Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1604-W/02
Reinigung der Berufskleidung (Unifom) eines Polizeibeamten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1604-W/02vom 20.02.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw gegen den
Bescheid des Finanzamtes Neunkirchen betreffend Einkommensteuer für das
Jahr 1999 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw)
erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. In der Erklärung
zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 1999
beantragte der Bw Werbungskosten für die Reinigung von Berufskleidung
(Uniform) in Höhe von 12.931,00 S.
Im Zuge der Veranlagung wurden
diese Aufwendungen nicht anerkannt und im Bescheid wurde dies wie folgt
begründet:
"In
Bezug auf die herrschende Lehre und Rechtsprechung sind Reinigungskosten von
Arbeitskleidung (Uniform) im eigenen Haushalt auf Grund des Aufteilungsverbotes
des § 20 EStG/88 (Einkommensteuergesetz) nicht
abzugsfähig."
Gegen den
Einkommensteuerbescheid vom 24. Mai 2000 erhob der Bw Berufung. In der
Begründung führte der Bw aus:
"Unter
Werbungskosten sind Aufwendungen oder Ausgaben zu verstehen, die beruflich
veranlaßt sind, also nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit einer
Tätigkeit stehen muß.
Die
Berufskleidung (Uniformstücke von der Exekutive bzw. Polizei) ist als eine
berufstypische Arbeitskleidung anzusehen und können nicht der privaten
Lebensführung zugerechnet werden.
Ferner
wird die Reinigung der Berufskleidung separat vorgenommen und kann nicht mit
privater Kleiderreinigung in Verbindung gebracht werden.
Auf
Grund dessen kann eine eventuelle Begründung in Richtung
"Aufteilungsverbot" des § 20 EStG 1988 unterliegenden "gemischten
Aufwand" nicht greifen, zumal wie bereits angeführt, die Reinigung ohne
Privatkleidung vorgenommen wird.
Die
von mir angeführten Kosten ergeben sich aus der für die im eigenen
Haushalt vorgenommene Reinigung, wie erforderlichen Aufwendungszeiten zum
Waschen und Bügeln, Waschmittel sowie Strom- und Wasserkosten der
Waschmaschine, die nicht mit einer Rechnung belegt werden
können.
Da
die angeführten Aufwendungen zu lasten der Einnahmen anzusehen sind, ist es
für normales Rechtsempfinden ja unerheblich, ob diese mittels Beleg oder
ohne Beleg erfolgt; Tatsache ist, dass diese Kosten vorhanden sind und nicht
wegzudenken sind.
Über
einer solchen, ähnlich geführten Rechtslage, wurde vom VwGH am
4.10.1995 unter der Zahl: 93/15/0122 bereits entschieden und dem
Beschwerdeführer stattgegeben, sodass der Bescheid vom Finanzamt wegen
Rechtswidrigkeit aufgehoben werden mußte.
Auch
eine 2. VwGH-Entscheidung unter der Zahl: 96/13/0172 aus dem Jahre 1997 liegt
vor, wo abermals dem Beschwerdeführer, einem Polizeibeamten, Recht gegeben
worden ist."
Weiters verwies der Bw auf die
in den Vorjahren und in anderen Fällen geübte Praxis.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 7. Juli 2000 wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab und
führte hierzu in der gesonderten Begründung aus:
"Auf
Grund der derzeitig geltenden Rechtsprechung gilt hinsichtlich der Reinigung von
Arbeitskleidung folgendes:
Erfolgt
die Reinigung im eigenen Haushalt des Steuerpflichtigen zusammen mit anderer
Bekleidung, sind anteilige Reinigungsaufwendungen im Hinblick auf das
Aufteilungsverbot des § 20 nicht abzugsfähig.
Erfolgt
die Reinigung in einem vom Haushalt des Steuerpflichtigen getrennten Haushalt
eines Angehörigen, sind die Aufwendungen nach den von Judikatur und
Literatur entwickelten Grundsätzen für die steuerliche Anerkennung von
Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen zu überprüfen. Dabei
wird im Regelfall anzunehmen sein, daß die Reinigung im Rahmen der
familienhaften Mitarbeit erfolgt und die entsprechenden Aufwendungen mangels
Fremdüblichkeit nicht abzugsfähig sind.
Erfolgt
die Reinigung der Berufsbekleidung durch fremde Dritte, ist der Aufwand durch
Vorlage eines Fremdbeleges (zB einer Reinigungsfirma)
nachzuweisen.
Da
es unglaubwürdig ist und gegen jegliche wirtschaftliche Denkweise spricht
dass die Hemden und Uniformen separat und nicht gemeinsam mit privater Kleidung
gewaschen werden tritt das Aufteilungsverbot gemäß
§ 20 EStG/88
in Kraft. Die beantragten Reinigungskosten sind daher nicht
abzugsfähig.
Bemerkt
wird, dass die von Ihnen angeführten VwGH-Entscheidungen
Einzelentscheidungen sind und daher nicht in jedem Fall angewendet werden
können.
Anmerkung
(kein Bestandteil vom Bescheid): Obwohl in den Vorjahren diesbezüglich
irrtümlich falsch entschieden wurde, wird von einer Wiederaufnahme der
Verfahren Abstand genommen."
Der Bw stellte daraufhin einen Antrag auf Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde II. Instanz und wies auf
das in der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und
Burgenland betreffend das Kalenderjahr 1994 anhängig gewesene Verfahren hin
und führte aus, dass in diesem Verfahren aufgrund der Entscheidung des VwGH
ein Teil der Aufwendungen für die Uniformreinigung anerkannt
wurden.
Mit Bericht vom 6. Oktober 2000 legte das Finanzamt die
Berufung der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und
Burgenland zur Entscheidung vor. Bis 31. Dezember 2002 erfolgte keine
Erledigung der Berufung durch die Finanzlandesdirektion.
Gemäß
§ 323 Abs. 10 iVm § 260 BAO ist
zur Entscheidung über die Berufung nunmehr der unabhängige Finanzsenat
zuständig.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist die Anerkennung
von Kosten für die Reinigung von Arbeitskleidung (Uniform).
Jeder Berufstätige
benötigt für die berufliche Tätigkeit Bekleidung. Die Kosten
dieser Bekleidung sind nach Rechtsprechung und Lehre unbestritten nicht
abzugsfähige Kosten der Lebensführung. Es widerspricht der
Steuergerechtigkeit, wenn die Reinigungskosten für die bei der
Berufsausübung vom Bw getragene Bekleidung Werbungskosten darstellen
würden, während die Reinigungskosten für die bei der
Berufstätigkeit getragene Bekleidung anderer Steuerpflichtiger nicht
abzugsfähig sind.
Für 1999 hat der Bw etwa
die Reinigung und das Bügeln von 170 Uniformhemden, 11 Uniformhosen, 3
Uniformjacken, 2 Uniformpullover, 1 Uniformmantel geltend gemacht. Aus dem
Vorbringen des Bw ist nicht ersichtlich, dass dem Bw im Vergleich zu jenen
Steuerpflichtigen, die zivile Kleidung bei der Tätigkeit tragen, ein
höherer Aufwand für die Reinigung der bei der Berufsausübung
getragenen Bekleidung entstanden ist.
Es besteht damit zwischen der
Reinigung der Uniform des Bw und der Reinigung ziviler Bekleidung eines anderen
Arbeitnehmers kein Unterschied.
In seinem Erkenntnis vom 5.
April 2001, 98/15/0046 führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass
Aufwendungen für die Anschaffung und die Instandhaltung bürgerlicher
Kleidung nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 nicht als Werbungskosten
oder Betriebsausgaben abzugsfähig sind, auch wenn die Berufsausübung
eine erhöhte Kleiderabnutzung bedingt, gesetzliche Vorschriften eine
bestimmte bürgerliche Bekleidung vorschreibt oder diese berufsbedingt immer
in ordentlichen Zustand sein muss (vgl. VwGH 17.11.1981, 14/1161/80, vom
20.2.1996, 92/13/0287, vom 8.10.1998, 97/15/0079, und vom 26.9.2000,
94/13/0171).
Entsprechend dem in dieser
Beurteilung seinen Ausdruck findenden, auf Gründen der Steuergerechtigkeit
beruhenden Aufteilungsverbot nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 wird
darauf hingewiesen, dass ein Aufwand für die Reinigung auch von als
Uniformbestandteilen zu wertenden Bekleidungsstücken (iS eines
Werbungskostenabzuges für Arbeitsmittel nach § 16 Abs. 1 Z 7 EStG
1988) nur dann steuerlich Berücksichtigung finden könnte, wenn diese
eindeutig zuordenbare höhere Kosten verursacht als die Reinigung so
genannter bürgerlicher Kleidung, dem Aufwand somit auch keine relevante
private Mitveranlassung zukommt.
Weiters weist der
Unabhängige Finanzsenat darauf hin, dass die vom Bw zur Berechnung
herangezogenen Werte hinsichtlich der Reinigung der Arbeitskleidung im eigenen
Haushalt weit überhöht sind und bei der Reinigung im eigenen Haushalt
nicht anfallen. Die Preise der Putzerei enthalten einen Gewinnanteil sowie die
Aufwendungen für das Personal die der Besitzer der Putzerei zu tragen hat.
Beides sind "Größen" die bei der Reinigung im privaten Haushalt nicht
in eine Berechnung des Aufwandes einfließen können.
Es ist nicht erkennbar, warum
die Reinigung der Uniformhemden einen höheren Reinigungsaufwand verursachen
sollte als die Reinigung entsprechender (auch berufsbedingt laufend in
tadellosem Zustand zu haltender) ziviler Hemden. Ähnliches gilt auch
für die in Rede stehende Reinigung der übrigen angeführten
Bekleidungsstücke.
Die beantragten Aufwendungen
für die im Haushalt durchgeführte Reinigung können daher nicht
gewährt werden.
Wien,
20. Februar 2004
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1604-W/02
- Stammnummer
- 8353
- Gültig
- 20.02.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF