Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0212-W/03
Schenkungsvertrag über ein Kleingartenhaus auf gepachteter Liegenschaft
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0212-W/03vom 27.02.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Schließt der neue Pächter eines Kleingartens mit seinem Vorpächter einen Schenkungsvertrag über das Kleingartenhaus, das kein Superädifikat darstellt, ab, so ist Gegenstand der Schenkung kein Grundstück und kommt als Bemessungsgrundlage nicht der (dreifache) Einheitswert in Betracht. Der Vorpächter hätte jedoch nach § 16 Abs. 1 Kleingartengesetz (KlGG) bei Beendigung seines Unterpachtverhältnisses Anspruch auf Aufwendungsersatz für die Baulichkeit, begrenzt mit dem Sachwert des Kleingartenhauses. Verzichtet der Vorpächter im Ergebnis zugunsten des Nachpächters auf diese Forderung und geht der Anspruch auf Aufwendungsersatz auf den Nachpächter über, so wird dadurch der Tatbestand einer freigebigen Zuwendung iSd § 3 Abs. 1 Z. 2 ErbStG erfüllt. Bemessungsgrundlage ist dabei der Nennwert der Forderung (= Höhe der Aufwendungen für das Kleingartenhaus, maximal der Sachwert des Hauses).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Dr. Werner Schoderböck, gegen den Bescheid des Finanzamtes für
Gebühren und Verkehrsteuern Wien betreffend Schenkungssteuer vom 10.
Dezember 2002 entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid
gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO abgeändert wie
Folgt:
Die
Schenkungssteuer gemäß
§ 8 Abs. 1 ErbStG wird festgesetzt mit 18
% von € 24.890,00 = € 4.480,20.
Die
Abgabenfestsetzung gemäß
§ 8 Abs. 4 ErbStG
entfällt.
Im
Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Am 6. November 2002 schlossen der nunmehrige
Berufungswerber (Bw. oder Herr Dr. P) und Frau L einen
Schenkungsvertrag ab, der auszugsweise folgenden Inhalt hat:
"Frau L
schenkt hiermit das ihr gehörende Bauwerk auf fremdem Grund =
Superädifikat (Kleingartenhaus), errichtet ob dem ob der Liegenschaft
EZ X vorgetragenen Grundstück Nr. Y, dort auf der
Parzelle 9, welche im Eigentum der Republik Österreich
(Bundesgebäudeverwaltung) steht, mit allen Rechten und Pflichten, Nutzen
und Lasten, mit allem rechtlichen und tatsächlichen Zubehör, so wie
die Geschenkgeberin das Vertragsobjekt bisher selbst besessen und benützt
hat oder doch zu besitzen berechtigt war, an Herrn Dr. P und dieser nimmt
die Schenkung hiermit an.
Festgehalten
wird, dass das vorstehend angeführte Grundstück an den
Generalpächter, den Zentralverband der Kleingärtner, Siedler und
Kleintierzüchter Österreichs verpachtet ist und derzeit schon an Herrn
Dr. P unterverpachtet ist.
Zu
Steuerbemessungszwecken wird festgehalten, dass der dreifache Einheitswert des
Vertragsobjektes laut Einheitswertbescheid des Lagefinanzamtes per 1.1.1996
€ 22.237,89 beträgt"
Angeschlossen war dem Schenkungsvertrag eine Kopie des
Unterpachtvertrages vom 18. September 2002, abgeschlossen zwischen Herrn
Dr. P und dem Generalpächter.
Punkt 5 des Unterpachtvertrages mit der
Überschrift "Verfügungen über das Unterpachtrecht
einschließlich der Baulichkeiten und Aufwandersatz bei Beendigung des
Unterpachtverhältnisses" lautet wie Folgt:
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"5.1.
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Dem (den)
Unterpächtern ist es nicht gestattet, Rechte aus dem Unterpachtvertrag an
Dritte zu übertragen oder den Pachtgegenstand teilweise oder gänzlich
Dritten zu überlassen.
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5.2.
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Die
vertragliche Verpfändung des Unterpachtrechtes ist dem (den)
Unterpächter(n) untersagt.
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5.3.
|
Die auf der
Kleingartenparzelle befindlichen, dem (den) Unterpächter(n) zur Nutzung
überlassenen Baulichkeiten sind in der Absicht errichtet worden, stets auf
ihrem Standort zu verbleiben. Sie haben auch nach baulichen Veränderungen
durch den (die) Unterpächter ebenso wie allfällige Neubauten des (der)
Unterpächter stets auf der Kleingartenparzelle zu verbleiben. Als
unselbständiges Liegenschaftszubehör können sie vom (von den)
Unterpächter(n) weder veräußert noch belastet
werden.
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5.4.
|
Wird das
Unterpachtverhältnis durch einen der in Punkt 3.3 genannten
Gründe aufgelöst, dann hat (haben) der (die) Unterpächter die auf
der Kleingartenparzelle vorhandenen Baulichkeiten, Kulturen und Anlagen dort zu
belassen. Dafür steht ihm (ihnen) gegen den Generalpächter ein
Anspruch auf Aufwendungsersatz auf Grundlage und nach Maßgabe des
§ 16 Abs. 1 KlGG insbesondere für die zu belassenen
Baulichkeiten zu, sofern sie den Bauvorschriften entsprechend errichtet worden
sind. Endet das Unterpachtverhältnis aus einem anderen Grund, insbesondere
infolge Beendigung des Generalpachtvertrages, dann gelten die in § 16
Abs. 2 und Abs. 3 KlGG festgesetzten Regeln über den
Aufwandersatz in jeweils gültiger Fassung.
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5.5.
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Die
Übertragung der Unterpachtrechte auf (eine) andere Person(en) bedarf zur
Wirksamkeit der Zustimmung des Generalpächters nach Maßgabe des
§ 14 KlGG."
Mit Scheiben vom 21. November 2002 wurde der
Schenkungsvertrag dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien
mit dem Bemerken, dass die Schenkung der Baulichkeit gar nicht möglich
gewesen sei und der Schenkungsvertrag somit ins Leere gegangen sei, angezeigt.
Beigelegt war ein Schreiben des Rechtsanwaltes des Generalpächters vom
14. November 2002 in dem unter Hinweis auf die Bestimmung des
Punktes 5.3 des Unterpachtvertrages ausgeführt wurde, dass Frau L
niemals Eigentümerin der auf der Kleingartenparzelle vorhandenen
Baulichkeit gewesen sei. Im Falle der Auflösung des Unterpachtvertrages
hätte Herr Dr. P gegen den Generalpächter nach Räumung und
Rückgabe des Kleingartens Anspruch auf Aufwendungsersatz, der auch der
Bauordnung entsprechend errichtete Gebäude umfasse.
Mit Bescheid vom 10. Dezember 2002 setzte das
Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien Schenkungssteuer in
Höhe von € 4.761,16 fest. Dabei wurde davon ausgegangen, dass ein
Superädifikat mit einem dreifachen Einheitswert von € 22.237,89
geschenkt worden sei.
In der dagegen eingebrachten Berufung wurde abermals
ausgeführt, dass das im Schenkungsvertrag irrtümlich als
Schenkungsobjekt bezeichnete Superädifikat nicht existent sei, sondern das
Gebäude im Sinne des dem Schenkungsvertrag angeschlossenen
Unterpachtvertrages ein Zubehör zum Grundstück sei, welches nicht
getrennt vom Grundstück behandelt werden könne. Der Schenkungsvertrag
gehe daher ins Leere, da darin ein Schenkungsobjekt genannt sei, das rechtlich
nicht existent sei. Es sei daher die Vorschreibung der Schenkungssteuer zu
Unrecht erfolgt.
In der abweisenden Berufungsvorentscheidung verwies das
Finanzamt einerseits auf den Einheitswertbescheid zum 1. Jänner 1996
und andererseits auf die Bestimmung des § 295 BAO, falls sich
hinsichtlich des Einheitswertbescheides eine Änderung ergeben
sollte.
Im Antrag auf Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz wurde nochmals betont, dass das
Kleingartenhaus sowohl zivilrechtlich als auch steuerrechtlich als Zubehör
zum Grund gehöre und daher nicht als Superädifikat gelte. Dazu wurde
mit Schreiben vom 22. Juli 2003 ein Bescheid des Lagefinanzamtes vom
26. Juni 2003 nachgereicht. Mit diesem Bescheid war der
Einheitswertbescheid zum 1. Jänner 1996 (Nachfeststellung)
gemäß
§ 299 (1) BAO wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes
aufgehoben worden.
Über Vorhalt des unabhängigen Finanzsenates
übermittelte der Bw. eine Kopie der Baubewilligung vom 14. Oktober
1993 samt Einreichplan über die Errichtung eines Kleingartenhauses im
Ausmaß von 35 m2. Unter
Hinweis auf die Holzkonstruktion des Kleingartenhauses und die nach der
Errichtung vorliegenden Baumängel, die infolge Konkurses der Baufirma nicht
behoben worden seien, wurde das Kleingartenhaus vom Bw. mit
€ 25.000,00 bewertet. Weiters wurde ausgeführt, dass im Zeitpunkt
der Zuwendung wohl ein abstrakter Wert eines Ersatzes für den Fall der
Aufgabe der Pachtrechte vorliege, dies jedoch durch den Eintritt in die
Pachtrechte durch den Empfänger der Zuwendung nicht gegeben gewesen sei. Da
es sich bloß um einen theoretischen und nicht faktischen Wert handle,
liege eine Zuwendung im Sinne des Erbschaftsteuergesetzes nicht vor. Der
Anspruch auf Aufwandersatz sei nicht von Frau L übertragen worden,
sondern sei schon durch Abschluss des Pachtvertrages durch den Bw. auf diesen
übergegangen. Schenkungssteuer zum Vertrag sie nicht vorzuschreiben, da der
Übergang der Zuwendung durch die Aufgabe eines Pachtrechtes und den
Neuabschluss eines Pachtrechtes erfolgt sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 3 Abs. 1 Z. 2
ErbStG gilt als Schenkung im Sinne des Gesetzes neben einer Schenkung im Sinne
des bürgerlichen Rechtes auch jede andere freigebige Zuwendung unter
Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert
wird.
Eine freigebige Zuwendung iSd § 3 Abs. 1
Z. 2 ErbStG liegt vor, wenn die Zuwendung unter Lebenden erfolgt ist, der
Bedachte auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird und sich der Bereicherung
nicht bewusst ist und der Zuwendende den (einseitigen) Willen hat, den Bedachten
auf seine Kosten zu bereichern, das heißt diesem unentgeltlich etwas
zuzuwenden. Die freigebige Zuwendung knüpft an einen wirtschaftlichen
Vorgang an und ist daher der wirtschaftlichen Betrachtungsweise im Sinne des
§ 21 BAO zugänglich. Eine solche Zuwendung setzt voraus, dass im
Vermögen des Bedachten eine Bereicherung auf Kosten und mit Willen des
Zuwendenden eintritt. Eine freigebige Zuwendung liegt dabei nur vor, wenn es auf
eine (Gegen)Leistung des bereicherten Teils nicht ankommt. Der
Bereicherungswille braucht kein unbedingter sein, es genügt, dass der
Zuwendende eine Bereicherung des Empfängers bejaht bzw. in Kauf nimmt,
falls sich eine solche Bereicherung im Zuge der Abwicklung des Geschäftes
ergibt. Die Motivation für die Bereicherung des Zuwendungsempfängers
ist für das Vorliegen des Bereicherungswillens nicht weiter von Bedeutung
(vgl. dazu u.a. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. April
2000, Zl. 99/16/0249).
Diese Voraussetzung liegt nach Ansicht des
unabhängigen Finanzsenates hier vor.
Es ist zwar durch die mittlerweile erfolgte Aufhebung
des Einheitswertbescheides klargestellt, dass das Kleingartenhaus nicht nur
zivilrechtlich, sondern auch steuerrechtlich kein Superädifikat darstellt,
weshalb Gegenstand der Schenkung nicht das Kleingartenhaus als solches sein
kann. Es ist somit die Bestimmung des § 19 Abs. 2 ErbStG hier
nicht anwendbar und kommt als Bemessungsgrundlage hier nicht der dreifache
Einheitswert in Betracht.
Gegenstand einer freigebigen Zuwendung können aber
auch Forderungen sein. Wie sich aus dem Schreiben des Rechtsanwaltes des
Generalpächters ergibt, ist der Anspruch auf Aufwendungsersatz für das
Kleingartenhaus auf den Berufungswerber übergegangen. Damit wurde der
Berufungswerber auf Kosten von Frau L bereichert. Durch den
gegenständlichen Schenkungsvertrag kommt deutlich zum Ausdruck, dass
Frau L den Berufungswerber auch bereichern wollte, weshalb alle
Voraussetzungen für eine freigebige Zuwendung iSd § 3 Abs. 1
Z. 2 ErbStG vorliegen.
Gemäß
§ 18 iVm § 12
Abs. 1 Z. 2 ErbStG ist für die Wertermittlung der Zeitpunkt der
Ausführung der Zuwendung maßgeblich.
Aus den Bestimmungen des 19 Abs. 1 ErbStG
iVm § 14 Abs. 1 BewG ergibt sich, dass Kapitalforderungen mit dem
Nennwert anzusetzen sind, wenn nicht besondere Umstände einen höheren
oder geringeren Wert begründen.
Kapitalforderungen sind alle Forderungen, die auf Zahlung
von Geld gerichtet sind. So sind z.B. Entschädigungsansprüche nach den
Bestimmungen des § 14 BewG zu bewerten (vgl VwGH 27.9.1990,
89/16/0225).
Hat ein Wohnungsanwärter zu Lebzeiten die für den
Wohnungserwerb erforderlichen Eigenmitteln der Genossenschaft überwiesen
und hat ihm diese für den Fall der Auflösung des
Nutzungsverhältnisses die Rückzahlung der Eigenmittel und der im
bereits geleisteten Nutzungsentgelt enthaltenen Tilgungsraten des von ihr
aufgenommenen Darlehens zugesagt, dann sind diese Beträge beim Ableben des
Wohnungsanwärters in die Bemessungsgrundlage der Erbschaftsteuer
einzubeziehen (vgl. VwGH 2.11.1967, 0229/67). Ebenso gehört ein vom
Erblasser getätigter Investitionsaufwand zur Bemessungsgrundlage der
Erbschaftsteuer, wenn ein steuerlich selbständiger Vermögenswert
geschaffen oder eine Forderung erworben wurde (vgl. VwGH 19.1.1955,
2418/54).
Nach § 16 Abs. 1 KlGG kann der
Unterpächter vom Generalpächter bei Beendigung des
Unterpachtverhältnisses den Ersatz für die von ihm gemachten
Aufwendungen beanspruchen, die zur kleingärtnerischen Nutzung notwendig
oder nützlich sind, insbesondere für Obstbäume, Sträucher
und sonstige Kulturen; für Baulichkeiten jedoch nur, wenn sie den
Bauvorschriften entsprechend errichtet worden sind. Der Ersatz gebührt nach
dem gegenwärtigen Werte, insofern er den wirklich gemachten Aufwand nicht
übersteigt.
Da
für das gegenständliche Kleingartenhaus eine Baubewilligung vorliegt
ist klargestellt, dass es sich um eine Baulichkeit handelt, die den
Bauvorschriften entsprechend errichtet worden ist. Somit hätte Frau L
bei Beendigung ihres Unterpachtverhältnisses Anspruch gegenüber dem
Generalpächter auf Ersatz der von ihr getätigten Aufwendungen,
begrenzt mit dem Wert des Kleingartenhauses im Zeitpunkt der Aufgabe der
Pachtrechte, gehabt. Nach Punkt 6.9 des Unterpachtvertrages ist es dem
Unterpächter verboten, aus Anlass der Auflösung des
Unterpachtverhältnisses vom neuen Unterpachtwerber oder einem Dritten
Zahlungen entgegen zu nehmen, die nicht Aufwendungsersatz nach § 16
Abs. 1 KlGG sind (Ablöseverbot). Aus dem Umkehrschluss ergibt sich,
dass der Vorpächter den Aufwendungsersatz nach § 16 Abs. 1
KlGG anstatt vom Generalpächter auch direkt mit dem neuen Unterpachtwerber
verrechnen kann.
Durch
den Schenkungsvertrag vom 6. November 2002 kommt deutlich zum Ausdruck,
dass Frau L den Bw. bereichern wollte. Auch wenn es rechtlich nicht
möglich ist, dass sie dem Bw. das von ihr errichtete Kleingartenhaus als
solches zuwendet, so manifestiert sich in diesem Schenkungsvertrag der Wille von
Frau L, vom Bw. für die Baulichkeit keine Entschädigung zu
verlangen. Sie hat damit im Ergebnis zu Gunsten des Bw. auf den ihr zustehenden
Aufwendungsersatz nach § 16 Abs. 1 KlGG für die Baulichkeit
verzichtet. Der Bw. wurde objektiv bereichert, da er als neuer Unterpächter
einerseits die auf der Kleingartenparzelle errichtete Baulichkeit nutzen kann,
ohne dass er hierfür einen Aufwand tätigen muss (der im
Unterpachtvertrag vereinbarte Pachtzins bemisst sich lediglich nach der
Größe der Gartenfläche von
215 m
2
und der anteiligen Gemeinschaftsfläche von
38 m
2
und ist hierfür weder die Größe noch der Zustand der errichteten
Baulichkeit maßgeblich) und andererseits im Falle der Auflösung des
neuen Unterpachtvertrages nunmehr er den Aufwendungsersatz gemäß
§ 16 Abs. 1 KlGG für die von Frau L errichtete
Baulichkeit vom Generalpächter fordern kann. Auch wenn im Falle der
Auflösung des Pachtvertrages durch den Bw. sein Anspruch gegenüber dem
Generalpächter nach dem dann gegebenen Sachwert der Baulichkeit zu
ermitteln ist (siehe Punkt 6.10 des Unterpachtvertrages), so kommt ihm
insbesondere wegen der bis dahin gegebenen unentgeltlichen
Nutzungsmöglichkeit der Baulichkeit nicht bloß ein "theoretischer
Wert" zu. Der Wert des Kleingartenhauses im November 2002 wurde vom Bw. mit
€ 25.000,00 angesetzt, sodass er als Nachpächter Frau L
diesen Betrag als Aufwendungsersatz nach § 16 Abs. 1 KlGG
bezahlen hätte müssen, wenn Frau L den Bw. nicht hätte
bereichern wollen. Durch den Verzicht von Frau L auf den Aufwendungsersatz
und damit auf eine Forderung im Nennwert von € 25.000,00 wurde das
Vermögen des Bw. um diesen Betrag entlastet. Es ist somit durch die
Vereinbarung mit Frau L eine Bereicherung des Bw. um € 25.000,00
eingetreten und ist deshalb die Schenkungssteuer wie folgt neu zu
berechnen:
|
Wert
der Zuwendung
|
|
€
|
25.000,00
|
Freibetrag
gemäß
§ 14 Abs. 1 ErbStG
|
-
|
€
|
110,00
|
Bemessungsgrundlage
|
|
€
|
24.890,00
Da
es sich um einen Erwerb in der Steuerklasse V handelt beträgt die
Erbschaftssteuer gemäß
§ 8 Abs. 1 ErbStG 14 % von
€ 24.890,00 = € 4.480,00.
Wie
bereits oben ausgeführt ist durch die Aufhebung des Einheitswertbescheides
klargestellt, dass es sich nicht um den Erwerb eines Grundstückes handelt,
weshalb die Steuerfestsetzung nach § 8 Abs. 4 ErbStG zu entfallen
hat.
Gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO ist die Abgabenbehörde zweiter Instanz
berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre
Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen
und demgemäss den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung
abzuändern, aufzuheben oder die Berufung als unbegründet
abzuweisen.
Es
war daher der Berufung teilweise Folge zu geben und der angefochtenen Bescheid
wie im Spruch ersichtlich abzuändern. Das darüber hinausgehende
Berufungsbegehren war jedoch aus den genannten Gründen
abzuweisen.
Wien,
27. Februar 2004
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 19 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0212-W/03
- Stammnummer
- 8427
- Gültig
- 27.02.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF