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Findok · Richtlinien

UP-4002

5.3. Ursprung durch Kumulierung

überholte Fassung (bis 15.01.2025)Richtlinie2024-0.881.957gilt ab 01.01.2025

Inhaltsverzeichnis der UP-4002

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.01.2025 bis 15.01.2025.

Wortlaut laut Findok

5.3. Ursprung durch Kumulierung 5.3.1. Voraussetzungen für die Anwendung der Ursprungskumulierung (1) Die Kumulierung gemäß Abschnitt 5.3.2. ist nur unter nachstehenden Voraussetzungen zulässig: a) Zwischen den am Erwerb der Ursprungseigenschaft beteiligten anwendenden Vertragsparteien und der anwendenden Bestimmungsvertragspartei findet ein Präferenzhandelsabkommen nach Artikel XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994 (GATT) Anwendung und b) die Waren haben die Ursprungseigenschaft aufgrund von Ursprungsregeln erworben, die mit den vorliegenden Regeln übereinstimmen. (2) Bekanntmachungen über die Erfüllung der für die Anwendung der Kumulierung erforderlichen Voraussetzungen werden im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) und in einer amtlichen Veröffentlichung in der jeweiligen Vertragspartei nach dessen eigenen Verfahren veröffentlicht. Die Kumulierung findet ab dem in diesen Bekanntmachungen angegebenen Datum Anwendung. Die Vertragsparteien übermitteln der Europäischen Kommission Einzelheiten der einschlägigen mit anderen anwendenden Vertragsparteien geschlossenen Abkommen, einschließlich des Datums des Inkrafttretens dieser Regeln. (3) Wenn Erzeugnisse die Ursprungseigenschaft durch Anwendung der Ursprungskumulierung erworben haben, hat der Nachweis der Ursprungseigenschaft grundsätzlich folgenden Vermerk in Englisch enthalten: ,CUMULATION APPLIED WITH (name of the country/countries in English)'. Wird als Ursprungsnachweis eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 verwendet, so ist diese Erklärung in Feld 7 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 abzugeben. (4) Die Vertragsparteien können entscheiden, bei in ihr Hoheitsgebiet ausgeführten Erzeugnissen, die die Ursprungseigenschaft in der ausführenden Vertragspartei durch Anwendung der Ursprungskumulierung erworben haben, auf die Aufnahme des Vermerks nach Absatz 3 in den Ursprungsnachweis zu verzichten. Die Vertragsparteien übermitteln dem Gemischten Ausschuss die Aufhebung dieser Verpflichtung. Übergangsbestimmungen von 1. Jänner bis 31. Dezember 2025: Die Kumulierung gemäß Abschnitt 5.3.2. kann auf Waren der Kapitel 1, 3, 16 (für verarbeitete Fischereierzeugnisse) und 25 bis 97 des Harmonisierten Systems angewandt werden, die aufgrund der Anwendung der Ursprungsregeln nach Anlage I des Übereinkommens in der im Amtsblatt EU L 54/4 vom 26. Februar 2013 veröffentlichten Fassung sowie aufgrund der Anwendung der Ursprungsregeln der dem Übereinkommen vorausgehenden Protokolle über die Bestimmung des Begriffs ,Erzeugnisse mit Ursprung in' oder ,Ursprungserzeugnisse' und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen die Ursprungseigenschaft erworben haben, vorausgesetzt, dass Vormaterialien und Erzeugnisse ihren Ursprung in den Vertragsparteien haben, für die die Kumulierung gemäß der ,Mitteilung der Kommission über die Anwendung des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln bzw. der Ursprungsprotokolle zur diagonalen Kumulierung zwischen den Vertragsparteien dieses Übereinkommens' in der zuletzt im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Fassung möglich ist. Dieser Absatz gilt für den in Artikel 31 Absatz 1 des Übereinkommens genannten Zeitraum für Waren, die Gegenstand der in Abschnitt 8.9.2. Punkt 4 und 5 der vorliegenden ARL genannten Ursprungsnachweise sind." 5.3.2. Arten der Kumulierung 5.3.2.1. Bilaterale und diagonale Kumulierung mit Ursprungswaren Eine Kumulierung ist nur mit Ursprungserzeugnissen möglich. Vormaterialien, die bereits Ursprungserzeugnisse eines Vertragsstaates bzw. eines Landes der Präferenzzone sind und als solche bereits mit Präferenznachweis eingeführt wurden, brauchen demnach - im Gegensatz zu Drittlandsmaterialien - nicht mehr ausreichend bearbeitet zu werden. Die bilaterale Kumulierung wird zwischen zwei Partnerstaaten angewandt und ist laut dem jeweiligen Abkommen zwischen den zwei Vertragsstaaten immer möglich. Die diagonale Kumulierung wird zwischen mehr als zwei Partnerstaaten angewandt und ist nur je nach Stand der Verlautbarung im Amtsblatt Serie C der EU möglich (siehe https://www.bmf.gv.at/themen/zoll/fuer-unternehmen/ursprung-praeferenzen/weitere-informationen-ursprung-praeferenzen.html). Nähere Erläuterungen und praktische Beispiele zum Thema Kumulierung können der Arbeitsrichtlinie UP-3000 Abschnitt 1.2.4. entnommen werden. Hinweis: Im Handel zwischen der EU und den Teilnehmern des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses der Europäischen Union sind Ausnahmen von der Kumulierung vorgesehen (Anhang VIII Anlage II Anhang I des Übereinkommens). 5.3.2.2. Volle Kumulierung Unter Ausschluss der in die Kapitel 50 bis 63 fallenden Erzeugnisse gelten in einer anwendenden Vertragspartei - ausgenommen die ausführende Vertragspartei - vorgenommene Be- oder Verarbeitungen als in der ausführenden Vertragspartei vorgenommen, wenn die hergestellten Erzeugnisse anschließend einer Be- oder Verarbeitung in dieser ausführenden Vertragspartei unterzogen werden. Bei Erzeugnissen der Kapitel 50 bis 63 - und nur für die Zwecke des bilateralen Handels zwischen den Vertragsparteien - gelten in der einführenden Vertragspartei vorgenommene Be- oder Verarbeitungen als in der ausführenden Vertragspartei vorgenommen, wenn die Erzeugnisse anschließend einer Be- oder Verarbeitung in dieser ausführenden Vertragspartei unterzogen werden. Für diese Zwecke gelten die Teilnehmer des Stabilisierungs- und Assoziationsprozesses der Europäischen Union und die Republik Moldau als eine einzige anwendende Vertragspartei. Die Vertragsparteien können sich dafür entscheiden, die Anwendung des vorstehenden Absatzes auf die Einfuhr von Erzeugnissen der Kapitel 50 bis 63 einseitig auszudehnen. Eine Vertragspartei, die sich für eine solche Ausdehnung entscheidet, teilt dies der anderen Vertragspartei mit und unterrichtet darüber den Gemischten Ausschuss. Anhang VIII des Übereinkommens enthält eine Liste dieser Vertragsparteien. Für die Zwecke der vollen Kumulierung für Erzeugnisse der Kapitel 50 bis 63 gelten die Ursprungserzeugnisse nur dann als Erzeugnisse mit Ursprung in der ausführenden Vertragspartei, wenn die dort vorgenommene Be- oder Verarbeitung über eine Minimalbehandlung hinausgeht. 5.3.3. Drittlandsmaterialien Die Anwendung der Kumulierung beeinträchtigt in keiner Weise die Verwendung von drittländischen Vormaterialien, sofern diese ausreichend be- oder verarbeitet werden. 5.3.4. Andorra Erzeugnisse der Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems mit Ursprung im Fürstentum Andorra werden von anderen Vertragsparteien als der Europäischen Union als Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union im Sinne dieser geltenden Ursprungsregeln anerkannt. Die geltenden Voraussetzungen zum Übereinkommen gelten sinngemäß für die Bestimmung der Ursprungseigenschaft der vorgenannten Erzeugnisse (Art. 40 der geltenden Ursprungsregeln). 5.3.5. San Marino Erzeugnisse mit Ursprung in der Republik San Marino werden von anderen Vertragsparteien als der Europäischen Union als Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union anerkannt. Die geltenden Voraussetzungen zum Übereinkommen gelten sinngemäß für die Bestimmung der Ursprungseigenschaft der vorgenannten Erzeugnisse (Art. 39 der geltenden Ursprungsregeln).

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2024-0.881.957
Stammnummer
83279
Enthalten in Fassung
1 (geltend: 5)
Gültig
01.01.2025 bis 15.01.2025
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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