Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1914-L/02
Zahnsanierung, Fußbodenaustausch, Anschaffung eines Allergiestaubsaugers als außergewöhnliche Belastung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1914-L/02vom 15.01.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Linz betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2000 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin beantragte im Zuge ihrer
Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das
Jahr 2000 die Anerkennung von Sonderausgaben und verschiedener
außergewöhnlicher Belastungen nach den §§ 34 und 35 EStG
1988. Im Einkommensteuerbescheid wurden neben den Sonderausgaben folgende
außergewöhnlichen Belastungen anerkannt: Unter Berücksichtigung
des Selbstbehaltes nach § 34 Abs. 4 EStG 1988 Hortbeiträge für
die Tochter, Kosten einer Brille und Zahnbehandlungskosten einschließlich
der Fahrtkosten zum Zahnarzt; ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes je
ein Freibetrag nach § 35 Abs. 3 EStG wegen eigener Minderung der
Erwerbsfähigkeit von 60% und wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit der
Tochter von 40%, ein Pauschbetrag wegen Diätverpflegung von 6.600 S,
Behandlungskosten für die Tochter von 549 S, eigene Kosten für
Heilbehandlungen in Höhe von 19.017 S. Unberücksichtigt blieben
Aufwendungen für Nahrungsergänzungsmittel und die Kosten eines
Fußbodenaustausches (ohne Unterbodenaustausch).
In einer gegen den Bescheid eingebrachten Berufung wurde
erklärt, dass der Fußbodenaustausch wegen der Neurodermitis der
Berufungswerberin und deren Tochter erforderlich war, ein Unterbodenaustausch
sei aus medizinischer Sicht nicht erforderlich gewesen. Ergänzend wurden im
Zuge der Berufung noch die Kosten eines Allergiestaubsaugers geltend gemacht. In
gleicher Weise wie im Vorjahr wurde zu den Zahnbehandlungskosten erklärt,
dass diese in Zusammenhang mit der Behinderung stünden und daher ohne
Berücksichtigung eines Selbst-behaltes anzuerkennen wären.
Nach abweisender Berufungsvorentscheidung wurde unter
Aufrechterhaltung des bisherigen Berufungsvorbringens ein Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz gestellt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 34 Abs.1 EStG 1988 muss eine
Ausgabe, soll sie als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt
werden, folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. sie muss außergewöhnlich sein,
2. sie muss zwangsläufig erwachsen,
3. sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
wesentlich beeinträchtigen.
Dies ist insofern der Fall, als die Belastung den vom
Einkommen des Steuerpflichtigen zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt
(Absatz 4).
Absatz 6 dieser Gesetzestelle bestimmt, welche Aufwendungen
ohne Berücksichtigung eines Selbstbehaltes abgezogen werden können. Es
sind dies unter anderem Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung, die nach
der Verordnung des BM für Finanzen über außergewöhnliche
Belastungen (BGBl 1996/303 und BGBl II 1998/91) ohne Anrechnung auf einen
Freibetrag nach § 35 Abs. 3 und ohne Anrechnung auf eine pflegebedingte
Geldleistung zu berücksichtigen sind. Im Sinn dieser Verordnung
gehören hiezu neben verschiedenen Pauschbeträgen nicht
regelmäßig anfallende Aufwendungen für Hilfsmittel sowie Kosten
der Heilbehandlung im nachgewiesenen Ausmaß.
Es ist unbestritten, dass der Berufungswerberin eine
Minderung der Erwerbsfähigkeit bescheinigt wurde und daher Kosten von
Heilbehandlungen, die mit der bescheinigten Behinderung in Zusammenhang stehen,
ohne Anrechnung eines Selbstbehaltes steuermindernd berücksichtigt werden
können. Wie im Vorjahr erklärt die Berufungswerberin jedoch auch im
Rahmen ihrer Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2000, dass die
Zahnbehandlungskosten, die nun auch die Kosten für Kronen und Implantate
umfassten, in Zusammenhang mit ihrer Behinderung stünden.
Auch für das Jahr 2000 liegen keine anderen
ärztlichen Bestätigungen als für das Jahr 1999 vor. Danach wird
die bescheinigte Behinderung mit schwerer Migräne durch chronische
Sinusitis und Polyposis nasi mit Verlust des Geruchssinns erklärt. Ein
unmittelbarer Zusammenhang dieser aufgelisteten Krankheiten mit einer
Zahnsanierung ist nicht erkennbar bzw. kann eine Zahnsanierung nicht als
Heilbehandlung für diese Leiden angesehen werden. Eine steuerliche
Anerkennung der Kosten war daher nur unter Berücksichtigung des
Selbstbehaltes nach § 34 Abs. 4 EStG 1988 möglich.
Strittig ist im gegenständlichen Fall weiters, ob der
Austausch eines PVC-Fußbodens gegen einen Parkettboden und die Anschaffung
eines Allergiestaubsaugers als außergewöhnliche Belastung
berücksichtigt werden können, wenn die Maßnahmen aus
ärztlicher Sicht empfohlen werden.
Nun stehen Verwaltungspraxis und Rechtssprechung seit jeher
auf dem Standpunkt, dass unter Aufwendungen im Sinn des § 34 nur
vermögensmindernde Ausgaben zu verstehen sind, also solche, die mit einem
endgültigen Verbrauch, Verschleiß oder sonstigen Wertverzehr
verknüpft sind. Ihnen stehen die Ausgaben gegenüber, die nicht zu
einer Vermögensminderung, sondern zu einer bloßen
Vermögensumschichtung führen und die deshalb nicht als
außergewöhnliche Belastung anerkannt werden. Diese Aufassung
lässt sich auch aus dem Gesetzeswortlaut ableiten, da schon der Ausdruck
"Aufwendungen" auf eine vermögensmindernde Ausgabe hinweist und auch die
eigentümliche Bedeutung des Wortes "Belastung" in diese Richtung deutet -
ist doch unter einem Erwerb von Vermögensgegenständen im allgemeinen
Sprachgebrauch keine Belastung zu verstehn (vgl. Hofstätter-Reichel in
ihrem Kommentar zum Einkommensteuergesetz 1988, Tz.3 zu § 34 Abs.1).
Die größte Bedeutung hat diese
"Gegenwerttheorie" dort, wo es um die Anschaffung oder Verbesserung langlebiger
Wirtschaftsgüter geht. Bereits mehrfach wurde sie durch die Rechtssprechung
des Verwaltungsgerichtshofes bestätigt, so etwa im Erkenntnis vom
22.10.1996, 92/14/0172, betreffend Errichtung eines Eigenheimes für einen
Behinderten. Auch der Verfassungsgerichtshof steht dieser Gesetzesauslegung
grundsätzlich positiv gegenüber und verneint eine
Vermögensumschichtung nur dann, wenn Gegenstände angeschafft werden
müssen, die wegen ihrer Beschaffenheit keinen oder nur einen
eingeschränkten Verkehrswert haben, oder wenn behinderungsbedingte
Aufwendungen für die Ausgestaltung eines Gebäudes (einer Wohnung) bei
einer unterstellten Verwertung nicht abgegolten würden (z.B. VfGH
13.3.2003, B 785/02).
Wenn auch der Austausch des PVC-Fußbodens gegen einen
Parkettboden gesundheitliche Gründe hatte, so steht doch fest, dass eine
solche Maßnahme grundsätzlich auch für einen Gesunden den Wert
der Wohnung steigert. Auch ein sogenannter "Allergiestaubsauger" stellt ein
Wirtschaftsgut dar, das ebenso in Haushalten von Gesunden verwendet wird, da die
hygienischere Reinigungsmethode dieser Geräte auch den Bedürfnissen
solcher Personen entgegen kommt. Den Aufwendungen steht somit ein entsprechender
Gegenwert gegenüber, sodass von einer endgültigen
Vermögensminderung nicht die Rede sein kann. Die Anschaffungen konnten
daher zu keiner Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung
führen.
Rz Linz, 15. Jänner 2004:
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1914-L/02
- Stammnummer
- 8443
- Gültig
- 15.01.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF