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Findok · Erlässe & Informationen

2025-0.445.958

Information zu der am 30. Juni 2025 in Kraft tretenden Änderung der Arbeitsrichtlinie Kulturgut (VB-0500)

geltende FassungInfo2025-0.445.958vom 30.06.2025

Wortlaut laut Findok

Die Arbeitsrichtlinie Kulturgut (VB-0500) wurde hinsichtlich des Inkrafttretens der Verordnung (EU) Nr. 2019/880 (Kulturguteinfuhrverordnung) aktualisiert. Dadurch ergeben sich folgende Änderungen: Einfuhr von Kulturgütern Zum Schutz vor dem illegalen Handel mit Kulturgütern, ihrem Verlust oder ihrer Zerstörung, zur Erhaltung des kulturellen Erbes der Menschheit und zur Verhinderung von Terrorismusfinanzierung und Geldwäsche durch den Verkauf von geraubten Kulturgütern, wurde mittels der Verordnung (EU) 2019/880 nunmehr auch für die Einfuhr von Kulturgütern eine einheitliche Regelung geschaffen Gemäß Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/880 ist die Einfuhr von Kulturgütern, die in Teil A des Anhangs der Verordnung genannt sind, generell verboten, wenn diese rechtswidrig aus dem Hoheitsgebiet eines Landes, in dem sie geschaffen oder entdeckt worden sind, entfernt wurden (VB-0500 Abschnitt 3.5.1.). Für die Einfuhr von in Teil B des Anhangs aufgeführten Kulturgütern (Mindestalter 250 Jahre) ist eine Einfuhrgenehmigung erforderlich. Diese Einfuhrgenehmigung wird von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats erteilt, in dem die Kulturgüter zum ersten Mal in eines der in Artikel 2 Nummer 3 genannten Zollverfahren übergeführt werden. In Österreich ist das Bundesdenkmalamt für die Erteilung der Einfuhrgenehmigungen zuständig (VB-0500 Abschnitt 3.5.2.). Für die Einfuhr der in Teil C des Anhangs aufgeführten Kulturgüter (Mindestalter 200 Jahre und Mindestwertgrenze 18.000 Euro pro Kulturgut) ist eine Erklärung des Einführers erforderlich (VB-0500 Abschnitt 3.5.3.). Sowohl Anträge für Einfuhrgenehmigungen als auch Abgaben von Einfuhrerklärungen müssen über das zentrale elektronische System ICG (Import of Cultural Goods) im Rahmen der EU-Datenbank TRACES-NT abgewickelt werden (VB-0500 Abschnitt 3.8.) Zolltarif und Codierungen Die Einfuhrverbote und -beschränkungen für Kulturgüter sind im Zolltarif mit der TARIC-Maßnahme "734 (Einfuhrkontrolle bei Kulturgütern)" enthalten. Betreffend der Einfuhrbeschränkungen stehen im elektronischen Abfertigungssystem folgende Dokumentenartencodes zur Verfügung (VB-0500 Abschnitt 3.6.): | L049 | Einfuhrgenehmigung für Kulturgüter gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2019/880 und Kapitel III der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1079 | L050 | Erklärung des Einführers für Kulturgüter gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) 2019/880 und Kapitel IV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1079) | L065 | Erklärung des Einführers von Kulturgütern gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/880 und Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1079), die anstelle einer Genehmigung vorgelegt wird. Vorgangsweise für Kulturgüter, die in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung überführt wurden, um auf kommerziellen Kunstmessen präsentiert zu werden | Y138 | Befreiung von der Vorlage der für die Einfuhr von Kulturgütern erforderlichen Dokumente gemäß Artikel 3 Absatz 4 Buchstaben b und c der Verordnung (EU) 2019/880 (sichere Verwahrung und vorübergehende Verwendung) | Y185 | Waren, die vor dem 28.06.2025 in einem der in Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b) der Verordnung (EU) 2019/880 genannten Zollverfahren angemeldet wurden und von der Vorlage der für die Einfuhr von Kulturgütern erforderlichen Dokumente befreit sind | Y186 | Befreiung von der Vorlage der Dokumente, die für die Einfuhr von Kulturgütern erforderlich sind, gemäß Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe a) der Verordnung (EU) 2019/880 (Rückwaren) | Y235 | Kulturgüter, die in voller Übereinstimmung mit dem Gesetz geschaffen oder entdeckt wurden, gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/880 Die entsprechende Prüfung (NR7186) wurde im elektronischen Zollabfertigungssystem mit dem Prüfungsdokument Version 3.44 integriert. ICG (Import of Cultural Goods) Die Speicherung und der Austausch von Informationen zwischen der zuständigen Behörde und des ZAÖ, insbesondere zu Einfuhrgenehmigungen und zu Erklärungen des Einführers, erfolgt mithilfe des zentralen elektronischen Systems ICG. Die Kontrolle der Einfuhrdokumente hat grundsätzlich elektronisch innerhalb des zentralen Systems zu erfolgen. Die Zugriffsrechte auf die Datenbank ICG werden durch das ZAÖ zugeteilt. Strafbestimmungen Das Kulturgüterrückgabegesetz (KGRG) ist die nationale Rechtsgrundlage, in welcher die Strafbestimmungen bei Verstößen gegen die Einfuhrbestimmungen von Kulturgütern festgelegt sind. Die Novellierung des KGRG, mit welcher mitunter die Strafbestimmungen auf die Sanktionen gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 2019/880 angepasst werden, befindet sich derzeit in der Begutachtungsphase. Die vorsätzliche Einfuhr von Kulturgut entgegen den in der Arbeitsrichtlinie VB-0500 wiedergegebenen Bestimmungen des Kulturgüterrückgabegesetzes ist gemäß §23 KGRG als Verwaltungsübertretung strafbar. Der Versuch solcher Zuwiderhandlungen ist ebenfalls strafbar (VB-0500 Abschnitt 4.1.). Bundesministerium für Finanzen, 30. Juni 2025

Normen und Schlagworte

KulturgutKulturguteinfuhrverordnung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Erlässe & Informationen
Dokumenttyp
Info
Geschäftszahl
2025-0.445.958
Stammnummer
83650
Gültig
30.06.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF