 bis 1997 im
September 1999 eine abgabenbehördliche Prüfung durchgeführt. Die
Betriebsprüfung traf die Feststellung, dass die jährlich geltenden
gemachten "Betriebskosten" von ATS 12.000,-- steuerlich nicht abzugsfähig
seien, weil es sich hierbei um die Anmietung eines im gemeinsamen Wohnverbandes
befindlichen Arbeitszimmers von der Ehegattin des Bw. handle. Auch diese
Feststellung war bereits Gegenstand der vorgenannten Berufungsentscheidung
für das Jahr 1994.
Im Zuge der Betriebsprüfung konnten nur folgende
Rechnungsbelege für das Jahr 1995 festgestellt werden:
|
Betrag in ATS
|
Zahlungsgrund
|
1.680,--
|
Honorar/Steuerberatung
|
1.200,--
|
Mitgliedsbeitrag f. pol. Partei
|
1.904,80
|
Büromaterial, Billets
|
510,--
|
Blumen
|
375,90
|
Pokal, Film
|
2.249,--
|
Fachbücher
|
18.170,60
|
Gasthausrechnungen
Anmerkungen auf den Rechnungsbelegen oder Auskünfte
über den betrieblichen oder beruflichen Verwendungszweck der Ausgaben seien
nicht erfolgt.
Auf Grund der Ergebnisse der abgabenbehördlichen
Prüfung wurde für das Veranlagungsjahr 1995 am 29.9.1999 eine
abweisende Berufungsvorentscheidung erlassen und der angefochtene Bescheid
insoweit zum Nachteils des Bw. abgeändert, als die Mietkosten für das
Arbeitszimmer aus den Werbungskosten ausgeschieden wurden. Weiters wurde die
Einkommensteuer für das Jahr 1997 unter Zugrundelegung der Feststellungen
der abgabenbehördlichen Prüfung mit Bescheid vom 29.9.1999 veranlagt.
Hierbei wurden im Wesentlichen die Mietkosten für das Arbeitszimmer, der
unbelegte Werbeaufwand und Diäten von insgesamt ATS 22.948,88 von den
erklärten Werbungskosten (ATS 69.711,88) ausgeschieden.
Der Bw. erhob mit Schreiben vom 28.10.1999 gegen die
Berufungsvorentscheidung betreffend die Einkommensteuer 1995 und gegen den
Einkommensteuerbescheid für 1997 fristgerecht das Rechtsmittel der
Berufung. Darin erhob er erstmals die Behauptung, das Kilometergelder bei den
Werbungskosten nicht anerkannt worden seien, obwohl ein Fahrtenbuch vorgelegt
worden sei.
Im bisherigen Veranlagungsverfahren für die Jahre
1995, 1996 und 1997 wurden aber Fahrtkosten weder erklärt, noch in den
Berufungen (1995 und 1996) oder bei der Abgabenprüfung behauptet und
folglich auch keine Fahrtenbucher vorgelegt.
In einem scheinbar nicht enden wollenden
Ermittlungsbemühen forderte das Finanzamt mit Vorhalt vom 8.3.2000 den Bw.
auf, im Zusammenhang mit seiner Berufung vom 28.10.1999, Fahrtenbücher,
Zulassungsschein und Belege über die tatsächlichen Kfz-Kosten
vorzulegen. Dieses Vorhaltsverlangen wurde mit Schreiben vom 22.3.2000 urgiert.
Der Bw. ersuchte für die Vorlage der Fahrtenbücher und Kfz-Belege um
Fristverlängerung bis 2.4.2000. Mit Schreiben vom 7.4.2000 und 11.4.2000
wurden schließlich am Computer erstellte Fahrtenaufschreibungen für
die Jahre 1995, 1996 und 1997 dem Finanzamt übermittelt.
In den Fahrtenbüchern sind das Datum, Abfahrtszeit und
Ankunftszeit der Fahrten, der Abfahrtsort und Ankunftsort, die
Streckenlänge und der Reisezweck angeführt. Es wurden Fahrten mit dem
eigenen Pkw, die durch die politische Funktion als amtsführender
Gemeinderat veranlasst worden seien, aufgelistet. Die Fahrtenaufzeichnungen
enthalten keine Angaben über die Kilometerstände und geben auch keine
Auskunft über die übrige Verwendung des Pkw. Privatfahrten sind
ebensowenig ausgewiesen wie Fahrten zur Arbeitsstätte der X-GmbH, in
Perchtoldsdorf. Der größte Teil der aufgezählten Fahrten
betrifft zudem die Wegstrecke zwischen der Wohnung in P. und dem Gemeindeamt
(2380 Marktplatz). Der Bw. weist in den Auflistungen für 1995 367 Fahrten
mit einer Gesamtkilometerleistung von 8.048 km, für 1996 344 Fahrten mit
insgesamt 8.193 km und 1997 376 Fahrten mit 6.049 Gesamtkilometer aus und
beantragte nunmehr hierfür das amtliche Kilometergeld als Werbungskosten zu
berücksichtigen.
Vom Finanzamt wurde das als Berufung bezeichnete
Rechtsmittel gegen die Berufungsvorentscheidung betreffend die Einkommensteuer
für 1995 und die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid für 1997
mit Vorlagebericht vom 25.9.2000 der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur
Entscheidung vorgelegt. Die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid für
1996 wurde mit Berufungsvorentscheidung vom 25.9.2000 als unbegründet
abgewiesen. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
Das Betriebsprüfungsorgan wies in der Stellungnahme zu
der Berufung vom 2.8.2000 darauf hin, dass Kfz-Belege, insbesondere die
Servicerechnungen, in denen der Kilometerstand ausgewiesen sei, nicht vorgelegt
worden wären. Es sei vom Bw. somit nicht einmal der Nachweis erbracht
worden, ob überhaupt eine den Fahrtenaufschreibungen entsprechende
Gesamtfahrleistung erbracht wurde. Seitens der BP wären dem Bw. und dessen
steuerlichen Vertreter ausreichend Zeit gegeben worden, um die angeforderten
Unterlagen der Abgabenbehörde vorzulegen. Außerdem würden die
Aufstellungen überwiegend Fahrten zum Arbeitsplatz des Bw. enthalten, die
als privat veranlasste Kosten keinesfalls zu berücksichtigen seien.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Verfahrensrechtliche Grundlagen
Gemäß
§ 260 BAO
hat der Unabhängige Finanzsenat (UFS) als Abgabenbehörde zweiter
Instanz durch Berufungssenate über Berufungen der Finanzämter zu
entscheiden, soweit nicht anderes bestimmt ist. Die Entscheidung über
Berufungen obliegt namens des Berufungssenates dem Referenten, außer die
Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat wird beantragt oder vom
Referenten verlangt (§ 282 BAO). Die Mitglieder des UFS sind in
Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden (§ 271 BAO),
unabsetzbar (§ 6 Abs. 3 UFSG) und unversetzbar (§ 16 Abs. 4 UFSG).
Der UFS ist berechtigt den
angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die
Berufung als unbegründet abzuweisen (§ 289 Abs. 2 BAO).
Der steuerliche Vertreter hat
gegen die Berufungsvorentscheidung betreffend die Einkommensteuer 1995 an Stelle
eines Vorlageantrages das Rechtsmittel der Berufung erhoben. Im Hinblick auf die
geringen Formanforderungen an den Vorlageantrag, genügt es, wenn durch das
Schreiben zum Ausdruck kommt, dass der Bw mit dem Bescheid nicht einverstanden
ist und eine Entscheidung durch die Berufungsbehörde will. Dieser
Parteiwille ist hinreichend erkennbar, sodass lediglich eine nicht
schädliche Falschbezeichnung vorliegt. Es wurde daher ein zulässiger
Vorlageantrag eingebracht.
2. Fahrtkosten
Fahrtkosten in Zusammenhang mit der beruflichen
Tätigkeit sind in der tatsächlich angefallenen Höhe als
Werbungskosten zu berücksichtigen. Bei den nichtselbständigen
Einkünften sind die Fahrtkosten für Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte durch den Verkehrsabsetzbetrag und ein allfälliges
Pendlerpauschale abgegolten.
Der Nachweis der Fahrtkosten hat grundsätzlich mit
einem Fahrtenbuch zu erfolgen. Die Führung eines Fahrtenbuches kann
entfallen, wenn durch andere Aufzeichnungen (z.B. Reisekostenabrechnung
gegenüber dem Arbeitgeber) eine verlässliche Beurteilung möglich
ist. Ein Fahrtenbuch bildet nur dann einen tauglichen Nachweis der Fahrtkosten,
wenn es fortlaufend und übersichtlich geführt wird, das Datum der
beruflichen Fahrten, Ort, Zeit und Kilometerstand jeweils am Beginn und Ende der
Fahrt, Zweck jeder einzelnen beruflichen Fahrt und die Anzahl der gefahrenen
Kilometer, aufgegliedert in beruflich und privat gefahrene Kilometer
enthält.
Die Fahrtenaufschreibungen des Bw. entsprechen diesen
Anforderungen nicht. Das für die Richtigkeit von Aufschreibungen
wesentliche Merkmal einer fortlaufenden Führung, auch im Sinne einer
zeitnahen und unmittelbaren Reiseaufzeichnung, muss aus der Gesamtheit der
Umstände erweislich sein. Der Bw. hat Fahrtkosten in den
Einkommensteuererklärungen für 1995, 1996 und 1997 nicht geltend
gemacht. In den Erklärungsbeilagen, in denen die Werbungskosten
aufgeschlüsselt wurden, waren keine Fahrtkosten angeführt. Es
erscheint nicht glaubwürdig, dass über Jahre hinweg auf die
Geltendmachung der beruflichen Fahrtkosten vom Bw. und dessen steuerlichen
Vertreter schlicht vergessen wurde, obwohl vom Bw. mit großem Aufwand
laufend ein Fahrtenbuch geführt worden sei und das nunmehr begehrte
Kilometergeld mit Abstand den höchsten Werbungskostenbetrag bilden
würde. Spätestens im Zeitpunkt der Zustellung des
Einkommensteuerbescheides 1995 vom 27.3.1998 oder des Einkommensteuerbescheides
1996 vom 27.4.1998 hätte der Bw. auch als Steuerrechtslaie aus dem Bescheid
oder dessen finanziellen Auswirkungen erkennen müssen, dass in den
Bescheiden seine beruflichen Fahrtkosten nicht enthalten sind. Völlig
unglaubwürdig ist daher, wenn selbst noch bei der Berufung gegen die
Einkommensteuerbescheide 1995 und 1996 und auch während der
Abgabenprüfung um vieles gestritten wurde, aber auf die betraglich
wesentlichsten und im Nachweis aufwändigsten Werbungskosten der Bw. und
sein steuerlicher Vertreter immer wieder vergessen hätte.
Das ausschnittsweise dargelegte Verhalten des Bw. legt
vielmehr den Schluss nahe, dass erst nachträglich im Laufe der
Auseinandersetzung mit dem Finanzamt die Idee aufkam, Fahrtkosten zu
reklamieren. Aus der Gesamtheit der Umstände muss nach allgemeiner
Lebenserfahrung und den Denkgesetzen der Wahrscheinlichkeit angenommen werden,
dass die Fahrtenaufschreibungen nicht fortlaufend geführt wurden, sondern
erst nachträglich erstellt wurden. Nur damit ist erklärbar, dass erst
im Zuge der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1997
vom 28.10.1999 in Widerspruch zu den bisherigen Erklärungen, die Behauptung
beruflich veranlasster Fahrtkosten erhoben wurde und wahrheitswidrig angegeben
wurde, dass Fahrtenbücher bereits vorgelegt worden seien. In Wahrheit
konnten die Fahrtenbücher erst nach zweimaligem Vorhaltsverlangen und
Fristverlängerungsansuchen dem Finanzamt vorgelegt werden. Weder für
den Widerspruch zu den bisherigen Erklärungen (keine beruflichen
Fahrtkosten) noch für die Ursache der geraumen Verzögerung beim
Vorlegen der Fahrtenbücher, wurde eine plausible Begründung
vorgebracht.
Bei widersprüchlichen Angaben des Steuerpflichtigen
kommt der früheren Erklärung größerer Wahrheitsgehalt als
der Späteren zu. Die Beweiswürdigung führt daher nicht nur zum
dem Ergebnis, dass die Fahrtenbücher nachträglich erstellt wurden,
sondern auch zu der Schlussfolgerung, dass die ersten Angaben über die
Werbungskosten in den Abgabenerklärungen 1995 bis 1997
(Werbungskostenaufgliederung ohne berufliche Fahrtkosten) die höhere
Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich haben.
Der Umstand, dass die Aufschreibungen zudem nicht die
Voraussetzungen eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuches erfüllen,
weil die Anfangs- und Endkilometerstände und die Privatfahrten nicht
ausgewiesen wurden, ist nach der ständigen Verwaltungspraxis und
Rechtsprechung des UFS und VwGH von essentieller Bedeutung. Im
gegenständlichen Fall kommt diesen Umständen ebenso wie das
unbeantwortete Nachweisverlangen, die Gesamtkilometerleistung eines Jahres durch
Kfz-Unterlagen (z.B. Kfz-Prüfbericht, Kfz-Servicebelege usw.) nachzuweisen,
eine abrundende Bestätigung der Richtigkeit der Beweiswürdigung zu.
In den angefochtenen Bescheiden waren daher keine
Fahrtkosten zu berücksichtigen.
3. Übrige Werbungskosten, Betriebsausgaben und
außergewöhnliche Belastungen im Veranlagungsjahr 1995
Der Einwand, dass Gebühren (ATS 202,--)
Mitgliedsbeiträge (ATS 1.200,--) und Bürobedarf (ATS 1.904,80) vom
Finanzamt nicht berücksichtigt worden sei, trifft - wie aus oben
angeführter Tabelle ersichtlich ist - nicht zu.
Die als Betriebskosten an die Ehegattin geleisteten
Zahlungen für die Miete eines im gemeinsamen Hausverband gelegenen
Arbeitszimmers wurden vom Finanzamt zu Recht wegen fremdunüblicher
Vertrags- und Leistungsgestaltung zwischen nahen Angehörigen und ab
Veranlagung 1996 zudem wegen des Abzugsverbotes gemäß
§ 20 Abs.
1 Z 2 EStG i.d.F. des Strukturanpassungsgesetzes 1996 nicht anerkannt.
Hinsichtlich der weiteren Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen
auf die Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Wien,
Niederösterreich und Burgenland vom 4.12.1997, Zl. RV/0104-06/0797 und auf
die Ausführungen in der ergänzenden Begründung des
Einkommensteuerbescheides für 1996 hingewiesen.
Entsprechend der abgaberechtlichen Mitwirkungs- und
Nachweisverpflichtung des Bw. sind Werbungskosten, Betriebsausgaben und
Außergewöhnliche Belastungen nur im erwiesenen Umfang von der
Abgabenbehörde zu berücksichtigen. Der Bw. ist den Vorhalts- und
Nachweisverlangen des Finanzamtes ohne Begründung nicht nachgekommen.
Auch im Rahmen der Betriebsprüfung wurden betreffend
jener Abzugsposten, bei denen das Finanzamt von der Abgabenerklärung
abgewichen ist, lediglich Rechnungsbelege über Steuerberatungskosten (ATS
1.680,--), über Ausgaben für Pokal/Film (ATS 375,90), für
Fachbücher (ATS 2.249,--) für Blumen (ATS 510,--) und diverse
Gasthausrechnungen (ATS 18.170,60) festgestellt.
Da ein Nachweis für die Steuerberatungskosten,
Fachbücher, Pokalausgaben vorliegt und die berufliche oder betriebliche
Veranlassung offenkundig ist, sind diese Ausgaben zu berücksichtigen und
die Werbungskosten um gesamt ATS 4.304,90 anzuheben.
Die Ausgaben für Gasthauskonsumationen sowie für
Blumen sind unter Hinweis auf die Berufungsentscheidung für das Vorjahr vom
4.12.1997 mangels Nachweises einer betrieblichen oder beruflichen Veranlassung
gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 3 EStG nicht abzugsfähig.
Ausgaben für Zahnarzt oder Schulnachhilfe wurden zum
einen nicht nachgewiesen und würden zum anderen den gesetzlichen
Selbstbehalt nicht übersteigen.
4. Zusammenfassung
Der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid für
1995 war teilweise stattzugeben und folgende Werbungskosten zu
berücksichtigen:
|
Werbungskosten 1995
|
ATS
|
Fraktionsabgabe
|
34.332,00
|
Mitgliedsbeitrag pol. Partei
|
1.200,00
|
Bürobedarf
|
1.904,80
|
Telefonkosten (geschätzt 30%)
|
3.430,49
|
Werbungskosten lt. BVE
|
40.967,29
|
+ Werbungskosten lt. Pkt. 3.
|
4.304,90
|
Werbungskosten
lt. BE
|
45.272,19
Die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid für
1997 war unbegründet und daher keine Folge zu geben.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien,
26. 2. 2004
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 138 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 167 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
KilometergeldFahrtenbuchfortlaufende Führungwidersprechende ErklärungenNachweisverlangenKilometerständePrivatfahrenfreie Beweiswürdigung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1570-W/02
- Stammnummer
- 8464
- Gültig
- 26.02.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF