Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1801-W/02
Rückzahlung von Kapitalertragsteuer bei beschränkter Steuerpflicht
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1801-W/02vom 27.02.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Da es bei auf "Überbringer" lautenden Kapitalsparbüchern (§ 93 Abs. 2 Z 3 lit. a) EStG 1988) mangels Offenlegung des Nutzungsberechtigten nicht ausgeschlossen werden kann, dass es neben einem beschränkt steuerpflichtigen Inhaber einen unbeschränkt steuerpflichtigen Nutzungsberechtigten gibt, handelt die Bank rechtmäßig, wenn sie den Kapitalertragsteuerabzug von den daraus angefallenen Zinsen vornimmt. Aus diesem Grunde ist eine Rückzahlung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer auf Grundlage des § 240 Abs. 3 BAO auf Antrag des beschränkt steuerpflichtigen Inhabers der Kapitalsparbücher nicht vorzunehmen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 23. Bezirk in Wien betreffend Antrag auf
Rückzahlung von Kapitalertragsteuer für das Jahr 2000
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Bw.
beantragte mit Anbringen vom 4. Juli 2000 die Überweisung von in
Österreich entrichteter Kapitalertragsteuer und begründete dies damit,
dass er die Kapitalerträge in der Bundesrepublik Deutschland infolge
unbeschränkter Steuerpflicht versteuern müsse.
Dazu teilte er die österreichische Bank, die
Kontonummer, das Losungswort sowie das Faktum der Ausstellung der Sparbriefe auf
"Überbringer" mit.
Als Beilagen legte der Bw. zwei Bestätigungen der
P.S.K. Österreichische Postsparkasse über den Abzug von
Kapitalertragsteuer aus von einem P.S.K. Kapitalsparbuch sowie aus von 37
Stück P.S.K. Wert-Sparbriefen bezogenen Zinsen vor.
Der Antrag auf Rückerstattung der Kapitalertragsteuer
wurde mit Bescheid des Finanzamtes vom 11. Juli 2000 abgewiesen.
Diese Entscheidung ist damit begründet, dass die
Sparbriefe auf "Überbringer" lauten und daher der tatsächliche
Nutzungsberechtigte nicht nachgewiesen werden könne.
In der Berufung vom 10. August 2000, ergänzt mit
Anbringen vom 8. September 2000, brachte der Bw. vor, dass sich seine Forderung
aus § 240 Abs. 3 BAO ergebe und dass er als deutscher Staatsbürger in
der Bundesrepublik Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sei. Als
Beilagen legte er abermals Ausfertigungen der bereits dem Antrag auf
Rückerstattung der Kapitalertragsteuer angeschlossenen Bestätigungen
der P.S.K. Österreichischen Postsparkasse sowie eine Meldebescheinigung der
Stadt Köln vor.
Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung des
Finanzamtes vom 27. September 2000 als unbegründet abgewiesen.
In der Begründung ist ausgeführt, dass die
Bestätigungen der P.S.K. Österreichische Postsparkasse über die
Einbehaltung der Kapitalertragsteuer aus den Zinsen betreffend das Sparbuch und
die Wertbriefe nicht zum Nachweis der tatsächlichen Nutzungsberechtigung
ausreiche.
In einem Schreiben vom 27. Oktober 2000, beim Finanzamt
eingelangt am 27. Oktober 2000 ersuchte der Bw. das Finanzamt um Mitteilung,
weshalb vom selben Amt über gleiche Vorgänge unterschiedlich
entschieden werde.
Es sei ihm unverständlich, wieso frühere
Anträge auf Erstattung der Kapitalertragsteuer bei gleicher Konstellation
vom selben Amt positiv beschieden wurden und der gegenständliche (mit dem
höchsten Kapitalertragsteuerbetrag) nicht.
Der Inhalt des von ihm im Antrag zitierten § 240 Abs.
3 BAO sei ihm nicht bekannt. Er habe diese gesetzliche Bestimmung aus einem
früheren Bescheid mit stattgebender Entscheidung übernommen. Zur
Herkunft des Geldes sei zu sagen, dass es aus einer Erbschaft stamme und in
Österreich Erbschaftssteuer entrichtet wurde. Er habe das Geld am Tage der
Auflösung der Sparbriefe, am 13. Juni 2000, bei der P.S.K.
Österreichische Postsparkasse wieder angelegt. Eine Manipulation unter
Einbeziehung Dritter sei unter Berücksichtung der Herkunft und Wiederanlage
des Geldes daher sei unwahrscheinlich. Diesen Verdacht leite er aus der
Begründung des Finanzamtes ab.
Mit dem ebenfalls mit 27. Oktober 2000 datierten Anbringen,
beim Finanzamt eingelangt am 9. November 2000, stellte der Bw. den Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz.
Darin brachte er vor, dass er nicht nachvollziehen
könne, weshalb das Finanzamt über idente Fälle in der
Vergangenheit positiv und im vorliegenden Falle negativ entschieden habe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 3 EStG 1988, BGBl.Nr.
400/1988, sind jene natürlichen Personen beschränkt steuerpflichtig,
die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt
haben. Die beschränkte Steuerpflicht erstreckt sich nur auf die im §
98 aufgezählten Einkünfte.
Der in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Bw.
hat in Österreich weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen
Aufenthalt und unterliegt daher gemäß
§ 1 Abs. 3 EStG 1988 in
Österreich der beschränkten Steuerpflicht.
Gemäß
§ 98 Z 5 EStG 1988 unterliegen der
beschränkten Einkommensteuerpflicht (§ 1 Abs. 3) nur
Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des § 27, wenn es sich
dabei um Kapitalerträge gemäß
§ 93 Abs. 2 Z 1 und 2 handelt
und Kapitalertragsteuer abzuziehen war oder das Kapitalvermögen durch
inländischen Grundbesitz, durch inländische Rechte, die den
Vorschriften des bürgerlichen Rechtes über Grundstücke
unterliegen oder durch Schiffe, die in ein inländisches Schiffsregister
eingetragen sind, unmittelbar oder mittelbar gesichert ist, es sei denn, es
handelt sich um Forderungswertpapiere gemäß
§ 93 Abs. 3.
Die vom Bw. bezogenen Kapitalerträge sind Zinsen aus
einem P.S.K. Kapitalsparbuch und aus 37 Stück P.S.K. Wert-Sparbriefen,
welche Kapitalsparbüchern gleichzustellende Produkte sind, und fallen unter
§ 93 Abs. 2 Z 3 lit. a) EStG 1988.
Diese Bestimmung erfasst Zinserträge aus Geldeinlagen
bei Kreditinstituten (§ 1 des Bankwesengesetzes), wozu unter anderem
Spareinlagen, Sparbücher, Prämiensparbücher, Sparbriefe sowie
Kapitalsparbücher zählen (Doralt, EStG Kommentar, 4. erweiterte
Auflage, Band II, zu § 93, Tz. 38).
Da die vom Bw. bezogenen Kapitalerträge unter §
93 Abs. 2 Z 3 lit. a) EStG 1988 einzureihen sind, besteht diesbezüglich
grundsätzlich keine sich aus § 98 Z 5 EStG 1988 ergebende
beschränkte Einkommensteuerpflicht gemäß
§ 1 Abs. 3 EStG
1988.
Das den gegenständlichen Kapitalerträgen
zugrundeliegende P.S.K. Kapitalsparbuch sowie die P.S.K. Wert-Briefe lauten
jedoch auf "Überbringer", sodass eine Identifizierung des
Nutzungsberechtigten nicht gegeben ist.
Aus der dem Zivilrecht immanenten Unterscheidung von
Innehabung und Nutzungsberechtigung ergibt sich, dass im Falle von auf
"Überbringer" und somit nicht auf konkrete Namen von Personen lautenden
Sparbüchern dem jeweiligen Inhaber lediglich die Ausübung der
Gewahrsame im Zeitpunkt der Innehabung zugeordnet werden kann.
Keinesfalls kann automatisch davon ausgegangen werden, dass
der Inhaber solcher Urkunden auch Nutzungsberechter ist.
Für den konkreten Fall bedeutet dies, dass der
Nutzungsberechtigte der Urkunden auch eine vom beschränkt steuerpflichtigen
Bw. verschiedene, unbeschränkt steuerpflichtige, Person sein
könnte.
Gemäß
§ 1 Abs. 2 EStG 1988 sind jene
natürlichen Personen unbeschränkt steuerpflichtig, die im Inland einen
Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die unbeschränkte
Steuerpflicht erstreckt sich auf alle in- und ausländischen
Einkünfte.
Die Bank durfte also nicht davon ausgehen, dass der in
Österreich nur beschränkt steuerpflichtige Bw. als Inhaber
gleichzeitig auch Nutzungsberechtigter der auf "Überbringer" ausgestellten
Urkunden war, da die Möglichkeit der Nutzungsberechtigung einer anderen,
unbeschränkt steuerpflichtigen, Person nicht ausschließbar war.
Gemäß
§ 93 Abs. 1 EStG 1988 wird bei
inländischen Kapitalerträgen (Abs.2) sowie bei im Inland bezogenen
Kapitalerträgen aus Forderungswertpapieren (Abs. 3) die Einkommensteuer
durch Abzug vom Kapitalertrag erhoben (Kapitalertragsteuer).
Gemäß
§ 93 Abs. 2 3 1 lit. a) EStG 1988
liegen inländische Kapitalerträge vor, wenn der Schuldner der
Kapitalerträge Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat oder
Zweigstelle im Inland eines Kreditinstituts ist und es sich um Zinserträge
aus Geldeinlagen bei Kreditinstituten (§ 1 des Bankwesengesetzes)
handelt.
Gemäß
§ 95 Abs. 2 EStG 1988 ist Schuldner
der Kapitalertragsteuer der Empfänger der Kapitalerträge. Die
Kapitalertragsteuer ist durch Abzug einzubehalten. Der zum Abzug Verpflichtete
(Abs. 3) haftet dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der
Kapitalertragsteuer.
Gemäß
§ 95 Abs. 3 Z 1 EStG 1988 ist bei
inländischen Kapitalerträgen (§ 93 Abs. 2) der Schuldner der
Kapitalerträge zum Abzug der Kapitalertragsteuer verpflichtet.
Aufgrund des aus der Ausstellung des P.S.K.
Kapitalsparbuches und der P.S.K. Wert-Sparbriefe auf "Überbringer"
resultierenden fehlenden Nachweises der Nutzungsberechtigung des Bw. hat die
Bank von den Zinsen daraus gemäß
§ 93 Abs. 1 EStG 1988 iVm
§ 95 Abs. 2 EStG 1988 und § 95 Abs. 3 Z 1 EStG 1988 zu Recht die
Kapitalertragsteuer abgezogen und an das Finanzamt abgeführt.
Gemäß
§ 240 Abs. 3 BAO kann der
Abgabepflichtige bis zum Ablauf des fünften Kalenderjahres, das auf das
Jahr der Einbehaltung folgt, die Rückzahlung von zu Unrecht einbehaltenen
Abgabenbeträgen beantragen.
Da im gegenständlichen Fall das maßgebliche
Kriterium für die Anwendbarkeit dieser Bestimmung, nämlich die
Unrechtmäßigkeit der Einbehaltung der Kapitalertragsteuer aus den
bezogenen Zinsen durch die Bank, sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach
nicht erfüllt ist, hat das Finanzamt den Antrag des Bw. auf
Rückzahlung der Kapitalertragsteuer zu Recht abgewiesen.
Die Erklärung des Bw. zur Herkunft des angelegten
Geldes in der Berufung ist glaubwürdig.
Sie stellt jedoch keinen Nachweis für die
Nutzungsberechtigung des Bw. betreffend die auf "Überbringer" ausgestellten
Urkunden dar und kann daher nicht zu einer anderen rechtlichen Würdigung
des Sachverhaltes führen.
Das Vorbringen des Bw., dass ihm in der Vergangenheit in
gleichartigen Fällen, die Kapitalertragsteuer gemäß
§ 240
Abs. 3 BAO zurückgezahlt worden sei, kann nicht nachvollzogen werden.
Abgesehen davon könnte aus einer rechtswidrigen Vorgangsweise in anderen
Fällen kein Rechtsanspruch für den gegenständlichen Fall
abgeleitet werden.
Daher war spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
27. Februar 2004
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 98 Z 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 93 Abs. 2 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 93 Abs. 2 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 93 Abs. 2 Z 3 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 93 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 95 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 95 Abs. 3 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 240 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1801-W/02
- Stammnummer
- 8389
- Gültig
- 27.02.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF