Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI FSRV/0016-I/04
Zahlungserleichterung im Finanzstrafverfahren
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0016-I/04vom 26.02.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat in
der Finanzstrafsache gegen Bf., vertreten durch Mag. Ferdinand Kalchschmid,
wegen Abweisung eines Zahlungserleichterungsansuchens gemäß
§ 212 Bundesabgabenordnung (BAO) in Verbindung mit § 172
Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde vom
23. Dezember 2003 des Bf. gegen den Bescheid vom 28. November 2003 des
Finanzamtes Innsbruck
zu
Recht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Strafverfügung vom 8. Mai 2003, StrafNr.
xxxxx, hat das Finanzamt Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz
den Bf. wegen der Finanzvergehen nach §§ 33 Abs. 2
lit. a, 49 Abs. 1 lit. a FinStrG mit einer Geldstrafe von
€ 4.800,00 bestraft. Die für den Fall deren Uneinbringlichkeit an
deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe wurde mit 14 Tagen festgesetzt,
die Kosten des Verfahrens wurden mit € 363,00 bestimmt. Diese
Strafverfügung ist unbekämpft in Rechtskraft erwachsen. Die Geldstrafe
und die Kosten des Strafverfahrens haften auf dem Strafkonto des Bf., StNr. X,
noch zur Gänze unberichtigt aus.
Mit Eingabe vom 7. Oktober 2003 beantragte der Bf. die
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Für den Fall der Abweisung des
Wiedereinsetzungsantrages beantragte der Bf., die Geldstrafe in Raten begleichen
zu können, wobei die einzelne Rate € 100,00 betragen solle. Mit
Bescheid vom 17. November 2003; StNr. X, hat das Finanzamt Innsbruck als
Finanzstrafbehörde erster Instanz den Antrag auf Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand abgewiesen. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde hat der
Unabhängige Finansenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz mit
Rechtsmittelentscheidung vom 26. Februar 2004, FSRV/0008-I/04, keine Folge
gegeben.
Mit Bescheid vom
28. November 2003, StNr. X, hat das Finanzamt Innsbruck als
Finanzstrafbehörde erster Instanz den Antrag auf Ratenzahlung vom 7.
Oktober 2003 abgewiesen. Begründend führte es dazu im Wesentlichen
aus, die Bezahlung in Monatsraten lasse die Gefährdung der Einbringlichkeit
als begründet erscheinen und die Einräumung einer derart weitgehenden
Zahlungserleichterung würde dem Wesen und Zweck der Strafe
widersprechen.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom 23. Dezember 2003,
welche der Bf. nach Mängelbehebungsauftrag des Unabhängigen
Finanzsenates ergänzte. Begründend führte der Bf. aus, die
sofortige Bezahlung der verhängten Strafe stelle eine unbillige Härte
dar, weil der Bf. aufgrund des Schuldenregulierungsverfahrens bis zum
Existenzminimum abgeschöpft werde und daher keinen Kredit bei der Bank zur
Bezahlung der Schuld erlangen könne. Dies würde zwangsläufig dazu
führen, dass der Bf. mangels vorhandener finanzieller Mittel die
Ersatzfreiheitsstrafe antreten müsse. Es sei ihm jedoch möglich, bei
äußerst sparsamer Lebensweise die Strafe ratenweise abzutragen, auch
öffentliche Interessen würden einer ratenweisen Begleichung nicht
entgegenstehen.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 172 Abs. 1 FinStrG
obliegt die Einhebung, Sicherung und Einbringung der Geldstrafen und
Wertersätze sowie der Zwangs- und Ordnungsstrafen und die Geltendmachung
der Haftung den Finanzstrafbehörden erster Instanz. Hiebei gelten, soweit
dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, die Bundesabgabenordnung und die
Abgabenexekutionsordnung sinngemäß. Gemäß
§ 212
Abs. 1, 1. Satz BAO kann auf Ansuchen des Abgabepflichtigen die
Abgabenbehörde für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf
Grund eines Rückstandsausweises (§ 229)
Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder
späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den
Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die
Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle
Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen
Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den
Aufschub nicht gefährdet wird.
Eine Zahlungserleichterung kann somit nicht bewilligt
werden, wenn die Einbringlichkeit der Abgaben wegen schlechter Einkommens- und
Vermögensverhältnisse des Abgabenschuldners gefährdet ist. Bringt
der Abgabenschuldner in erster Linie bescheidene Einkommens- und
Vermögensverhältnisse vor, darf die Behörde die Abweisung zurecht
auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit stützen (VwGH 20.5.1987,
86/13/0117, 0118, 0119). Die wirtschaftliche Notlage als Begründung
für einen Antrag von Zahlungserleichterungen kann nur dann zum Erfolg
führen, wenn gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass die Einbringlichkeit
der Abgaben durch die Zahlungserleichterung nicht gefährdet ist (VwGH
8.2.1989, 88/13/ 0100).
Der Bf. hat in seiner Eingabe vom 7. Oktober 2003 zu
seinen Vermögensverhältnissen ausgeführt, dass er nunmehr als
unselbständig Erwerbstätiger ein Gehalt von € 1.302,69
bezieht. Im Rahmen des Schuldenregulierungsverfahrens hat er halbjährlich
eine Rate von € 3.167,00, das sind monatlich ca. € 530,00 zu
bezahlen. Für die Wohnung hat er monatlich € 350,00 an Miete und
Betriebskosten zu bezahlen. Damit verbleibt dem Bf. ein monatlicher Betrag von
ca. € 400,00, von dem er sämtliche Auslagen zu bestreiten hat.
Aus den der Eingabe vom 7. Oktober 2003 beigelegten Lohnzetteln ist
darüber hinaus ersichtlich, dass gegen den Bf. diverse Lohnpfändungen
vollzogen wurden (11/2002 € 550,27, 1/2003 € 513,93, 2/2003
€ 317,48, 3/2003 € 436,53,00); allein diese Pfändungen
haben in drei Fällen jenen Betrag überschritten, der dem Bf. nach
seinen Angaben monatlich zur Verfügung stehe. Zudem ist festzuhalten, dass
auf dem Abgabenkonto des Bf., StNr. Y, ein fälliger und
vollstreckbarer Rückstand in Höhe von € 28.119,80
besteht.
Aus diesen Feststellungen ergibt sich nach Ansicht der
Rechtsmittelbehörde zweifelsfrei, dass die Einkommens- und
Vermögensverhältnisse des Bf. dergestalt sind, dass die
Einbringlichkeit des auf dem Strafkonto aushaftenden Rückstandes
gefährdet ist. Der Bf. hat auch von sich aus keine Umstände
vorgebracht, wonach die Gefährdung der Einbringlichkeit nicht gegeben sei;
allein ein Hinweis, dass bei äußerst sparsamer Lebensweise die Strafe
ratenweise abgetragen werden könne, vermag im Hinblick auf die oben
dargestellte Vermögenssituation des Bf. die Annahme der Gefährdung der
Einbringlichkeit nicht zu entkräften.
Zudem ist zu bemerken, dass sich selbst bei Einhaltung der
angebotenen Raten von monatlich € 100,00 allein für die
gänzliche Abstattung der Geldstrafe ein Zeitraum von 4 Jahren
ergäbe, was keine Abstattung in angemessener Zeit darstellt.
Da somit die gesetzliche Voraussetzungen für die
Gewährung von Zahlungserleichterungen (Entrichtung der Geldstrafe in Raten)
nicht erfüllt sind, war die Beschwerde abzuweisen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem Amtsbeauftragten das Recht der
Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
eingeräumt.
Innsbruck,
26. Februar 2004
Normen und Schlagworte
- § 172 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0016-I/04
- Stammnummer
- 8380
- Gültig
- 26.02.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF