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Findok · Richtlinien

UP-4002

8.6. Buchmäßige Trennung

überholte Fassung (bis 15.01.2025)Richtlinie2024-0.881.957gilt ab 01.01.2025

Inhaltsverzeichnis der UP-4002

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.01.2025 bis 15.01.2025.

Wortlaut laut Findok

8.6. Buchmäßige Trennung (1) Werden bei der Be- oder Verarbeitung eines Erzeugnisses austauschbare Vormaterialien mit oder ohne Ursprungseigenschaft verwendet, so können die Wirtschaftsbeteiligten die Verwaltung der Vormaterialien mithilfe der Methode der buchmäßigen Trennung ohne getrennte Lagerung sicherstellen. (2) Die Wirtschaftsbeteiligten können die Verwaltung von austauschbaren Vormaterialien mit oder ohne Ursprungseigenschaft der Position 1701 mithilfe der Methode der buchmäßigen Trennung ohne getrennte Lagerung sicherstellen. (3) Die Vertragsparteien können vorschreiben, dass die Anwendung der buchmäßigen Trennung der vorherigen Bewilligung durch die Zollbehörden bedarf. Die Zollbehörden können die Bewilligung von allen ihnen zweckdienlich erscheinenden Voraussetzungen abhängig machen, und sie überwachen die Verwendung der Bewilligung. Die Zollbehörden können diese Bewilligung widerrufen, wenn der Begünstigte von der Bewilligung in unzulässiger Weise Gebrauch macht oder die übrigen Voraussetzungen dieser Anlage nicht erfüllt. Bei der Anwendung der buchmäßigen Trennung wird sichergestellt, dass zu keinem Zeitpunkt mehr Erzeugnisse als "mit Ursprung in der ausführenden Vertragspartei" gelten können, als dies bei Anwendung einer Methode der räumlichen Trennung der Lagerbestände der Fall gewesen wäre. Die Methode ist anzuwenden und ihre Anwendung ist nach den in der ausführenden Vertragspartei allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen aufzuzeichnen. (4) Der Begünstigte der Methode nach den Absätzen 1 und 2 fertigt für die Menge der Erzeugnisse, die als Ursprungserzeugnisse der ausführenden Vertragspartei angesehen werden können, Ursprungsnachweise aus bzw. beantragt diese. Auf Verlangen der Zollbehörden hat der Begünstigte eine Erklärung über die Verwaltung dieser Mengen vorzulegen. Details können der Arbeitsrichtlinie UP-3000 Abschnitt 1. entnommen werden. 8.7. Voraussetzungen für die Ausfertigung einer Ursprungserklärung (1) Die Erklärung auf der Rechnung (Wortlaut der Erklärungen siehe UP-3000 Abschnitt 2.4.1.) kann ausgefertigt werden a)von einem ermächtigten Ausführer (siehe Abschnitt 8.8.) oder b)von jedem Ausführer für Sendungen von einem oder mehreren Packstücken, die Ursprungserzeugnisse enthalten, deren Wert 6.000 Euro je Sendung nicht überschreitet. (2) Eine Ursprungserklärung kann ausgefertigt werden, falls die Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse einer Vertragspartei angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieser alternativ geltenden Regeln erfüllen (3) Auf Verlangen der Zollbehörden der ausführenden Vertragspartei hat der Ausführer, der eine Ursprungserklärung ausfertigt, jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen vorzulegen. (4) Eine Ursprungserklärung ist vom Ausführer maschinenschriftlich oder mechanografisch auf der Rechnung, dem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier mit dem Wortlaut und in einer der Sprachfassungen des Anhangs III in Anlage I der der vorliegenden revidierten Regeln der PEM Konvention nach Maßgabe der nationalen Rechtsvorschriften des Ausfuhrlandes auszufertigen. Wird die Erklärung handschriftlich erstellt, so muss dies mit Tinte in Druckschrift erfolgen. Wortlaut: Der Ausführer (Bewilligungs-Nr. ............................) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte ............................ Ursprungswaren sind. Übergangsbestimmungen von 1. Jänner bis 31. Dezember 2025: Am Ende der im Einklang mit diesem Abschnitt ausgefertigten Ursprungserklärung wird bis 31. Dezember 2025 die Erklärung "REVISED RULES" angefügt. (5) Die Ursprungserklärung ist vom Ausführer eigenhändig zu unterzeichnen. Ein ermächtigter Ausführer braucht jedoch solche Erklärungen nicht zu unterzeichnen, wenn er sich gegenüber den Zollbehörden des Ausfuhrlandes schriftlich verpflichtet, die volle Verantwortung für jede Ursprungserklärung zu übernehmen, die ihn so identifiziert, als ob er sie eigenhändig unterzeichnet hätte. (6) Die Ursprungserklärung kann vom Ausführer bei der Ausfuhr der Erzeugnisse oder nach deren Ausfuhr (im Folgenden "nachträgliche Ursprungserklärung") ausgefertigt werden, vorausgesetzt, dass sie im Einfuhrland innerhalb von zwei Jahren nach der Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse vorgelegt wird. Wird eine Sendung in zulässiger Weise aufgeteilt und dieselbe Zweijahresfrist eingehalten, so wird die nachträgliche Ursprungserklärung von dem ermächtigten Ausführer der ausführenden Vertragspartei des Erzeugnisses ausgefertigt. 8.8. Ermächtigter Ausführer (1) Die Zollbehörden der ausführenden Vertragspartei können einen in dieser Vertragspartei niedergelassenen Ausführer (im Folgenden "ermächtigten Ausführer"), vorbehaltlich nationaler Anforderungen dazu ermächtigen, ohne Rücksicht auf den Wert dieser Erzeugnisse Ursprungserklärungen auszufertigen. (2) Ein Ausführer, der eine solche Bewilligung beantragt, bietet jede von den Zollbehörden für erforderlich gehaltene Gewähr für die Kontrolle der Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Übereinkommens. (3) Die Zollbehörden erteilen dem ermächtigten Ausführer eine Bewilligungsnummer, die in der Ursprungs­erklärung anzugeben ist. (4) Die Zollbehörden überprüfen den ordnungsgemäßen Gebrauch einer Bewilligung. Sie können die Bewilligung widerrufen, wenn der ermächtigte Ausführer in unzulässiger Weise von ihr Gebrauch macht, und widerrufen sie in jedem Fall, wenn der ermächtigte Ausführer die in Absatz 2 genannte Gewähr nicht mehr bietet. Nähere Informationen über Voraussetzungen und praktische Vorgangsweise sind der Arbeitsrichtlinie UP-3000 Abschnitt 7. zu entnehmen.

Herkunft

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Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2024-0.881.957
Stammnummer
83279
Enthalten in Fassung
1 (geltend: 5)
Gültig
01.01.2025 bis 15.01.2025
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
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