Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0029-K/02
Zinsen aus vom EKC begebenen Lettern
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0029-K/02vom 30.12.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes St. Veit/Glan vom 17. März 1998 betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 1994
entschieden: Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe betragen:
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1994: Einkommen
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S
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261.530,--
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Einkommensteuer
vor Absetzbeträgen
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S
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62.680,--
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Allg. Steuerabsetzbetrag
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S
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-8.840,--
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Alleinverdienerabsetzbetrag
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S
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-5.000,--
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Verkehrsabsetzbetrag
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S
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-4.000,--
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Arbeitnehmerabsetzbetrag
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S
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-1.500,--
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= Steuer nach Absetzbetr.
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S
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43.340,--
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Gem. § 67 Abs.1u.2 EStG
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S
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+1.260,60
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Einkommensteuerschuld
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S
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44.600,60
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Lohnsteuer
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S
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-10.683,60
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festges. Einkommensteuer
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S
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33.917,--
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Betrag in Euro
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€
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2.464,84
Die
Fälligkeit der Abgabe bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. wurde zunächst mit im Streitjahr erzielten
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit als Angestellte und
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung veranlagt.
Im Zuge von amtlichen Erhebungen wurde festgestellt, dass
die Bw. in den Jahren 1993 und 1994 sogenannte "Letter" beim European Kings Club
(EKC) zum Stückpreis von S 9.800,--erworben hat. Im Letter
verpflichtete sich der EKC, beginnend innerhalb des zweiten Monats nach der
Einzahlung durch den Anleger, durch einen Zeitraum von zwölf Monaten
jeweils zum siebenten jedes Monats S 1.400,-- an den Anleger zu bezahlen.
Die sieben ersten Zahlungen dienten der Kapitaltilgung, die restlichen fünf
Zahlungen stellten Zinsen dar. Einer auf Basis von Unterlagen des EKC erstellten
Aufstellung der Letterkäufe ist zu entnehmen, dass die Bw. folgende
Letterkäufe getätigt hat: mit Antrag vom 28. Juni 1993 10 Letter mit
einer Gültigkeitsdauer von August 1993 bis Juli 1994 um S 98.000,--,
mit Anträgen vom 10. und 24. August 1993 13 Letter mit einer
Gültigkeitsdauer von Oktober 1993 bis September 1994 um zusammen
S 127.400,--, mit Antrag vom 9. November 1993 2 Letter mit einer
Gültigkeitsdauer von Jänner bis Dezember 1994 zum Kaufpreis von
S 19.600,--, mit Antrag vom 16. Dezember 1993 4 Letter mit einer
Gültigkeitsdauer von Feber 1994 bis Jänner 1995 um S 39.200,--
und mit Antrag vom 14. Jänner 1994 5 Letter mit einer Gültigkeitsdauer
von März 1994 bis Feber 1995 um S 49.000,--. Darüberhinaus geht
aus der Aufstellung hervor, dass die Bw. von Feber bis September 1994 weitere 50
Letter zu einem Kaufpreis von S 490.000,-- und von Oktober bis Dezember
1994 weitere 22 Letter zu einem Kaufpreis von S 215.600,-- erworben habe.
Auf Basis dieser Aufstellung ermittelte das Finanzamt einen "Gewinn" aus den
Lettererwerben für 1994 in Höhe von S 187.600,--. Dabei ging das
Finanzamt von Auszahlungen bis einschließlich Oktober 1994 aus.
Mit Vorhalt vom 3. Dezember 1997 wurde die Bw. ersucht,
sich dazu zu äußern.
Mit Schreiben vom 13. Feber 1998 entgegnete die Bw., dass
sie aus dem Erwerb von Lettern insgesamt einen Verlust von S 264.000,--
realisiert habe. Bei den EKC-Lettern handle es sich um ein Glücksspiel,
welches nicht der Einkommensteuer unterliege.
In der Folge wurde das Verfahren betreffend die
Einkommensteuer für das Jahr 1994 wiederaufgenommen und Einkünfte aus
Kapitalvermögen von S 187.600,-- angesetzt.
In der dagegen erhobenen Berufung brachte die Bw. vor, bei
den Auszahlungen des EKC handle es sich um steuerfreie Einnahmen aus einem
Glücksspiel. Von den zustehenden Gewinnauszahlungsansprüchen sei nur
ein geringer Teil in Kapital ausgezahlt, der Rest jedoch in Form von neuen
Lettern gutgeschrieben worden. Auf Grund des Systems sei von Haus aus klar
gewesen, dass nicht alle Auszahlungsversprechen eingehalten werden könnten.
Im Jahr 1994 sei die Überschuldung des EKC mit Sicherheit schon so
groß gewesen, dass die gutgeschriebenen Letter keinen tatsächlichen
Geldzufluss mehr dargestellt hätten. Auf Grund der finanziellen Situation
des EKC habe die Bw. keine andere Wahl gehabt, als die Gutschriften zu
akzeptieren. Dies gelte insbesondere für zugeflossene Geldbeträge ab
Mitte des Jahres 1994. Das Finanzamt möge erheben, ab wann tatsächlich
vom Tatbestand der Überschuldung ausgegangen werden könne. In eventu
wurden Werbungskosten in Höhe von S 19.800,-- resultierend aus Reise-
und Telefonkosten geltend gemacht.
Mit Bescheid der Finanzlandesdirektion für
Kärnten vom 15. Mai 1998, RV 523/2-7/98, wurde die Erledigung der Berufung
bis zum Ergehen des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes in einem
Musterfall (Zl. 97/14/0094) gemäß
§ 281 BAO
ausgesetzt.
Mit Vorhalt vom 10. Juni 2003 wurde der Bw. der wesentliche
Inhalt des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. November 2002,
Zlen. 97/14/0094, 0095, (unter Anschluss einer Ablichtung) dargelegt. Weiters
wurde ihr mitgeteilt, dass nach einer Information des Konkursverwalters des EKC
davon auszugehen sei, dass Auszahlungen des EKC bis einschließlich
September 1994 erfolgten. Somit könne angenommen werden, dass der EKC bis
zu diesem Zeitpunkt noch zahlungsfähig gewesen sei. Es wären demnach
sämtliche das Kapital übersteigende Auszahlungen (in Geld oder
anstelle von Geld in anderen Letters) bis einschließlich September 1994
als Einkünfte zu versteuern. Dabei sei jeder Letterkauf für sich
gesondert zu betrachten. Wenn also bei einzelnen Letterkäufen die
Auszahlungsbeträge das Kapital (Kaufpreis) überstiegen hätten,
dann sei der entsprechende Zinsenbetrag als Einkünfte anzusetzen. Wenn bei
anderen Letterkäufen dies nicht der Fall gewesen, sondern (zum Teil) das
Kapital verloren gegangen sei, dann ändere dies nichts an der Besteuerung
der Gewinn bringenden Letters. Es könne sich steuerlich nicht auswirken,
wenn insgesamt noch ein Kapitalrest offen geblieben sei. Nach den vorliegenden
Unterlagen würden die das Kapital übersteigenden Zuflüsse bis
September 1994 S 172.200,-- betragen. Dazu wurde der Bw. eine detaillierte
Aufstellung der Einkünfte mit dem Ersuchen übermittelt, sich dazu
binnen einer Frist von drei Wochen zu äußern und die begehrten
Werbungskosten nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen.
Mit Schriftsatz vom 21. Juli 2003 schränkte die Bw die
beantragten Werbungskosten auf den Betrag von S 9.900,-- ein. Dieser Betrag
wurde vom Finanzamt außer Streit gestellt. Ein weiteres Vorbringen wurde
von der Bw. nicht mehr erstattet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 27 Abs. 1 Z 4
Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 zählen zu den Einkünften aus
Kapitalvermögen auch Zinsen und andere Erträgnisse aus sonstigen
Kapitalforderungen jeder Art, zum Beispiel aus Darlehen, Anleihen, Einlagen,
Guthaben bei Banken und aus Ergänzungskapital im Sinne des
Kreditwesengesetzes oder des Versicherungsaufsichtsgesetzes.
Gemäß
§ 19 Abs. 1 EStG 1988 sind
Einnahmen in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen
zugeflossen sind. Zugeflossen ist eine Einnahme dann, wenn der Empfänger
über sie rechtlich und wirtschaftlich verfügen kann (VwGH 22.2.1993,
92/15/0048).
In seinem Erkenntnis vom 25. November 2002, Zlen.
97/14/0094, 97/14/0095, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die
den Anlegern des EKC über das zurückgezahlte Kapital im Sinne des
§ 19 Abs. 1 EStG ausbezahlten Beträge (in der Regel ab der achten
Ratenzahlung) steuerpflichtige Einkünfte gemäß
§ 27
Abs. 1 Z 4 EStG darstellen. Der Erwerb von Lettern des EKC stellt keine
Teilnahme an einem Glückspiel oder Pyramidenspiel dar. Der Verlust des
eingesetzten Kapitals (Kaufpreis des Letters) ist steuerlich unbeachtlich.
Nach der Aktenlage hat die Bw. im Juni 1993 10 Letter um
S 98.000,--, im August 1993 13 Letter um S 127.400,--, im November
1993 2 Letter um S 19.600,-- und im Dezember 1993 4 Letter um
S 39.200,-- somit zusammen um insgesamt S 284.200,-- erworben. Aus
diesen Lettern wurden der Bw. monatliche Auszahlungen in Höhe von
S 14.000,-- (S 1.400,-- x 10 Letter), S 18.200,--
(S 1.400,-- x 13 Letter), S 2.800,-- (S 1.400,-- x 2 Letter) und
S 5.600,-- (S 1.400,-- x 4 Letter) versprochen. Es ist davon
auszugehen, dass dieses Versprechen für den Zeitraum bis
einschließlich September 1994 in Höhe von S 168.000,-- (Antrag
vom Juni 1993: S 14.000,-- x 12 Monate), S 218.400,-- (Anträge
vom August 1993: S 18.200,-- x 12 Monate), S 25.200,-- (Antrag vom
November 1993: S 2.800,-- x 9 Monate) und S 44.800,-- (Antrag vom
Dezember 1993: S 5.600,-- x 8 Monate) somit von insgesamt S 456.400,--
erfüllt wurde. Dabei ist es gleichgültig, ob die Auszahlungen in Geld
erfolgten oder der Auszahlungsbetrag nicht kassiert sondern gutgeschrieben und
gleich zum Erwerb neuer Letter verwendet wurde. Denn diesfalls wäre der
Auszahlungsbetrag mit dem Erwerb neuer Letter ebenfalls als zugeflossen zu
werten, weil durch den Erwerb der neuen Letter unter Verwendung der
Auszahlungsgutschrift über den Auszahlungsbetrag verfügt wurde. Diese
Betrachtung ist jedenfalls solange gerechtfertigt, als der EKC
zahlungsfähig gewesen ist, was wiederum für den Zeitraum bis
einschließlich September bejaht werden muss. Diese Feststellung lässt
sich auf ein Informationsschreiben des Konkursverwalters des EKC, der Kanzlei W
& W, vom Jänner 1998 stützen, wo zwischen "Auszahlung" und
"Verrechnung mit neuen Lettern" unterschieden wird und sodann ausgeführt
wird, dass "man davon ausgegangen ist, dass Auszahlungen bis
einschließlich September 1994 erfolgt sind, falls nicht anders vom
Gläubiger dargestellt." Darüberhinaus lässt sich auch dem
Schlußbericht über den European Kings Club (EKC) vom 31. Jänner
1996 erstellt von der Treuhand für die Staatsanwaltschaft bei dem
Landgericht Frankfurt entnehmen, dass der EKC bis September 1994 allen
Auszahlungsverpflichtungen (in Geld oder in Form von Wiederveranlagungen)
nachkam.
Der Feststellung der Zahlungsfähigkeit des EKC bzw.
der Erfüllung der Zahlungsversprechen bis einschließlich September
1994 hat die Bw. nichts Konkretes mehr entgegengehalten. Die im
Berufungsschriftsatz angestellte Vermutung der Bw., dass eine Überschuldung
des EKC bereits ab Mitte des Jahres 1994 gegeben gewesen sein müsste,
findet in der Aktenlage keine Deckung. Es trifft daher auch nicht zu, dass die
Bw. bereits ab diesem Zeitpunkt infolge der finanziellen Situation des EKC keine
andere Wahl gehabt habe, als die Gutschriften zu akzeptieren.
Somit hat die Bw. aus dem Erwerb von 29 Lettern im Jahr
1993 einen Gewinn im Jahr 1994 von S 172.200,-- realisiert (Auszahlungen
bis September 1994 von S 456.400,-- abzüglich Kaufpreis von
S 284.200,--). Zieht man davon die unstrittigen Werbungskosten in Höhe
von S 9.900,-- ab, dann ergeben sich Einkünfte aus
Kapitalvermögen von S 162.300,--.
Ab Oktober 1994 geriet der EKC in Zahlungsschwiergkeiten
und wurde in der Folge zahlungsunfähig. Es kam im Verfahren nichts hervor,
was annehmen ließe, dass der Bw. ab diesem Zeitpunkt dennoch Zahlungen
erhalten hat und können in den Reinvestitionen auch keine (einen Zufluss
bewirkenden) Verfügungshandlungen mehr erblickt werden.
Ein sich aus anderen Letterkäufen allenfalls
ergebender Verlust ist steuerlich unbeachtlich. Denn jeder Lettererwerb ist
für sich gesondert zu betrachten. Der Lettererwerb stellt eine private
Vermögensanlage dar, bei der (wie bei einem privaten Sparbuch oder
Privatdarlehen) nur die Erträgnisse (Zinsen) aus dem Kapitalstamm nicht
aber die Werterhöhungen oder Wertminderungen oder der (gänzliche)
Verlust des eingesetzten Kapitals steuerlich erfasst werden. Somit können
Gewinne aus einzelnen Letterkäufen mit Kapitalverlusten aus anderen
Letterkäufen nicht ausgeglichen werden.
Der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 1994 war
daher teilweise Folge zu geben.
Auf Grund dieser Berufungsentscheidung ergibt sich für
das Jahr 1994 folgende Einkommensteuerbemessungsgrundlage:
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Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
lt. FA
|
|
|
S
|
139.096,--
|
Einkünfte aus Kapitalvermögen lt.
BE
|
|
|
S
|
162.300,--
|
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
lt.FA
|
|
|
S
|
1.134,--
|
= Gesamtbetrag der Einkünfte
|
|
|
S
|
302.530,--
|
- Sonderausgaben lt. FA
|
|
|
S
|
41.000,--
|
= Einkommen
|
|
|
S
|
261.530,--
Klagenfurt,
30. Dezember 2003
Normen und Schlagworte
- § 27 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 19 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0029-K/02
- Stammnummer
- 8360
- Gültig
- 30.12.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF