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Findok · EAS-Auskünfte

EAS 2403

Termingeschäfte in einer beteiligungsverwaltenden Kapitalgesellschaft in Zypern

geltende FassungEAS-AuskunftT 369/21-IV/4/03vom 05.01.2004

Wortlaut laut Findok

Gewinne, die eine Tochtergesellschaft in Zypern aus Devisentermingeschäften erzielt und die sich als Käufe und Verkäufe von immateriellen Wirtschaftsgütern darstellen, führen zu keinen schädlichen Passiveinkünften im Sinn der auf § 10 Abs. 3 bzw. 4 KStG gestützten Verordnung BGBl. Nr. 57/1995 und lösen daher keinen "Methodenwechsel" bei der steuerlichen Erfassung der Gewinnausschüttungen der zypriotischen Tochtergesellschaft aus. Werden durch solche Aktivitäten Verluste eingefahren, dann sind diese nach Auffassung des BM für Finanzen primär mit den "unschädlichen" Aktiveinkünften und erst sekundär mit den "schädlichen" Passiveinkünften zu verrechnen. Dies deshalb, weil durch die zitierten Regelungen Einkünfteverlagerungen mit Missbrauchsverdacht in Niedrigsteuerländer unterbunden werden sollen und dieses Ergebnis andernfalls vereitelt werden kann. Die sonst in missbrauchsunverdächtigen Situationen geübte Praxis, dass Verluste primär in einer für den Steuerpflichtigen günstigen Weise verrechnet werden sollen (z.B. primäre Verrechnung mit nicht vortragsfähigen Einkünften im Fall des vertikalen Verlustausgleiches), muss daher bei Anwendung einer Antimissbrauchsvorschrift im umgekehrten Sinn gehandhabt werden. Denn Verluste sollen nicht dafür verwendet werden, den Eintritt des Methodenwechsels nach § 10 Abs. 3 bzw. 4 KStG zu unterlaufen. Rz 05. Jänner 2004: Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Normen und Schlagworte

TermingeschäfteSteueroaseVerlustausgleichMethodenwechsel

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
EAS-Auskünfte
Dokumenttyp
EAS-Auskunft
Geschäftszahl
T 369/21-IV/4/03
Stammnummer
8346
Gültig
05.01.2004 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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