Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0367-S/03
Ansuchen um Zahlungserleichterung gemäß § 212 BAO
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0367-S/03vom 25.02.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Consilia Salzburg Wirtschaftsprüfungs GmbH, gegen den Bescheid des
Finanzamtes Salzburg - Stadt betreffend Abweisung eines
Zahlungserleichterungsansuchens
entschieden: Der
Berufung wird Folge gegeben. Es werden Ratenzahlungen entsprechend dem
mit Schriftsatz vom 7. Oktober 2003 beantragten Ratenplan gewährt. Die
während der Laufzeit der Ratenbewilligung fällig werdenden
Abgabenschuldigkeiten sind entsprechend den Abgabenvorschriften zu
entrichten.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 27. 6. 2003 wies das Finanzamt
ein Zahlungserleichterungsansuchen der Bw. ab. In der dagegen eingebrachten
Berufung wurde Folgendes ausgeführt:
Das Finanzamt begründe die Abweisung mit dem Umstand,
dass es sich um eine selbst zu berechnende Abgabe handle und in der Entrichtung
dieser Abgabe keine erhebliche Härte erblickt werden könne. Die
tatsächlichen Verhältnisse lägen jedoch völlig anders. Im
Oktober 2001 habe ein Abgabenrückstand von ca. € 35.000,- bestanden.
Die von der Bw. im Oktober 2001 eingereichte Umsatzsteuervoranmeldung für
August 2001 habe eine Zahllast von S 487.445,- (€ 35.424,-) ergeben,
sei aber vom Finanzamt als Gutschrift gebucht worden. Durch diese Gutschrift sei
der Rückstand ausgeglichen gewesen, und dieser Fehler sei vorerst niemandem
aufgefallen. Der nunmehrige Rückstand sei durch die Korrektur dieser
Fehlbuchung entstanden und könne nicht sofort beglichen werden, weil die
Mittel einfach fehlten. Dem Finanzamt sei bekannt, dass das Unternehmen seit
Jahren Liquiditätsprobleme habe. Es werde nur mehr ein Mal jährlich
eine Messe veranstaltet, und die Einnahmen fließen in den Monaten August
und September zu. Aus diesen Einnahmen müssten jedoch die Ausgaben für
12 Monate bestritten werden, weshalb größere Raten, saisonal
abgestimmt, angeboten würden. Auf Grund der bereits erfolgten
Umstrukturierung der berufungswerbenden Gesellschaft und der damit verbundenen
Kosteneinsparungen sei der Geschäftsführer überzeugt, die
angebotenen Raten einhalten zu können. Das Finanzamt berechne hohe Zinsen,
die gleichfalls bezahlt würden, weshalb das Finanzamt keinen Schaden
erleide, wenn die Zahlungserleichterung bewilligt werde.
Mit Berufungsvorentscheidung wies das Finanzamt die
Berufung als unbegründet ab. Dagegen richtet sich der Antrag vom
7. Oktober 2003 auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter
Instanz. Darin wurde darauf hingewiesen, dass die Bw. ihren Rückstand seit
Juli 2003 um € 27.330,64 auf € 55.125,61 abgebaut habe. Aus dieser
Tatsache sei die Zahlungswilligkeit der Bw. deutlich erkennbar. Außerdem
werde folgender verbesserter Ratenplan angeboten: Vom 1.11.2003 bis
1.9.2004 monatlich € 1.150,- am 1.10.2004 € 15.000,- vom
1.11.2004 bis 1.9.2005 monatlich € 1.150,- am 1.10. 2005 den
Restbetrag Da die Bw. nur eine Messe jährlich im September
veranstalte, würden nur in diesem Zeitraum Einnahmen erzielt werden. Die
restlichen 11 Monate des Jahres würden keine Einnahmen erzielt, daher seien
keine größeren Raten leistbar. Zum 1. Oktober eines jeden Jahres
könne aus der Messeveranstaltung die oben angebotene Sonderzahlung sicher
und verlässlich geleistet werden. Sollte die Messe besser ausfallen als
geplant, sei die Bw. zu einer weiteren Sonderzahlung aus diesem Überschuss
bereit. Auf Grund dieses neuen Vorschlages werde um Stattgabe der Berufung
ersucht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212 Abs. 1 BAO kann die
Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben,
hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises
(§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten
oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen,
den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die
Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle
Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen
Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den
Aufschub nicht gefährdet wird.
Nach dieser Gesetzesstelle setzt die Bewilligung einer
Zahlungserleichterung - neben einem entsprechenden Antrag - voraus, dass die
sofortige (volle) Abgabenentrichtung eine erhebliche Härte darstellt. Zudem
darf die Einbringlichkeit der Abgabe nicht gefährdet sein. Bei Vorliegen
dieser Voraussetzungen steht es im Ermessen der Abgabenbehörde, die
beantragte Zahlungserleichterung zu bewilligen. Fehlt hingegen auch nur eine der
genannten Voraussetzungen, so ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum,
sondern ist der Antrag aus Rechtsgründen abzuweisen.
Dass die sofortige Entrichtung der Abgaben eine erhebliche
Härte darstellt, steht außer Zweifel. Die Bw. hat dargelegt, dass sie
nur eine Messe jährlich im Herbst veranstaltet und daher nur im Herbst
Einnahmen zufließen. Eine wirtschaftliche Notlage als Begründung
für ein Zahlungserleichterungsansuchen kann nur dann zum Erfolg
führen, wenn gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass die Einbringlichkeit
der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet ist (vgl. VwGH 8.2.1989,
88/13/0100). Im gegenständlichen Fall hat die Bw. die von ihr angebotenen
Raten bislang laufend und vollständig entrichtet. Daneben hat sie die
sonstigen fällig werdenden Abgaben entrichtet. Dadurch verringerte sich der
Rückstand bisher kontinuierlich, insbesondere auch durch die im September
2003 geleistete hohe Rate von € 14.550,-. Diese Tatsache lässt
den Schluss zu, dass die Einbringlichkeit des Abgabenrückstandes nicht
gefährdet ist.
Nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates sind daher
im vorliegenden Fall die gesetzlichen Voraussetzungen des § 212 Abs. 1 BAO
gegeben. Somit liegt die Bewilligung im Ermessen der
Abgabenbehörde.
Gemäß
§ 20 BAO müssen sich
Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen
haben, in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb
dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und
Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht
kommenden Umstände zu treffen. Unter Billigkeit versteht die ständige
Rechtsprechung (zB VwGH 26.4.1996, 92/17/0258) die "Angemessenheit in Bezug auf
berechtigte Interessen der Partei", unter Zweckmäßigkeit das
öffentliche Interesse, insbesondere an der Einbringung der Abgaben, sohin
der Durchsetzung eines Abgabenanspruches.
Ermessensentscheidungen sind zu begründen. Die
Begründung hat die für die Ermessensübung maßgebenden
Umstände und Erwägungen soweit aufzuzeigen, als dies für die
Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes auf seine Übereinstimmung mit dem
Sinn des Gesetzes erforderlich ist (VwGH 8.8.1996, 92/14/0137).
Im gegenständlichen Fall beruht der Rückstand zum
Teil auf der Korrektur eines dem Finanzamt unterlaufenen Fehlers, nämlich
der falschen Verbuchung einer ordnungsgemäß eingereichten
Umsatzsteuervoranmeldung. In Fällen eines Umsatzsteuerrückstandes
werden nach der Verwaltungspraxis Zahlungserleichterungen nur in
Ausnahmefällen gewährt, weil es sich bei der Umsatzsteuer um
treuhändig eingenommenes Fremdgeld handelt und diesbezüglich eine
Selbstberechnungs- und Abfuhrverpflichtung besteht. Unter Würdigung der
Umstände (ordnungsgemäße Selbstberechnung der Umsatzsteuer und
zeitgerechte Einreichung der entsprechenden Erklärung sowie
anschließende Falschbuchung durch das Finanzamt) und des dargelegten
Bemühens der Bw., den Rückstand kontinuierlich zu verringern,
erscheint es vertretbar, Ratenzahlungen im beantragten Ausmaß zu
gewähren.
Die Ratenvereinbarung bezieht sich nicht auf die
während der Laufzeit fällig werdenden Abgaben, welche entsprechend den
Abgabenvorschriften zu entrichten sind.
Über die Berufung war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Salzburg,
25. Februar 2004
Normen und Schlagworte
- § 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0367-S/03
- Stammnummer
- 8410
- Gültig
- 25.02.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF