Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0074-F/03
Gewährung des vollständigen Unterhaltsabsetzbetrages trotz Minderleistung gegenüber einem Gerichtsbeschluss, aber gänzlicher Erfüllung einer Privatvereinbarung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0074-F/03vom 27.02.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eine behördliche Festsetzung eines Unterhalts wird nicht durch eine Privatvereinbarung außer Kraft gesetzt. Bei einer Minderleistung ist lediglich für die vollständig bezahlten Monate der Unterhaltsabsetzbetrag zu gewähren.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes 97 betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2001
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Die
Fälligkeit des mit dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der
Abgaben ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. ist seit 1989 von MS geschieden und bezahlt
Unterhalt für die 1984 geborene MS und für den 1995 geborenen PS. Er
hat in seiner Einkommensteuererklärung für 2001 für beide nicht
haushaltszugehörige Kinder den Unterhaltsabsetzbetrag ganzjährig
beansprucht.
Das Finanzamt hat mit Bescheid vom
23. Jänner 2003 Einkommensteuer für 2001 in Höhe von
4.017,50 € vorgeschrieben, wobei der Unterhaltsabsetzbetrag betreffend
MS nur für elf Monate gewährt wurde.
Gegen diesen Bescheid hat der Bw. binnen Frist
Berufung erhoben, da das Finanzamt die Alimentationszahlungen nur für elf
Monate anerkannt und daher nicht den vollen Unterhaltsabsetzbetrag
berücksichtigt habe. Das FA habe auf Grund der vorgelegten Belege, die die
Alimentationszahlungen für die beiden Kinder MS und PS nachweisen
würden, eine Kürzung des Unterhaltabsetzbetrages vorgenommen, weil auf
Grund der dem FA vorgelegenen Bescheide der BH B zu wenig bezahlt worden sei.
Der Bw. habe jedoch mit Frau KS, der Mutter von MS, seinerzeit mündlich
vereinbart, ab Beginn der Lehre von MS im September 2001 nicht mehr
2.750,-- S, sondern nur noch 2.100,-- S an Unterhalt zu bezahlen.
Dieser Umstand sei dem FA jedoch nicht bekannt gewesen. Sobald Frau KS dem Bw.
die Bestätigung darüber zusende, werde der Bw. diese dem Amt
weiterleiten. Da der Bw. seinen Unterhaltsverpflichtungen in vollem Umfang
nachgekommen sei, beantrage er die Anrechnung des Unterhaltsabsetzbetrages 2001
in voller Höhe. In weiterer Folge hat der Bw. im März 2003 dem FA eine
"Bestätigung über Vereinbarung Alimentationszahlungen 2001",
nachdatiert mit August 2001, übermittelt, in welcher KS bestätigt,
dass sie mit der Reduktion der Alimente von 2.750,-- S monatlich auf
2.100,-- S ab September 2001 einverstanden ist, außerdem "mit dem
unterhaltspflichtigen Vater einvernehmlich diese Vereinbarung getroffen zu
haben, ohne die BH oder das Gericht einzubinden".
Mit Berufungsvorentscheidung vom
10. März 2003 wurde die Einkommensteuer für 2001 mit
4.144,68 € festgesetzt, wobei der Unterhaltsabsetzbetrag für MS
nur für sechs Monate gewährt wurde. Begründet wurde dies damit,
dass auf Grund der Vereinbarung des Bw. mit der Kindesmutter das Ausmaß
des tatsächlich bezahlten Unterhaltes für MS nicht den offiziellen
Regelbedarfsatz erreiche. Der Regelbedarfsatz eines Kindes von siebzehn Jahren
betrage monatlich für 2001 4.510,-- S. Werde das Ausmaß des
vorgesehenen Unterhaltes durch die tatsächlichen Zahlungen nicht erreicht,
so sei der Absetzbetrag nur für soviel Monate zu gewähren, für
die rechnerisch die volle Unterhaltszahlung ermittelt werden könne.
Mit Schreiben vom 14. März 2003 hat der Bw.
einen Vorlageantrag an die Abgabenbehörde II. Instanz gestellt, womit die
Berufung wiederum als unerledigt gilt. Im Vorlageantrag wird auf die
Lohnsteuerrichtlinien, speziell auf Randziffer 802, verwiesen, in welcher
ausdrücklich festgestellt werde, dass die Regelbedarfsätze nur dann
zur Anwendung kommen würden, wenn eine behördlich festgelegte
Unterhaltsverpflichtung nicht vorliege. Im Falle des Bw. liege eine
behördliche Unterhaltsverpflichtung vor und es sei lediglich mit der Mutter
eine außergerichtliche Vereinbarung getroffen worden, für den
bestätigten Zeitraum weniger Unterhalt zu bezahlen. Jedenfalls setze diese
Vereinbarung nach Ansicht des Bw. nicht die grundsätzliche behördliche
Festlegung einer Unterhaltspflicht außer Kraft. Im übrigen werde auf
die Berufung verwiesen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Mit dem Familienbesteuerungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 312,
wurden der Kinderabsetzbetrag und der
Unterhaltsabsetzbetrag eingeführt und sollte durch das System von
Kinderabsetzbetrag einerseits und Unterhaltsabsetzbetrag andererseits der
Umstand berücksichtigt werden, dass die getrennte Haushaltsführung der
Elternteile im Vergleich zu einer gemeinsamen Haushaltsführung
zusätzlichen Aufwand verursacht.
Gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 3 lit. b EStG steht
einem Steuerpflichtigen der für ein Kind, das nicht seinem Haushalt
zugehört (§ 2 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967) und für
das weder ihm noch seinem von ihm nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe)Partner
Familienbeihilfe gewährt wird, den gesetzlichen Unterhalt leistet, ein
Unterhaltsabsetzbetrag von 25,50 Euro monatlich zu. Leistet er für mehr als
ein nicht haushaltszugehöriges Kind den gesetzlichen Unterhalt, so steht
ihm für das zweite Kind ein Absetzbetrag von 38,20 Euro und für jedes
weitere Kind ein Absetzbetrag von jeweils 50,90 Euro monatlich zu. Erfüllen
mehrere Personen in bezug auf ein Kind die Voraussetzungen für den
Unterhaltsabsetzbetrag, so steht der Absetzbetrag nur einmal zu.
Die Feststellung der
Unterhaltsverpflichtung ergibt sich bei Vorliegen eines Gerichtsurteiles oder
eines gerichtlichen oder behördlichen Vergleiches aus dem darin
festgesetzten Unterhaltsbetrag. Im Falle einer außerbehördlichen
Einigung ergibt er sich durch den in einem schriftlichen Vertrag festgesetzten
Unterhaltsbetrag. Bei einer behördlichen Festsetzung des zu leistenden
Unterhalts, egal in welcher Höhe, steht der Unterhaltsabsetzbetrag bei
Erfüllung der Unterhaltsverpflichtung zur Gänze zu.
Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt stellt sich
unbestrittenermaßen wie folgt dar:
Der Bw. wurde mit Beschluss des BG B vom
28. August 1991 verpflichtet, für die mj. MS ab dem
1. Juli 1991 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von 3.500,-- S
bis auf weiteres, längstens jedoch bis zu deren
Selbsterhaltungsfähigkeit, ausschließlich der Familienbeihilfe, zu
bezahlen. Weiters erliegt im Akt eine mit der BH B getroffene Vereinbarung, mit
welcher sich der Bw. als Vater des am 3. Februar 1995 geborenen PA,
nunmehr PS, verpflichtet ab dessen Geburt einen Unterhalt von monatlich
2.500,-- S zu bezahlen.
Es kann freilich wie im gegenständlichen Falle auch
eine von der gesetzlichen Regelung abweichende Vereinbarung über den
Unterhalt der Kinder getroffen werden. Die Ansprüche der Kinder werden
allerdings nur geändert, wenn die Behörde (Gerichtsurteil/beschluss
oder Jugendamt) zustimmt. Andernfalls ist die Vereinbarung nur zwischen den
Vertragspartnern bindend. Der Gerichtsbeschluss vom 28. August 1991
wird also nicht einfach durch die "Bestätigung über Vereinbarung
Alimentationszahlungen 2001" zwischen dem Bw. und seiner Exfrau betreffend dem
vom Gericht festgesetzten Anspruch von MS außer Kraft gesetzt.
Im Streitjahr 2001 wurden nunmehr vom Bw. tatsächlich
30.400,-- S für MS an Unterhalt bezahlt. Laut dem Unterhaltsbeschluss
des BG B wären jedoch 42.000,-- S (12 x 3.500,-- S) für MS
zu bezahlen gewesen, was eine Minderzahlung für 2001 in Höhe von
11.600,-- S (843,-- €) ausmacht. Für PS hat der Bw. hingegen
sogar mehr Unterhalt geleistet, als er behördlich dazu verpflichtet gewesen
ist.
Die Ermittlung des Unterhaltsabsetzbetrages für 2001
bezüglich MS ergibt sich somit folgendermaßen: der tatsächlich
geleistete Unterhalt in Höhe 30.400,-- S statt dem laut
Gerichtsbeschluss zu leistenden Unterhalt von 42.000,-- S entspricht einer
Unterhaltszahlung von acht vollständigen Monaten. Eine Aliquotierung des
monatlichen Absetzbetrages, die genaue Berechnung ergibt 8,69 Monate
Unterhaltsleistung, hat nicht zu erfolgen.
Das FA hat im angefochtenen Bescheid allerdings elf Monate
Unterhaltsleistung für MS berücksichtigt, was unrichtig und für
den unabhängigen Finanzsenat nicht nachvollziehbar ist. Ergänzend wird
vom unabhängigen Finanzsenat angemerkt, dass die Heranziehung der
Regelbedarfsätze für die Berufungsvorentscheidung verfehlt ist, da
dies nach herrschender Lehre (Lohnsteuer in Frage und Antwort,
Sailer-Bernold-Mertens-Kranzl, Ausgabe 2001, S 521 ff) auf jene Fälle
beschränkt ist, in denen keine behördliche Festsetzung vorliegt.
Gerade eine solche, nämlich der Gerichtsbeschluss des BG B vom
28. August 1991, liegt im gegenständlichen Fall aber wie bereits
ausgeführt vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und ist
der Unterhaltsabsetzbetrag für MS in Höhe von monatlich 350,-- S
(25,50 €) im Jahr 2001 nur für acht Monate zu gewähren, was
zu einer Verböserung hinsichtlich des Einkommensteuerbescheides 2001 vom
23. Jänner 2003 geführt hat.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Feldkirch,
27. Februar 2004
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 4 Z 3 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0074-F/03
- Stammnummer
- 8405
- Gültig
- 27.02.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF